RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlI422 2221021-1 SpruchI422 2221021-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vor
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass XXXX auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende/Vortragende für die Dienstgeberin XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum 16.02.2018 bis 18.12.2018 als deren Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert war.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass römisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende/Vortragende für die Dienstgeberin römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum 16.02.2018 bis 18.12.2018 als deren Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert war.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 05.06.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.06.2019, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 08.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge für den 21.01.2020 eine mündliche Verhandlung an.
- Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 20.01.2020, dass die Beschwerde vom 05.06.2019 zurückgezogen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 20.01.2020 äußerte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung über Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail vom 20.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 20.01.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, dass sie ihre Beschwerde zurückzuzieht. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Einstellung eines Verfahrens bei Zurückziehung einer Beschwerde (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) zeigt, weich die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Einstellung eines Verfahrens bei Zurückziehung einer Beschwerde (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) zeigt, weich die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I422.2221021.1.00