eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht,
eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass nicht eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung erfüllt (VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mit Verweis auf EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich).Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass nicht eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung erfüllt (VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mit Verweis auf EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Derartige individuelle Nachweise hat die revisionswerbende Partei im vorliegenden Fall nicht erbracht und sind im Lichte obiger Ausführungen aus der allgemeinen aktuellen Berichtslage seit der Tötung des Generals der Revolutionsgarde am 03.01.2020, welche im gegenständlichen Antrag thematisiert wird, auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der allgemeinen (Sicherheits-)lage im Iran erkennbar. Das Vorbringen einer erhöhten Kriegsgefahr im Iran aufgrund der aktuellen Verhältnisse ist nicht ausreichend. Die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person der revisionswerbenden Partei (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihr ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Iran im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde,
eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits dargelegt - nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.Die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person der revisionswerbenden Partei (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihr ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Iran im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde,
eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits dargelegt - nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Thematik "Reisewarnungen des Außenministeriums" ist abschließend auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher die Ansicht vertritt, dass "nicht zu sehen ist, dass die in der Reisewarnung genannten Umstände nicht ohnedies von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes umfasst sind" und auch darauf verweist, dass diese an reisende österreichische Staatsbürger gerichtet sind und nicht näher ausgeführt wurde, aus welchen Gründen sich deren Inhalt für die im konkreten Fall vorzunehmende Beurteilung als maßgeblich darstellt (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0101-4). Der Revisionswerber begehrt nicht die Aufhebung oder Abänderung des seinerzeitigen Beschlusses vom 09.12.2019, sondern - neuerlich - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Da der Revisionswerber eine Änderung der Sachlage seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 nicht behauptet, ist der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L506.2209188.1.00
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