3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 23.01.2019 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Im Akt befindet sich die Kopie eines Auszugs aus dem russischen Reisepass der Tochter der Beschwerdeführerin sowie deren Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom XXXX .12.2016 mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .12.2017 (vgl. AS 93). Ferner befindet sich im Akt die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, aus dem das tschechische Visum ersichtlich ist.Im Akt befindet sich die Kopie eines Auszugs aus dem russischen Reisepass der Tochter der Beschwerdeführerin sowie deren Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom römisch 40 .12.2016 mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 .12.2017 vergleiche AS 93). Ferner befindet sich im Akt die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, aus dem das tschechische Visum ersichtlich ist. 1.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 18.02.2019 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Mit Verfahrensanordnung
G vom 25.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 25.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge an starken Rückenschmerzen leide. Diesbezüglich sei sie mehrfach im Krankenhaus vorstellig gewesen und habe bei der Behörde Befunde eingebracht. Die Diagnose betreffend ihre aktuellste Untersuchung vom XXXX .05.2019 habe eine akute Lumboischialgie, akutes Cervicalsyndrom, aktivierte Spondylarthrosen an der unteren LWS festgestellt. St. P. BS-Vorfall C4-C5, BS Prolaps C5-C6, L4-L5 2017, PTBS. Ein exzeptionelles Krankheitsbild habe nicht festgestellt werden können. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Im Fall einer Überstellung nach Tschechien werde davor die körperliche Verfassung bezüglich den Transport durch einen Amtsarzt abzuklären sein. Aufgrund Vorliegens eines Visums sei ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet worden und habe Tschechien einer Übernahme der Beschwerdeführerin
2 Dublin III-VO zugestimmt. Ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei von XXXX .01.2015 bis XXXX .03.2015 und von XXXX .12.2015 bis XXXX .03.2018 in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Ihr Aufenthaltstitel "Studierender" habe am XXXX .01.2017 geendet. Seit 2015 befinde sich die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , in Österreich, wobei kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege. Ihr letztmaliger Verlängerungsantrag nach dem NAG sei abgewiesen worden und befinde sich aktuell im Stand der Beschwerde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei bereits eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit XXXX .04.2019 mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 18 bis 22 Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien.Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge an starken Rückenschmerzen leide. Diesbezüglich sei sie mehrfach im Krankenhaus vorstellig gewesen und habe bei der Behörde Befunde eingebracht. Die Diagnose betreffend ihre aktuellste Untersuchung vom römisch 40 .05.2019 habe eine akute Lumboischialgie, akutes Cervicalsyndrom, aktivierte Spondylarthrosen an der unteren LWS festgestellt. St. P. BS-Vorfall C4-C5, BS Prolaps C5-C6, L4-L5 2017, PTBS. Ein exzeptionelles Krankheitsbild habe nicht festgestellt werden können. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Im Fall einer Überstellung nach Tschechien werde davor die körperliche Verfassung bezüglich den Transport durch einen Amtsarzt abzuklären sein. Aufgrund Vorliegens eines Visums sei ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet worden und habe Tschechien einer Übernahme der Beschwerdeführerin
Ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 16, Dublin III-VO habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei von römisch 40 .01.2015 bis römisch 40 .03.2015 und von römisch 40 .12.2015 bis römisch 40 .03.2018 in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Ihr Aufenthaltstitel "Studierender" habe am römisch 40 .01.2017 geendet. Seit 2015 befinde sich die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , in Österreich, wobei kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege. Ihr letztmaliger Verlängerungsantrag nach dem NAG sei abgewiesen worden und befinde sich aktuell im Stand der Beschwerde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei bereits eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit römisch 40 .04.2019 mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 18 bis 22 Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus der Aktenlage, insbesondere aus einem MRT Befund vom XXXX .05.2019 sowie aus einem Arztbrief vom XXXX .05.2019 ergeben würden. Aus dem gesamten Sachverhalt habe sich kein Hinweis ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung oder sonstige medizinische Betreuung benötige, welche in Österreich und nicht in Tschechien vorhanden sei. Auch in Tschechien seien Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Die Feststellung zur Einreise mit einem tschechischen Visum ergebe sich aus den plausiblen und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Hinsichtlich eines Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO ist auszuführen, dass bereits aus dem Umstand, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, bereits ein maßgebliches Tatbestandselement im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO fehle. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin kein derart exzeptionelles Krankheitsbild vor, das eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehe, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch die in Österreich aufhältige Tochter zwingend notwendig wäre. Aktuell liege auch kein stationärer Krankenhausaufenthalt vor. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus der feststehenden Aktenlage getroffen worden. Fest stehe, dass die Aufenthaltsbewilligung der Tochter der Beschwerdeführerin abgelaufen sei und werde vermerkt, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet vorliege. Ein wirtschaftliches oder ein maßgebliches finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Die Tochter der Beschwerdeführerin begleite diese zu Arztterminen. Die Behörde verkenne nicht, dass diese Unterstützungsleistung einen positiven Aspekt darstelle, jedoch ergebe sich daraus kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 17 Dublin III-VO, zumal keine Intensivbetreuung bzw. intensive Pflegebetreuung vorliege. Es bleibe ihrer Tochter auch unbenommen, die Beschwerdeführerin in Tschechien regelmäßig zu besuchen. Die Feststellungen zu Tschechien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Beschwerdeführerin habe in Tschechien jederzeit die Möglichkeit, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und sei ihre Erkrankung in Tschechien behandelbar. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihr in Tschechien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werden würde, könne von der Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus der Aktenlage, insbesondere aus einem MRT Befund vom römisch 40 .05.2019 sowie aus einem Arztbrief vom römisch 40 .05.2019 ergeben würden. Aus dem gesamten Sachverhalt habe sich kein Hinweis ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung oder sonstige medizinische Betreuung benötige, welche in Österreich und nicht in Tschechien vorhanden sei. Auch in Tschechien seien Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Die Feststellung zur Einreise mit einem tschechischen Visum ergebe sich aus den plausiblen und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Hinsichtlich eines Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Artikel 16, Dublin III-VO ist auszuführen, dass bereits aus dem Umstand, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, bereits ein maßgebliches Tatbestandselement im Sinne des Artikel 16, Dublin III-VO fehle. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin kein derart exzeptionelles Krankheitsbild vor, das eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehe, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch die in Österreich aufhältige Tochter zwingend notwendig wäre. Aktuell liege auch kein stationärer Krankenhausaufenthalt vor. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus der feststehenden Aktenlage getroffen worden. Fest stehe, dass die Aufenthaltsbewilligung der Tochter der Beschwerdeführerin abgelaufen sei und werde vermerkt, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet vorliege. Ein wirtschaftliches oder ein maßgebliches finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Die Tochter der Beschwerdeführerin begleite diese zu Arztterminen. Die Behörde verkenne nicht, dass diese Unterstützungsleistung einen positiven Aspekt darstelle, jedoch ergebe sich daraus kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Artikel 17, Dublin III-VO, zumal keine Intensivbetreuung bzw. intensive Pflegebetreuung vorliege. Es bleibe ihrer Tochter auch unbenommen, die Beschwerdeführerin in Tschechien regelmäßig zu besuchen. Die Feststellungen zu Tschechien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Beschwerdeführerin habe in Tschechien jederzeit die Möglichkeit, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und sei ihre Erkrankung in Tschechien behandelbar. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihr in Tschechien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werden würde, könne von der Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Verbleib der Tochter der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet sei nicht gesichert und sei die Beschwerdeführerin erst seit kurzem zusammen mit ihrer Tochter behördlich gemeldet. Weiters habe von der Behörde kein wirtschaftliches und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden können. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Krankheiten festgestellt worden seien, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würden, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch die in Österreich aufhältige Tochter zwingend notwendig wäre. Im vorliegenden Fall habe die getroffene Entscheidung die faktische Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter zur Folge und stelle daher die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Dieser sei allerdings nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen. Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Festzuhalten sei, dass in Tschechien eine Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Verbleib der Tochter der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet sei nicht gesichert und sei die Beschwerdeführerin erst seit kurzem zusammen mit ihrer Tochter behördlich gemeldet. Weiters habe von der Behörde kein wirtschaftliches und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden können. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Krankheiten festgestellt worden seien, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würden, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch die in Österreich aufhältige Tochter zwingend notwendig wäre. Im vorliegenden Fall habe die getroffene Entscheidung die faktische Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter zur Folge und stelle daher die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Dieser sei allerdings nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen. Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Festzuhalten sei, dass in Tschechien eine Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
Mit Beschluss vom 17.06.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. 5. Mit Schriftsatz vom 28.06.2019 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie sowie Orthopädie. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer akuten Lumboischialgie, einem akuten Cervicalsyndrom, an aktivierten Spondylarthrosen an der unteren LWS, an St. P. BS-Vorfall C4-C5, BS Prolaps C5-C6, L4-L5 2017, an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung und einem depressiven Syndrom leide. Ferner werde zum Nachweis der Erkrankungen und der Pflegebedürftigkeit durch die Tochter ein ärztliches Attest beigelegt. Diesem "Ärztlichen Attest für eine Befürwortung einer Pflegebedürftigkeit" vom XXXX .05.2019, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, sind die oben angeführten Erkrankungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schmerzbedingten Immobilität und der schweren psychischen Beeinträchtigung 24 Stunden auf eine Pflege angewiesen sei, wobei sich im konkreten Fall die Tochter der Beschwerdeführerin anbiete, da sie zu dieser uneingeschränktes Vertrauen habe (vgl. OZ 5).Diesem "Ärztlichen Attest für eine Befürwortung einer Pflegebedürftigkeit" vom römisch 40 .05.2019, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, sind die oben angeführten Erkrankungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schmerzbedingten Immobilität und der schweren psychischen Beeinträchtigung 24 Stunden auf eine Pflege angewiesen sei, wobei sich im konkreten Fall die Tochter der Beschwerdeführerin anbiete, da sie zu dieser uneingeschränktes Vertrauen habe vergleiche OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht Tschechien zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.01.2019 in Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.02.2019
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht Tschechien zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.01.2019 in Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.02.2019
GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). 2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen getroffen: "Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Laut Ihren Angaben zufolge, würden Sie an starken Rückenschmerzen leiden. Diesbezüglich waren Sie in Österreich bereits mehrfach im KH vorstellig und brachten bei der Behörde Befunde ein. Die Diagnose betreffend ihre aktuellste Untersuchung durch vom 14.05.2019 ergab eine akute Lumboischiaglie, akutes Cervicalsyndrom, aktivierte Spondylarthrose an der unteren LWS festgestellt. St. P. BS-Vorfall C4-C5, BS Prolaps C5-C6, L4-L5 2017, PTBS. Ein exzeptionelles Krankheitsbild konnte nicht festgestellt werden. Im Weiteren konnte im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Fest steht, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden." Unter Berücksichtigung der seit Antragstellung am 23.01.2019 zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführerin sowohl physische (Bandscheibenvorfall, chronisches Schmerzsyndrom, akute Lumboischialgie, akutes Cervicalsyndrom, aktivierte Spondylarthrose an der unteren Lendenwirbelsäule) als auch psychische (posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende Panikattacken) Erkrankungen diagnostizieren, ist nicht nachvollziehbar wie die Behörde ohne weitere Ermittlungen zu tätigen zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Vorauszuschicken ist, wenn sich die Beschwerde auf einen psychiatrischen Befund vom XXXX .05.2019 und auf ein ärztliches Attest vom XXXX .05.2019 stützt, dass der angefochtene Bescheid am 23.05.2019 erlassen wurde und sohin das Bundesamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von medizinischen Unterlagen, die vom XXXX .05.2019 und vom XXXX .05.2019 stammen, keine Kenntnis haben konnte.Vorauszuschicken ist, wenn sich die Beschwerde auf einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 .05.2019 und auf ein ärztliches Attest vom römisch 40 .05.2019 stützt, dass der angefochtene Bescheid am 23.05.2019 erlassen wurde und sohin das Bundesamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von medizinischen Unterlagen, die vom römisch 40 .05.2019 und vom römisch 40 .05.2019 stammen, keine Kenntnis haben konnte. Ungeachtet dessen liegt auch ohne Berücksichtigung der beiden ärztlichen Unterlagen, die erst nach Bescheiderlassung ausgestellt wurden, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Dies aus folgenden Gründen: Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und durch medizinische Unterlagen belegten physischen Erkrankungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt vollkommen unberücksichtigt gelassen hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen - insbesondere aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms - zweimal in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus war. Den vorgelegten Patientenbriefen eines Krankenhauses ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von XXXX .03.2019 bis XXXX .03.2019 in einer Abteilung für Orthopädie wegen unklarer Schmerzen im Beckenbereich stationär behandelt wurde und unmittelbar darauf von XXXX .03.2019 bis XXXX .04.2019 in einer Abteilung für Neurologie ebenfalls stationär aufhältig war, wobei ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somalischen Faktoren - nämlich Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, in der Halswirbelsäule, im Abdomen und im Nierenlager - diagnostiziert wurde. Der stationäre Aufenthalt in der Dauer von (insgesamt) einem Monat wäre für sich alleine ausreichend gewesen, um weitere Ermittlungen betreffend die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Tschechien zu tätigen. Hinzu kommt jedoch im vorliegenden Fall, dass einem Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX .05.2019 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Schmerzhaftigkeit derzeit nicht steh- und gehfähig ist. Das Bundesamt hat diesbezüglich mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufgenommen, der bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht steh- und gehfähig ist (vgl. hierzu Aktenvermerk vom 13.05.2019; AS 489). Da sich dem Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .04.2019 nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem stationären Aufenthalt nicht geh- und stehfähig war bzw. davon auszugehen ist, dass im Fall einer - wenn auch vorübergehenden - Steh- und Gehunfähigkeit die Beschwerdeführerin wohl kaum entlassen worden wäre, ist offensichtlich, dass sich ihr physischer Gesundheitszustand zwischen XXXX .04.2019 und XXXX .05.2019 verschlechtert hat, was vom Bundesamt ebenfalls in keiner Weise berücksichtigt worden war. Aus der von der Behörde herangezogenen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellsten medizinischen Unterlage, nämlich aus dem Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .05.2019, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung nicht transportfähig ist und sie unter starken Schmerzen im Wirbelsäulenbereich leidet. Das Bundesamt hat zwar die in diesem Attest angeführten Diagnosen seinen Feststellungen zugrunde gelegt, hat jedoch die weiteren Ausführungen (starke Schmerzen, schlechte körperliche Verfassung, keine Transportfähigkeit) vollkommen unberücksichtigt gelassen bzw. findet sich im angefochtenen Bescheid keine Begründung dahingehend, weshalb das Bundesamt zwar die Diagnosen für zutreffend erachtet, die weiteren Ausführungen der behandelnden Ärztin zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch nicht.Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und durch medizinische Unterlagen belegten physischen Erkrankungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt vollkommen unberücksichtigt gelassen hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen - insbesondere aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms - zweimal in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus war. Den vorgelegten Patientenbriefen eines Krankenhauses ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 .03.2019 bis römisch 40 .03.2019 in einer Abteilung für Orthopädie wegen unklarer Schmerzen im Beckenbereich stationär behandelt wurde und unmittelbar darauf von römisch 40 .03.2019 bis römisch 40 .04.2019 in einer Abteilung für Neurologie ebenfalls stationär aufhältig war, wobei ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somalischen Faktoren - nämlich Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, in der Halswirbelsäule, im Abdomen und im Nierenlager - diagnostiziert wurde. Der stationäre Aufenthalt in der Dauer von (insgesamt) einem Monat wäre für sich alleine ausreichend gewesen, um weitere Ermittlungen betreffend die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Tschechien zu tätigen. Hinzu kommt jedoch im vorliegenden Fall, dass einem Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 .05.2019 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Schmerzhaftigkeit derzeit nicht steh- und gehfähig ist. Das Bundesamt hat diesbezüglich mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufgenommen, der bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht steh- und gehfähig ist vergleiche hierzu Aktenvermerk vom 13.05.2019; AS 489). Da sich dem Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .04.2019 nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem stationären Aufenthalt nicht geh- und stehfähig war bzw. davon auszugehen ist, dass im Fall einer - wenn auch vorübergehenden - Steh- und Gehunfähigkeit die Beschwerdeführerin wohl kaum entlassen worden wäre, ist offensichtlich, dass sich ihr physischer Gesundheitszustand zwischen römisch 40 .04.2019 und römisch 40 .05.2019 verschlechtert hat, was vom Bundesamt ebenfalls in keiner Weise berücksichtigt worden war. Aus der von der Behörde herangezogenen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellsten medizinischen Unterlage, nämlich aus dem Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .05.2019, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung nicht transportfähig ist und sie unter starken Schmerzen im Wirbelsäulenbereich leidet. Das Bundesamt hat zwar die in diesem Attest angeführten Diagnosen seinen Feststellungen zugrunde gelegt, hat jedoch die weiteren Ausführungen (starke Schmerzen, schlechte körperliche Verfassung, keine Transportfähigkeit) vollkommen unberücksichtigt gelassen bzw. findet sich im angefochtenen Bescheid keine Begründung dahingehend, weshalb das Bundesamt zwar die Diagnosen für zutreffend erachtet, die weiteren Ausführungen der behandelnden Ärztin zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und dem Bundesamt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannten psychischen Erkrankungen ist auszuführen, dass die Behörde sehr wohl festgestellt hat, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Diese Diagnose lässt sich bereits dem Patientenbrief vom XXXX .04.2019 entnehmen und wird durch das Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .05.2019 bestätigt. Darüber hinaus ist aus diesem Attest ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch labilen Zustand befindet und an rezidivierenden Panikattacken leidet. Ferner hatte sie am XXXX .05.2019 einen Termin bei einem Psychiater. Offensichtlich war sich das Bundesamt der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Einvernahme vom 26.02.2019 bewusst, da bereits mit diesem Datum eine Ladung an die Beschwerdeführerin zu einer PSY-III Untersuchung für den 22.03.2019 ergangen ist. Nachweislich befand sich die Beschwerdeführerin am 22.03.2019 in stationärer Behandlung und konnte daher diesen Termin nicht wahrnehmen, was dem Bundesamt von ihrer Tochter mitgeteilt wurde. In der Folge wurde ein weiterer Termin für eine PSY-III Untersuchung für den 06.05.2019 (Ladung vom 05.04.2019) anberaumt, den die Beschwerdeführerin wieder nicht wahrnehmen konnte, da sie sich auch in diesem Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung befunden hat, was ihre Tochter dem Bundesamt bekanntgegeben hat und durch Zeitbestätigungen nachgewiesen wurde. Sohin war dem Bundesamt offensichtlich bewusst, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme bzw. eine psychische Beeinträchtigung vorliegt und daher ist es nicht nachvollziehbar, dass eine solche gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren nicht eingeholt wurde, zumal es nach dem 26.02.2019 (dem Datum der ersten Ladung zur PSY-III Untersuchung) wiederholte Hinweise auf eine vorliegende posttraumatische Belastungsstörung samt Behandlungsbedürftigkeit gegeben hat.Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und dem Bundesamt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannten psychischen Erkrankungen ist auszuführen, dass die Behörde sehr wohl festgestellt hat, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Diese Diagnose lässt sich bereits dem Patientenbrief vom römisch 40 .04.2019 entnehmen und wird durch das Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .05.2019 bestätigt. Darüber hinaus ist aus diesem Attest ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch labilen Zustand befindet und an rezidivierenden Panikattacken leidet. Ferner hatte sie am römisch 40 .05.2019 einen Termin bei einem Psychiater. Offensichtlich war sich das Bundesamt der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Einvernahme vom 26.02.2019 bewusst, da bereits mit diesem Datum eine Ladung an die Beschwerdeführerin zu einer PSY-III Untersuchung für den 22.03.2019 ergangen ist. Nachweislich befand sich die Beschwerdeführerin am 22.03.2019 in stationärer Behandlung und konnte daher diesen Termin nicht wahrnehmen, was dem Bundesamt von ihrer Tochter mitgeteilt wurde. In der Folge wurde ein weiterer Termin für eine PSY-III Untersuchung für den 06.05.2019 (Ladung vom 05.04.2019) anberaumt, den die Beschwerdeführerin wieder nicht wahrnehmen konnte, da sie sich auch in diesem Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung befunden hat, was ihre Tochter dem Bundesamt bekanntgegeben hat und durch Zeitbestätigungen nachgewiesen wurde. Sohin war dem Bundesamt offensichtlich bewusst, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme bzw. eine psychische Beeinträchtigung vorliegt und daher ist es nicht nachvollziehbar, dass eine solche gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren nicht eingeholt wurde, zumal es nach dem 26.02.2019 (dem Datum der ersten Ladung zur PSY-III Untersuchung) wiederholte Hinweise auf eine vorliegende posttraumatische Belastungsstörung samt Behandlungsbedürftigkeit gegeben hat. Vor dem Hintergrund dieser Informationen hätte jedenfalls ein orthopädisches und auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen und zwar dahingehend, ob bzw. inwieweit eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien eine (unzumutbare bzw. unwiederbringliche) Verschlechterung ihres sowohl physischen als auch psychischen Gesundheitszustandes bewirken würde. Bei der Erstellung eines solchen Gutachtens wird auch die Frage der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu klären sein. Insbesondere wird das orthopädische Gutachten - neben einer Feststellung des Krankheitsbildes samt Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten - zu untersuchen haben, ob die Beschwerdeführerin pflegebedürftig ist und bejahendenfalls in welchem Ausmaß diese Pflegebedürftigkeit besteht. Ferner werden die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, die Beschwerdeführerin sei bettlägerig, könne weder sitzen noch stehen, benötige Unterstützung bei alltäglichen Handlungen (Körperpflege, Toilettenbesuch, An- und Auskleiden, Zubereitung von Mahlzeiten etc.) und sei nicht in der Lage, alleine und selbstständig außer Haus zu gehen, eine Überprüfung zu unterziehen sein. Diesbezüglich sind auch die nach Bescheiderlassung vorgelegten ärztlichen Unterlagen - psychiatrischer Befund vom XXXX .05.2019 und ärztliches Attest vom XXXX .05.2019 - mitzuberücksichtigen und ist - falls erforderlich - die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr geleisteten Unterstützungshandlungen und/oder Pflegeleistungen als Zeugin zu befragen.Vor dem Hintergrund dieser Informationen hätte jedenfalls ein orthopädisches und auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen und zwar dahingehend, ob bzw. inwieweit eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien eine (unzumutbare bzw. unwiederbringliche) Verschlechterung ihres sowohl physischen als auch psychischen Gesundheitszustandes bewirken würde. Bei der Erstellung eines solchen Gutachtens wird auch die Frage der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu klären sein. Insbesondere wird das orthopädische Gutachten - neben einer Feststellung des Krankheitsbildes samt Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten - zu untersuchen haben, ob die Beschwerdeführerin pflegebedürftig ist und bejahendenfalls in welchem Ausmaß diese Pflegebedürftigkeit besteht. Ferner werden die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, die Beschwerdeführerin sei bettlägerig, könne weder sitzen noch stehen, benötige Unterstützung bei alltäglichen Handlungen (Körperpflege, Toilettenbesuch, An- und Auskleiden, Zubereitung von Mahlzeiten etc.) und sei nicht in der Lage, alleine und selbstständig außer Haus zu gehen, eine Überprüfung zu unterziehen sein. Diesbezüglich sind auch die nach Bescheiderlassung vorgelegten ärztlichen Unterlagen - psychiatrischer Befund vom römisch 40 .05.2019 und ärztliches Attest vom römisch 40 .05.2019 - mitzuberücksichtigen und ist - falls erforderlich - die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr geleisteten Unterstützungshandlungen und/oder Pflegeleistungen als Zeugin zu befragen. Betreffend die in Österreich aufhältige Tochter der Beschwerdeführerin ist weiters abzuklären, ob sich im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aus Art. 16 Dublin III-VO ergeben könnte. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Beschwerdeausführungen zu verweisen, dass die Feststellung, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin vorliegt, nicht korrekt ist, da - bei Zugrundelegung der weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Tochter der Beschwerdeführerin zwar erstinstanzlich abgewiesen, sich allerdings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Beschwerdestadium befunden hat und sohin nicht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann. Aktuell ist allerdings aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 17.01.2020 ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am XXXX .11.2019 geheiratet hat (Eintrag ins Ehebuch Nr. XXXX ), was unter Umständen zu einer Änderung ihres Aufenthaltstitels geführt haben könnte, was wiederum Auswirkungen auf eine etwaige Zuständigkeit Österreichs
1 Dublin III-VO (bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen) haben könnte. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister seit XXXX .04.2019 ununterbrochen an einer gemeinsamen Adresse (trotz zweimaligem Umzug bzw. Wechsel der Adresse) behördlich gemeldet sind.Betreffend die in Österreich aufhältige Tochter der Beschwerdeführerin ist weiters abzuklären, ob sich im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aus Artikel 16, Dublin III-VO ergeben könnte. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Beschwerdeausführungen zu verweisen, dass die Feststellung, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin vorliegt, nicht korrekt ist, da - bei Zugrundelegung der weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Tochter der Beschwerdeführerin zwar erstinstanzlich abgewiesen, sich allerdings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Beschwerdestadium befunden hat und sohin nicht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann. Aktuell ist allerdings aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 17.01.2020 ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2019 geheiratet hat (Eintrag ins Ehebuch Nr. römisch 40 ), was unter Umständen zu einer Änderung ihres Aufenthaltstitels geführt haben könnte, was wiederum Auswirkungen auf eine etwaige Zuständigkeit Österreichs
, Absatz eins, Dublin III-VO (bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen) haben könnte. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister seit römisch 40 .04.2019 ununterbrochen an einer gemeinsamen Adresse (trotz zweimaligem Umzug bzw. Wechsel der Adresse) behördlich gemeldet sind. 2.2.3. Grundsätzlich bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in Tschechien eine adäquate - mit Österreich vergleichbare - medizinische Versorgung besteht und, dass die in Österreich begonnenen Behandlungen samt benötigter Medikamente dort auch verfügbar sind. Allerdings wäre sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die benötigte Schmerztherapie in Bezug auf ihren physischen Gesundheitszustand unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit, als auch die erforderliche Betreuung hinsichtlich ihrer psychischen Probleme, ohne unzumutbar lange Unterbrechungen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Tschechien im selben - sowohl qualitativ als auch quantitativ - Ausmaß wie in Österreich bekommt, sodass eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zu langer Unterbrechung der Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies bedingt jedoch eine entsprechende Information an die tschechischen Behörden samt (Rück)bestätigung, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Dass eine solche Mitteilung erfolgt ist, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich bei der Beschwerdeführerin sowohl physische als auch psychische Krankheitsbilder gezeigt haben, die eine Behandlungsbedürftigkeit sowie unter Umständen auch eine Pflegebedürftigkeit indizieren und die auch durch ärztliche Bestätigungen belegt wurden. Daher wäre es angezeigt gewesen, sowohl ein orthopädisches als auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit - nach Tschechien gegeben ist sowie, ob die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Erst ausgehend davon kann die Frage geklärt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich bei der Beschwerdeführerin sowohl physische als auch psychische Krankheitsbilder gezeigt haben, die eine Behandlungsbedürftigkeit sowie unter Umständen auch eine Pflegebedürftigkeit indizieren und die auch durch ärztliche Bestätigungen belegt wurden. Daher wäre es angezeigt gewesen, sowohl ein orthopädisches als auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit - nach Tschechien gegeben ist sowie, ob die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Erst ausgehend davon kann die Frage geklärt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren ein medizinisch-orthopädisches sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten betreffend die Beschwerdeführerin einzuholen haben, wobei dem bzw. den Sachverständigen sämtliche medizinischen Unterlagen (auch die nach Bescheiderlassung ausgestellten) zur Verfügung zu stellen sind. In weiterer Folge sind diese Gutachten der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ist ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Für den Fall einer - mittels Gutachten - festgestellten Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind die tschechischen Behörden dementsprechend zu informieren, sodass die in Österreich begonnenen Behandlungen in medikamentöser und therapeutischer Hinsicht ohne unzumutbar lange Unterbrechungen fortgeführt werden können. Ferner ist vor einer beabsichtigten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien die dadurch bedingte Trennung von ihrer Tochter unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu beurteilen.Für den Fall einer - mittels Gutachten - festgestellten Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind die tschechischen Behörden dementsprechend zu informieren, sodass die in Österreich begonnenen Behandlungen in medikamentöser und therapeutischer Hinsicht ohne unzumutbar lange Unterbrechungen fortgeführt werden können. Ferner ist vor einer beabsichtigten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien die dadurch bedingte Trennung von ihrer Tochter unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W235.2220048.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.