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{'item': 'W213 1429949-3'}

Obsah (13)§§ 10Art. 133§§ 3§ 8§§ 31§ 9§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 52a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlW213 1429949-3 SpruchW213 1429949-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§§ 10und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA, nunmehr BFA [Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge auch "belangte Behörde" oder "bB"]) vom 28.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA, nunmehr BFA [Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge auch "belangte Behörde" oder "bB"]) vom 28.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. I.

  1. Am 16.10.2012 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Bescheid der BAA vom 28.09.2012 vollinhaltlich Beschwerde.römisch eins.
  2. Am 16.10.2012 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Bescheid der BAA vom 28.09.2012 vollinhaltlich Beschwerde. I.
  3. Der Beschwerdeführer reiste zwischenzeitlich illegal nach Deutschland aus. Am 17.05.2013 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Österreich überstellt.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer reiste zwischenzeitlich illegal nach Deutschland aus. Am 17.05.2013 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Österreich überstellt. I.
  5. Am 05.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX , rechtskräftig seit 05.11.2014, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall, § 27 Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl nach § 15 § 127 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  8. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  9. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde dabei gewertet, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Taten unter 21 Jahren alt war, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, eine gewisse Enthemmung durch Alkohol und die Beständigkeit des Beschwerdeführers. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.römisch eins.
  10. Am 05.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 , rechtskräftig seit 05.11.2014, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  12. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl nach Paragraph 15, Paragraph 127, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  13. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde dabei gewertet, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Taten unter 21 Jahren alt war, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, eine gewisse Enthemmung durch Alkohol und die Beständigkeit des Beschwerdeführers. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. I.
  15. Am 02.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX , rechtskräftig seit 02.03.2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z
  16. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt. Die Probezeit zu XXXX , rechtskräftig seit 05.11.2014, wurde auf fünf Jahre verlängert.römisch eins.
  17. Am 02.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 , rechtskräftig seit 02.03.2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt. Die Probezeit zu römisch 40 , rechtskräftig seit 05.11.2014, wurde auf fünf Jahre verlängert. Straferschwerend wurden die Vorstrafe und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet, strafmildernd, das reumütige umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren bei Begehung der Tat. I.
  18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge "BVwG") vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

§ 8Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2016 erteilt.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge "BVwG") vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 8, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2016 erteilt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei mit der im Allgemeinen als prekär einzustufenden Sicherheitslage in Afghanistan und einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage, der als relativ sicher geltenden Provinz Balkh, der Heimatprovinz des BF, und des Nordostens, sowie insbesondere einer nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbaren Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers begründet. Das Nichtvorliegen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wurde vor allem mit einem fehlenden familiären oder sozialen Netzwerk in Kabul sowie mangelnden Kenntnissen über die dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten begründet. I.

  1. Am 27.11.2015 wurde seitens des BVwG beurkundet, dass eine Zustellung des Erkenntnisses vom 25.11.2015 durch Hinterlegung angeordnet wurde, weil der Beschwerdeführer nach Bulgarien verzog und eine Abgabestelle nicht bekannt war.römisch eins.
  2. Am 27.11.2015 wurde seitens des BVwG beurkundet, dass eine Zustellung des Erkenntnisses vom 25.11.2015 durch Hinterlegung angeordnet wurde, weil der Beschwerdeführer nach Bulgarien verzog und eine Abgabestelle nicht bekannt war. I.
  3. Am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX rechtskräftig seit 13.04.2016, wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach § 15 § 131römisch eins.
  4. Am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 rechtskräftig seit 13.04.2016, wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraph 15, Paragraph 131
  5. Fall StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach § 15 § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 § 117 Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 § 269 Abs. 1
  6. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
  7. Fall StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraph 15, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, Paragraph 117, Absatz 2, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Paragraph 269, Absatz eins,
  8. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Beschluss wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu XXXX rechtskräftig seit 05.11.2014, widerrufen.Mit Beschluss wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu römisch 40 rechtskräftig seit 05.11.2014, widerrufen. Als strafmildernd waren, die umfassende und reumütige geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung eines Teils des Diebesgutes und die tristen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu werten. Straferschwerend waren die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall des Beschwerdeführers und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. I.
  9. Am 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz, XXXX , rechtskräftig seit 08.07.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
  10. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.römisch eins.
  11. Am 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz, römisch 40 , rechtskräftig seit 08.07.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
  12. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX , rechtskräftig seit 13.04.2016, wurde

§§ 31und 40 St

GB eine Zusatzstrafe verhängt.Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 , rechtskräftig seit 13.04.2016, wurde

Paragraphen 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe verhängt. Zu den Strafbemessungsgründen wurde festgehalten, dass erschwerend die zwei Vorverurteilungen gewertet wurden. Mildernd waren keine Umstände zu beachten. I.

  1. Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben, XXXX , rechtskräftig seit 31.10.2016, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.römisch eins.
  2. Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben, römisch 40 , rechtskräftig seit 31.10.2016, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Straferschwerend schlugen dabei, die drei einschlägigen Vorstrafen nach Vorliegen der fakultativen Strafverschärfungsvoraussetzungen wegen Rückfalls nach § 39 StGB, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Minderjährigkeit des Tatopfers, der rasche Rückfall sowie insbesondere auch die Tatbegehung während der Strafhaft zu Buche, während als mildernd die im Hinblick auf die Körperverletzung gering gebliebenen Verletzungsfolgen gewertet wurden.Straferschwerend schlugen dabei, die drei einschlägigen Vorstrafen nach Vorliegen der fakultativen Strafverschärfungsvoraussetzungen wegen Rückfalls nach Paragraph 39, StGB, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Minderjährigkeit des Tatopfers, der rasche Rückfall sowie insbesondere auch die Tatbegehung während der Strafhaft zu Buche, während als mildernd die im Hinblick auf die Körperverletzung gering gebliebenen Verletzungsfolgen gewertet wurden. I.
  3. Am 09.02.2017 wurde seitens der bB ein Aberkennungsverfahren

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 eingeleitet. Am 01.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Am 07.03.2017 wurde er in der Folge durch die bB einvernommen.römisch eins.12. Am 09.02.2017 wurde seitens der bB ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 eingeleitet. Am 01.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Am 07.03.2017 wurde er in der Folge durch die bB einvernommen. I.13. Mit Bescheid der bB vom 30.06.2017, GZ: XXXX wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.),

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.13. Mit Bescheid der b

B vom 30.06.2017, GZ: römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.

  1. Gegen diesen Aberkennungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG.römisch eins.
  2. Gegen diesen Aberkennungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. I.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2017, W127 1429949-2/3E wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, GZ W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig." (Spruchpunkt I.) sowie die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).römisch eins.15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2017, W127 1429949-2/3E wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, GZ W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig." (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Erkenntnis wurde zur Lageänderung in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers festgestellt, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in seiner Herkunftsprovinz bzw. in der Stadt Kabul nicht festgestellt werden kann, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben. Grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat - unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan bzw. in Mazar-e-Sharif oder Kabul im Bescheid des BFA vom 30.06.2017 - sind nicht zu entnehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine grundlegende Änderung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre. I.

  1. Am 22.08.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Graz, XXXX rechtskräftig seit 26.08.2019, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 § 269 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.römisch eins.
  2. Am 22.08.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Graz, römisch 40 rechtskräftig seit 26.08.2019, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Paragraph 269, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend waren die vier einschlägigen Vorverurteilungen (davon zwei im Verhältnis §§ 31, 40 StGB stehend), die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB und die Strafbegehung im Rahmen des Strafvollzuges zu werten. Mildernd, dass reumütige Geständnis, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht.Erschwerend waren die vier einschlägigen Vorverurteilungen (davon zwei im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB stehend), die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB und die Strafbegehung im Rahmen des Strafvollzuges zu werten. Mildernd, dass reumütige Geständnis, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht. I.
  3. Mit Schreiben vom 02.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der bB informiert, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz all seiner Beteuerungen in vorhergehenden Verfahren, sich in Zukunft wohl zu verhalten, neuerlich verurteilt worden sei und sich insbesondere in der Herkunftsprovinz und der Hauptstadt Kabul die entscheidungsrelevante Lage geändert habe. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt bei der bB am 31.10.2019, Gebrauch.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 02.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der bB informiert, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz all seiner Beteuerungen in vorhergehenden Verfahren, sich in Zukunft wohl zu verhalten, neuerlich verurteilt worden sei und sich insbesondere in der Herkunftsprovinz und der Hauptstadt Kabul die entscheidungsrelevante Lage geändert habe. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt bei der bB am 31.10.2019, Gebrauch. In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - aus, dass er gesund sei und in Österreich keine familiären Kontakte habe. Seine Freunde und sonstige Verwandte würden in Graz leben; sie würden ihn während und nach der Haft unterstützen. Er könne Deutsch sprechen, aber kaum schreiben. Er habe als Hausarbeiter im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen mitgeholfen. Seine Eltern würden weiterhin in Afghanistan leben. Er würde nicht freiwillig zurückkehren, weil es dort für ihn gefährlich sei. Er ersuche, in Österreich bleiben zu können. Er sehe seine Fehler ein. In Zukunft möchte er Konflikten aus dem Weg gehen. I.
  5. Am 19.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion XXXX unter der Aktenzahl: PAD/19/01933593/002/KRIM der Staatsanwaltschaft wegen Raufhandels in der Justizanstalt nach § 91 StGB zur Anzeige gebracht.römisch eins.
  6. Am 19.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion römisch 40 unter der Aktenzahl: PAD/19/01933593/002/KRIM der Staatsanwaltschaft wegen Raufhandels in der Justizanstalt nach Paragraph 91, StGB zur Anzeige gebracht. I.
  7. Mit Bescheid der bB vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.19. Mit Bescheid der b

B vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.20. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG XXXX , für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Weiters wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.20. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Weiters wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. I.

  1. Gegen den Bescheid der bB vom 15.11.2019 richtete sich die am 10.12.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid der bB vom 15.11.2019 richtete sich die am 10.12.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde. I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 18.12.2019 von der bB vorgelegt.römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 18.12.2019 von der bB vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  7. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
  8. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , in der Provinz Helmand in Afghanistan geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2011 lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e-Sharif, in der Provinz Balkh.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , in der Provinz Helmand in Afghanistan geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2011 lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e-Sharif, in der Provinz Balkh. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Er hat Berufserfahrung in mehreren Branchen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in Afghanistan aufhältig. Sie verfügen über ein Eigenheim. Vor der Ausreise war der Beschwerdeführer bei seinen Eltern aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich bescholten (siehe Punkt 0). II.1.
  9. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich:römisch zwei.1.
  10. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid der bB vom 28.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (siehe Punkt 0). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde mit Bescheid der bB vom 28.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (siehe Punkt 0). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2016 erteilt (siehe Punkt 0). Konkret stützte das BVwG die Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ausgehend von der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Balkh und der Stadt Kabul - auf folgende Feststellungen zur Sicherheitslage in dieser Provinz: "Sicherheitslage in Kabul Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch ge-führter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Poli-zei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanis-tan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Si-cherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Le-ben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt die-se Meinung. Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afgha-nischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit mögli-cher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghani-schen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenverste-ckes und die Festnahme von 5 Personen am

  1. März
  2. Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getö-tet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. Am
  3. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen
  4. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Tali-ban attack breaks months of quiet in Kabul", vom
  5. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt rela-tiv friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angrif-fe stattgefunden hatten. Am
  6. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. Am
  7. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am
  8. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am
  9. Jänner 2014 wurden bei einer Explosi-on zwei Personen verletzt. In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicher-ten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen ver-letzt worden. In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahl-reiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus takti-schen Gründen zerstört worden. Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffi-zier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angrei-fer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flugha-fen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach An-gaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Ge-lände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikal-islamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidaten-streit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsi-cherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach mei-ner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreiben-den ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militär-akademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlos-sen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet. Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen wei-teren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaf-fe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Iden-tität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt. Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesund-heitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele ange-griffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Dis-trikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen. Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bom-benattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zuge-nommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich. [...] Provinz Balk Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chahar-bolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte. Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste. (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesun-ken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert. (Vertrauliche Quelle 1.2014). In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautori-täten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht. (WP 20.10.2014). Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere die Taliban, konnten ihre Bewegungs- und Handlungsfähigkeit in ihren traditionellen Kerngebieten im Norden bereits im Verlaufe 2014 erweitern. Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften wechseln sich ab, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt hat. Seit April 2015 wird in Kunduz heftig gekämpft, und es gibt zunehmend Hinweise auf Geländegewinne seitens der Taliban. Auf der anderen Seite schließen sich lokale Gruppen aus Zivilisten zu Milizen zusammen, um gegen die Vorherrschaft der Taliban anzukämpfen, was von der afghanischen Regierung begrüßt wird, längerfristig jedoch zu einem weiteren Sicherheitsproblem führen wird. In der Provinz Jawzjan existieren in praktisch allen von den Taliban kontrollierten Dörfern eigene Gerichtshöfe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungs-feindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Is-lamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, aktuelle Sicherheitslage,
  10. September 2015) Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  11. Juni 2013) [...]." In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. [...] In der vorher als relativ sicher geltenden Provinz Balkh und im Nordosten hat sich jedoch die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Islamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam. Den Länderfeststellungen ließ sich nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit möglich wäre. Das Nichtvorliegen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wurde vor allem mit einem fehlenden familiären oder sozialen Netzwerk in Kabul sowie mangelnden Kenntnissen über die dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten begründet. Am 09.02.2017 wurde von der bB ein Aberkennungsverfahren

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 eingeleitet.Am 09.02.2017 wurde von der bB ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 eingeleitet. Mit Bescheid der bB vom 30.06.2017, GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen,

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) (siehe Punkt 0).Mit Bescheid der b

B vom 30.06.2017, GZ: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen,

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) (siehe Punkt 0). Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2017, W127 1429949-2/3E wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, GZ W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig." (siehe Punkt 0). Im Erkenntnis wurde zur Lageänderung in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers festgestellt, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in seiner Herkunftsprovinz bzw. in der Stadt Kabul nicht festgestellt werden kann, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben. Grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat - unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan bzw. in Mazar-e-Sharif oder Kabul im Bescheid des BFA vom 30.06.2017 - sind nicht zu entnehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine grundlegende Änderung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre.Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2017, W127 1429949-2/3E wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, GZ W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig." (siehe Punkt 0). Im Erkenntnis wurde zur Lageänderung in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers festgestellt, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in seiner Herkunftsprovinz bzw. in der Stadt Kabul nicht festgestellt werden kann, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben. Grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat - unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan bzw. in Mazar-e-Sharif oder Kabul im Bescheid des BFA vom 30.06.2017 - sind nicht zu entnehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine grundlegende Änderung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre. Mit Bescheid der bB vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (siehe Punkt 0). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.Mit Bescheid der bB vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) (siehe Punkt 0). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. II.1.

  1. Zur maßgeblichen Änderung der abschieberelevanten Lage:römisch zwei.1.
  2. Zur maßgeblichen Änderung der abschieberelevanten Lage: Eine maßgebliche Änderung der abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Aberkennung des subsidiären Schutzes und dem Abspruch, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist, eingetreten. Es ist zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage und der Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und der Stadt Kabul gekommen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion ist möglich. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann seine Heimatstadt Mazar-e Sharif oder die Großstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder der Stadt Kabul ist für den Beschwerdeführer möglich. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr bei seiner Familie in Afghanistan in seiner Heimatprovinz wohnen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Kabul ausschließen, gibt es nicht. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung seiner Person zu befürchten. II.1.
  3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:römisch zwei.1.
  4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2012 - mit zwei Unterbrechungen wegen seiner Aufenthalte in Deutschland und Bulgarien - in Österreich auf. Am 05.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX rechtskräftig seit 05.11.2014, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, § 27 Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl nach § 15 § 127 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde dabei gewertet, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Taten unter 21 Jahren alt war, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, eine gewisse Enthemmung durch Alkohol und die Beständigkeit des Beschwerdeführers. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.Am 05.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 rechtskräftig seit 05.11.2014, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl nach Paragraph 15, Paragraph 127, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  12. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde dabei gewertet, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Taten unter 21 Jahren alt war, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, eine gewisse Enthemmung durch Alkohol und die Beständigkeit des Beschwerdeführers. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Am 02.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX , rechtskräftig seit 02.03.2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z
  13. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt. Die Probezeit zu XXXX rechtskräftig seit 05.11.2014, wurde auf fünf Jahre verlängert. Straferschwerend wurden die Vorstrafe und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet, strafmildernd, das reumütige umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren bei Begehung der Tat.Am 02.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 , rechtskräftig seit 02.03.2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt. Die Probezeit zu römisch 40 rechtskräftig seit 05.11.2014, wurde auf fünf Jahre verlängert. Straferschwerend wurden die Vorstrafe und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet, strafmildernd, das reumütige umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren bei Begehung der Tat. Am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX , rechtskräftig seit 13.04.2016, wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach § 15 § 131Am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 , rechtskräftig seit 13.04.2016, wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraph 15, Paragraph 131
  14. Fall StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach § 15 § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 § 117 Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 § 269 Abs. 1
  15. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Beschluss wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu XXXX , rechtskräftig seit 05.11.2014, widerrufen. Als strafmildernd waren, die umfassende und reumütige geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung eines Teils des Diebesgutes und die tristen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu werten. Straferschwerend waren die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall des Beschwerdeführers und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
  16. Fall StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraph 15, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, Paragraph 117, Absatz 2, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Paragraph 269, Absatz eins,
  17. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Beschluss wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu römisch 40 , rechtskräftig seit 05.11.2014, widerrufen. Als strafmildernd waren, die umfassende und reumütige geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung eines Teils des Diebesgutes und die tristen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu werten. Straferschwerend waren die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall des Beschwerdeführers und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Am 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz, XXXX , rechtskräftig seit 08.07.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
  18. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX , rechtskräftig seit 13.04.2016, wurde

§§ 31und 40 St

GB eine Zusatzstrafe verhängt. Zu den Strafbemessungsgründen wurde festgehalten, dass erschwerend die zwei Vorverurteilungen gewertet wurden. Mildernd waren keine Umstände zu beachten.Am 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz, römisch 40 , rechtskräftig seit 08.07.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 , rechtskräftig seit 13.04.2016, wurde

Paragraphen 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe verhängt. Zu den Strafbemessungsgründen wurde festgehalten, dass erschwerend die zwei Vorverurteilungen gewertet wurden. Mildernd waren keine Umstände zu beachten. Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben, XXXX , rechtskräftig seit 31.10.2016, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Straferschwerend schlugen dabei, die drei einschlägigen Vorstrafen nach Vorliegen der fakultativen Strafverschärfungsvoraussetzungen wegen Rückfalls nach § 39 StGB, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Minderjährigkeit des Tatopfers, der rasche Rückfall sowie insbesondere auch die Tatbegehung während der Strafhaft zu Buche, während als mildernd die im Hinblick auf die Körperverletzung gering gebliebenen Verletzungsfolgen gewertet wurden.Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben, römisch 40 , rechtskräftig seit 31.10.2016, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Straferschwerend schlugen dabei, die drei einschlägigen Vorstrafen nach Vorliegen der fakultativen Strafverschärfungsvoraussetzungen wegen Rückfalls nach Paragraph 39, StGB, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Minderjährigkeit des Tatopfers, der rasche Rückfall sowie insbesondere auch die Tatbegehung während der Strafhaft zu Buche, während als mildernd die im Hinblick auf die Körperverletzung gering gebliebenen Verletzungsfolgen gewertet wurden. Am 22.08.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Graz, XXXX , rechtskräftig seit 26.08.2019, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 § 269 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend waren die vier einschlägigen Vorverurteilungen (davon zwei im Verhältnis §§ 31, 40 StGB stehend), die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB und die Strafbegehung im Rahmen des Strafvollzuges zu werten. Mildernd, dass reumütige Geständnis, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht.Am 22.08.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Graz, römisch 40 , rechtskräftig seit 26.08.2019, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Paragraph 269, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend waren die vier einschlägigen Vorverurteilungen (davon zwei im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB stehend), die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB und die Strafbegehung im Rahmen des Strafvollzuges zu werten. Mildernd, dass reumütige Geständnis, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht. Am 19.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion XXXX unter der Aktenzahl: PAD/19/01933593/002/KRIM der Staatsanwaltschaft wegen Raufhandels in der Justizanstalt nach § 91 StGB zur Anzeige gebracht.Am 19.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion römisch 40 unter der Aktenzahl: PAD/19/01933593/002/KRIM der Staatsanwaltschaft wegen Raufhandels in der Justizanstalt nach Paragraph 91, StGB zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist zurzeit in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Das voraussichtliche Haftende ist mit 11.12.2020 datiert.Der Beschwerdeführer ist zurzeit in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Das voraussichtliche Haftende ist mit 11.12.2020 datiert. Der Beschwerdeführer hat keine engen Familienangehörigen in Österreich. Eine entfernte Verwandte lebt in Österreich. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich wenige freundschaftliche Beziehungen. Er pflegt freundschaftliche Beziehungen zu seinen Mithäftlingen. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Der Beschwerdeführer besuchte keine Deutschkurse. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinem Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Während seines Aufenthaltes in Österreich war der Beschwerdeführer nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen hat er als Hausarbeiter mitgeholfen. Seinen Wohnsitz in Österreich begründet der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX .Seinen Wohnsitz in Österreich begründet der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 . II.1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: I.1.1.
  3. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationenrömisch eins.1.1.
  4. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/ Rückkehr). "[...] Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. [...] Ende Mai 2019 fand in Moskau [...] Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt.Ende Mai 2019 fand in Moskau [...] Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anmerkung statt. [...] Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. [...] Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019). [...] I.1.1.
  5. Sicherheitslage:römisch eins.1.1.
  6. Sicherheitslage: Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  7. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). [...] Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) [...] Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). [...] Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden: [...] Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). [...] Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  8. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der USAmerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  9. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der USAmerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). * Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). * Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018) ?* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) ? Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). * Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). * Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). * Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). * Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). * Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). * Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). * Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). * Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). * Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) * Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). * Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . * Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Karte Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
  10. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). * Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). * Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). * Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). * Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). * In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: * Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). * Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). * Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Zivilist/innen [...] Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.200931.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  11. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  12. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  13. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Weiterführende Informationen zu den regierungsfreundlichen Gruppierungen können dem Kapitel
  14. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. I.1.1.
  15. Regierungsfeindliche Gruppierungen:römisch eins.1.1.
  16. Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSFOperationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch USamerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen FriendensKonferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch USamerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen FriendensKonferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der ISKämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsitua

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