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{'item': 'W168 2182476-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 35§ 14§ 15§ 34§ 11§ 17§ 9§ 12§ 16Art. 1Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlW168 2182476-1 SpruchW168 2182476-1/16E, W168 2182476-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 26.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") unter Anschluss von die angeführte Eheschließung betreffenden Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 26.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB römisch 40 ") unter Anschluss von die angeführte Eheschließung betreffenden Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Absatz eins, Asyl

G. Begründend führte diese aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei seit 28.04.2015 in Österreich aufhältig und habe am 24.05.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.Begründend führte diese aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei seit 28.04.2015 in Österreich aufhältig und habe am 24.05.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben. 1.

  1. Mit Schreiben vom 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) vom 11.07.2017 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson registriert worden sei und somit nicht von einer gültigen Ehe ausgegangen werden könne. Zwar würden die von Bezugsperson und Beschwerdeführerin angegebenen Heiratsdaten mit dem in der Heiratsurkunde angegebenen Heiratsdatum überein, dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sei, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden habe. Die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise der EU geschlossen worden sein. Zudem müsse angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Asylerstbefragung der Bezugsperson gänzlich unerwähnt geblieben sei. Bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatstaat sei die Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Im Zuge der Prüfung eines bestehenden Familienlebens hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) vom 11.07.2017 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson registriert worden sei und somit nicht von einer gültigen Ehe ausgegangen werden könne. Zwar würden die von Bezugsperson und Beschwerdeführerin angegebenen Heiratsdaten mit dem in der Heiratsurkunde angegebenen Heiratsdatum überein, dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sei, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden habe. Die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise der EU geschlossen worden sein. Zudem müsse angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Asylerstbefragung der Bezugsperson gänzlich unerwähnt geblieben sei. Bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatstaat sei die Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Im Zuge der Prüfung eines bestehenden Familienlebens hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre Eheschließung vor Ausreise ihres Ehegatten mit einem außergerichtlichen Ehevertrag in Anwesenheit von Zeugen stattgefunden habe. Sie hätten die Eheschließung nicht vom Gericht bestätigen lassen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ins Gericht gelangen habe können und plötzlich ausreisen habe müssen. Die Gründe dafür habe er im zweiten Gespräch bei den Behörden vorgetragen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie mit ihrem bevollmächtigten Vertreter in seiner Anwesenheit diese Eheschließung bestätigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihr versichert, dass er die Eheschließung im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt habe. Es könnte sein, dass der Übersetzer diese Information falsch übersetzt habe. Dem Schriftsatz wurde eine Übersetzung des islamischen Eheschließungsvertrages vom 22.07.2017 angeschlossen. Am 01.08.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA die relevante Rechtslage in Syrien verkenne. Des Weiteren verletze es das Recht auf Parteiengehör, dass die Prognose und Stellungnahme nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Antragstellung Dokumente eingereicht, die bestätigen würden, dass die Ehe zur Bezugsperson am 01.01.2014 geschlossen worden sei. Mit 22.06.2016 sei diese Ehe gerichtlich bewilligt und mit XXXX in das Zivilregister eingetragen worden. Werde eine Ehe in Syrien nach rein religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend, das heiße, die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt, welche am 05.05.2017 erstellt worden sei. Neben Ausführungen zur generellen Ehefähigkeit nach dem syrischen Personenstandsgesetz werde angeführt, dass jede in Syrien geschlossene Ehe der Eintragung in das Zivilregister bedürfe, um rechtliche Folgen auszulösen. Hinsichtlich der Eheschließung außerhalb der Gerichte werde angeführt, dass diese theoretisch in jeglicher Form erfolgen könne, in der Regel jedoch von einem Geistlichen durchgeführt werde. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe könne auch rückwirkend erfolgen. Nach dieser Bestätigung durch einen Richter müsse die Ehe im Zivilregister eingetragen werden, auch hier sei aber eine rückwirkende Eintragung notwendig. Schlussendlich werde ein Bericht der ÖB XXXX angeführt, wonach das ursprüngliche Hochzeitsdatum im Urteil des Scharia-Gerichtes sowie im Auszug aus dem Zivilregister ersichtlich sei und als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet habe. Die Ehe sei später rückwirkend gerichtlich bewilligt und registriert worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Das Bundesamt benenne als weiteren Grund, dass aufgrund „gravierender Widersprüche“ das Familienverhältnis nicht hätte bewiesen werden können. Dabei bleibe es allerdings eine Konkretisierung dieser „gravierenden Widersprüche“ schuldig. Einziger Anhaltspunkt sei die Angabe des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin sei in der Erstbefragung der Bezugsperson im Asylverfahren nicht angeführt worden. In Zusammenhang mit den sonstigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie der eingereichten Dokumente-an deren Echtheit laut Bundesamt nicht gezweifelt werde-könne dieser Umstand alleine nicht zur Abweisung des Antrages führen. Am 01.08.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA die relevante Rechtslage in Syrien verkenne. Des Weiteren verletze es das Recht auf Parteiengehör, dass die Prognose und Stellungnahme nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Antragstellung Dokumente eingereicht, die bestätigen würden, dass die Ehe zur Bezugsperson am 01.01.2014 geschlossen worden sei. Mit 22.06.2016 sei diese Ehe gerichtlich bewilligt und mit römisch 40 in das Zivilregister eingetragen worden. Werde eine Ehe in Syrien nach rein religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend, das heiße, die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt, welche am 05.05.2017 erstellt worden sei. Neben Ausführungen zur generellen Ehefähigkeit nach dem syrischen Personenstandsgesetz werde angeführt, dass jede in Syrien geschlossene Ehe der Eintragung in das Zivilregister bedürfe, um rechtliche Folgen auszulösen. Hinsichtlich der Eheschließung außerhalb der Gerichte werde angeführt, dass diese theoretisch in jeglicher Form erfolgen könne, in der Regel jedoch von einem Geistlichen durchgeführt werde. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe könne auch rückwirkend erfolgen. Nach dieser Bestätigung durch einen Richter müsse die Ehe im Zivilregister eingetragen werden, auch hier sei aber eine rückwirkende Eintragung notwendig. Schlussendlich werde ein Bericht der ÖB römisch 40 angeführt, wonach das ursprüngliche Hochzeitsdatum im Urteil des Scharia-Gerichtes sowie im Auszug aus dem Zivilregister ersichtlich sei und als rechtsgültiges Hochzeitsdatum gelte. Diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet habe. Die Ehe sei später rückwirkend gerichtlich bewilligt und registriert worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Das Bundesamt benenne als weiteren Grund, dass aufgrund „gravierender Widersprüche“ das Familienverhältnis nicht hätte bewiesen werden können. Dabei bleibe es allerdings eine Konkretisierung dieser „gravierenden Widersprüche“ schuldig. Einziger Anhaltspunkt sei die Angabe des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin sei in der Erstbefragung der Bezugsperson im Asylverfahren nicht angeführt worden. In Zusammenhang mit den sonstigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie der eingereichten Dokumente-an deren Echtheit laut Bundesamt nicht gezweifelt werde-könne dieser Umstand alleine nicht zur Abweisung des Antrages führen. 1.
  4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 wurde vom BFA ausgeführt, dass anhand der beigefügten Unterlagen keine am 01.01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Für eine Eheschließung am 01.01.2014 würden der Behörde keine Beweise aufliegen. Dem Antrag sei eine Heiratsurkunde und eine Eheklagebestätigung, beide mit Ausstellungsdatum 22.06.2016, beigelegt worden. Da die Bezugsperson am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Registrierung am 22.09.2016 stattgefunden habe sei die Eheschließung nicht rechtgültig. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt werden. Überdies habe die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Auch sei die Beschwerdeführerin bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatland nicht angegeben worden. Bezüglich der Angabe in der Stellungnahme des ÖRK möchte das BFA mitteilen, dass das Erstbefragungsprotokoll von der Bezugsperson unterschrieben worden sei und somit die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden seien. Darüber hinaus seien keine Gründe ersichtlich, warum der Dolmetscher eine derartige Angabe nicht dokumentieren sollte. Für die Behörde stehe zweifellos fest, dass die Registrierung erfolgt sei, diese jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben seien. Hierbei wolle die Behörde nochmal auf das im syrischen Zivilrecht festgelegte Gesetz hinweisen. Seitens des BFA habe eine positive Stellungnahme nur dann zu ergehen, wenn die „Gewährung desselben Schutzes“ wahrscheinlich sei. Diese Gewährung desselben Schutzes sei allerdings zwingend vom Bestehen eines Familienverhältnisses abhängig und setze den in § 35 AsylG definierten Familienbegriff voraus. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen feststehen, wobei somit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Dass ein Familienverhältnis lediglich als „wahrscheinlich“ anzusehen sei, sei jedenfalls nicht ausreichend. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Im Übrigen sei auf die bereits vom BFA erfolgte Stellungnahme vom 11.07.2017 zu verweisen. 1.
  5. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 wurde vom BFA ausgeführt, dass anhand der beigefügten Unterlagen keine am 01.01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Für eine Eheschließung am 01.01.2014 würden der Behörde keine Beweise aufliegen. Dem Antrag sei eine Heiratsurkunde und eine Eheklagebestätigung, beide mit Ausstellungsdatum 22.06.2016, beigelegt worden. Da die Bezugsperson am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Registrierung am 22.09.2016 stattgefunden habe sei die Eheschließung nicht rechtgültig. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt werden. Überdies habe die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Auch sei die Beschwerdeführerin bei der Frage nach Familienangehörigen im Heimatland nicht angegeben worden. Bezüglich der Angabe in der Stellungnahme des ÖRK möchte das BFA mitteilen, dass das Erstbefragungsprotokoll von der Bezugsperson unterschrieben worden sei und somit die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden seien. Darüber hinaus seien keine Gründe ersichtlich, warum der Dolmetscher eine derartige Angabe nicht dokumentieren sollte. Für die Behörde stehe zweifellos fest, dass die Registrierung erfolgt sei, diese jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben seien. Hierbei wolle die Behörde nochmal auf das im syrischen Zivilrecht festgelegte Gesetz hinweisen. Seitens des BFA habe eine positive Stellungnahme nur dann zu ergehen, wenn die „Gewährung desselben Schutzes“ wahrscheinlich sei. Diese Gewährung desselben Schutzes sei allerdings zwingend vom Bestehen eines Familienverhältnisses abhängig und setze den in Paragraph 35, AsylG definierten Familienbegriff voraus. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen feststehen, wobei somit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Dass ein Familienverhältnis lediglich als „wahrscheinlich“ anzusehen sei, sei jedenfalls nicht ausreichend. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Im Übrigen sei auf die bereits vom BFA erfolgte Stellungnahme vom 11.07.2017 zu verweisen. 1.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 verweigerte die ÖB XXXX - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
  7. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA datiert mit 11.07.
  8. 1.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 verweigerte die ÖB römisch 40 - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; in Verbindung mit §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
  10. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA datiert mit 11.07.
  11. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 18.08.2017 zugestellt. 1.
  12. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.09.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 auf das syrische Eherecht verweise, wonach traditionell geschlossene Ehen nicht anerkannt werden würden, sofern diese nicht gerichtlich bewilligt und in das Zivilregister eingetragen worden seien. Das Bundesamt übersehe aber, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten worden sei. Ebenso werde übersehen, dass eine Registrierung der religiösen Eheschließung auch im Nachhinein erfolgen könne und dass dies in Syrien die übliche Vorgangsweise sei. Die Ehe werde dabei nicht erst mit dem Zeitpunkt der Registrierung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gültig. Dies würden die Anfragebeantwortungen von ACCORD (20.11.2015) und der Staatendokumentation (5.5.2017) belegen, welche im Rahmen der Stellungnahme vom 1.8.2017 eingereicht worden seien. Auf diese sei hier verwiesen worden. Im Gegenzug könne das Bundesamt-abgesehen vom pauschalen Verweis auf das syrische Eherecht- keine Quellen anführen, die dem Gesagten widersprechen würden. Auf die eingereichten Anfragebeantwortungen werde auch in der ergänzenden Stellungnahme mit keinem Wort eingegangen. Der Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, sei somit denkunlogisch. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es im Verfahren unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen, die die Argumentation der Beschwerdeführerin entkräften würden. Sie seien außerdem nicht auf die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie des Rechts des Parteiengehörs dar. Infolge dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften würden das Bundesamt und die Botschaft schließlich zum inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis gelangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG entspreche. Das Bundesamt beharre darauf, dass die behauptete Eheschließung der Beschwerdeführerin vor allem deshalb nicht bewiesen werden habe können, da die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung angegeben hätte, nicht verheiratet zu sein. Wie es zu dieser Aussage gekommen sei, sei bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2014 sowie in der Darstellung des Sachverhaltes der vorliegenden Beschwerde erläutert worden. Insgesamt könne die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollzogen werden. Der fälschlichen Angabe in der Erstbefragung würden die Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vom 4.5.2016 sowie in der Zeugenbefragung vom 29.06.2017 gegenüberstehen, welche sich umfassend, stimmig und widerspruchsfrei darstellen würden. Für die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch die eingereichten Dokumente sprechen, deren Echtheit seitens der Botschaft und des Bundesamtes nicht bezweifelt werde. All dies werde durch die Behörde jedoch nicht ausreichend gewertet. Wenn das Bundesamt in seiner Stellungnahme anführe, dass eine Glaubhaftmachung der Familieneigenschaft für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ausreiche, verkenne es zudem die relevante rechtliche Lage. In seinem Erkenntnis vom 1.2.2016 habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Beweisschwelle im Einreiseverfahren auseinandergesetzt. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich um eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes im Inland handle. Es handle sich also um die erheblich niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit, um die Einreise zu gewähren und den Antragstellern Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich zu geben. Nur wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe eine negative Prognoseentscheidung ergehen. Im vorliegenden Fall könne die Behörde maximal Zweifel am Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses haben, es gebe aber keinerlei Beweise, die dies belegen würden. Es wäre folglich das Einreisevisum zu erteilen, um diese Zweifel in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren im Bundesgebiet zerstreuen zu können. Die Behörde lege somit einen unzulässigen Prüfungsmaßstab an das gegenständliche Verfahren an und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. 1.
  13. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.09.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 auf das syrische Eherecht verweise, wonach traditionell geschlossene Ehen nicht anerkannt werden würden, sofern diese nicht gerichtlich bewilligt und in das Zivilregister eingetragen worden seien. Das Bundesamt übersehe aber, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten worden sei. Ebenso werde übersehen, dass eine Registrierung der religiösen Eheschließung auch im Nachhinein erfolgen könne und dass dies in Syrien die übliche Vorgangsweise sei. Die Ehe werde dabei nicht erst mit dem Zeitpunkt der Registrierung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gültig. Dies würden die Anfragebeantwortungen von ACCORD (20.11.2015) und der Staatendokumentation (5.5.2017) belegen, welche im Rahmen der Stellungnahme vom 1.8.2017 eingereicht worden seien. Auf diese sei hier verwiesen worden. Im Gegenzug könne das Bundesamt-abgesehen vom pauschalen Verweis auf das syrische Eherecht- keine Quellen anführen, die dem Gesagten widersprechen würden. Auf die eingereichten Anfragebeantwortungen werde auch in der ergänzenden Stellungnahme mit keinem Wort eingegangen. Der Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, sei somit denkunlogisch. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es im Verfahren unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen, die die Argumentation der Beschwerdeführerin entkräften würden. Sie seien außerdem nicht auf die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie des Rechts des Parteiengehörs dar. Infolge dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften würden das Bundesamt und die Botschaft schließlich zum inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis gelangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entspreche. Das Bundesamt beharre darauf, dass die behauptete Eheschließung der Beschwerdeführerin vor allem deshalb nicht bewiesen werden habe können, da die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung angegeben hätte, nicht verheiratet zu sein. Wie es zu dieser Aussage gekommen sei, sei bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2014 sowie in der Darstellung des Sachverhaltes der vorliegenden Beschwerde erläutert worden. Insgesamt könne die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollzogen werden. Der fälschlichen Angabe in der Erstbefragung würden die Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vom 4.5.2016 sowie in der Zeugenbefragung vom 29.06.2017 gegenüberstehen, welche sich umfassend, stimmig und widerspruchsfrei darstellen würden. Für die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch die eingereichten Dokumente sprechen, deren Echtheit seitens der Botschaft und des Bundesamtes nicht bezweifelt werde. All dies werde durch die Behörde jedoch nicht ausreichend gewertet. Wenn das Bundesamt in seiner Stellungnahme anführe, dass eine Glaubhaftmachung der Familieneigenschaft für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ausreiche, verkenne es zudem die relevante rechtliche Lage. In seinem Erkenntnis vom 1.2.2016 habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Beweisschwelle im Einreiseverfahren auseinandergesetzt. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich um eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes im Inland handle. Es handle sich also um die erheblich niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit, um die Einreise zu gewähren und den Antragstellern Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich zu geben. Nur wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe eine negative Prognoseentscheidung ergehen. Im vorliegenden Fall könne die Behörde maximal Zweifel am Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses haben, es gebe aber keinerlei Beweise, die dies belegen würden. Es wäre folglich das Einreisevisum zu erteilen, um diese Zweifel in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren im Bundesgebiet zerstreuen zu können. Die Behörde lege somit einen unzulässigen Prüfungsmaßstab an das gegenständliche Verfahren an und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. 1.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wies die ÖB XXXX die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unabhängig von der Bindungswirkung die Beurteilung des BFA teile. Die dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen würden keine am 01.01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin belegen. Ein Dokument, welches die tatsächliche Eheschließung am 01.01.2014 zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Dem Antrag sei lediglich ein Beschluss des Schariagerichtes in Zabadani mit Ausstellungsdatum 22.06.2016 beigelegt worden, worin eine Eheschließung am 01.01.2014 bestätigt werde. Da die Registratur am 22.06.2016 stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Dabei sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017 zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschaft-Lebens oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Da sowohl ein Eheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, als auch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht als gegeben anzusehen sei, könne auch von einer „Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens“ im Sinne des AsylG 2005 nicht gesprochen werden. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewahrt werden müsse. Wie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 ersichtlich sei, habe sich das BFA mit der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt der Dokumente aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auch seien die im Verfahren aufgetretenen widersprüchlichen Angaben der genannten Bezugsperson ausreichend gewürdigt worden, weshalb dem BFA nicht entgegengetreten werden könne, wenn es zu dem Schluss komme, dass weder unbedenkliche Beweismittel vorliegen würden, noch das Bestehen einer gültigen Ehe habe bewiesen werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unabhängig von der Bindungswirkung die Beurteilung des BFA teile. Die dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen würden keine am 01.01.2014 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin belegen. Ein Dokument, welches die tatsächliche Eheschließung am 01.01.2014 zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Dem Antrag sei lediglich ein Beschluss des Schariagerichtes in Zabadani mit Ausstellungsdatum 22.06.2016 beigelegt worden, worin eine Eheschließung am 01.01.2014 bestätigt werde. Da die Registratur am 22.06.2016 stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Dabei sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017 zu verweisen, wonach eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschaft-Lebens oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Da sowohl ein Eheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, als auch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht als gegeben anzusehen sei, könne auch von einer „Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens“ im Sinne des AsylG 2005 nicht gesprochen werden. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewahrt werden müsse. Wie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2017 ersichtlich sei, habe sich das BFA mit der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt der Dokumente aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auch seien die im Verfahren aufgetretenen widersprüchlichen Angaben der genannten Bezugsperson ausreichend gewürdigt worden, weshalb dem BFA nicht entgegengetreten werden könne, wenn es zu dem Schluss komme, dass weder unbedenkliche Beweismittel vorliegen würden, noch das Bestehen einer gültigen Ehe habe bewiesen werden können. 1.7. Am 20.12.2017 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vornherein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei.

§ 14Vw

GVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerde sei der Behörde mit 14.9.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst mit 19.12.2017 datiert und an diesem Tag zugestellt worden. Sie sei daher verspätet. Zur weiteren Begründung wurde auf die Beschwerde vom 1.8.2017 verwiesen. 1.7. Am 20.12.2017 wurde bei der ÖB römisch 40 ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vornherein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei.

Paragraph 14, VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerde sei der Behörde mit 14.9.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst mit 19.12.2017 datiert und an diesem Tag zugestellt worden. Sie sei daher verspätet. Zur weiteren Begründung wurde auf die Beschwerde vom 1.8.2017 verwiesen. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2018, am 16.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. 1.9 Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2018 wurde 1.) die Beschwerde gem. §35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und 2.) die Revision nicht für zulässig erklärt. Begründet wurde zusammenfassend insbesondere festgehalten, dass aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens der Partei die Schließung einer traditionellen Ehe nach muslemischen Recht mit 1.
  2. 2014 nicht nachgewiesen werden konnte. Auch die nachträgliche staatliche Registrierung einer solchen undokumentiert traditionell geschlossenen Ehe hätte keinen Rechtsbestand. Die Widersprüche betreffend der Eheschließung der angegebenen Eheleute in den Einvernahmen hätten durch sämtliche Stellungnahmen nicht ausgeräumt werden können. Weiters wäre das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens gem. Art. 8 EMKR im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt worden. 1.9 Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2018 wurde 1.) die Beschwerde gem. §35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und 2.) die Revision nicht für zulässig erklärt. Begründet wurde zusammenfassend insbesondere festgehalten, dass aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens der Partei die Schließung einer traditionellen Ehe nach muslemischen Recht mit 1.
  3. 2014 nicht nachgewiesen werden konnte. Auch die nachträgliche staatliche Registrierung einer solchen undokumentiert traditionell geschlossenen Ehe hätte keinen Rechtsbestand. Die Widersprüche betreffend der Eheschließung der angegebenen Eheleute in den Einvernahmen hätten durch sämtliche Stellungnahmen nicht ausgeräumt werden können. Weiters wäre das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens gem. Artikel 8, EMKR im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt worden. 1.
  4. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde außerordentliche Revision an den VwGh erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019 wurde die gegenständliche Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Begründend wurde hinsichtlich der rückwirkenden Gültigkeit einer traditionell geschlossenen syrischen Ehe und deren nachfolgenden Registrierung auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 bis 0514, mit Hinweisen auf die bisherige Judikatur (vgl. auch VwGH 6.09.2018, Ra 2018/18/0094 verwiesen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus dem gegenständlichen Erkenntnis eine eindeutige Beurteilung, ob das BVwG die Schließung der traditionellen Ehe unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung als unglaubwürdig erachtet, oder generell eine erst nachträglich registrierte Ehe als nicht für Zwecke des Familienverfahrens rechtsgültige Ehe ansieht, nicht eindeutig abgeleitet werden kann. 1.
  5. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde außerordentliche Revision an den VwGh erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019 wurde die gegenständliche Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Begründend wurde hinsichtlich der rückwirkenden Gültigkeit einer traditionell geschlossenen syrischen Ehe und deren nachfolgenden Registrierung auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 bis 0514, mit Hinweisen auf die bisherige Judikatur vergleiche auch VwGH 6.09.2018, Ra 2018/18/0094 verwiesen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus dem gegenständlichen Erkenntnis eine eindeutige Beurteilung, ob das BVwG die Schließung der traditionellen Ehe unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung als unglaubwürdig erachtet, oder generell eine erst nachträglich registrierte Ehe als nicht für Zwecke des Familienverfahrens rechtsgültige Ehe ansieht, nicht eindeutig abgeleitet werden kann. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin übermittelte durch ihre Vertretung mit 22.12.2019 dem BVwG eine ergänzende Stellungnahme. Hierin wurden betreffend der Umstände des Eingehens, der näheren Umstände und Abläufe der traditionellen Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise, bzw. auch hinsichtlich des angeführten berücksichtigungswürdigen gemeinsamen Familienlebens im gegenständlichen Verfahren ergänzende Ausführungen erstattet, konkret Zeugen genannt, bzw. jeweils begründet hierzu auch auf die im Verfahren bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel verwiesen. Ebenso wurden weitere Ausführungen und ergänzende Angaben betreffend der erfolgten Nachregistrierung der Ehe dem BVwG übermittelt. Ergänzend wurden konkrete Ausführungen betreffend des angeführten gemeinsamen Ehelebens, sowie hierzu auch konkrete zeitliche als auch örtliche Angaben betreffend der Führung eines gemeinsamen Haushaltes der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin erstattet. So wurde ausführlich dargelegt, an welchen Wohnorten die Eheleute wie lange gemeinsam gelebt haben und warum sie diese Wohnorte verlassen mussten, bzw. wie sich der Ablauf der Ausreise der Bezugsperson gestaltet hat. Ergänzend wurde hierbei auf Stellungnahmen im bisherigen Einreiseverfahren zurückgegriffen und diese wurden jedoch weiter ergänzt bzw. konkretisiert. Insbesondere wurden konkrete Ausführungen betreffend des Beginns der Beziehung, des Eingehens der Ehe, als auch des konkreten inhaltlichen wie auch zeitlichen Ablaufes der erfolgten traditionellen Eheschließung erstattet. Hierzu wurden ladungsfähige Personen als Zeugen benannt, die bei dieser Eheschließung anwesend gewesen waren, bzw. wurden namentlich die Ehezeugen genannt. Weiters wurden konkret die bei dieser traditionellen Ehefeier anwesende Gäste von Seiten der Ehefrau als auch von Seiten des Bräutigams genannt. Der Vorgang der staatlichen Registrierung der Ehe wurde unter Nennung eines namentlich genannten Anwaltes detailliert beschrieben. Ergänzend wurden detaillierte Ausführungen betreffend der finanziellen Situation der Bezugsperson, sowie dessen Wohnsituation vorgenommen. Dieser Stellungnahme wurden als Beilagen, ergänzend zu den bereits übermittelten Unterlagen, insbesondere Kopien von durchgehenden persönlichen Nachrichten, übermittelten Fotos und Telefonprotokollen der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson seit dem Jahr 2016 bis 2019 im Umfang von 84 Seiten, weiters ein Arbeiterdienstvertrag (4 Seiten), sowie ein Hauptmietvertrag (15 Seiten) in Vorlage gebracht. Es wurden die Anträge gestellt, den Einreiseantrag stattzugeben und der Antragstellerin die Einreise zu gewähren, bzw. in eventu die Bezugsperson als Zeugen erneut einzuvernehmen, den Bruder der Bezugsperson als Zeugen zu befragen, bzw. weitere sich in Syrien befindliche Familienmitglieder als Zeugen zu befragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2016 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2016 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  8. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Dem Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 zu Zahl 1066529303/150439331, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im gegenständlichen Einzelfall konnte letztlich insgesamt die Schließung einer traditionellen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor dessen Verlassen des Herkunftsstaates und vor Antragstellung in Österreich durch sämtliches Vorbringen, sowie durch die vorgelegten Dokumente und Urkunden dargelegt werden. Insbesondere konnte das Vorliegen eines zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Art. 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren glaubwürdig und nachvollziehbar aufgezeigt und nachgewiesen werden. Insbesondere konnte das Vorliegen eines zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Verfahren glaubwürdig und nachvollziehbar aufgezeigt und nachgewiesen werden. Aus diesen Gründen ist eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen und das beantragte Visum gem. §35 AsylG wird der Beschwerdeführerin auszustellen sein.
  9. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus sämtlichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen, bzw. letztlich insbesondere aus den mit Stellungnahme von 30.12.2019 übermittelten Unterlagen und Ausführungen. Zum Nachweis der Eheschließung wurden mehrere Bescheinigungsmittel, bzw. nachstehende Urkunden von der Beschwerdeführerin vorgelegt: • Islamischer Eheschließungsvertrag eines namentlich genannten Scheiches vom XXXX . • Islamischer Eheschließungsvertrag eines namentlich genannten Scheiches vom römisch 40 . • Auszug aus dem Familienstandesregister vom 03.08.
  10. Hierbei handelt es sich um eine Urkunde des Generaldirektorats für Personenstandeswesen in XXXX -Land.• Auszug aus dem Familienstandesregister vom 03.08.
  11. Hierbei handelt es sich um eine Urkunde des Generaldirektorats für Personenstandeswesen in römisch 40 -Land. • Eine Klage auf Ausstellung einer Heiratsbestätigung vom 22.06.2016, bzw. ein Beschluss des Schariagerichtes in Zabadani mit Stampiglie. • "Heiratsurkunde" vom XXXX . Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich nachregistrierte Urkunde durch das Generaldirektorat für Personenstandeswesen in XXXX -Land. Mit Stampiglie wurde hierauf bestätigt, dass die Eheleute am 01.01.2014 einen Ehevertrag geschlossen haben. • "Heiratsurkunde" vom römisch 40 . Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich nachregistrierte Urkunde durch das Generaldirektorat für Personenstandeswesen in römisch 40 -Land. Mit Stampiglie wurde hierauf bestätigt, dass die Eheleute am 01.01.2014 einen Ehevertrag geschlossen haben. Ergänzend zu diesen Unterlagen wurden durch die Ausführungen in der letztlich erstatteten Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin weitere umfassende und konkrete Angaben betreffend des genauen Ablaufes der traditionellen Eheschließung erstattet. Zur Bestätigung dieser wurden konkrete, auch im gegenständliche Verfahren ladungsfähige Zeugen, so insbesondere die Trauzeugen, die an der traditionellen Hochzeit teilgenommen haben und die Schließung der muslimischen Ehe bezeugen können, als auch namentlich der die traditionelle Ehe schließende Scheich, genannt. Weiters wird namentlich der Anwalt angeführt der bevollmächtigt wurde die Registrierung der zuvor geschlossenen traditionellen Ehe 2016 gerichtlich zu beantragen. Die Abläufe der nachträglich registrierten Ehe wurden insgesamt detailliert mit Einzelheiten versehen dargelegt. Ergänzend wurden konkret die Orte und die Zeiträume genannt an denen die Antragstellerin mit der Bezugsperson bereits vor dessen Ausreise über längere Zeit ein gemeinsames Familienleben und einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Ebenso wurde dargelegt, warum binnen eines relativ kurzen Zeitraumes mehrere Wohnorte erforderlich waren. Diese Angaben decken sich insgesamt mit den Angaben der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren. Betreffend einzelner seitens des BFA aufgezeigter Widersprüche seitens einzelner Angaben der Bezugsperson zum Bestehen der Ehe mit der Antragstellerin vor dessen Ausreise wurde letztlich insgesamt im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar glaubhaft dargelegt, wie es zu den betreffenden Abweichungen im Asylverfahren der Bezugsperson gekommen ist. Es ist den Ausführungen der Beschwerdeschrift zuzustimmen, wenn diese insgesamt festhält, dass sich die letztlich erstatteten diesbezüglichen Ausführungen der Bezugsperson mit den Angaben der Antragstellerin letztlich übereinstimmend sind. Ferner war besonders zu berücksichtigen, dass im Zuge des gegenständlichen Einreiseverfahrens die Bezugsperson als Zeuge durch das BFA einvernommen wurde. Hierbei hat diese jedenfalls gleichbleibende und auch in wesentlichen Punkten insgesamt mit der Antragstellerin deckende Angaben betreffend die angeführte Familieneigenschaft erstattet. In der letztlich übermittelten Stellungnahme wurden zudem 84 Seiten persönlicher schriftlicher Konversationen zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, von Telefonprotokollen, zwischen diesen Personen übermittelten privaten Fotos in Vorlage gebracht, die im Zeitraum zwischen 2016 und 2019 entstanden sind. Insbesondere hierdurch konnte im gegenständlichen Einzelfall glaubwürdig und nachvollziehbar das Bestehen eines intensiven persönlichen, ununterbrochenen und nachweislich langfristigen besonderen persönlichen Kontaktes zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin nachgewiesen werden. Im gegenständlichen Einzelfall konnte die Antragstellerin somit letztlich durch sämtliche umfangreich erstatteten Angaben und Ausführungen, die vorgelegten Schriftstücke bzw. Urkunden und Bescheinigungsmittel, das Bestehen einer Ehe mit der Bezugsperson vor dessen Verlassen des Heimatstaates nachweislich aufzeigen, bzw. insbesondere letztlich durch die mitsamt der jüngsten Stellungnahme erstatteten Ausführungen und übermittelten Bescheinigungsmittel in casu das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen ihr und der Bezugsperson gem. Art. 8 EMRK nachweisen. Im gegenständlichen Einzelfall konnte die Antragstellerin somit letztlich durch sämtliche umfangreich erstatteten Angaben und Ausführungen, die vorgelegten Schriftstücke bzw. Urkunden und Bescheinigungsmittel, das Bestehen einer Ehe mit der Bezugsperson vor dessen Verlassen des Heimatstaates nachweislich aufzeigen, bzw. insbesondere letztlich durch die mitsamt der jüngsten Stellungnahme erstatteten Ausführungen und übermittelten Bescheinigungsmittel in casu das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen ihr und der Bezugsperson gem. Artikel 8, EMRK nachweisen. Es war somit im gegenständlichen Verfahren eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen und der Beschwerdeführerin wird das beantragte Visum gem. § 35 AsylG auszustellen sein. Es war somit im gegenständlichen Verfahren eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen und der Beschwerdeführerin wird das beantragte Visum gem. Paragraph 35, AsylG auszustellen sein.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

, Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. [....]
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am XXXX eine islamische Ehe eingegangen und diese traditionelle Ehe wurde im Jahre 2016 nachträglich staatlich registriert. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am römisch 40 eine islamische Ehe eingegangen und diese traditionelle Ehe wurde im Jahre 2016 nachträglich staatlich registriert. Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 29.04.

  1. Die Ausstellung der Heiratsurkunde und des Heiratsnachweises aus dem syrischen Zivilregister erfolgte am XXXX . Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, erst am 03.08.2016 erfolgte ohne persönliche Anwesenheit beider Eheleute eine nachträgliche Registrierung der Ehe.Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 29.04.
  2. Die Ausstellung der Heiratsurkunde und des Heiratsnachweises aus dem syrischen Zivilregister erfolgte am römisch 40 . Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, erst am 03.08.2016 erfolgte ohne persönliche Anwesenheit beider Eheleute eine nachträgliche Registrierung der Ehe. Betreffend der rückwirkenden Gültigkeit einer traditionell geschlossenen syrischen Ehe und deren nachfolgenden Registrierung ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 bis 0514, mit Hinweisen auf die bisherige Judikatur (vgl. auch VwGH 6.09.2018, Ra 2018/18/0094 zu verweisen.Betreffend der rückwirkenden Gültigkeit einer traditionell geschlossenen syrischen Ehe und deren nachfolgenden Registrierung ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 bis 0514, mit Hinweisen auf die bisherige Judikatur vergleiche auch VwGH 6.09.2018, Ra 2018/18/0094 zu verweisen. Wie bereits oben dargelegt konnte im gegenständlichen Einzelfall das Vorliegen der Schließung einer traditionellen Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise nachgewiesen werden bzw. insgesamt auch hinreichend aufgezeigt werden, dass ein in casu berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen diesen Personen bestanden hat und diese auch seit dem Verlassen der Bezugsperson in durchgehenden persönlichen Kontakt stehen. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keine eigenen Entscheidungsspielraum haben) hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des §27 VwGVG einer Überprüfung (nur) durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach §35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA „auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen … einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über der Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen“. Es war daher spruchgemäß durch das BVwG zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W168.2182476.1.00

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