GVG stattgegeben und XXXX
G iVm 34 Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 4, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde in Österreich geborenen. Er besitzt die syrische Staatsangehörigkeit und ist nicht straffällig geworden. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn des syrischen Staatsangehörigen XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 21.08.2014 zur Verfahrenszahl 1742331
G der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 21.08.2014 zur Verfahrenszahl 1742331
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Der Mutter des Beschwerdeführers, der syrischen Staatsangehörigen XXXX , wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017 zur Verfahrenszahl 161473624 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt.Der Mutter des Beschwerdeführers, der syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017 zur Verfahrenszahl 161473624 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W136 2177739-1/4E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, da ihrem Vater XXXX der Asylstatus zuerkannt wurde.Der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W136 2177739-1/4E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, da ihrem Vater römisch 40 der Asylstatus zuerkannt wurde. 2. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden auch: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) des Beschwerdeführers vom 30.10.2019, den die belangte Behörde mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abwies (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. des Bescheides
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden auch: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) des Beschwerdeführers vom 30.10.2019, den die belangte Behörde mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Versagung des Asylstatus begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die in Österreich subsidiär schutzberechtigte Mutter des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe für diesen geltend gemacht habe. Da keinem Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren nicht in Betracht. 3. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhobene Beschwerde
1 Z 1 B-VG verweist auf den Asylstatus des Vaters des Beschwerdeführers und führt aus, für die Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren genüge es, wenn einem Elternteil dieser Status zuerkannt worden sei.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhobene Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verweist auf den Asylstatus des Vaters des Beschwerdeführers und führt aus, für die Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren genüge es, wenn einem Elternteil dieser Status zuerkannt worden sei.
G der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, handelt.Damit steht insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen ledigen Sohn des römisch 40 , dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2014
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, handelt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" nach § 34 AsylG lauten:Die "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" nach Paragraph 34, AsylG lauten: "
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hatGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat
G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
G als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln.
G sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben der Beschwerdeführer und sein Vater, unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben der Beschwerdeführer und sein Vater, unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten vergleiche auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,). Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht zu erkennen sind, ist dem Beschwerdeführer daher
G iVm 34 Abs. 2 AsylG wie seinem Vater XXXX der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG nicht zu erkennen sind, ist dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG wie seinem Vater römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4, 3 Abs. 4b AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2006 (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
G im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung, da sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4, 3, Absatz 4 b, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2006, (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung, da sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2226586.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.