GVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II. Die Beschwerde wird
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die vormalige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl: XXXX , den Antrag von Mag. Dr. XXXX , MSc. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 21.08.2019 auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld ab 01.05.2019 zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Weiterleitung an den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht stattfindet.römisch 40 , den Antrag von Mag. Dr. römisch 40 , MSc. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 21.08.2019 auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld ab 01.05.2019 zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Weiterleitung an den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht stattfindet. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.10.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde am 18.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde am 21.10.2019 zuständigkeitshalber
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde am 21.10.2019 zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 23.12.2019 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt gemacht. Am 14.01.2020 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass es auf eine Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzuführen sei, dass die Beschwerde fälschlicherweise direkt an das Bundesverwaltungsgericht und nicht - wie es richtigerweise erfolgen hätte sollen - an die belangte Behörde gesandt wurde. Die Beschwerde sei von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.10.2019 diktiert worden. Anschließend habe die Rechtsvertreterin die Kanzlei wegen eines Auswärtstermins verlassen und sei erst nach Büroschluss in die Kanzlei zurückgekehrt. In ihrer Abwesenheit sei vom Sekretariat die Beschwerde geschrieben und der Web-ERV, d.h. der Übermittlungsfile im elektronischen Rechtsverkehr, erstellt worden. Hier sei irrtümlich der Code des Bundesverwaltungsgerichts und nicht jener der belangten Behörde eingegeben worden. Als die Rechtsvertreterin von ihrem Auswärtstermin zurückgekehrt sei, sei kein persönlicher Kontakt im Sekretariat mehr gegeben gewesen, da die Mitarbeiterin die Kanzlei bereits verlassen gehabt hatte. Die Rechtsvertreterin habe die Beschwerde schließlich korrigiert und mit dem vorbereiteten Web-ERV File gesendet, wobei es ihr aufgrund der unübersichtlichen Maske im Web-ERV nicht aufgefallen sei, dass der falsche ERV-Code eingegeben und damit eine falsche Übermittlung erfolgt sei. Die Übermittlung an die falsche Behörde sei daher auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Bescheid der BVAEB vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2019 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 18.10.2019. Die Beschwerde wurde direkt an das Bundesverwaltungsgericht und nicht - wie es
GVG und
Rechtsmittelbelehrung richtigerweise erfolgen hätte sollen - an die belangte Behörde gesandt und langte am 18.10.2019 nach Wiederbeginn der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Weiterleitung an die belangte Behörde erfolgte am 21.10.2019. Die Beschwerde ist daher verspätet.Die Beschwerde wurde direkt an das Bundesverwaltungsgericht und nicht - wie es
Paragraph 12, VwGVG und
Rechtsmittelbelehrung richtigerweise erfolgen hätte sollen - an die belangte Behörde gesandt und langte am 18.10.2019 nach Wiederbeginn der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Weiterleitung an die belangte Behörde erfolgte am 21.10.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BVAEB.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BVAEB. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A römisch eins.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 20.09.2019 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am 18.10.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2224540.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.