GVG ersatzlos behoben.Aufgrund einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.01.2017 beantragte die Beschwerdeführerin per E-Mail bei der BH Klagenfurt Land auf Grundlage des § 44 WaffG die halbautomatischen Schusswaffen - Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 - als Waffen der Kategorien B einzustufen und dies in Bescheidform zu erledigen. Dieser Antrag war in der Folge an den zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden belangte Behörde genannt) abgetreten worden.Mit Schreiben vom 09.01.2017 beantragte die Beschwerdeführerin per E-Mail bei der BH Klagenfurt Land auf Grundlage des Paragraph 44, WaffG die halbautomatischen Schusswaffen - Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 - als Waffen der Kategorien B einzustufen und dies in Bescheidform zu erledigen. Dieser Antrag war in der Folge an den zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden belangte Behörde genannt) abgetreten worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2017, Zl. S90931/182-Recht/2017, war der Antrag auf Einstufung der halbautomatischen Schusswaffen Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 als Waffen der Kategorie B zurückgewiesen und festgestellt worden, dass diese Schusswaffen
Vm § 2 Abs. 1 Z 1, § 5 und § 18 WaffG als Waffen der Kategorie A zuzuordnen seien.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2017, Zl. S90931/182-Recht/2017, war der Antrag auf Einstufung der halbautomatischen Schusswaffen Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 als Waffen der Kategorie B zurückgewiesen und festgestellt worden, dass diese Schusswaffen
Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5 und Paragraph 18, WaffG als Waffen der Kategorie A zuzuordnen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2017 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit schriftlicher Eingabe vom 17.01.2020 zog die Beschwerdeführerin ausdrücklich den verfahrenseinleitenden Antrag auf Einstufung der Waffen Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 als Kategorie B zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3. Zu A)
F können Anbringen (hier: Einstufungsantrag
G) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: Einstufungsantrag
Paragraph 44, WaffG) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aufgrund der am 17.01.2020 erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens (Einstufungsantrag) ist der angefochtene Bescheid
GVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund der am 17.01.2020 erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens (Einstufungsantrag) ist der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2180393.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.