LFG insofern stattgegeben, dass der Spruchpunkt "Betriebszeiten" des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: "Täglich ab nach Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis vor Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung des jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeuges am nächsten gelegen ist."römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 24 f, LFG insofern stattgegeben, dass der Spruchpunkt "Betriebszeiten" des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: "Täglich ab nach Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis vor Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung des jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeuges am nächsten gelegen ist." II. Hinsichtlich der Befristung hat der Spruch nunmehr zu lauten:römisch zwei. Hinsichtlich der Befristung hat der Spruch nunmehr zu lauten: "Die Bewilligung gilt für ein Jahr ab Zustellung dieser Entscheidung." III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F) in folgendem Umfang erteilt:"Ihrem Antrag vom römisch 40 wird stattgegeben und die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1
Paragraph 24 f, Luftfahrtgesetz (LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF) in folgendem Umfang erteilt: Geltungsbereich: Kategorie C/Einsatzgebiet III: im dicht besiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet Befristung: Die Bewilligung gilt vom Tag der Zustellung bis XXXX .Befristung: Die Bewilligung gilt vom Tag der Zustellung bis römisch 40 . Betriebszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung des jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich (Part I GEN 2.7) zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeugs am nächsten gelegen ist.Betriebszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung des jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich (Part römisch eins GEN 2.7) zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeugs am nächsten gelegen ist. Zweck: Film- und Fotoaufnahmen Pilot: XXXX , geb. XXXXPilot: römisch 40 , geb. römisch 40 Umfang der Erlaubnis: Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges mit der Ordnungszahl XXXX bis zu einer maximalen Betriebsmasse von 5 kg bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten.Umfang der Erlaubnis: Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges mit der Ordnungszahl römisch 40 bis zu einer maximalen Betriebsmasse von 5 kg bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten. Die Bewilligung wird unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: -Strichaufzählung Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges darf bis einschließlich Einsatzgebiet III (dicht besiedeltes Gebiet) erfolgen. Als dicht besiedelte Gebiete gelten räumlich geschlossene Besiedlungsgebiete (vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt).Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges darf bis einschließlich Einsatzgebiet römisch drei (dicht besiedeltes Gebiet) erfolgen. Als dicht besiedelte Gebiete gelten räumlich geschlossene Besiedlungsgebiete (vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt). -Strichaufzählung Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges ist zwischen Flugbereich und unbeteiligten Personen ein Abstand einzuhalten, welcher zumindest der Flughöhe entspricht. Als unbeteiligte Personen gelten all jene Personen, die zum Zwecke des Fluges nicht erforderlich sind bzw. einer Teilnahme am Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges - nach Information durch den Betreiber über Risiken und Sicherheitsvorkehrungen - nicht explizit zugestimmt haben. Sollten dennoch Personen in diesen Bereich eindringen, ist das unbemannte Luftfahrzeug sofort zu landen: Der Pilot hat deshalb mit dem unbemannten Luftfahrzeug - im für ihn einsehbaren Gelände - von Personen (darunter fallen keine Menschenansammlungen oder Orte mit vermehrtem Passantenaufkommen, siehe dazu unten) einen Mindestabstand, welcher zumindest der Flughöhe entspricht, einzuhalten, oder sofort zu landen. Aus dem gleichen Grunde hat der Pilot mit dem bewilligten unbemannten Luftfahrzeug von Gelände - das er von seinem Pilotenstandplatz aus nicht vollständig einsehen kann - einen Mindestabstand, welcher zumindest der Flughöhe entspricht, einzuhalten, außer er stellt in diesem eine zweite Person als Beobachter so auf, dass diese dort aufhältige bzw. in diesen uneinsehbaren Bereich eindringende Personen warnen kann. Zudem muss der Beobachter mit dem Piloten in Sicht- oder Sprechverbindung stehen, um ein sofortiges Landen veranlassen zu können, falls Personen in den Mindestabstand zum unbemannten Luftfahrzeug eindringen. -Strichaufzählung Während des Betriebes des unbemannten Luftfahrzeuges ist zwischen Flugbereich und Menschenansammlungen oder Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen ein Abstand einzuhalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. -Strichaufzählung Sollten Umstände eintreten, die die oben angeführten Sicherungsmaßnahmen betr. die Mindestabstände von vornherein nicht ermöglichen, haben die Flüge zu unterbleiben. -Strichaufzählung Der Betrieb ist nur innerhalb der in den Betriebsunterlagen festgelegten Betriebsgrenzen (Masse, Schwerpunkt, Zuladung, Einsatzhöhe, Wind, Niederschlag, Temperatur, Sichtbedingungen, etc.) zulässig und bilden diese einen integralen Bestandteil dieses Spruches. Allenfalls nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Bewilligungen, Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse werden durch diesen Bescheid weder ersetzt noch berührt. Die Nichteinhaltung des Spruches, der Auflagen und Bedingungen dieses Bescheides sowie von sonstigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften führt zum sofortigen Widerruf der erteilten Betriebsbewilligung durch die Austro Control GmbH. Gebühr: [...]" 2. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er insbesondere vor, den Bescheid wegen der rechtswidrig eingeschränkten Flugzeiten anzufechten und beantragte eine zeitliche Beschränkung wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, W249 2169178-1, in dem die Flugzeiten täglich ab nach Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis vor Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET) festgelegt worden waren. Darüberhinausgehende zeitliche Einschränkungen seien nicht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich und somit rechtswidrig, insbesondere, da das gegenständliche unbemannte Luftfahrzeug (uLFZ) keinen gesundheitsschädlichen Lärm erzeuge.2. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er insbesondere vor, den Bescheid wegen der rechtswidrig eingeschränkten Flugzeiten anzufechten und beantragte eine zeitliche Beschränkung wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, W249 2169178-1, in dem die Flugzeiten täglich ab nach Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis vor Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET) festgelegt worden waren. Darüberhinausgehende zeitliche Einschränkungen seien nicht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich und somit rechtswidrig, insbesondere, da das gegenständliche unbemannte Luftfahrzeug (uLFZ) keinen gesundheitsschädlichen Lärm erzeuge. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über den angeregten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde erfolgt sei, obwohl sie dies
GVG bereits tunlichst aufgrund des Ergebnisses der vorzunehmenden Interessensabwägung (kein öffentliches Interesse an der Ausübung des Bewilligungsbescheides im bescheidmäßigen Umfang, aber ein schwerer Schaden für den Beschwerdeführer in der Zeit, in der über die Beschwerde noch nicht entschieden worden sei) aufzunehmen gehabt hätte; das Ergebnis der Ermessenserwägung könne nach Ansicht des Beschwerdeführers nur zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führen.Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über den angeregten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde erfolgt sei, obwohl sie dies
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bereits tunlichst aufgrund des Ergebnisses der vorzunehmenden Interessensabwägung (kein öffentliches Interesse an der Ausübung des Bewilligungsbescheides im bescheidmäßigen Umfang, aber ein schwerer Schaden für den Beschwerdeführer in der Zeit, in der über die Beschwerde noch nicht entschieden worden sei) aufzunehmen gehabt hätte; das Ergebnis der Ermessenserwägung könne nach Ansicht des Beschwerdeführers nur zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führen.
LFG auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für sein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, Kategorie C, und zwar einen Hexacopter des Typs "Umbrella 750" mit der Seriennummer 005 und einer maximalen Betriebsmasse von 4,99 kg, für das Einsatzgebiet "dicht besiedelt" zum Zwecke der Erstellung von Luftbildaufnahmen. Diese Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX unter Bedingungen, einer Befristung und Auflagen (vgl. Pkt. I.1.2.) erteilt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag
Paragraph 24 f, LFG auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für sein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, Kategorie C, und zwar einen Hexacopter des Typs "Umbrella 750" mit der Seriennummer 005 und einer maximalen Betriebsmasse von 4,99 kg, für das Einsatzgebiet "dicht besiedelt" zum Zwecke der Erstellung von Luftbildaufnahmen. Diese Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 unter Bedingungen, einer Befristung und Auflagen vergleiche Pkt. römisch eins.1.2.) erteilt. 1.2. Der Beschwerdeführer ist zum Betrieb des beantragten unbemannten Luftfahrzeuges
den Erfordernissen des LBTH 67, Pkt. 4.3.4.3 befähigt. Das beantragte unbemannte Luftfahrzeug entspricht den Anforderungen des LBTH 67, Pkt. 4.3.4.1 und 4.3.4.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den
erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den
Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie 2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der XXXX oder der auf Grund einer Übertragung
Absatz 2, ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der römisch 40 oder der auf Grund einer Übertragung
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.
den Paragraphen 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist Paragraph 136, anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.
Paragraph 124, erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.
zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten."Paragraph 24 h, Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der römisch 40 oder einer auf Grund einer Übertragung
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten." 3.2.
LFG sind von diesem LBTH ausgenommen.* Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule
Paragraph 24 d, LFG sind von diesem LBTH ausgenommen. * ULFZ mit einer Betriebsmasse von mehr als 150 kg fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). * Der Landesverteidigung dienende uLFZ sind von diesem LBTH ausgenommen. * Flugmodelle gem. § 24c LFG sind von diesem LBTH ausgenommen.* Flugmodelle gem. Paragraph 24 c, LFG sind von diesem LBTH ausgenommen. * Der LBTH gilt nicht für uLFZ der Klasse
Anlage C angewendet. Die Übereinstimmung mit diesen Forderungen hat der Betreiber selbstständig zu prüfen und zu bestätigen. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, in die Unterlagen zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Lufttüchtigkeitsforderungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug physisch zu prüfen. * Eine detaillierte Betriebssicherheitsanalyse
Anlage F ist vorzulegen. * Die Lärmgrenzwerte nach Anlage N müssen nachweislich eingehalten werden. * Eine Checkliste zur Vorflugkontrolle ist zu erstellen. 4.3.4.2 Betriebliche Anforderungen * Der Betreiber hat das uLFZ
750.000 SZR) bei Antragstellung vorzulegen.* Der Betreiber hat das uLFZ
Paragraph 164, LFG zu versichern und eine entsprechende Bestätigung (Deckungssumme mind. 750.000 SZR) bei Antragstellung vorzulegen. * Betriebsgrenzen (Masse, Schwerpunkt, Zuladung, Temperatur/Witterungsbedingungen, Sichtbedingungen etc.) sind zu definieren. 4.3.4.3 Pilotenanforderungen * Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. * Die erforderlichen luftfahrtrechtlichen Kenntnisse sind durch Vorlage eines gültigen Luftfahrerscheins (ausgenommen Fallschirmspringer- und Hänge- bzw. Paragleiterschein) oder eine bestandene Prüfung über die für einen sicheren Betrieb benötigten Themenkreise aus dem Gegenstand Luftrecht nachzuweisen. Diese Prüfung ist in elektronischer Form bei der ACG abzulegen. Die relevanten Themengebiete aus dem Gegenstand Luftrecht sind der auf der Homepage der ACG veröffentlichten Beispielprüfung zu entnehmen und umfassen die Kenntnis über relevante Gesetzte, die Luftraumstruktur in Österreich, luftfahrtübliche Abkürzungen und allgemeine Pflichten als Pilot eines uLFZ. * Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Führerscheintauglichkeitsuntersuchung nicht älter als 5 Jahre ist vorzulegen. * Im Einzelfall kann ein Nachweis der praktischen Fertigkeiten des Piloten (je nach Einsatzzweck und verwendetem uLFZ) erforderlich sein. 4.3.4.4 Einzureichende Dokumente * Antrag auf Betriebsbewilligung * Versicherungsbestätigung bzw. -absichtserklärung * Kopie amtlicher Lichtbildausweis * Beschreibung des uLFZ und der verbauten Komponenten (inkl. Steuerung), Betriebsgrenzen, Fotos des uLFZ (Dreiseitenansicht), Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bauvorschrift nach Anlage C, Checkliste zur Vorflugkontrolle * Betriebssicherheitsanalyse nach Anlage F * Lärmmessbericht (entfällt bei uLFZ mit elektrischem Antrieb bis zu einer Betriebsmasse von max. 5 kg) * Nachweis der luftfahrtrechtlichen Kenntnisse und Tauglichkeit der eingesetzten Piloten [...] 4.4 Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 Beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges im Rahmen der Betriebsbewilligung sind folgende Anforderungen zu beachten: * Der Bewilligungsbescheid ist im Original oder in Kopie beim Betrieb des uLFZ durch den Piloten mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. * Um eine eindeutige Identifikation des uLFZ gewährleisten zu können, muss das von der ACG mit der Betriebsbewilligung ausgegebene Datenschild mit dem uLFZ dauernd fest und sichtbar verbunden sein. Das Ändern des Datenschildes und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Datenschild ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist nicht zulässig. Vor jedem Betrieb ist das Datenschild auf Lesbarkeit, Beschädigung oder Verlust zu kontrollieren und gegebenenfalls bei der ACG ein neues Datenschild anzufordern. * Eine aufrechte Haftpflichtversicherung, die den Anforderungen des § 164 LFG entspricht, ist erforderlich.* Eine aufrechte Haftpflichtversicherung, die den Anforderungen des Paragraph 164, LFG entspricht, ist erforderlich. * Vor Aufnahme des Betriebes sind vom Piloten alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten sowie die Luftraumstruktur und die zum Zeitpunkt des Einsatzes des uLFZ herrschenden meteorologische Bedingungen einzuholen. * Der Betrieb des uLFZ ist nur innerhalb der Betriebsgrenzen (Masse, Schwerpunkt, Zuladung, Einsatzhöhe, Wind, Niederschlag, Temperatur, Sichtbedingungen, Tag/Nacht etc.) zulässig. * Vor Aufnahme und während des Betriebs des uLFZ ist die Windstärke mittels eines entsprechenden Messgerätes zu prüfen. Bei Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit des unbemannten Luftfahrzeuges beeinträchtigen können, ist der Flugbetrieb einzuschränken oder gegebenenfalls ganz einzustellen. * Der Betreiber und/oder der Pilot hat sich vor jeder Inbetriebnahme bei einer Vorflugkontrolle über den einwandfreien Zustand des unbemannten Luftfahrzeuges zu vergewissern. Im Zuge dieser Vorflugkontrolle ist auch eine Reichweitenprobe durchzuführen. * Der Pilot des uLFZ darf nicht unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen oder sonstigen Beeinträchtigungen, welche den sicheren Betrieb des uLFZ gefährden, unterliegen. * Es hat während des gesamten Fluges ununterbrochen ungehinderte, direkte Sichtverbindung vom Piloten zum unbemannten Luftfahrzeug ohne technische Hilfsmittel zu bestehen. Ausschließlich die direkte ungehinderte Sichtverbindung darf für die Entscheidung über die Flugführung genutzt werden. Das Erkennen der Fluglage muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. * Beim Betrieb des uLFZ ist auf weiteren Luftverkehr zu achten. Das uLFZ hat anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei das uLFZ gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang hat. Bei Annäherung von Luftfahrzeugen ist das uLFZ unverzüglich zu Boden zu bringen. * Flughöhe, -geschwindigkeit und der Abstand zu Personen und Gebäuden ist jedenfalls so zu wählen, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. * Der Betrieb ist nicht gestattet, wenn zu erwarten ist, dass dadurch Tiere beunruhigt oder gefährdet werden könnten. * Die Steuerung des uLFZ darf ausschließlich von ortsfesten Standorten erfolgen. * Die Flugführung darf ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF) generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage erfolgen. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde.* Die Flugführung darf ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, idgF) generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage erfolgen. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde. * Der automatische Betrieb (z.B. mittels GPS-Waypoint-Navigation) ist nur erlaubt, wenn der Pilot jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung eingreifen kann. Das unbemannte Luftfahrzeug muss über eine Failsafe-Funktion zur Absicherung eines Fernsteuerungsausfalls (Autoland) sowie über ein GPS-Modul für Positionsstabilisierung (Position Hold) verfügen. * Der Betreiber hat die Meldepflichten
LFG (Vorfallsmeldungen) einzuhalten.* Der Betreiber hat die Meldepflichten
Paragraph 136, LFG (Vorfallsmeldungen) einzuhalten. * Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges (inkl. Postleitzahl) sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind (auch nach Ablauf der Befristung der Betriebsbewilligung) mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der XXXX auf Verlangen vorzulegen.* Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges (inkl. Postleitzahl) sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind (auch nach Ablauf der Befristung der Betriebsbewilligung) mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der römisch 40 auf Verlangen vorzulegen. * Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeuges der Kategorie D hat Checklisten zu führen, welche alle notwendigen Wartungsarbeiten und Überprüfungen vor jedem Flug beinhalten, um sicherzustellen, dass sich das unbemannte Luftfahrzeug in einem einwandfreien Zustand befindet. Die Wartungschecklisten sind (auch nach Ablauf der Befristung der Betriebsbewilligung) mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der XXXX auf Verlangen vorzulegen.* Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeuges der Kategorie D hat Checklisten zu führen, welche alle notwendigen Wartungsarbeiten und Überprüfungen vor jedem Flug beinhalten, um sicherzustellen, dass sich das unbemannte Luftfahrzeug in einem einwandfreien Zustand befindet. Die Wartungschecklisten sind (auch nach Ablauf der Befristung der Betriebsbewilligung) mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der römisch 40 auf Verlangen vorzulegen. 4.5 Weitere Bewilligungen und Bestimmungen Die von der ACG
LFG und LBTH 67 ausgestellte Betriebsbewilligung stellt ausschließlich die luftfahrtbehördliche Bewilligung
LFG dar. Darüber hinaus können für den Betrieb des uLFZ weitere luftfahrtrechtliche Bewilligungen erforderlich sein:Die von der ACG
Paragraph 24 f, LFG und LBTH 67 ausgestellte Betriebsbewilligung stellt ausschließlich die luftfahrtbehördliche Bewilligung
LFG dar. Darüber hinaus können für den Betrieb des uLFZ weitere luftfahrtrechtliche Bewilligungen erforderlich sein: * Der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, bedarf
LFZ der Klasse 1 in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, bedarf
Paragraph 18, Absatz eins, LVR 2014 einer gesonderten Bewilligung durch ACG. *
LFZ der Klasse 1 innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt von unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig. Innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist
6 LFG eine Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erforderlich.*
Paragraph 18, Absatz 4, LVR 2014 ist der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt von unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig. Innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist
Paragraph 24 f, Absatz 6, LFG eine Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erforderlich. * Innerhalb von Kontrollzonen ist der Betrieb von uLFZ der Klasse 1
5a LVR 2014 nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann den Betrieb des uLFZ aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt jederzeit untersagen.* Innerhalb von Kontrollzonen ist der Betrieb von uLFZ der Klasse 1
Paragraph 18, Absatz 5 a, LVR 2014 nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann den Betrieb des uLFZ aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt jederzeit untersagen. * Innerhalb von militärischen Kontrollzonen, militärischen Flugplatzverkehrszonen und militärischen Nahkontrollbezirken ist
7 LVR 2014 vor Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges die Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen.* Innerhalb von militärischen Kontrollzonen, militärischen Flugplatzverkehrszonen und militärischen Nahkontrollbezirken ist
Paragraph 18, Absatz 7, LVR 2014 vor Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges die Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen. * In den
Anhang B der LVR 2014 festgelegten zivilen Flugbeschränkungsgebieten Wien (LO R 15), Neusiedler See (LO R 16) und Rheindelta (LO R 18) ist der Betrieb von uLFZ nur mit gesonderter Bewilligung der ACG zulässig. Im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) ist der Betrieb von uLFZ nicht erlaubt. * In den
Anhang D der LVR 2014 festgelegten militärischen Flugbeschränkungsgebieten ist für den Betrieb von uLFZ eine gesonderte Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung bzw. der zuständigen Militärflugleitung erforderlich. Weiters wird darauf hingewiesen, dass für den Betrieb des uLFZ noch weitere Rechtsvorschriften zu beachten bzw. Bewilligungen oder Zustimmungen erforderlich sein können (z.B. fernmeldebehördliche Bewilligungen, Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start/Landung, gewerberechtliche Bewilligung, Datenschutz, Natur- und Umweltschutz). [...]" 3.2.
3 LFG dürfen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nur dann erteilt werden, wenn dies "im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt" erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde Betriebszeiten "von Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET)" vorgeschrieben und vorgebracht, dass die Auflage erlassen worden sei, da im gegenständlichen Einsatzgebiet "dichtbesiedelt" mit dem Copter näher an unbeteiligte Personen herangeflogen werden dürfe, und sich somit eine Störung der unbeteiligten Personen ergebe. Für die Sicherheit der Luftfahrt sei dies zwar nicht relevant, jedoch für die Sicherheit der unbeteiligten Personen. Zudem wurden die Möglichkeit der Belästigung von Personen bzw. Störung durch Lärm geltend gemacht, jedoch eingeräumt, dass eine gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung durch den gegenständlichen Copter nicht vorliege. Zu den Zeiten, zu denen die ggstl. Flugverbote durch die Auflage ausgesprochen worden seien, sei jedoch mit vermehrtem Passantenaufkommen im Einsatzgebiet zu rechnen, sodass insgesamt eine höhere Gefährdung von unbeteiligten Personen bestehe.3.3.1.
Paragraph 24 f, Absatz 3, LFG dürfen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nur dann erteilt werden, wenn dies "im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt" erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde Betriebszeiten "von Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET)" vorgeschrieben und vorgebracht, dass die Auflage erlassen worden sei, da im gegenständlichen Einsatzgebiet "dichtbesiedelt" mit dem Copter näher an unbeteiligte Personen herangeflogen werden dürfe, und sich somit eine Störung der unbeteiligten Personen ergebe. Für die Sicherheit der Luftfahrt sei dies zwar nicht relevant, jedoch für die Sicherheit der unbeteiligten Personen. Zudem wurden die Möglichkeit der Belästigung von Personen bzw. Störung durch Lärm geltend gemacht, jedoch eingeräumt, dass eine gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung durch den gegenständlichen Copter nicht vorliege. Zu den Zeiten, zu denen die ggstl. Flugverbote durch die Auflage ausgesprochen worden seien, sei jedoch mit vermehrtem Passantenaufkommen im Einsatzgebiet zu rechnen, sodass insgesamt eine höhere Gefährdung von unbeteiligten Personen bestehe. 3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht verweist dazu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2002, 99/03/0251, in der er ausgesprochen hat, dass die Bestimmung, die die Genehmigung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen regle (§ 74 LFG), als kumulativ erforderliche Kriterien der Genehmigung die Gewährleistung sowohl eines sicheren als auch eines wirtschaftlichen Betriebes nenne. Die Gewährleistung eines "sicheren" Betriebes beinhalte auch den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Immissionen. Die Sicherheit der Luftfahrt umfasse nämlich auch die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320, mwH). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner davor ergangenen Entscheidung vom 15.09.1999, 98/03/0320, ausgesprochen, dass der Begriff der Sicherheit der Luftfahrt
G auch die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren umfasse (Hinweis E 19.4.1974, 1933/73, VwSlg 8599 A/1974, 28.2.1996, 93/03/0053); weiters in jener vom 28.02.1996, 93/03/0053, dass § 92 LuftfahrtG darauf abziele, die Sicherheit der Luftfahrt in Ansehung konkret bestehender bzw. entstehender Luftfahrthindernisse zu gewährleisten, daneben sei aber auch auf die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren Bedacht zu nehmen.3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht verweist dazu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2002, 99/03/0251, in der er ausgesprochen hat, dass die Bestimmung, die die Genehmigung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen regle (Paragraph 74, LFG), als kumulativ erforderliche Kriterien der Genehmigung die Gewährleistung sowohl eines sicheren als auch eines wirtschaftlichen Betriebes nenne. Die Gewährleistung eines "sicheren" Betriebes beinhalte auch den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Immissionen. Die Sicherheit der Luftfahrt umfasse nämlich auch die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320, mwH). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner davor ergangenen Entscheidung vom 15.09.1999, 98/03/0320, ausgesprochen, dass der Begriff der Sicherheit der Luftfahrt
Paragraph 141, Absatz 3, LuftfahrtG auch die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren umfasse (Hinweis E 19.4.1974, 1933/73, VwSlg 8599 A/1974, 28.2.1996, 93/03/0053); weiters in jener vom 28.02.1996, 93/03/0053, dass Paragraph 92, LuftfahrtG darauf abziele, die Sicherheit der Luftfahrt in Ansehung konkret bestehender bzw. entstehender Luftfahrthindernisse zu gewährleisten, daneben sei aber auch auf die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren Bedacht zu nehmen. Aus diesen höchstgerichtlichen Erkenntnissen geht hervor, dass der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sicherheit der Luftfahrt auf "drohende Gefahren" abgestellt hat, etwa gesundheitsgefährdende Immissionen, worunter eine allfällige generelle Belästigung oder Lärmbelästigung von Personen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu subsumieren ist. Dass das verfahrensgegenständliche unbemannte Luftfahrzeug keinen gesundheitsgefährdenden Lärm iSd VwGH-Rechtsprechung erzeugt, ergibt sich daraus, dass es die Voraussetzungen der Anlage N der LBTH 67 erfüllt und wurde dies von der belangten Behörde selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 3.3.
der Definition im LBTH der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges in diesem Fall über einem räumlich geschlossenen Besiedlungsgebiet (vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt) erfolgt, dh in diesem Gebiet stets mit einem erhöhten Personenaufkommen (im Unterschied zum unbesiedelten Gebiet des Einsatzgebietes I) zu rechnen ist. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, dass zu den nicht von der Bewilligung umfassten Zeiten mit einem erhöhten Passantenaufkommen zu rechnen sei - das darüber hinaus auch unbelegt blieb - und sich daraus eine erhöhte Gefährdungssituation ergebe, greift auch insofern nicht, da von solchen Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen schon bereits aufgrund der erlassenen Bescheidauflage ein Abstand mit dem unbemannten Luftfahrzeug einzuhalten ist, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. Darüber hinaus ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen über Menschenansammlungen bereits
dem LBTH, Pkt. 4.3.1.2. nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall möglich, wobei unter Menschenansammlungen Häufungen von Personen auf engem Raum, wie sie typischerweise bei Veranstaltungen wie Sportereignissen, Konzerten, Festivals, Hochzeiten, Betriebsfeiern, Demonstrationen etc. vorkommen, zu verstehen sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird bereits mit den erlassenen Bescheidauflagen und der Regelung des LBTH in Verbindung mit der im gegenständlichen Spruch vorgenommenen Einschränkung der Betriebszeit dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt hinreichend Genüge getan und ist eine darüberhinausgehende Beschränkung der Betriebszeiten daher nicht mehr mit dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt begründbar.Eine Begründung, warum ein Betreiben des unbemannten Luftfahrzeuges während der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Betriebszeiten im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt (und von unbeteiligten Personen) ohne spezifische Gefahren möglich ist, zu den von der belangten Behörde nicht erlaubten Zeiten jedoch nicht, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht. Auch die Aussage, dass zu den ausgeschlossenen Zeiten mit einem vermehrten Personenaufkommen zu rechnen sei, kann nicht nachvollzogen werden, da im "dichtbesiedelten Gebiet" bereits
der Definition im LBTH der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges in diesem Fall über einem räumlich geschlossenen Besiedlungsgebiet (vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt) erfolgt, dh in diesem Gebiet stets mit einem erhöhten Personenaufkommen (im Unterschied zum unbesiedelten Gebiet des Einsatzgebietes römisch eins) zu rechnen ist. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, dass zu den nicht von der Bewilligung umfassten Zeiten mit einem erhöhten Passantenaufkommen zu rechnen sei - das darüber hinaus auch unbelegt blieb - und sich daraus eine erhöhte Gefährdungssituation ergebe, greift auch insofern nicht, da von solchen Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen schon bereits aufgrund der erlassenen Bescheidauflage ein Abstand mit dem unbemannten Luftfahrzeug einzuhalten ist, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. Darüber hinaus ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen über Menschenansammlungen bereits
dem LBTH, Pkt. 4.3.1.2. nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall möglich, wobei unter Menschenansammlungen Häufungen von Personen auf engem Raum, wie sie typischerweise bei Veranstaltungen wie Sportereignissen, Konzerten, Festivals, Hochzeiten, Betriebsfeiern, Demonstrationen etc. vorkommen, zu verstehen sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird bereits mit den erlassenen Bescheidauflagen und der Regelung des LBTH in Verbindung mit der im gegenständlichen Spruch vorgenommenen Einschränkung der Betriebszeit dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt hinreichend Genüge getan und ist eine darüberhinausgehende Beschränkung der Betriebszeiten daher nicht mehr mit dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt begründbar. 3.3.6.
1 LFG werden unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben. Das Erfordernis des Bestehens einer solchen Sichtverbindung liegt unzweifelhaft im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und ist ohne technische Hilfsmittel denkbar nur bei ausreichenden Lichtverhältnissen möglich. Zu prüfen ist daher, unter welchen Gegebenheiten die Lichtverhältnisse nach allgemeinen Maßstäben dergestalt sind, dass eine Sichtverbindung zum Piloten ohne technische Hilfsmittel bestehen kann. Hier bietet sich, wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ein Rückgriff auf die in der internationalen und österreichischen Luftfahrt gebräuchlichen Definitionen "BCMT und ECET" an. Der Zeitpunkt BCMT markiert den Anfang der bürgerlichen Morgendämmerung; der Zeitpunkt ECET definiert das Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.3.3.6.
Paragraph 24 f, Absatz eins, LFG werden unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben. Das Erfordernis des Bestehens einer solchen Sichtverbindung liegt unzweifelhaft im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und ist ohne technische Hilfsmittel denkbar nur bei ausreichenden Lichtverhältnissen möglich. Zu prüfen ist daher, unter welchen Gegebenheiten die Lichtverhältnisse nach allgemeinen Maßstäben dergestalt sind, dass eine Sichtverbindung zum Piloten ohne technische Hilfsmittel bestehen kann. Hier bietet sich, wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ein Rückgriff auf die in der internationalen und österreichischen Luftfahrt gebräuchlichen Definitionen "BCMT und ECET" an. Der Zeitpunkt BCMT markiert den Anfang der bürgerlichen Morgendämmerung; der Zeitpunkt ECET definiert das Ende der bürgerlichen Abenddämmerung. Nach den Angaben im Luftfahrthandbuch Österreich handelt es sich bei diesen Zeitpunkten jeweils um den Moment, da der Mittelpunkt der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont liegt. Ein Luftfahrthandbuch enthält nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom
1 LFG erforderliche, ohne technische Hilfsmittel bestehende Sichtverbindung vom Piloten zum unbemannten Luftfahrzeug sicherzustellen. Dabei ist der jeweilige Dämmerungsbeginn aufgrund der Zeitangaben jenes in den Tabellen des Luftfahrthandbuchs Österreich angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeuges am nächsten gelegen ist.Eine Beschränkung der Betriebsbewilligung auf die Tageszeit, die durch Zeitpunkte BCMT und ECET zu bestimmen ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, um im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die
Paragraph 24 f, Absatz eins, LFG erforderliche, ohne technische Hilfsmittel bestehende Sichtverbindung vom Piloten zum unbemannten Luftfahrzeug sicherzustellen. Dabei ist der jeweilige Dämmerungsbeginn aufgrund der Zeitangaben jenes in den Tabellen des Luftfahrthandbuchs Österreich angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeuges am nächsten gelegen ist. 3.3.
der neuen Rechtslage hinsichtlich Pilotenqualifikation, betrieblichen und technischen Voraussetzungen nach Ablauf der Befristung. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bewilligung bei einer Erstbewilligung diese grundsätzlich auf ein Jahr ausgestellt worden sei, wie auch im gegenständlichen Fall. 3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte bereits in seiner Entscheidung vom 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, die Zulässigkeit einer Auflage, mit der eine zweijährige Befristung seitens der belangten Behörde bei einer Folgebewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug ausgesprochen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass die angeordnete Befristung der gegenständlichen Bewilligung der Sicherstellung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt diene (unter dieser Begrifflichkeit sei in Hinblick auf § 24f LFG zu verstehen, dass durch die Bedingung, Befristung oder Auflage eine andernfalls drohende Gefahr abgewehrt bzw. eine solche vermieden werde, Rn 14) und damit nicht über den Rahmen zulässiger Befristungen
An dieser Beurteilung der Erforderlichkeit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt würden allfällige Alternativen zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen nichts zu ändern vermögen (Rz 15).3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte bereits in seiner Entscheidung vom 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, die Zulässigkeit einer Auflage, mit der eine zweijährige Befristung seitens der belangten Behörde bei einer Folgebewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug ausgesprochen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass die angeordnete Befristung der gegenständlichen Bewilligung der Sicherstellung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt diene (unter dieser Begrifflichkeit sei in Hinblick auf Paragraph 24 f, LFG zu verstehen, dass durch die Bedingung, Befristung oder Auflage eine andernfalls drohende Gefahr abgewehrt bzw. eine solche vermieden werde, Rn 14) und damit nicht über den Rahmen zulässiger Befristungen
Paragraph 24 f, LFG hinausgehe. An dieser Beurteilung der Erforderlichkeit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt würden allfällige Alternativen zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen nichts zu ändern vermögen (Rz 15). Auf der Grundlage dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auch im gegenständlichen Fall von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer befristeten Erteilung der Betriebsbewilligung auszugehen, um - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - einerseits die regelmäßige Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen sicherzustellen als auch andererseits den Überblick der belangten Behörde über die in Verwendung stehenden unbemannten Luftfahrzeuge. Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde eine im Ergebnis rund einjährige Befristung ausgesprochen (vgl. auch die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , VP S. 4). Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Erstbewilligung handelte, die darüber hinaus in der Kategorie C erfolgte, dh mit einem Einsatz des unbemannten Luftfahrzeuges auch im dichtbesiedelten Gebiet, was eine höhere mögliche Gefährdungssituation etwa hinsichtlich unbeteiligter Personen ergibt als im unbesiedelten Gebiet, die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt hintanzuhalten ist, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der belangten Behörde, dass in diesem Fall eine nur einjährige Befristung zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde eine im Ergebnis rund einjährige Befristung ausgesprochen vergleiche auch die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , VP S. 4). Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Erstbewilligung handelte, die darüber hinaus in der Kategorie C erfolgte, dh mit einem Einsatz des unbemannten Luftfahrzeuges auch im dichtbesiedelten Gebiet, was eine höhere mögliche Gefährdungssituation etwa hinsichtlich unbeteiligter Personen ergibt als im unbesiedelten Gebiet, die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt hintanzuhalten ist, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der belangten Behörde, dass in diesem Fall eine nur einjährige Befristung zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die vorgenommene Befristung der Bewilligung auf rund ein Jahr ist daher zu Recht erfolgt. 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere betreffend die Auslegung des Begriffs "im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt", noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.03.2002, 99/03/0251; 15.09.1999, 98/03/0320; 28.02.1996, 93/03/0053; s. zur Frage der Befristung insbesondere VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere betreffend die Auslegung des Begriffs "im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt", noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 20.03.2002, 99/03/0251; 15.09.1999, 98/03/0320; 28.02.1996, 93/03/0053; s. zur Frage der Befristung insbesondere VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W249.2223191.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.