RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlI406 2227420-1 SpruchI406 2227420-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL
Art. 2und 3 EMRK bedeuten würde.
Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Abklärung, da der dringende Verdacht auf eine schwere, psychische Erkrankung bestehe. Angesichts seines labilen psychischen Gesundheitszustandes würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in eine aussichtslose Lage geraten. Der Beschwerde beigefügt war ein Attest der AmberMed, demzufolge der Beschwerdeführer in Abklärung bei "Va psychotischem Geschehen" sei.6. Mit Schreiben vom 08.01.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Es könne angesichts der dramatischen Haftbedingungen in Tunesien nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine
Artikel 2und 3 EMRK bedeuten würde.
Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Abklärung, da der dringende Verdacht auf eine schwere, psychische Erkrankung bestehe. Angesichts seines labilen psychischen Gesundheitszustandes würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in eine aussichtslose Lage geraten. Der Beschwerde beigefügt war ein Attest der AmberMed, demzufolge der Beschwerdeführer in Abklärung bei "Va psychotischem Geschehen" sei.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
- Er ist arabischer Muttersprache, Moslem und ledig.Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Er ist arabischer Muttersprache, Moslem und ledig. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 24.08.2019 auf. Es wurden keine Umstände bekannt, die einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen. Er besuchte die Schule bis zur neunten Klasse, absolvierte anschließend eine zweijährige Ausbildung auf einer Tourismusschule, verfügt über Arbeitserfahrung als Kellner und wird in Tunesien in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über Angehörige in Tunesien, darunter seinen Vater und zwei erwachsene Geschwister. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Verwandte noch maßgebliche private und familiäre Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig. Es liegt keine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor, dies insbesondere in Hinblick auf die Kürze seines Aufenthaltes in Österreich. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehört in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Entgegen seinem Fluchtvorbringen war der Beschwerdeführer weder in seinem Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt noch hat er eine solche künftig zu befürchten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete. Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009,.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Lebensumständen und familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich und in Tunesien gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. Die Feststellung zur Einreise und zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit spätestens August 2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Datum seiner Asylantragsstellung in Zusammenschau mit einer ZMR-Abfrage. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.12.2019 erklärte der Beschwerdeführer, abgesehen von ein paar Magenproblemen gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Im Zuge der Beschwerde vom 08.01.2020 wurde erstmals behauptet, er befinde sich derzeit in psychiatrischer Abklärung, da der Verdacht auf eine schwere, psychiatrische Erkrankung bestehe. Dem Beschwerdeführer sei angesichts seines labilen psychischen Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar. Der Beschwerde beigelegt war ein undatiertes Schreiben der AmberMed, demzufolge der Beschwerdeführer in Abklärung bei Verdacht auf psychotischem Geschehen sei. Es wurden bis dato keine Befunde vorgelegt, die das tatsächliche Bestehen der vom Beschwerdeführer behaupteten psychiatrischen Erkrankung bescheinigen würden. Wie aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten und sonstigen Recherchen hervorgeht, ist - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Tunesien nicht den gleichen Standard wie in Europa aufweist - die Behandlung psychischer Erkrankungen in Tunesien möglich und eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen gewährleistet. Medikamente sind in den allermeisten Fällen vor Ort problemlos erhältlich, nur in Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn auch auf eigene Kosten der Patienten. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden und er sich erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhält. Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage. Aus einem am 13.01.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die Feststellung zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem am 13.01.2020 eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Asylverfahren, dass er ein Problem mit einer Familie habe, mit der er im Handel gearbeitet habe. Diese Familie habe ihm sehr viel Geld geliehen, das er nicht zurückzahlen habe können. Deshalb wolle die Familie ihn umbringen und habe ihn zudem vor ungefähr zwei Jahren angezeigt. Er habe mittlerweile ein Gerichtsverfahren und könne deshalb nicht zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr würde er für lange Zeit verhaftet werden. Angesichts der dramatischen Haftbedingungen drohe ihm in Tunesien asylrelevante Verfolgung. Vorweg ist festzustellen, dass das BFA im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens stark veränderte und bei seiner Erstbefragung sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme gänzlich unterschiedliche Fluchtgründe vorbrachte. Bei seiner ersten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2019 machte er geltend, gegen den Präsidenten demonstriert und dadurch Probleme mit der Polizei bekommen zu haben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 09.12.2019 hingegen erklärte er, in Tunesien ein Problem mit einer Familie zu haben, mit der er im Handel gearbeitet habe. Diese Familie habe ihm sehr viel Geld geliehen, das er nicht zurückzahlen habe können. Deshalb wolle die Familie ihn umbringen und habe ihn zudem vor ungefähr zwei Jahren angezeigt. Mittlerweile laufe ein Gerichtsverfahren gegen ihn und er könne deshalb nicht zurückkehren, weil ihm eine lange Haftstrafe drohe. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - in niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Kein Asylwerber würde eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - in niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Kein Asylwerber würde eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann vergleiche hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Im gegenständlichen Fall spricht zusätzlich für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass seine Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme auch auf mehrmaliges Nachfragen vage, oberflächlich, nicht nachvollziehbar und ohne die erforderliche Stringenz geblieben sind. Dies verdeutlicht insbesondere der folgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 09.12.2019: "F: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen. Sie stellen bloß abstrakte Behauptungen auf. Können Sie eine konkrete Verfolgung geltend machen? A: Das ist eine große Familie, die hauptsächlich im Handel arbeiten. Das ist eine sehr bekannte Familie in Tunesien. Sie haben mir Geld geborgt, um mit dem Geld zu arbeiten, auch Handel zu betreiben. Mein Geschäft war nicht erfolgreich, ich konnte das Geld nicht zurückzahlen, aus diesem Grund wollten sie mich umbringen. F: Wiederholung der Aufforderung! Wie wurden Sie in Tunesien konkret verfolgt? Wer hat Sie unterdrückt/bedroht? A: ............... (Nachdenkpause) Er hat mir gesagt, ich werde dich umbringen. Außerdem droht mir eine Gefängnisstrafe. F: Wiederholung der Frage! A: Sie wollen mich umbringen. F: Machen Sie genaue Angaben zu der erwähnten Familie! A: Warum wollen Sie Informationen über die Familie wissen? Was nutzt Ihnen diese Info? Anm. AW wird nochmals hinsichtlich der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht manuduziert.Anmerkung AW wird nochmals hinsichtlich der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht manuduziert. F: Wiederholung der Frage! A: Ich weiß nicht wer diese Familie ist, ich kennen den Namen nicht." Aus den obgenannten Gründen ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens völlig unzureichend sind und der Beschwerdeführer als Person höchst unglaubwürdig ist. In der Beschwerde wird moniert, das BFA habe es versäumt, zu ermitteln, ob es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren um ein strafgerichtliches oder ein zivilrechtliches Verfahren handle. Die Behörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des Beschwerdeführers erübrigte. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie daraus folgert, dass der Beschwerdeführer damit ein konkretes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen nicht erstattete und somit weder eine asylrelevante Verfolgung in Tunesien noch eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer solchen in der Zukunft festgestellt werden kann. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1 Anzuwendendes materielles Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- ...
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen