← Österreich

{'item': 'L512 1426054-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlL512 1426054-2 SpruchL512 1426054-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marle

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.02.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass sie Sympathisanten der Partei Muslim Liga (N) seien. Es gebe noch ein anderes Mitglied dieser Partei, das sich in einer besseren Position befinde. Mit dessen Tochter habe er eine Affäre gehabt. Als der Bruder des Mädchens von der Affäre erfahren habe, sei dieser mit mehreren Männern zu ihnen nach Hause gekommen und habe geschossen. Dabei seien seine zwei Brüder verstorben. Er sei am linken Brustkorb und am linken Fuß verletzt worden. Vor diesem Anschlag hätten ihm diese bereits das Schienbein gebrochen. Die Verletzung sei im Zivilspital behandelt worden. Es habe zwei Monate gedauert und die Täter seien wieder freigekommen. Diese hätten dann begonnen, nach ihm zu suchen und auch seinen Vater belästigt. Dann sei es noch zu anderen Sachen gekommen, weshalb er schließlich das Land verlassen habe müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er von seinen Verfolgern getötet zu werden. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.03.2012 sowie 06.03.2012 wurde der BF zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbedingungen und seiner Integration in Österreich näher befragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Az.: XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Az.: römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass dem BF bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.03.2012 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde

§§ 3, 8 Abs 1 Z 1 Asyl

G 2006 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgehalten, dass eine Revision

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2006 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgehalten, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft. I.

  1. Am 20.11.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit 12.09.2018 eingestellt wurde.römisch eins.
  2. Am 20.11.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit 12.09.2018 eingestellt wurde. I.
  3. Im fortgesetzten Verfahren beraumte das BFA eine Einvernahme am 16.08.2017 an. Hier wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, erneut zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen.römisch eins.
  4. Im fortgesetzten Verfahren beraumte das BFA eine Einvernahme am 16.08.2017 an. Hier wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, erneut zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Mit Bescheid des BFA des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der BF hat gegen den Bescheid vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.Der BF hat gegen den Bescheid vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben. I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der BF stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Az.: XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters wurde der Antrag des BFauf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der BF

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Az.: römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Weiters wurde der Antrag des BFauf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX

§§ 3, 8 Abs 1 Z 1 Asyl

G 2006 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgehalten, dass eine Revision

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2006 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgehalten, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft. Am 20.11.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit 12.09.2018 eingestellt wurde. Mit Bescheid des BFA des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der BF hat gegen den Bescheid vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.Der BF hat gegen den Bescheid vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben.

  1. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Dass der BF am 20.11.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit 12.09.2018 eingestellt wurde, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des BFA sowie der Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
  2. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.

  1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.
  2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe diesbezügliche Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 für den gegenständlichen Fall) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit verbundenen Nebenansprüche vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Dies gilt auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078). Das BFA ist rechtsirrig davon ausgegangen, dass das Verfahren bzgl. des am 20.11.2014 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF einzustellen war. Das Verfahren bezüglich des ersten Asylantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig mit 15.09.2014 abgeschlossen. Das anhängige amtswegige Rückkehrentscheidungsverfahren hätte seitens des BFA eingestellt werden müssen bzw. hätte eine Bearbeitung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz des BF vom 20.11.2014 erfolgen müssen. Dies hat nunmehr das BFA nachzuholen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L512.1426054.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.