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{'item': 'W111 1261636-5'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlW111 1261636-5 SpruchW111 1261636-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI,

§ 7Abs. 1 Z 2 und 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 04 08.695-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007, Zl. 261.636/0/15E-XII/36/05, zuerkannte

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und eins in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen und diesen wiederholt im Rechtsverkehr verwendet habe. Er habe sich mehrfach für längere Zeit nachweislich in seinem Herkunftsland aufgehalten und sei dort, seinen eigenen Angaben nach, tatsächlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe sich laut eigenen Angaben im Jahr 2009 zwei Wochen auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, in XXXX aufgehalten und an Gesprächen über den Frieden und zumindest einer Fernsehdiskussion, an welcher auch Präsident XXXX beteiligt gewesen sei, teilgenommen. Von

  1. bis 14.10.2010 habe er sich auf Einladung der tschetschenischen Regierung als Teilnehmer an einem Friedenskongress in Tschetschenien aufgehalten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründe, die im Jahr 2007 zu seiner Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten, wie seine wiederholten Reisen nach Tschetschenien, noch dazu auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche auch alle Reise-und Aufenthaltskosten übernommen habe, seine selbst zugegebenen engen Beziehungen zu den politischen Führungspersönlichkeiten, insbesondere auch zu Präsident XXXX , sein gemeinsamer Fernsehauftritt sowie die Teilnahme an öffentlichen Diskussionen, und sein Auftreten in Österreich als "Vertreter XXXX " beweisen würden. Er stehe darüber hinaus sogar unter dem Schutz der tschetschenischen Regierung. Sofern er sich von anderen Kräften, welche auch seine Brüder getötet hätten, verfolgt fühle, wäre dies als eine Verfolgung durch Dritte zu klassifizieren, und würden hier die Feststellungen zu Tschetschenien zeigen, dass der Staat nicht nur willig, sondern auch fähig sei, Übergriffe zu verhindern bzw. das Risiko zu reduzieren. Er habe als Vertreter XXXX in Österreich auch Informationen betreffend Schwachstellen über hier in Österreich befindliche Tschetschenen gesammelt und nach Tschetschenien weitergeleitet, um Druckmittel gegen diese zu schaffen, teilweise selbst zur Durchsetzung von Nötigungen Gewalt angewendet und durch Veröffentlichung bei derartigen Exzessen aufgenommener Handyvideos auch Diffamierungen in der Diaspora gestreut, um das Ansehen der Opfer zu schädigen.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen und diesen wiederholt im Rechtsverkehr verwendet habe. Er habe sich mehrfach für längere Zeit nachweislich in seinem Herkunftsland aufgehalten und sei dort, seinen eigenen Angaben nach, tatsächlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe sich laut eigenen Angaben im Jahr 2009 zwei Wochen auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, in römisch 40 aufgehalten und an Gesprächen über den Frieden und zumindest einer Fernsehdiskussion, an welcher auch Präsident römisch 40 beteiligt gewesen sei, teilgenommen. Von
  2. bis 14.10.2010 habe er sich auf Einladung der tschetschenischen Regierung als Teilnehmer an einem Friedenskongress in Tschetschenien aufgehalten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründe, die im Jahr 2007 zu seiner Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten, wie seine wiederholten Reisen nach Tschetschenien, noch dazu auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche auch alle Reise-und Aufenthaltskosten übernommen habe, seine selbst zugegebenen engen Beziehungen zu den politischen Führungspersönlichkeiten, insbesondere auch zu Präsident römisch 40 , sein gemeinsamer Fernsehauftritt sowie die Teilnahme an öffentlichen Diskussionen, und sein Auftreten in Österreich als "Vertreter römisch 40 " beweisen würden. Er stehe darüber hinaus sogar unter dem Schutz der tschetschenischen Regierung. Sofern er sich von anderen Kräften, welche auch seine Brüder getötet hätten, verfolgt fühle, wäre dies als eine Verfolgung durch Dritte zu klassifizieren, und würden hier die Feststellungen zu Tschetschenien zeigen, dass der Staat nicht nur willig, sondern auch fähig sei, Übergriffe zu verhindern bzw. das Risiko zu reduzieren. Er habe als Vertreter römisch 40 in Österreich auch Informationen betreffend Schwachstellen über hier in Österreich befindliche Tschetschenen gesammelt und nach Tschetschenien weitergeleitet, um Druckmittel gegen diese zu schaffen, teilweise selbst zur Durchsetzung von Nötigungen Gewalt angewendet und durch Veröffentlichung bei derartigen Exzessen aufgenommener Handyvideos auch Diffamierungen in der Diaspora gestreut, um das Ansehen der Opfer zu schädigen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2012 persönlich ausgefolgt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2012 in Rechtskraft erwachsen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.
  4. Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
  5. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
  6. Am 11.04.2012 brachte der Beschwerdeführer - nachdem er tags zuvor von der Autobahnpolizeiinspektion aufgegriffen und auf Anweisung einer Bezirkshauptmannschaft in Schubhaft genommen worden war - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich am 30.01.2012 mit einem PKW in Richtung Slowakei verlassen habe. Von 13.02.2012 bis 07.04.2014 habe er sich in Weißrussland aufgehalten. Er habe versucht dort Fuß zu fassen, was ihm aber nicht gelungen sei und außerdem habe er Angst vor Verfolgung. Die Frage, ob er in seine Heimat zurückgekehrt sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei am 03.04.2012 mit seinem russischen Inlandspass nach Moskau gereist und habe dort bei der Österreichischen Botschaft versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Am 07.04.2012 sei der Beschwerdeführer mit dem Zug von Brest, Weißrussland nach Polen gereist. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich in Russland nicht sicher gefühlt habe, weiters lebe seine Familie hier, konkret seine Ehefrau, fünf Söhne und drei Töchter. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass in einer österreichischen Zeitung ein Artikel über ihn veröffentlicht worden, wonach er das Haupt einer Killerorganisation von 300 Mördern von XXXX sei. Dies sei auch in seiner Asylentscheidung behauptet worden. In Tschetschenien werde nunmehr angenommen, dass er mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen die Regierung von XXXX sei. Deshalb sei es für ihn zu gefährlich in sein Heimatland zurückzukehren. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei es möglich, dass er umgebracht werde. Es sei weiters möglich, dass gegen ihn ein Haftbefehl existiere, er wisse es allerdings nicht. Seit dem Zeitungsartikel habe er überall Probleme zu erwarten, nicht nur hier in Österreich, sondern in jedem Land, da er nach Veröffentlichung dieses Artikels von seinen Landsmännern als Mörder bzw. als Verbrecher angesehen werde.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich am 30.01.2012 mit einem PKW in Richtung Slowakei verlassen habe. Von 13.02.2012 bis 07.04.2014 habe er sich in Weißrussland aufgehalten. Er habe versucht dort Fuß zu fassen, was ihm aber nicht gelungen sei und außerdem habe er Angst vor Verfolgung. Die Frage, ob er in seine Heimat zurückgekehrt sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei am 03.04.2012 mit seinem russischen Inlandspass nach Moskau gereist und habe dort bei der Österreichischen Botschaft versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Am 07.04.2012 sei der Beschwerdeführer mit dem Zug von Brest, Weißrussland nach Polen gereist. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich in Russland nicht sicher gefühlt habe, weiters lebe seine Familie hier, konkret seine Ehefrau, fünf Söhne und drei Töchter. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass in einer österreichischen Zeitung ein Artikel über ihn veröffentlicht worden, wonach er das Haupt einer Killerorganisation von 300 Mördern von römisch 40 sei. Dies sei auch in seiner Asylentscheidung behauptet worden. In Tschetschenien werde nunmehr angenommen, dass er mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen die Regierung von römisch 40 sei. Deshalb sei es für ihn zu gefährlich in sein Heimatland zurückzukehren. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei es möglich, dass er umgebracht werde. Es sei weiters möglich, dass gegen ihn ein Haftbefehl existiere, er wisse es allerdings nicht. Seit dem Zeitungsartikel habe er überall Probleme zu erwarten, nicht nur hier in Österreich, sondern in jedem Land, da er nach Veröffentlichung dieses Artikels von seinen Landsmännern als Mörder bzw. als Verbrecher angesehen werde. Am 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er seine früheren Aussagen aufrecht hielt. Er gab weiters an, Österreich am
  7. oder 30.01.2012 verlassen zu haben und in der Slowakei, in Litauen, in Weißrussland und in der Russischen Föderation aufhältig gewesen zu sein. In der Slowakei und in Moskau habe er versucht, in der österreichischen Botschaft ein Visum für Österreich zu beantragen, dieses habe er jedoch nicht erhalten. Während seines Aufenthaltes in Russland habe die Polizei bei ihm seinen österreichischen Konventionsreisepass gefunden und diesen mehrere Stunden überprüft. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Namensänderung vorgewiesen habe, habe man ihn wieder gehen lassen. Nach seiner Ausreise aus Österreich sei er nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nach Österreich sei er gekommen, um erneut um Asyl anzusuchen. Er beantrage deshalb erneut Asyl, weil die österreichische Presse geschrieben habe, dass er angeblich ein Auftragsmörder oder Agent von XXXX sowie der Anführer von 300 Auftragsmördern sei. Zuhause in Tschetschenien würde XXXX glauben, dass der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen ihn vorgehe. Er habe daher in Tschetschenien größere Probleme als andere Tschetschenen zu erwarten. Seine Fluchtgründe, die er im Jahr 2004 angegeben habe, würden noch immer bestehen, seine Probleme seien noch schlimmer geworden. Alles beziehe sich auf den Presseartikel. Sein Bruder sei mehrmals mitgenommen worden und es sei Druck auf seine Verwandten ausgeübt worden. Es sei in diversen Zeitungen darüber berichtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Agent von XXXX und ein FSB-Mitarbeiter sei, obwohl dies nicht stimme. Der Kongress, an dem er teilgenommen habe, habe am XXXX in Tschetschenien stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an diesem persönlich teilgenommen und danach sei in den Medien darüber berichtet worden. Auf Grund der Berichterstattung der XXXX über den Beschwerdeführer werde er ebenso wie seine Familie von Bekannten sowie allen Tschetschenen gemieden. Von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen Kindern lebe er getrennt, es würden zudem noch drei Brüder und eine Schwester in Österreich leben.
  8. oder 30.01.2012 verlassen zu haben und in der Slowakei, in Litauen, in Weißrussland und in der Russischen Föderation aufhältig gewesen zu sein. In der Slowakei und in Moskau habe er versucht, in der österreichischen Botschaft ein Visum für Österreich zu beantragen, dieses habe er jedoch nicht erhalten. Während seines Aufenthaltes in Russland habe die Polizei bei ihm seinen österreichischen Konventionsreisepass gefunden und diesen mehrere Stunden überprüft. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Namensänderung vorgewiesen habe, habe man ihn wieder gehen lassen. Nach seiner Ausreise aus Österreich sei er nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nach Österreich sei er gekommen, um erneut um Asyl anzusuchen. Er beantrage deshalb erneut Asyl, weil die österreichische Presse geschrieben habe, dass er angeblich ein Auftragsmörder oder Agent von römisch 40 sowie der Anführer von 300 Auftragsmördern sei. Zuhause in Tschetschenien würde römisch 40 glauben, dass der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen ihn vorgehe. Er habe daher in Tschetschenien größere Probleme als andere Tschetschenen zu erwarten. Seine Fluchtgründe, die er im Jahr 2004 angegeben habe, würden noch immer bestehen, seine Probleme seien noch schlimmer geworden. Alles beziehe sich auf den Presseartikel. Sein Bruder sei mehrmals mitgenommen worden und es sei Druck auf seine Verwandten ausgeübt worden. Es sei in diversen Zeitungen darüber berichtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Agent von römisch 40 und ein FSB-Mitarbeiter sei, obwohl dies nicht stimme. Der Kongress, an dem er teilgenommen habe, habe am römisch 40 in Tschetschenien stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an diesem persönlich teilgenommen und danach sei in den Medien darüber berichtet worden. Auf Grund der Berichterstattung der römisch 40 über den Beschwerdeführer werde er ebenso wie seine Familie von Bekannten sowie allen Tschetschenen gemieden. Von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen Kindern lebe er getrennt, es würden zudem noch drei Brüder und eine Schwester in Österreich leben. Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren anwaltlich vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass möglicherweise auf Grund eines Informationsdefizites die Belehrung des Beschwerdeführers unterblieben sei, dass er gemeinsam mit seiner seit Jahren in Österreich lebenden Gattin gemäß § 34 AsylG 2005 um internationalen Schutz ansuchen könnte. Es werde darauf verwiesen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers welche mit dem Beschwerdeführer seit 28.02.2003 verheiratet sei, sowie den vier gemeinsamen Kindern mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Jänner 2012 ebenfalls mit seiner Ehefrau und den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es werde erneut darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines "hetzerischen" Artikels einer Tageszeitung als Anführer der berüchtigten " XXXX -Brigaden" bzw. als " XXXX " Tschetscheniens bezeichnet werde. Dieser Zeitungsartikel habe natürlich sofort innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich die Runde gemacht und sei natürlich im Internet auch in Tschetschenien abrufbar. Der Zeitungsartikel sei auf Russisch übersetzt und auf " XXXX " veröffentlicht worden. Auf dieser Internetseite würden alle Tschetschenen die Nachrichten nachlesen, weshalb Tschetschenen aus ganz Europa den Artikel lesen könnten. Auf Grund dieses Artikels sei es für den Beschwerdeführer undenkbar, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort mit dem Tod bedroht würde.Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren anwaltlich vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass möglicherweise auf Grund eines Informationsdefizites die Belehrung des Beschwerdeführers unterblieben sei, dass er gemeinsam mit seiner seit Jahren in Österreich lebenden Gattin gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 um internationalen Schutz ansuchen könnte. Es werde darauf verwiesen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers welche mit dem Beschwerdeführer seit 28.02.2003 verheiratet sei, sowie den vier gemeinsamen Kindern mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Jänner 2012 ebenfalls mit seiner Ehefrau und den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es werde erneut darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines "hetzerischen" Artikels einer Tageszeitung als Anführer der berüchtigten " römisch 40 -Brigaden" bzw. als " römisch 40 " Tschetscheniens bezeichnet werde. Dieser Zeitungsartikel habe natürlich sofort innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich die Runde gemacht und sei natürlich im Internet auch in Tschetschenien abrufbar. Der Zeitungsartikel sei auf Russisch übersetzt und auf " römisch 40 " veröffentlicht worden. Auf dieser Internetseite würden alle Tschetschenen die Nachrichten nachlesen, weshalb Tschetschenen aus ganz Europa den Artikel lesen könnten. Auf Grund dieses Artikels sei es für den Beschwerdeführer undenkbar, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort mit dem Tod bedroht würde. Zusammen mit der Eingabe wurden eine Kopie der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates samt mündlich verkündeter Asylgewährungsbescheide vom 20.04.2007 betreffend die Familie des Beschwerdeführers, eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie des Reisepasses seiner Ehefrau übermittelt. Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters von einer Organwalterin des Bundesasylamtes erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass im besagten Zeitungsartikel seine unterschiedlichen Namen (vor und nach der Namensänderung) angeführt seien und somit für jedermann ersichtlich sei, dass es sich dabei um seine Person handle. Auch zwei Abgeordnete einer österreichischen Partei seien bei XXXX gewesen und hätten über diesen Zeitungsartikel gesprochen. XXXX sei daher wütend auf ihn, weil dieser der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den österreichischen Behörden gegen ihn vorgehe. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass zu dem Zeitungsartikel ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung einer Gegendarstellung anhängig sei.Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters von einer Organwalterin des Bundesasylamtes erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass im besagten Zeitungsartikel seine unterschiedlichen Namen (vor und nach der Namensänderung) angeführt seien und somit für jedermann ersichtlich sei, dass es sich dabei um seine Person handle. Auch zwei Abgeordnete einer österreichischen Partei seien bei römisch 40 gewesen und hätten über diesen Zeitungsartikel gesprochen. römisch 40 sei daher wütend auf ihn, weil dieser der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den österreichischen Behörden gegen ihn vorgehe. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass zu dem Zeitungsartikel ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung einer Gegendarstellung anhängig sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX wurde in der Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin XXXX ausgesprochen, dass " XXXX " hinsichtlich des in der Ausgabe vom XXXX auf Seite 13 veröffentlichten Artikels eine Gegendarstellung zu veröffentlichen habe.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 wurde in der Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin römisch 40 ausgesprochen, dass " römisch 40 " hinsichtlich des in der Ausgabe vom römisch 40 auf Seite 13 veröffentlichten Artikels eine Gegendarstellung zu veröffentlichen habe. Mit Urkundenvorlage vom 15.05.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Fotokopie der von der Tageszeitung " XXXX " am XXXX veröffentlichten Gegendarstellung vorgelegt. Vorgebracht wird, dass auch durch diese Gegendarstellung dokumentiert werde, dass für den Beschwerdeführer ein neuer Asyltatbestand geschaffen worden sei, da dem Beschwerdeführer natürlich nicht bekannt sie, ob diese Gegendarstellung auch bei den maßgeblichen Stellen in Tschetschenien gelesen und zur Kenntnis genommen werde. Auf Grund der Behauptungen im Artikel der Tageszeitung " XXXX " vom XXXX müsse sich der Beschwerdeführer nach wie vor davor fürchten, entweder von Seiten der Regierung in Tschetschenien oder von der Opposition verfolgt zu werden.Mit Urkundenvorlage vom 15.05.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Fotokopie der von der Tageszeitung " römisch 40 " am römisch 40 veröffentlichten Gegendarstellung vorgelegt. Vorgebracht wird, dass auch durch diese Gegendarstellung dokumentiert werde, dass für den Beschwerdeführer ein neuer Asyltatbestand geschaffen worden sei, da dem Beschwerdeführer natürlich nicht bekannt sie, ob diese Gegendarstellung auch bei den maßgeblichen Stellen in Tschetschenien gelesen und zur Kenntnis genommen werde. Auf Grund der Behauptungen im Artikel der Tageszeitung " römisch 40 " vom römisch 40 müsse sich der Beschwerdeführer nach wie vor davor fürchten, entweder von Seiten der Regierung in Tschetschenien oder von der Opposition verfolgt zu werden. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlagen.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 wurde das gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlagen. Am 16.05.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gemäß § 34 AsylG
  9. Vorgebracht wird, dass in dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ausgesprochen wurde, dass in dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.04.2012 auf Gewährung des internationalen Schutzes gemäß § 34 AsylG 2005 überhaupt nicht abgesprochen worden sei, obwohl die Ehefrau und vier Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Österreich asylberechtigt seien und nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft im gemeinsamen Haushalt leben würden.Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 34, AsylG
  10. Vorgebracht wird, dass in dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ausgesprochen wurde, dass in dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.04.2012 auf Gewährung des internationalen Schutzes gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 überhaupt nicht abgesprochen worden sei, obwohl die Ehefrau und vier Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Österreich asylberechtigt seien und nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, mit dem Beschwerdeführer seit 1987 verheiratet zu sein. Nach dem Kongress in Tschetschenien hätten der Beschwerdeführer und sie einige Meinungsverschiedenheiten gehabt, weshalb sich der Beschwerdeführer von der Wohnadresse abgemeldet, aber trotzdem zu Hause gelebt habe. Mit ihren Schwestern in Tschetschenien habe sie immer noch telefonischen Kontakt. Auf die Frage wohin ihr Ehemann nach seiner Ausweisung im Jänner 2012 gereist sei, gab die Ehefrau an, ihr Ehemann sei zuerst in die Slowakei und dann nach Weißrussland gereist. Er sei nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines Rechtsvertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der erfolgten Asylaberkennung am 02.02.2012 aus Österreich ausgereist sei. Man habe ihm gesagt, dass er in die Slowakei oder nach Moskau ausreisen und von dort ein Visum beantragen solle, um seine Familie in Österreich besuchen zu können. Er sei dann in die österreichische Botschaft in XXXX gegangen und habe sich insgesamt ca. eine Woche in der Slowakei aufgehalten. Danach sei er über Tschechien und Polen nach Litauen gereist, wo er sich ca. zehn Tage aufgehalten habe. Danach sei er nach Weißrussland weitergereist, wo er bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich am XXXX aufhältig gewesen sei. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen. Einmal sei er in Moskau bei der österreichischen Botschaft gewesen. Nach Tschetschenien hätte er nicht zurückkehren können, weil allen Tschetschenen das, was in den Zeitungen geschrieben worden, bekannt gewesen sei. In den russischen Medien werde dargestellt, dass der Beschwerdeführer etwas gegen XXXX gesagt hätte. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer fürchte, obwohl die Tageszeitung " XXXX " eine Gegendarstellung veröffentlicht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Tatsache, dass man ihn aus Österreich abgeschoben bzw. ausgewiesen habe, es für die Leute so aussehen lasse, als ob das stimme. Außerdem sei die Gegendarstellung nicht im Internet veröffentlicht worden. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wer es auf ihn abgesehen habe. Man habe ihn aus Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass die Regierung mit "all dem" nicht zufrieden sei.Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines Rechtsvertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der erfolgten Asylaberkennung am 02.02.2012 aus Österreich ausgereist sei. Man habe ihm gesagt, dass er in die Slowakei oder nach Moskau ausreisen und von dort ein Visum beantragen solle, um seine Familie in Österreich besuchen zu können. Er sei dann in die österreichische Botschaft in römisch 40 gegangen und habe sich insgesamt ca. eine Woche in der Slowakei aufgehalten. Danach sei er über Tschechien und Polen nach Litauen gereist, wo er sich ca. zehn Tage aufgehalten habe. Danach sei er nach Weißrussland weitergereist, wo er bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich am römisch 40 aufhältig gewesen sei. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen. Einmal sei er in Moskau bei der österreichischen Botschaft gewesen. Nach Tschetschenien hätte er nicht zurückkehren können, weil allen Tschetschenen das, was in den Zeitungen geschrieben worden, bekannt gewesen sei. In den russischen Medien werde dargestellt, dass der Beschwerdeführer etwas gegen römisch 40 gesagt hätte. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer fürchte, obwohl die Tageszeitung " römisch 40 " eine Gegendarstellung veröffentlicht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Tatsache, dass man ihn aus Österreich abgeschoben bzw. ausgewiesen habe, es für die Leute so aussehen lasse, als ob das stimme. Außerdem sei die Gegendarstellung nicht im Internet veröffentlicht worden. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wer es auf ihn abgesehen habe. Man habe ihn aus Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass die Regierung mit "all dem" nicht zufrieden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2013 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Österreich zu leben, weil er sich in Gefahr fühle. Er wisse nicht, was ihm in Tschetschenien passieren könnte, ob ihn XXXX oder sonst jemand umbringen würde. Im " XXXX " stehe einerseits, dass der Beschwerdeführer ein Agent XXXX sei und XXXX wisse, dass das nicht stimme. Andererseits sehe es so aus, als ob der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeiten würde, weshalb er in Gefahr sei. Würde XXXX wollen, dass der Beschwerdeführer zurückkehre, wüsste er das. Ergänzen wolle der Beschwerdeführer noch, dass sein Bruder nach der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kongress in Tschetschenien zwei Mal verschleppt und zusammengeschlagen worden sei, auch sein Neffe sei verschleppt und gefoltert worden. Er sei gefragt worden, warum er nicht so wie alle bete, dabei wisse keiner mehr wie er "richtig" beten solle.Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2013 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Österreich zu leben, weil er sich in Gefahr fühle. Er wisse nicht, was ihm in Tschetschenien passieren könnte, ob ihn römisch 40 oder sonst jemand umbringen würde. Im " römisch 40 " stehe einerseits, dass der Beschwerdeführer ein Agent römisch 40 sei und römisch 40 wisse, dass das nicht stimme. Andererseits sehe es so aus, als ob der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeiten würde, weshalb er in Gefahr sei. Würde römisch 40 wollen, dass der Beschwerdeführer zurückkehre, wüsste er das. Ergänzen wolle der Beschwerdeführer noch, dass sein Bruder nach der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kongress in Tschetschenien zwei Mal verschleppt und zusammengeschlagen worden sei, auch sein Neffe sei verschleppt und gefoltert worden. Er sei gefragt worden, warum er nicht so wie alle bete, dabei wisse keiner mehr wie er "richtig" beten solle. 2.
  11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 2.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, zugestellt am 14.08.2013, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher unter anderem vorgebracht wurde, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens sei keiner Erledigung zugeführt worden. 2.
  2. In Erledigung der Beschwerde vom 20.08.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2014 gemäß § 64a AVG in Form einer Berufungsvorentscheidung von Amts wegen aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird angeführt, dass der Bescheid vom 12.08.2013 unvollständig sei und daher behoben werde.2.
  3. In Erledigung der Beschwerde vom 20.08.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2014 gemäß Paragraph 64 a, AVG in Form einer Berufungsvorentscheidung von Amts wegen aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird angeführt, dass der Bescheid vom 12.08.2013 unvollständig sei und daher behoben werde. 2.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt kam beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe, warum er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, nicht glaubhaft seien und auch im gravierenden Widerspruch zu den Aussagen seiner Geschwister sowie seiner Tochter in wesentlichen Punkten stehen würden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aberkennung seines Asylstatus und der neuerlichen Antragstellung nach illegaler Einreise, für einige Wochen in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten und dort offensichtlich keine Probleme gehabt habe und auch seine Tochter ganz klar ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu erwarten habe, weshalb eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK auszuschließen sei. Bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Da der Beschwerdeführer nach wie vor gut in Tschetschenien integriert sei und außerdem intensive Kontakte zu seiner Familie in Tschetschenien pflege, er keine Schritte unternommen habe, sich in Österreich zu integrieren und er keine sozialen und kulturellen Beziehungen aufgebaut habe und die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen deutlich überwiegen würden, sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben als verhältnismäßig anzusehen und auch der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen.Das Bundesasylamt kam beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe, warum er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, nicht glaubhaft seien und auch im gravierenden Widerspruch zu den Aussagen seiner Geschwister sowie seiner Tochter in wesentlichen Punkten stehen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aberkennung seines Asylstatus und der neuerlichen Antragstellung nach illegaler Einreise, für einige Wochen in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten und dort offensichtlich keine Probleme gehabt habe und auch seine Tochter ganz klar ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu erwarten habe, weshalb eine Bedrohung iSv Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK auszuschließen sei. Bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Da der Beschwerdeführer nach wie vor gut in Tschetschenien integriert sei und außerdem intensive Kontakte zu seiner Familie in Tschetschenien pflege, er keine Schritte unternommen habe, sich in Österreich zu integrieren und er keine sozialen und kulturellen Beziehungen aufgebaut habe und die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen deutlich überwiegen würden, sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben als verhältnismäßig anzusehen und auch der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen. 2.

  1. Im Schreiben der XXXX vom 08.10.2013, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 20.08.2013 an den Asylgerichtshof beantragt und "lediglich auf Grund juristischer Vorsicht" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 binnen offener Frist in eventu Berufung in vollem Umfang erhoben wurde, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der Einvernahme vor den belangten Behörde vom 12.09.2012 vorgebracht habe, in der Russischen Föderation Verfolgung auf Grund medialer Berichterstattung betreffend seine Person zu fürchten. In den einschlägigen Zeitungsberichten werde dem Beschwerdeführer unterstellt, für den Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien in Österreich als Agent tätig zu sein. Die umfangreiche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers habe ein breites öffentliches Interesse erregt. Es sei anhand der im Schriftsatz zitierten Medienberichte erkennbar, dass das mediale Interesse an der Person des Ramzan XXXX und die negative öffentliche Meinung über diesen durch das Aberkennungsverfahren und das gegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers bedingt worden seien. Daher werde dem Beschwerdeführer seitens der tschetschenischen Widerstandsbewegung die Kollaboration mit dem Regime XXXX unterstellt. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung könne der Beschwerdeführer nun auch nicht mehr erwarten. Im Hinblick auf die ausführliche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers in XXXX , liege es nahe, dass diese auch Gesprächsinhalt zwischen den beiden XXXX und Präsident XXXX gewesen sei. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 erfolgte eine "Beschwerdevorlage" an den Asylgerichtshof, mit dem Hinweis, dass am 12.08.2013 ein Bescheid gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen und mit Bescheid vom 21.08.2013 gemäß § 64a AVG auf Grund eines EDV-Fehlers von Amts wegen behoben worden sei.2.
  2. Im Schreiben der römisch 40 vom 08.10.2013, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 20.08.2013 an den Asylgerichtshof beantragt und "lediglich auf Grund juristischer Vorsicht" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 binnen offener Frist in eventu Berufung in vollem Umfang erhoben wurde, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der Einvernahme vor den belangten Behörde vom 12.09.2012 vorgebracht habe, in der Russischen Föderation Verfolgung auf Grund medialer Berichterstattung betreffend seine Person zu fürchten. In den einschlägigen Zeitungsberichten werde dem Beschwerdeführer unterstellt, für den Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien in Österreich als Agent tätig zu sein. Die umfangreiche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers habe ein breites öffentliches Interesse erregt. Es sei anhand der im Schriftsatz zitierten Medienberichte erkennbar, dass das mediale Interesse an der Person des Ramzan römisch 40 und die negative öffentliche Meinung über diesen durch das Aberkennungsverfahren und das gegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers bedingt worden seien. Daher werde dem Beschwerdeführer seitens der tschetschenischen Widerstandsbewegung die Kollaboration mit dem Regime römisch 40 unterstellt. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung könne der Beschwerdeführer nun auch nicht mehr erwarten. Im Hinblick auf die ausführliche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers in römisch 40 , liege es nahe, dass diese auch Gesprächsinhalt zwischen den beiden römisch 40 und Präsident römisch 40 gewesen sei. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 erfolgte eine "Beschwerdevorlage" an den Asylgerichtshof, mit dem Hinweis, dass am 12.08.2013 ein Bescheid gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen und mit Bescheid vom 21.08.2013 gemäß Paragraph 64 a, AVG auf Grund eines EDV-Fehlers von Amts wegen behoben worden sei. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. D3 261636-3/2013/3Z, wurde festgehalten, dass es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel vom 08.10.2013 um einen Vorlageantrag an den Asylgerichtshof gemäß § 64a Abs. 2 AVG und nur eventualiter um das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) in vollem Umfang handle. Der Vorlageantrag betreffe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.08.2013 zugestellt worden sei. Der Vorlageantrag erscheine daher verspätet und wäre in diesem Fall vom Bundesasylamt bescheidmäßig zurückzuweisen. Über die in eventu erhobene Berufung (welche als Beschwerde zu deuten sei) gegen den inhaltlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wäre zweckmäßigerweise erst in der Folge zu entscheiden, wobei dieses Rechtsmittel in Anbetracht der Zustellung am 26.09.2013 fristgerecht erhoben worden sei.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. D3 261636-3/2013/3Z, wurde festgehalten, dass es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel vom 08.10.2013 um einen Vorlageantrag an den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG und nur eventualiter um das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) in vollem Umfang handle. Der Vorlageantrag betreffe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.08.2013 zugestellt worden sei. Der Vorlageantrag erscheine daher verspätet und wäre in diesem Fall vom Bundesasylamt bescheidmäßig zurückzuweisen. Über die in eventu erhobene Berufung (welche als Beschwerde zu deuten sei) gegen den inhaltlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wäre zweckmäßigerweise erst in der Folge zu entscheiden, wobei dieses Rechtsmittel in Anbetracht der Zustellung am 26.09.2013 fristgerecht erhoben worden sei. 2.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2014, Zl. 820433607-2063548, wurde der Antrag auf Vorlage an den Asylgerichtshof gemäß § 64a Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zugestellt worden und die vierzehntätige Frist für die Stellung eines Vorlageantrages ungenützt verstrichen, weshalb die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Der Vorlageantrag vom 08.10.2013 sei daher verspätet eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer in eventu das Rechtsmittel der "vollen Berufung" gegen den Bescheid vom 25.09.2013 eingebracht habe und dieses rechtzeitig gewesen sei, werde der Beschwerdeakt gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.2.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2014, Zl. 820433607-2063548, wurde der Antrag auf Vorlage an den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zugestellt worden und die vierzehntätige Frist für die Stellung eines Vorlageantrages ungenützt verstrichen, weshalb die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Der Vorlageantrag vom 08.10.2013 sei daher verspätet eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer in eventu das Rechtsmittel der "vollen Berufung" gegen den Bescheid vom 25.09.2013 eingebracht habe und dieses rechtzeitig gewesen sei, werde der Beschwerdeakt gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Bescheid vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Bescheid des BFA vom 28.04.2014 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1, Zeile 1, nicht § 64a AVG und § 64a Abs. 2 AVG, sondern richtig § 15 VwGVG bzw. auf Seite 3 und 4 anstelle § 64a Abs. 1 und 2 richtig § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 VwGVG zu lauten habe.Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Bescheid des BFA vom 28.04.2014 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1, Zeile 1, nicht Paragraph 64 a, AVG und Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG, sondern richtig Paragraph 15, VwGVG bzw. auf Seite 3 und 4 anstelle Paragraph 64 a, Absatz eins und 2 richtig Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zu lauten habe. Der Bescheid vom 27.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30.05.2014 zugestellt. 2.
  5. Die - in eventu erhobene - Beschwerde vom 08.10.2013 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2014 vorgelegt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt und der Beschwerdeführer in Strafhaft genommen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt und der Beschwerdeführer in Strafhaft genommen. Am 15.04.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.05.2015 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters des BFA und einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu der behaupteten Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, seinem Gesundheitszustand und seinem Privat-und Familienleben sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. 2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.07.2015, Zl. W135 1261636-3/31E, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 AsylG ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das BVwG begründete diese Entscheidung wie folgt:2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.07.2015, Zl. W135 1261636-3/31E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 AsylG ab. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das BVwG begründete diese Entscheidung wie folgt: "(...) Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volkgruppe an und ist moslemischer Religionszugehörigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007 unter dem Namen [...] Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer führt seit XXXX den Namen [...].Der Beschwerdeführer führt seit römisch 40 den Namen [...]. Unter anderem weil sich der Beschwerdeführer am XXXX einen russischen Reisepass, gültig bis XXXX , ausstellen ließ und sich mehrfach für längere Zeit nachweislich und unbestritten in Tschetschenien aufhielt und während dieser Aufenthalte dort seinen Angaben nach keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen war, wurde dem Beschwerdeführer mit am 02.02.2012 rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Unter anderem weil sich der Beschwerdeführer am römisch 40 einen russischen Reisepass, gültig bis römisch 40 , ausstellen ließ und sich mehrfach für längere Zeit nachweislich und unbestritten in Tschetschenien aufhielt und während dieser Aufenthalte dort seinen Angaben nach keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen war, wurde dem Beschwerdeführer mit am 02.02.2012 rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Wo und für welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich aufhielt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Wo und für welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich aufhielt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückkehrte und Anfang April die Österreichische Botschaft in Moskau aufsuchte, um ein Visum für Österreich zu beantragen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von der Autobahnpolizeiinspektion [...] aufgegriffen und brachte am 11.04.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ein.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 von der Autobahnpolizeiinspektion [...] aufgegriffen und brachte am 11.04.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ein. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausreichende Schulbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, mehrere Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat noch ein Haus in Tschetschenien, das derzeit unbewohnt ist. Dem Beschwerdeführer steht im Haus seiner Eltern, wo der der Beschwerdeführer auch während seiner Aufenthalte in Tschetschenien in den Jahren 2009 und 2010 übernachtete, eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung. Ein außerehelicher Sohn des Beschwerdeführers, [...], lebt mit dessen Mutter in [...], Zentralrussland. [...] Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinem außerehelichen Sohn und dessen Mutter. Es kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten medialen Berichterstattung zu seiner Person in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten und gezielten Bedrohung ausgesetzt wäre. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten ist: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten ist: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt. Im Bundesgebiet leben die asylberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers und sieben Kinder. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben weiters ein Neffe, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. [...]
  8. Beweiswürdigung: [...] Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen -zweiten -Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass nach der Aberkennung des ihm gewährten Asyls im Dezember 2011 und seiner Rückkehr in die Russische Föderation in der österreichischen Tageszeitung XXXX ein Artikel veröffentlicht worden sei, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Auftragsmörder bzw. Agent von XXXX handle und der Beschwerdeführer der Anführer von 300 Auftragsmördern in Österreich sei. Danach sei auch in anderen XXXX über den Beschwerdeführer berichtet worden. Der Artikel vom XXXX sei auch ins Russische übersetzt und auf der Internetseite von " XXXX " für alle Tschetschenen abrufbar gewesen. Der Zeitungsartikel in " XXXX " und die weitere Berichterstattung zu seiner Person in Österreich habe eine aktuelle Bedrohungssituation in Tschetschenien geschaffen und der Beschwerdeführer habe entweder von XXXX selbst, seinen Anhängern oder von der Opposition "Sanktionen" zu befürchten und sei daher in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, von asylrelevanter Verfolgung bedroht.[...] Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen -zweiten -Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass nach der Aberkennung des ihm gewährten Asyls im Dezember 2011 und seiner Rückkehr in die Russische Föderation in der österreichischen Tageszeitung römisch 40 ein Artikel veröffentlicht worden sei, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Auftragsmörder bzw. Agent von römisch 40 handle und der Beschwerdeführer der Anführer von 300 Auftragsmördern in Österreich sei. Danach sei auch in anderen römisch 40 über den Beschwerdeführer berichtet worden. Der Artikel vom römisch 40 sei auch ins Russische übersetzt und auf der Internetseite von " römisch 40 " für alle Tschetschenen abrufbar gewesen. Der Zeitungsartikel in " römisch 40 " und die weitere Berichterstattung zu seiner Person in Österreich habe eine aktuelle Bedrohungssituation in Tschetschenien geschaffen und der Beschwerdeführer habe entweder von römisch 40 selbst, seinen Anhängern oder von der Opposition "Sanktionen" zu befürchten und sei daher in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Tageszeitung " XXXX " mit der Schlagzeile " XXXX Tschetscheniens ausgewiesen" vom XXXX ist zunächst festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte, dass dieser Zeitungsartikel tatsächlich nahezu mit wortidentem Inhalt in die russische Sprache übersetzt am 06.02.2012 auf der Internetseite XXXX veröffentlicht wurde und dort abrufbar war (auf die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste, im Beschwerdeakt einliegende Übersetzung ins Deutsche wird verwiesen).Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Tageszeitung " römisch 40 " mit der Schlagzeile " römisch 40 Tschetscheniens ausgewiesen" vom römisch 40 ist zunächst festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte, dass dieser Zeitungsartikel tatsächlich nahezu mit wortidentem Inhalt in die russische Sprache übersetzt am 06.02.2012 auf der Internetseite römisch 40 veröffentlicht wurde und dort abrufbar war (auf die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste, im Beschwerdeakt einliegende Übersetzung ins Deutsche wird verwiesen). Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer nach Veröffentlichung des Zeitungsartikels der Tageszeitung " XXXX " auf der Internetseite XXXX am 06.02.2012, seinen eigenen Angaben zu Folge mit seinem russischen Auslandspass problemlos in die Russische Föderation einreiste. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation vor der gegenständlichen Antragstellung seinen eigenen Angaben zu Folge auch Anfang April 2012 -also rund zwei Monate nach der Veröffentlichung des genannten Zeitungsartikels in " XXXX " und auf der Internetseite des XXXX -problemlos nach Moskau gereist, wurde dort sogar, nachdem man bei ihm seinen österreichischen, auf den Namen XXXX lautenden, Konventionspass fand, von der Polizei kontrolliert und wurde nachdem er die Namensänderung von [...] bestätigen konnte, wieder gehen gelassen. Der Beschwerdeführer ist daher sowohl unter seinem ursprünglichen Namen [...] als auch seinem nunmehrigen Namen [...] in der Russischen Föderation bei den Ein-und Ausreisekontrollen und im Rahmen der Polizeikontrolle in Moskau in Erscheinung getreten und hatte dabei, dies wurde vom Beschwerdeführer nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, keine Probleme.Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer nach Veröffentlichung des Zeitungsartikels der Tageszeitung " römisch 40 " auf der Internetseite römisch 40 am 06.02.2012, seinen eigenen Angaben zu Folge mit seinem russischen Auslandspass problemlos in die Russische Föderation einreiste. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation vor der gegenständlichen Antragstellung seinen eigenen Angaben zu Folge auch Anfang April 2012 -also rund zwei Monate nach der Veröffentlichung des genannten Zeitungsartikels in " römisch 40 " und auf der Internetseite des römisch 40 -problemlos nach Moskau gereist, wurde dort sogar, nachdem man bei ihm seinen österreichischen, auf den Namen römisch 40 lautenden, Konventionspass fand, von der Polizei kontrolliert und wurde nachdem er die Namensänderung von [...] bestätigen konnte, wieder gehen gelassen. Der Beschwerdeführer ist daher sowohl unter seinem ursprünglichen Namen [...] als auch seinem nunmehrigen Namen [...] in der Russischen Föderation bei den Ein-und Ausreisekontrollen und im Rahmen der Polizeikontrolle in Moskau in Erscheinung getreten und hatte dabei, dies wurde vom Beschwerdeführer nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, keine Probleme. Eine staatliche Verfolgung durch die russischen Behörden auf Grund der Berichterstattung in der Tageszeitung " XXXX " und auf XXXX erscheint daher schon vor diesen Hintergrund äußerst unwahrscheinlich.Eine staatliche Verfolgung durch die russischen Behörden auf Grund der Berichterstattung in der Tageszeitung " römisch 40 " und auf römisch 40 erscheint daher schon vor diesen Hintergrund äußerst unwahrscheinlich. Was nun die konkret auf Tschetschenien bezogene (vom Beschwerdeführer behauptete) Verfolgungsgefahr durch XXXX bzw. seine Anhänger betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer -entgegen seinen Angaben -nach der Asylaberkennung in Österreich nach Tschetschenien zurückkehrte, wo er sich mehrere Wochen (unbeschwert) aufgehalten haben soll, bevor er wieder nach Österreich einreiste. Die belangte Behörde stützt diese Feststellung auf einen Bericht des XXXX , weiters auf die Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX am 04.03.2012 in dessen Asylaberkennungsverfahren ( XXXX gab in seiner Einvernahme gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe wörtlich Folgendes an: "Ja, wir telefonieren bzw. skypen regelmäßig. Letztmals vor fünf Tagen. Er ist in Tschetschenien, wo genau weiß ich nicht.") sowie auf den Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum, welcher zwischen seiner Ausreise aus Österreich und Wiedereinreise lag, widersprüchlich gewesen seien.Was nun die konkret auf Tschetschenien bezogene (vom Beschwerdeführer behauptete) Verfolgungsgefahr durch römisch 40 bzw. seine Anhänger betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer -entgegen seinen Angaben -nach der Asylaberkennung in Österreich nach Tschetschenien zurückkehrte, wo er sich mehrere Wochen (unbeschwert) aufgehalten haben soll, bevor er wieder nach Österreich einreiste. Die belangte Behörde stützt diese Feststellung auf einen Bericht des römisch 40 , weiters auf die Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers römisch 40 am 04.03.2012 in dessen Asylaberkennungsverfahren ( römisch 40 gab in seiner Einvernahme gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe wörtlich Folgendes an: "Ja, wir telefonieren bzw. skypen regelmäßig. Letztmals vor fünf Tagen. Er ist in Tschetschenien, wo genau weiß ich nicht.") sowie auf den Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum, welcher zwischen seiner Ausreise aus Österreich und Wiedereinreise lag, widersprüchlich gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich nach Tschetschenien zurückkehrte und sich dort mehrere Wochen unversehrt aufhielt, zumal die oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen insbesondere die Auskunft des XXXX , wonach verlässlichen Informationen zu Folge bekannt sei, dass der Beschwerdeführer von Mitte Februar bis Anfang April 2012 in Tschetschenien aufhältig war, und die eindeutigen Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers für eine Rückkehr nach Tschetschenien. In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, zu seinen konkreten Aufenthaltsorten nach seiner Ausreise Stellung zu nehmen und vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung seine Behauptung, nicht in Tschetschenien gewesen zu sein, nicht mit konkreten Angaben zu den jeweiligen Aufenthaltsorten und der Aufenthaltsdauer zu untermauern. Auch für die Aussagen seines Sohnes [...] vermochte er keine für das Bundesverwaltungsgericht plausible Erklärung zu finden. Zu den Angaben seines Sohnes[...] verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er mit [...] kein einziges Mal Kontakt gehabt habe und [...] vielleicht gemeint habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Kontakt stehe, womit aber nach wie vor nicht erklärt wird, wie der Sohn des Beschwerdeführers zu der Aussage gelangte, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Einvernahme am 04.03.2012 in Tschetschenien aufgehalten. Dass für den Sohn Tschetschenien, Weißrussland und Russland gleich sein soll -wie vom Beschwerdeführer als Erklärung behauptet -, ist im Hinblick auf das damalige Alter des Sohnes von 22 Jahren und den Umstand, dass davon auszugehen ist, dass ethnische Tschetschenen grundsätzlich in der Lage sind, zwischen Tschetschenien, Russland und Weißrussland unterscheiden, nicht nachvollziehbar.Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich nach Tschetschenien zurückkehrte und sich dort mehrere Wochen unversehrt aufhielt, zumal die oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen insbesondere die Auskunft des römisch 40 , wonach verlässlichen Informationen zu Folge bekannt sei, dass der Beschwerdeführer von Mitte Februar bis Anfang April 2012 in Tschetschenien aufhältig war, und die eindeutigen Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers für eine Rückkehr nach Tschetschenien. In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, zu seinen konkreten Aufenthaltsorten nach seiner Ausreise Stellung zu nehmen und vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung seine Behauptung, nicht in Tschetschenien gewesen zu sein, nicht mit konkreten Angaben zu den jeweiligen Aufenthaltsorten und der Aufenthaltsdauer zu untermauern. Auch für die Aussagen seines Sohnes [...] vermochte er keine für das Bundesverwaltungsgericht plausible Erklärung zu finden. Zu den Angaben seines Sohnes[...] verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er mit [...] kein einziges Mal Kontakt gehabt habe und [...] vielleicht gemeint habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Kontakt stehe, womit aber nach wie vor nicht erklärt wird, wie der Sohn des Beschwerdeführers zu der Aussage gelangte, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Einvernahme am 04.03.2012 in Tschetschenien aufgehalten. Dass für den Sohn Tschetschenien, Weißrussland und Russland gleich sein soll -wie vom Beschwerdeführer als Erklärung behauptet -, ist im Hinblick auf das damalige Alter des Sohnes von 22 Jahren und den Umstand, dass davon auszugehen ist, dass ethnische Tschetschenen grundsätzlich in der Lage sind, zwischen Tschetschenien, Russland und Weißrussland unterscheiden, nicht nachvollziehbar. Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Tschetschenien insbesondere deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer für mehrere Wochen unbeschwert in Tschetschenien aufhältig war, und dies nach der erfolgten medialen Berichterstattung über sein Naheverhältnis zu XXXX , die nach Angaben des Beschwerdeführers für ihn zu einer Gefährdung geführt habe.Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Tschetschenien insbesondere deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer für mehrere Wochen unbeschwert in Tschetschenien aufhältig war, und dies nach der erfolgten medialen Berichterstattung über sein Naheverhältnis zu römisch 40 , die nach Angaben des Beschwerdeführers für ihn zu einer Gefährdung geführt habe. Selbst aber für den Fall, dass der Beschwerdeführer -wie von ihm behauptet wird -nicht nach Tschetschenien zurückkehrte, sondern sich lediglich außerhalb Tschetscheniens im Gebiet der Russischen Föderation aufhielt, kann das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch XXXX und seine Anhänger nicht erkannt werden:Selbst aber für den Fall, dass der Beschwerdeführer -wie von ihm behauptet wird -nicht nach Tschetschenien zurückkehrte, sondern sich lediglich außerhalb Tschetscheniens im Gebiet der Russischen Föderation aufhielt, kann das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch römisch 40 und seine Anhänger nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer war nachweislich und unbestritten in den Jahren 2009 und 2010 auf Einladung der tschetschenischen Regierung in Tschetschenien aufhältig, zuletzt ist der Beschwerdeführer im Oktober 2010 gemeinsam mit XXXX beim regimetreuen "Tschetschenischen Weltkongress" in XXXX aufgetreten.Der Beschwerdeführer war nachweislich und unbestritten in den Jahren 2009 und 2010 auf Einladung der tschetschenischen Regierung in Tschetschenien aufhältig, zuletzt ist der Beschwerdeführer im Oktober 2010 gemeinsam mit römisch 40 beim regimetreuen "Tschetschenischen Weltkongress" in römisch 40 aufgetreten. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 07.12.2011 im Asylaberkennungsverfahren an, dass bei dem Kongress unter anderem beschlossen worden sei, neben anderen Ländern, auch in Österreich ein " XXXX " zu eröffnen, um den hier lebenden Tschetschenen den Kontakt mit ihrer Heimat zu ermöglichen und es sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, Leiter dieses Kulturzentrums zu sein und für eine korrekte Abwicklung mit den österreichischen Behörden zu sorgen, womit der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei. Zu der Einrichtung des Kulturzentrums sei es in Folge nicht gekommen.Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 07.12.2011 im Asylaberkennungsverfahren an, dass bei dem Kongress unter anderem beschlossen worden sei, neben anderen Ländern, auch in Österreich ein " römisch 40 " zu eröffnen, um den hier lebenden Tschetschenen den Kontakt mit ihrer Heimat zu ermöglichen und es sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, Leiter dieses Kulturzentrums zu sein und für eine korrekte Abwicklung mit den österreichischen Behörden zu sorgen, womit der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei. Zu der Einrichtung des Kulturzentrums sei es in Folge nicht gekommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits einmal in einer Asylwerberunterkunft TV-und Satellitenanlagen im Auftrag von XXXX aufgestellt habe, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme wörtlich an:Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits einmal in einer Asylwerberunterkunft TV-und Satellitenanlagen im Auftrag von römisch 40 aufgestellt habe, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme wörtlich an: "Ja, das ist richtig. Das war nach dem Fernsehauftritt 2009 in XXXX . Das tschetschenische Ministerium hat mich kontaktiert und gefragt, ob es nicht möglich wäre, für die noch nicht -anerkannten Tschetschenen durch das Aufstellen von TV-und Satellitenanlagen einen Kontakt in ihre Heimat herzustellen. Ich habe das Ministerium darauf aufmerksam gemacht, dass dies in Österreich nicht üblich sei und es besser wäre, auf die Eröffnung des Kulturzentrums zu warten, das Ministerium wollte diese Initiative aber umgesetzt haben und hat mir Geld geschickt, das waren Euro 4.000,--und ich habe um dieses Geld zwei Fernsehsatellitenanlagen besorgt und eine davon in XXXX aufgestellt. Nachdem aber der in XXXX aufgestellte Fernseher zerstört wurde, habe ich keine weiteren mehr installiert und das Geld sowie [die] übrigen Fernseher an H.-A., Familienname nicht bekannt, zurückgegeben. Dieser war eine Person, welche mir vom tschetschenischen Ministerium genannt wurde.""Ja, das ist richtig. Das war nach dem Fernsehauftritt 2009 in römisch 40 . Das tschetschenische Ministerium hat mich kontaktiert und gefragt, ob es nicht möglich wäre, für die noch nicht -anerkannten Tschetschenen durch das Aufstellen von TV-und Satellitenanlagen einen Kontakt in ihre Heimat herzustellen. Ich habe das Ministerium darauf aufmerksam gemacht, dass dies in Österreich nicht üblich sei und es besser wäre, auf die Eröffnung des Kulturzentrums zu warten, das Ministerium wollte diese Initiative aber umgesetzt haben und hat mir Geld geschickt, das waren Euro 4.000,--und ich habe um dieses Geld zwei Fernsehsatellitenanlagen besorgt und eine davon in römisch 40 aufgestellt. Nachdem aber der in römisch 40 aufgestellte Fernseher zerstört wurde, habe ich keine weiteren mehr installiert und das Geld sowie [die] übrigen Fernseher an H.-A., Familienname nicht bekannt, zurückgegeben. Dieser war eine Person, welche mir vom tschetschenischen Ministerium genannt wurde." Vor dem Hintergrund der XXXX des Beschwerdeführers mit XXXX und der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen und oben dargelegten Verbindungen zu diesem ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch XXXX bzw. durch ihm zurechenbare Kräfte auf Grund der medialen Berichterstattung, aus welcher jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine regimetreue Person oder um einen Gegner XXXX handelt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich unwahrscheinlich.Vor dem Hintergrund der römisch 40 des Beschwerdeführers mit römisch 40 und der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen und oben dargelegten Verbindungen zu diesem ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch römisch 40 bzw. durch ihm zurechenbare Kräfte auf Grund der medialen Berichterstattung, aus welcher jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine regimetreue Person oder um einen Gegner römisch 40 handelt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich unwahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.05.2015 nochmals die Gelegenheit gegeben, die von ihm behauptete aktuelle Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat darzulegen. Auch nach eingehender Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun, inwiefern er im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Bedrohung ausgesetzt wäre und worauf seine im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Furcht konkret basiert. In diesem Zusammenhang war es besonders auffällig, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer konkreten Gefährdung in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation äußerst ausweichend antwortete und hauptsächlich diffuse Vermutungen aufstellte. Hingegen wurde die Frage, ob er vor der gegenständlichen Antragstellung in irgendeiner Weise von tschetschenischen bzw. russischen Sicherheitsbehörden bedroht worden sei, vom Beschwerdeführer explizit verneint. Der Beschwerdeführer gab an, der Zeitungsartikel sei zwar eine "riesen Schande" für ihn und seine Familie in Österreich und Tschetschenien gewesen, Drohungen gegen ihn oder seine Familie habe es aber keine gegeben. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dem Beschwerdeführer werde auf Grund der Medienberichterstattung von der tschetschenischen Widerstandbewegung (also von Privatpersonen) die Kollaboration mit dem Regime XXXX unterstellt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ebenso wie die belangte Behörde auch das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Zeitraum von Februar bis Mitte April nach Tschetschenien und einem unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers dort ausgeht, was gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen spricht. Selbst aber für den für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien durch Mitglieder der tschetschenischen Widerstandsbewegung verfolgt wäre, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dem Beschwerdeführer werde auf Grund der Medienberichterstattung von der tschetschenischen Widerstandbewegung (also von Privatpersonen) die Kollaboration mit dem Regime römisch 40 unterstellt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ebenso wie die belangte Behörde auch das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Zeitraum von Februar bis Mitte April nach Tschetschenien und einem unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers dort ausgeht, was gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen spricht. Selbst aber für den für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien durch Mitglieder der tschetschenischen Widerstandsbewegung verfolgt wäre, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen. Die bereits erwähnten problemlosen Ein-und Ausreisen des Beschwerdeführers in die und aus der Russischen Föderation lassen auch nicht darauf schließen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl in der Russischen Föderation besteht; der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung selbst an, von einem Haftbefehl in der Russischen Föderation nichts zu wissen. In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität -oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität -droht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Medienberichterstattung zu seiner Person in Österreich dem Ansehen seiner Familie geschadet habe, eine asylrelevante Verfolgung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht wegen Angst vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland stellte, sondern um bei seiner Familie verbleiben zu können, wie er im Übrigen selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum Ausdruck brachte. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der in der Tageszeitung " XXXX " am XXXX veröffentliche Artikel habe "Schande" über ihn und seine Familie gebracht, wird im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Wege die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in " XXXX " erwirkte und diese auch in der Ausgabe vom XXXX veröffentlicht wurde.Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der in der Tageszeitung " römisch 40 " am römisch 40 veröffentliche Artikel habe "Schande" über ihn und seine Familie gebracht, wird im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Wege die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in " römisch 40 " erwirkte und diese auch in der Ausgabe vom römisch 40 veröffentlicht wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, basiert auf dem Strafregisterauszug vom 15.05.
  9. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.
  10. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern, ein Bruder und zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in Tschetschenien aufhalten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihm eine Unterkunftsmöglichkeit sowohl bei seinen Eltern als auch in seinem eigenen Haus zur Verfügung steht und seine notdürftigste Lebensgrundlage im Familienverband gesichert wäre. Auch leben ein Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter in XXXX , Zentralrussland, wo der Beschwerdeführer während seiner in der Vergangenheit erfolgten Aufenthalte in der Russischen Föderation Unterkunft fand und es ist nicht ersichtlich, warum ihm im Falle einer Rückkehr nicht auch dort eine Unterkunft zur Verfügung stehen sollte.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.
  11. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern, ein Bruder und zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in Tschetschenien aufhalten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihm eine Unterkunftsmöglichkeit sowohl bei seinen Eltern als auch in seinem eigenen Haus zur Verfügung steht und seine notdürftigste Lebensgrundlage im Familienverband gesichert wäre. Auch leben ein Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter in römisch 40 , Zentralrussland, wo der Beschwerdeführer während seiner in der Vergangenheit erfolgten Aufenthalte in der Russischen Föderation Unterkunft fand und es ist nicht ersichtlich, warum ihm im Falle einer Rückkehr nicht auch dort eine Unterkunft zur Verfügung stehen sollte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege-oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine Einsicht in den Strafakt zur Zahl XXXX und das darin einliegende Sachverständigengutachten vom 21.11.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 einen Durchschuss des linken Oberschenkels, einen Durchschuss des Oberschenkelknochens und eine Zerreißung der Kniekehlenschlagader erlitten hat. Der Beschwerdeführer wurde auf der Intensivstation stationär behandelt. Am 26.10.2014 musste der Beschwerdeführer mit einem künstlichen Zugang zur Luftröhre zu Beatmung versorgt werden, was das in der Beschwerdeverhandlung angegebene "Loch" im Halsbereich erklärt. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht des XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2014 aus der stationären Pflege entlassen wurde und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Wunden in der Zwischenzeit gut verheilt seien, sein Bein werde laut dem behandelnden Arzt in den nächsten 1,5 Jahren wieder funktionstüchtig sein und er stehe unter Kontrolle und mache im AKH eine Physiotherapie. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die benötigte medizinische Behandlung auch in der Russischen Föderation zur Verfügung steht. (...)"Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege-oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine Einsicht in den Strafakt zur Zahl römisch 40 und das darin einliegende Sachverständigengutachten vom 21.11.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 einen Durchschuss des linken Oberschenkels, einen Durchschuss des Oberschenkelknochens und eine Zerreißung der Kniekehlenschlagader erlitten hat. Der Beschwerdeführer wurde auf der Intensivstation stationär behandelt. Am 26.10.2014 musste der Beschwerdeführer mit einem künstlichen Zugang zur Luftröhre zu Beatmung versorgt werden, was das in der Beschwerdeverhandlung angegebene "Loch" im Halsbereich erklärt. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht des römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2014 aus der stationären Pflege entlassen wurde und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Wunden in der Zwischenzeit gut verheilt seien, sein Bein werde laut dem behandelnden Arzt in den nächsten 1,5 Jahren wieder funktionstüchtig sein und er stehe unter Kontrolle und mache im AKH eine Physiotherapie. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die benötigte medizinische Behandlung auch in der Russischen Föderation zur Verfügung steht. (...)" 2.
  12. Dieses Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2015 erwuchs in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 18.02.2016, Zl. E 2441/2015-9, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wobei in weiterer Folge keine weitere für das Bundesverwaltungsgericht erkennbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgte. 2.
  13. Im fortgesetzten Verfahren teilte der bisherige Rechtsvertreter mit, dass er die Vollmacht aufkündige, da kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe. Am 19.07.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Dabei schilderte er allgemeine gesundheitliche Probleme, eine Operation des Beines sei gut verlaufen, er nehme auch Medikamente. Auf Vorhalt, nach welchen Kriterien die Integration im Bundesgebiet zu beurteilen sei, führte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde aus, dass er und seine Familie hier in Österreich viele Freunde aus vielen Ländern hätten, Österreicher, Türken, Pakistani usw. Auch die Kinder hätten sehr viele Freunde. Der Beschwerdeführer verwies auf den Aufenthalt seiner Frau und der sieben Kinder, mit der ältesten Tochter habe er aber keinen Kontakt, er denke, sie sei auch in Österreich. Er habe auch weitere sonstige Verwandte hier in Österreich, drei Brüder und eine Schwester würden auch hier leben. Sonst sei er in keinen Vereinen tätig, könne finanziell nicht helfen, seine Freizeit bestehe eigentlich aus der Betreuung seiner Kinder. Leben würde er mit seiner Frau in einer Privatwohnung, auch die minderjährigen Kinder würden bei ihm leben. Auf die Frage, ob jemand aus seiner Familie weiterhin in der Russischen Föderation lebe, vermeinte dieser, dass "sehr viele" Verwandte weiterhin in Russland aufhältig seien, etwa sein Vater, die Mutter sei vor circa sechs Monaten gestorben. Auch drei seiner Schwestern würden noch in Russland leben, ebenso ein weiterer Bruder. Zu diesen Verwandten habe er jeden Tag Kontakt, sofern es möglich sei, der Familie gehe es momentan in Russland gut. Er selbst habe noch das Haus in der Russischen Föderation, auch seine Angehörigen in Russland würden jeweils ein eigenes Zuhause besitzen. In Österreich lebe er von monatlichen Zuwendungen der Caritas in sehr geringem Ausmaß von Euro 280, seine Frau würde arbeiten, diese sei in einem Altersheim in der Küche beschäftigt. Er habe Deutschkurse besucht, verstehe und spreche auch ein wenig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit würde er nicht ausüben, sei auch kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer gestand ein, im Bundesgebiet straffällig geworden zu sein, das, obwohl er "unschuldig" gewesen sei. 2.
  14. Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde am 01.02.2018 einen Bescheid. Darin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2.
  15. Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde am 01.02.2018 einen Bescheid. Darin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 2.
  16. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird primär auf den langen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 verwiesen und auf das Zusammenleben mit der asylberechtigten Ehegattin und den drei asylberechtigten Kindern. Es würde der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen. 2.
  17. Mit Erkenntnis vom 05.02.2018, Zl. W226 1261636-4, hat das Bundesveraltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG, 52 Abs. 9, 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.2.
  18. Mit Erkenntnis vom 05.02.2018, Zl. W226 1261636-4, hat das Bundesveraltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, 52 Absatz 9, 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurden insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen: "(...) Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2015 dargestellt und in der Entscheidung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich teilweise seit April 2004 im Bundesgebiet aufhält und hier auch seine asylberechtigte Ehefrau mit drei asylberechtigten minderjährigen Kindern mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde und der Beschwerdeführer etwa ein halbes Jahr später erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Demzufolge müsse es dem Beschwerdeführer bereits bei der unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet bewusst sein, dass ihm - trotz Antragstellung und trotz des Umstandes, dass seine Kernfamilie in Österreich lebt - lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus zukommt. Insbesonders verwies das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung darauf, dass im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, da der Beschwerdeführer wie dargestellt nach der erneuten Einreise straffällig wurde und nach dem Urteil des LG für XXXX eine Freiheitsstrafe von immerhin 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, zu verbüßen hatte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 18.05.2015 wurden keine nennenswerten integrativen Aspekte trotz langjährigem Aufenthalt festgestellt, weshalb von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht ausgegangen werden konnte. Diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer auch bei den Höchstgerichten bekämpft, jedoch erfolglos.Insbesonders verwies das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung darauf, dass im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, da der Beschwerdeführer wie dargestellt nach der erneuten Einreise straffällig wurde und nach dem Urteil des LG für römisch 40 eine Freiheitsstrafe von immerhin 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, zu verbüßen hatte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 18.05.2015 wurden keine nennenswerten integrativen Aspekte trotz langjährigem Aufenthalt festgestellt, weshalb von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht ausgegangen werden konnte. Diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer auch bei den Höchstgerichten bekämpft, jedoch erfolglos. Im fortgesetzten Verfahren hat sich nunmehr überhaupt nichts ergeben, was eine andere Beurteilung der damals ergangenen Entscheidung und eine völlig neue Beurteilung der integrativen Aspekte rechtfertigen würde. Quer durch das Verfahren zeigt sich, dass der ehemalige Rechtsvertreter mehrfach das Vollmachtsverhältnis aufgelöst hat, da offensichtlich keine Kontaktmöglichkeit bzw. kein Interesse des Beschwerdeführers am Verfahren besteht. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche integrative Aspekte im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vorzutragen, jedoch erneut hat der bisherige Rechtsvertreter die Vollmacht aufgekündigt und ist der Beschwerdeführer selbst - offensichtlich aus Dessinteresse am Verfahren - nach Erhalt einer Ladung zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Es bleibt somit die Gegenüberstellung des Faktums, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über seine Gattin und seine Kinder verfügt, wobei sich aus dem umfangreichen Verwaltungsakt jedoch ergibt, dass der Beschwerdeführer mit diesen nicht durchgehend zusammengewohnt hat. Der umfangreiche Verwaltungsakt liefert vielmehr Aufschluss darauf, dass es in der Familie des Beschwerdeführers zu zahlreichen Streitigkeiten gekommen ist, teils verbunden auch mit gegenseitigen Anschuldigungen, sodass der Beschwerdeführer beispielsweise zwischen August 2011 und März 2012 auch als obdachlos gemeldet war. Nach der Rückkehr im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer zwar durchgehend an der Wohnadresse seiner Gattin gemeldet, es kann jedoch auch für die Jahre 2016 und 2017 überhaupt nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von Kontakten mit seiner Kernfamilieirgendwelche sonstigen integrativen Aspekte vorweisen könnte. Er will weder Mitglied in einem Verein sein, noch eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nach eigenen Angaben nur geringe Sprachkenntnisse haben, weil er viel Grammatik vergesse. Auffallend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des umfangreichen Verwaltungsaktes offensichtlich überhaupt niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, was angesichts des langjährigen Aufenthaltes höchst verwunderlich ist. Diesbezüglich muss der Beschwerdeführer insbesonders gegen sich gelten lassen, dass er über Jahre hindurch als Asylberechtigter einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte, jedoch offensichtlich zu keinem Zeitpunkt eine berufliche Integration stattgefunden hat. Insbesonders ist jedoch darauf hinzuweisen, dass - wie umfangreich bereits wiedergegeben - der Beschwerdeführer eben nicht nur seine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat, sondern eben auch in der Russischen Föderation. Dort leben nicht nur sein Vater, ein weiterer Sohn und dessen Mutter, sondern auch weitere engen Angehörige, nämlich die im Verfahren erwähnten drei Geschwister, mit denen der Beschwerdeführer laut Angaben vor dem BVwG und der belangten Behörde im regelmäßigen - mit den Eltern sogar täglichen - telefonischen Kontakt stehen soll. Unverändert kann nicht erkannt werden, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bei der Eingliederung in die dortige Gesellschaft mit unüberwindbaren Hürden konfrontiert wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt auch die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und sein Privatleben durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch verhältnismäßig. Wie dargestellt kam der Beschwerdeführer nach der Erlassung der Ausweisung im Jahr 2012 dieser Ausreiseverpflichtung kurzfristig nach, stellte aber bereits nach etwa einem halben Jahr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er vorangehend nach Aufenthalt in der Russischen Föderation wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt war. Der Beschwerdeführer hielt sich somit nunmehr als Asylwerber in Österreich auf, sein derzeitiger rechtmäßiger Aufenthalt begründet sich nur auf den Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seit 2012 verfügte er nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und musste sich - wie bereits in der Entscheidung vom 02.07.2015 festgehalten - des unsicheren Aufenthaltes stets bewusst sein. Der Beschwerdeführer müsste sich somit immer bewusst sein, dass selbst bei erfolgreichen Integrationsschritten nur ein unsicherer Aufenthaltsstatus gegeben war. Das Gewicht des nunmehr doch wieder fünfjährigen Aufenthaltes seit der neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist dadurch wesentlich gemindert, wobei die Beschwerdeausführungen erkennbar von einem dauerhaften und nie unterbrochenen Aufenthalt ohne fremdenrechtliche Vorverfahren ausgehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin war zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung bewusst, dass dieser, nach Abschluss des Aberkennungsverfahrens über keinen Aufenthaltstitel verfügt. (...) Nach dem Inhalt der seit 2012 ergangenen Entscheidungen steht fest, dass die neuerliche Antragseinbringung einzig und allein dem Zweck diente, hier mit seiner Ehegattin und den Kindern zusammenzuleben. Die Antragstellung auf internationalen Schutz muss im hier zu beurteilenden Fall daher nicht nur als unbegründet sondern sogar als missbräuchlich bezeichnet werden (vgl. hierzu auch die ähnlich gelagerten Fälle AsylGH
  19. 2010, Zl. D7 412203-1/2010/8E und AsylGH
  20. 2012, Zl. D9 417390-1/2011/8E).Nach dem Inhalt der seit 2012 ergangenen Entscheidungen steht fest, dass die neuerliche Antragseinbringung einzig und allein dem Zweck diente, hier mit seiner Ehegattin und den Kindern zusammenzuleben. Die Antragstellung auf internationalen Schutz muss im hier zu beurteilenden Fall daher nicht nur als unbegründet sondern sogar als missbräuchlich bezeichnet werden vergleiche hierzu auch die ähnlich gelagerten Fälle AsylGH
  21. 2010, Zl. D7 412203-1/2010/8E und AsylGH
  22. 2012, Zl. D9 417390-1/2011/8E). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines/einer Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein/eine Fremder/Fremde den größten Teil seines/ihres Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
  23. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  24. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  25. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  26. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines/einer Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein/eine Fremder/Fremde den größten Teil seines/ihres Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  27. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  28. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  29. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  30. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung (Rückkehrentscheidung) fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung (Rückkehrentscheidung) fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen nicht vor. Dieser spricht "nur wenig" Deutsch, ging niemals einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nach, ist in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv und hat in Österreich keine Ausbildung absolviert. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2012 war ihm bis jetzt nur durch seinen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus eine schwere strafgerichtliche Verurteilung wegen Delikten gegen Leib und Leben vorzuhalten, wobei die Schwere der Straftat einen unbestreitbar massiven Eingriff zulässt (VwGH vom 18.06.2013, 2013/18/0062). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben den Beschwerdeführer von der Straffälligkeit nicht bewahren konnte (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0461). (...) Demgegenüber reichen die geltend gemachten Umstände nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf die bereits am
  31. März 2008 ergangene erstinstanzliche Asylentscheidung (vgl. VwGH
  32. 2010, 2009/21/0055; VwGH
  33. 2010, 2010/18/0117), nicht damit rechnen durfte, dass er dauernd in Österreich würde verbleiben können.Demgegenüber reichen die geltend gemachten Umstände nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf die bereits am
  34. März 2008 ergangene erstinstanzliche Asylentscheidung vergleiche VwGH
  35. 2010, 2009/21/0055; VwGH
  36. 2010, 2010/18/0117), nicht damit rechnen durfte, dass er dauernd in Österreich würde verbleiben können. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  37. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
  38. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  39. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
  40. 2003, 2003/07/0007). Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). (...)"Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). (...)" Am 06.09.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
  41. Drittes Verfahren auf internationalen Schutz: 3.
  42. Am 13.12.2019 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat angehalten und dessen Einreise ins Bundesgebiet verweigert worden war, den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Sichergestellt wurden der russische Reisepass sowie der russische Führerschein des Beschwerdeführers. Anlässlich seiner am 16.12.2019 abgehaltenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe bereits im Jahr 2000 den Entschluss gefasst, Russland zu verlassen und habe im Jahr 2004 in Österreich um Asyl angesucht. Im Jahr 2010 oder 2011 sei wieder in Russland gewesen und habe, nachdem er wieder nach Österreich gekommen wäre, Probleme gehabt. Er sei wiederum nach Russland und im Jahr 2012 abermals nach Österreich gereist, wo er im Jahr 2012 neuerlich um Asyl angesucht hätte. Im März 2019 sei er nach Russland gereist, da sein Vater verstorben wäre und er habe am 13.12.2019 nach erneuter Einreise in Österreich von der Grenzpolizei erfahren, dass sein Asylverfahren negativ sei und er nach Russland zurückmüsse. Folglich habe er neuerlich um Asyl angesucht. Seine

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