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{'item': 'W134 2226611-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlW134 2226611-1 SpruchW134 2226611-1/18E W134 2226611-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

ressenrömisch eins.1) Name und

ressen Offizielle Bezeichnung: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Postanschrift: Radetzkystraße 2 Ort: Wien NUTS-Code: AT Postleitzahl: 1030 Land: Österreich Kontaktstelle(n): Abt. II/Infra 3 - Öffentlicher Personennah- und - regionalverkehr (ÖPNRV) - zu Handen von: Frau DI Martina Schalko E-Mail: infra3@bmvit.gv.at Telefon: +431 71162-652401 Fax: +431 71162-652499 Internet-

resse(n): Hauptadresse: www.bmvit.gv.at I.2) Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behördenrömisch eins.2) Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden I.3) Kommunikationrömisch eins.3) Kommunikation Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen I.4) Art der zuständigen Behörderömisch eins.4) Art der zuständigen Behörde Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen II.1) Umfang der Beschaffungrömisch zwei.1) Umfang der Beschaffung II.1.1) Bezeichnung des Auftrags:römisch zwei.1.1) Bezeichnung des Auftrags: Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und - regionalverkehr (SPNV) in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland II.1.2) CPV-Code Hauptteilrömisch zwei.1.2) CPV-Code Hauptteil 60210000 II.1.3) Art des Auftragsrömisch zwei.1.3) Art des Auftrags Dienstleistungen Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche: Eisenbahnverkehr II.2) Beschreibungrömisch zwei.2) Beschreibung II.2.2) Weitere(

  1. r)CPV-Code(s)römisch zwei.2.2) Weitere(
  2. r)CPV-Code(
  3. s)II.2.3) Erfüllungsortrömisch zwei.2.3) Erfüllungsort NUTS-Code: AT1 NUTS-Code: AT111 NUTS-Code: AT112 NUTS-Code: AT12 NUTS-Code: AT13 NUTS-Code: AT222 NUTS-Code: AT223 NUTS-Code: AT224 NUTS-Code: AT314 Hauptort der Ausführung: Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland (AT1) II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:römisch zwei.2.4) Beschreibung der Beschaffung: Eine Konkretisierung des Auftragsgegenstands, Beschreibung betroffener Strecken und des jeweiligen Systemangebots sowie ein dem aktuellen Entwurfsstand entsprechender Musterfahrplan, der noch Änderungen in der Planung und trassentechnischen Umsetzbarkeit unterliegt, sind auf der Homepage des BMVIT abrufbar: https://www.bmvit.gv.at/verkehrsdienstevertraege Auftragsvolumen: rd. 405 Mio. Zugkm Für die Erbringung der Verkehrsdienste sind grundsätzlich die bereits im Einsatz befindlichen Bestandsfahrzeuge (1 Stück Talent 4023, 67 Stück Talent 4024/4124, 121 Stück Desiro Mainline, 294 Stück Doppelstockwagen, 13 Stück Desiro Classic 5022) sowie erforderlichenfalls weitere Bestandsfahrzeuge der Baureihen 4020, CRD und 5047 zu verwenden. Im Rahmen der Vertragslaufzeit sind als Ersatz nichtbarrierefreien Rollmaterials, für Leistungsausweitungen bzw. für die Leistungserbringung auf von Umstellung auf Elektrifizierung betroffenen Strecken schrittweise elektrisch betriebene Nahverkehrszüge mit folgenden Eigenschaften einzusetzen: -Strichaufzählung Doppelstock-ETW lang: Länge: rund 150 m; Anzahl Türen: mindestens 12 pro Fahrzeugseite; Breite Türen: rund 1 300 mm; Einstiegshöhe: 600 mm über Schienenoberkante; Höchstgeschwindigkeit: zumindest 160 km/h, -Strichaufzählung Doppelstock-ETW kurz: Länge: rund 100 m; Anzahl Türen: mindestens 8 pro Fahrzeugseite; Breite Türen: rund 1 300 mm; Einstiegshöhe: 600 mm über Schienenoberkante; Höchstgeschwindigkeit: zumindest 160 km/h, -Strichaufzählung Einstöckiger ETW: Länge: rund 75 m; Anzahl Türen: mindestens 6 pro Fahrzeugseite; Breite Türen: rund 1 300 mm; Einstiegshöhe: 600 mm über Schienenoberkante; Höchstgeschwindigkeit: zumindest 160 km/h. Zudem sollen die Fahrzeuge folgende Eigenschaften vorweisen: Barrierefreiheit, Klimatisierung, Fahrgastinformationssysteme, Sanitäranlagen, Mehrzweckabteil, für die Leistungserbringung notwendige Zulassungen. Zusätzlich ist folgende Option im Rahmen der Vertragslaufzeit im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Leistung vorgesehen: -Strichaufzählung Schrittweiser Ersatz von auf folgenden Linien eingesetzten Fahrzeugen Abschnitt IV: Verfahren Abschnitt VI: Weitere Angaben (einzeln abrufbar): -- St. Pölten - Krems - Hadersdorf - Horn - Sigmundsherberg, -- St. Pölten - Traisen - Schrambach/Hainfeld, -- (St. Pölten -) Pöchlarn - Scheibbs, -- (Wr. Neustadt -) Leobersdorf - Weißenbach-Neuhaus, -- (Wien -) Wr. Neustadt - Bad Fischau-Brunn - Gutenstein, -- (Wien -) Wr. Neustadt - Bad Fischau-Brunn - Puchberg/Schneeberg, -- (Wien -) Wr. Neustadt - Aspang - Friedberg - Hartberg, -- (Wr. Neustadt -) Felixdorf - Traiskirchen Lokalbahn - Kledering - Wien Hbf, -Strichaufzählung durch Fahrzeuge mit folgenden Eigenschaften -- fahrdrahtunabhängiger Antrieb, -- Einstiegshöhe: 600 mm über Schienenoberkante; Höchstgeschwindigkeit: zumindest 120 km/h bzw. 160 km/h (insbesondere bei Durchbindungen auf elektrifizierte Strecken); Länge: rund 50 m bzw. rund 75 m, -- zudem sollen die Fahrzeuge folgende Eigenschaften vorweisen: Barrierefreiheit, Klimatisierung, Fahrgastinformationssysteme, Sanitäranlagen, Mehrzweckabteil, für die Leistungserbringung notwendige Zulassungen. Bedingung für die Möglichkeit des Auftraggebers, diese Option zu ziehen, ist, dass die betreffenden Strecken bis zum Fahrplanwechsel 2021/22 nicht elektrifiziert wurden oder ein Weiterbetrieb der notwendigen Anzahl an bestehenden Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor aufgrund veränderter gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr möglich oder die weitere Instandhaltung dieser Fahrzeuge nicht mehr wirtschaftlich ist. Der Vertrag wird als Nettovertrag konzipiert, das Erlösrisiko liegt beim Auftragnehmer. Auf den im Rahmen der Beauftragung zu erbringenden Leistungen sind grundsätzlich die Tarife der jeweiligen Verkehrsverbünde gültig. Über die Ausgabe von Fahrkarten zu unternehmensspezifischen Tarifen hat sich das Eisenbahnunternehmen gegebenenfalls mit der Auftraggeberin sowie den jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften ins Einvernehmen zu setzen. Der nunmehr zu vergebende Dienstleistungsauftrag führt zu einer Qualitätsverbesserung. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen) II.2.7) Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertragsrömisch zwei.2.7) Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags Beginn: 13/12/2020 Laufzeit in Monaten: 108 IV.1) Verfahrensartrömisch vier.1) Verfahrensart Direkte Vergabe für Eisenbahnverkehr (Art. 5.6 von 1370/2007)Direkte Vergabe für Eisenbahnverkehr (Artikel 5 Punkt 6, von 1370 aus 2007,) VI.1) Zusätzliche Angaben:römisch sechs.1) Zusätzliche Angaben: Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, als zuständige Behörde gemäß Art. 2Verkehr, Innovation und Technologie, als zuständige Behörde gemäß Artikel 2 lit b VO (EG) 1370/2007 beabsichtigt über die Schieneninfrastruktur-Litera b, VO (EG) 1370 aus 2007, beabsichtigt über die Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH) als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 direktDienstleistungsauftrag gemäß Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, direkt an die XXXX zu vergeben. Auftraggeberin der beabsichtigtenan die römisch 40 zu vergeben. Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 wird ausschließlich dieDirektvergabe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 wird ausschließlich die SCHIG mbH. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Nachdem die SCHIG mbH ein Rechtsträger gemäß Art 126b Abs 2 B-VG ist, handelt es sich um eine Vergabe imArtikel 126 b, Absatz 2, B-VG ist, handelt es sich um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG (vgl.Vollziehungsbereich des Bundes gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3). Die zu erbringende Zugkm-Leistung unterliegt ausschließlich von der SCHIG mbH abzurufenden Anpassungen (Reduzierung/Ausweitung) aufgrund von laufenden Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hinsichtlich geänderter demographischer, wirtschaftlicher oder infrastruktureller Rahmenbedingungen, insbesondere im Zuge des jährlichen Fahrplanwechsels. Solche Anpassungen der geschuldeten Leistung sind vertragsimmanente Erfüllungshandlungen. Leistungsanpassungen in Form von Mehrleistungen/Reduktionen von Zugkm sowie deren Auswirkungen auf den Gesamtabgeltungsbetrag dürfen insgesamt nicht mehr als Plus/Minus 15 % des Auftragswerts des Gesamtangebots (exkl. Valorisierung) während der gesamten Vertragslaufzeit betragen. Kosten-/kilometerneutrale Umschichtungen sind jederzeit zulässig. Der Leistungszeitraum des gegenständlichen Auftrags durch die zuständige Behörde ist mit Fahrplanwechsel 2029/30 beschränkt. Da 1) § 151 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 diese in Art. 5 Abs. 6 VO1) Paragraph 151, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2018 diese in Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) 1370/2007 zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt;1370 aus 2007, zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt; 2) durch die Wahl eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens von bisher von der XXXX erbrachten SPNV-Leistungen dervon der römisch 40 erbrachten SPNV-Leistungen der zuständigen Behörde Kosten entstehen, deren Kompensation durch ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nicht zu erwarten ist und darüber hinaus; 3) eine zur effizienten und kurzfristigen Erreichung der verkehrspolitischen Zielsetzungen erforderliche Harmonisierung des derzeit bestehenden dualen Bestellsystems und 4) die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der bestehenden gemeinwirtschaftlichen SPNV-Leistungen auch in einem direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden kann, Entspricht die Wahl eines direkten Vergabeverfahrens an die XXXX besten den Anforderungen der Sparsamkeit,Entspricht die Wahl eines direkten Vergabeverfahrens an die römisch 40 besten den Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Die Auftraggeberin behält sich eine vorzeitige Kündigung, unter Bedingungen, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen fixiert werden, vor. Die Auftraggeberin behält sich einen Widerruf dieser Vorinformation aus nach Auftraggebersicht wichtigen Gründen vor. Die gegenständliche Vorinformation ersetzt die am 4.12.2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Vorinformation (Zahl 2018/S 233-533558). Die mit der Vorinformation vom 4.12.2018 (Zahl 2018/S 233-533558), abgesendet am 30.11.2018, bekanntgemachte Wahl des Vergabeverfahrens wird hiermit zurückgezogen (Widerruf der dort genannten Direktvergabe gemäß Art. 5zurückgezogen (Widerruf der dort genannten Direktvergabe gemäß Artikel 5 Abs. 6 VO (EG) 1370/2007). Es gilt damit ausschließlich die mit derAbsatz 6, VO (EG) 1370 aus 2007,). Es gilt damit ausschließlich die mit der gegenständlichen Vorinformation bekannt gemachte Wahl der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) 1370/2007 für die ErbringungDirektvergabe gemäß Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) 1370 aus 2007, für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und - regionalverkehr (SPNV) in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland. VI.4) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:römisch sechs.4) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 04/12/2019" (Supplement zum Amtsblatt der EU) 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. a)Zu den Nachprüfungsanträgen (Spruchpunkte 1) A) I. und II.)):3.
  5. a)Zu den Nachprüfungsanträgen (Spruchpunkte 1) A) römisch eins. und römisch zwei.)): Am 21.08.2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Da das gegenständliche Vergabeverfahren mit der im Sachverhalt wiedergegebenen Bekanntmachung, veröffentlicht am 06.12.2019, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des BVergG 2018 anzuwenden.Am 21.08.2018 trat das BVergG 2018 nach seinem Paragraph 376, Absatz eins, in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Da das gegenständliche Vergabeverfahren mit der im Sachverhalt wiedergegebenen Bekanntmachung, veröffentlicht am 06.12.2019, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des BVergG 2018 anzuwenden. Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018, BGBl I 2018/65, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018, BGBl römisch eins 2018/65, lauten: "§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: [...] 15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
  6. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen: [...]
  7. gg)bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
  8. gg)bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22: die Wahl des Vergabeverfahrens; § 151.

(2)Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der
  1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7, 8, 12 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 3, 13 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 50 Abs. 1 Z 2, 52, 56, 61 Abs. 1, 67, 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 86, 88, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der
  2. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der
  3. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2, 61 Abs. 1, der
  4. Teil sowie die §§ 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar."Paragraph 151,
(2)Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der
  1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 7, 8, 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 3, 13, Absatz eins bis 3 und 5, 19, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 50 Absatz eins, Ziffer 2, 52, 56, 61, Absatz eins, 67, 68, 78, 79, 80, Absatz eins bis 5, 81 bis 86, 88, 91 Absatz eins bis 8, 93, 142, 146 Absatz eins, 150, Absatz 9,, der
  2. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der
  3. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins, 2, 61, Absatz eins,, der
  4. Teil sowie die Paragraphen 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar." Die Erläuterungen 69 BlgNR. XXVI. GP zu § 151 Abs. 2, S. 164, lauten auszugsweise:Die Erläuterungen 69 BlgNR. römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 151, Absatz 2,, S. 164, lauten auszugsweise: "Führt hingegen der Auftraggeber ein Sonderverfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der PSO-VO durch (Direktvergaben, Vergabe an "internen Betreiber", Zusatzaufträge) so gelten neben allenfalls einschlägigen Regelungen der PSO-VO (vgl. dazu etwa Art. 7 leg.cit.) ausschließlich die im zweiten Satz des Abs. 2 genannten Bestimmungen; die Regelungen der Abs. 3 bis 9 gelten somit in diesem Fall ebenfalls nicht.""Führt hingegen der Auftraggeber ein Sonderverfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der PSO-VO durch (Direktvergaben, Vergabe an "internen Betreiber", Zusatzaufträge) so gelten neben allenfalls einschlägigen Regelungen der PSO-VO vergleiche dazu etwa Artikel 7, leg.cit.) ausschließlich die im zweiten Satz des Absatz 2, genannten Bestimmungen; die Regelungen der Absatz 3 bis 9 gelten somit in diesem Fall ebenfalls nicht." Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates idF. der Verordnung (EG) Nr. 2016/2338, (kurz "PSO-VO" genannt) lauten:Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2016/2338, (kurz "PSO-VO" genannt) lauten: "Artikel 5
(6)Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr - mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen - direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren, soweit nicht Artikel 4 Absatz 4 anzuwenden ist. Artikel 7
(2)Jede zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden:
  1. a)der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde;
  2. b)die Art des geplanten Vergabeverfahrens;
  3. c)die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete;
  4. d)der geplante Beginn und die geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Artikel 8
(2)Unbeschadet des Absatzes 3
  1. i)[...]
  2. ii)gilt Artikel 5 ab dem 3. Dezember 2019 für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste; iii) finden Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 ab dem 25. Dezember 2023 keine Anwendung mehr. Die Laufzeit von Aufträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 zwischen dem 3. Dezember 2019 und dem 24. Dezember 2023 vergeben werden, beträgt höchstens zehn Jahre." Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens sowie der Entscheidung der Auftraggeberin hinsichtlich der Auswahl der XXXX (in der Folge " XXXX " genannt) als zukünftige Betreiberin beantragt.Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens sowie der Entscheidung der Auftraggeberin hinsichtlich der Auswahl der römisch 40 (in der Folge " römisch 40 " genannt) als zukünftige Betreiberin beantragt. Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der SCHIG und der Bekanntmachung vom 06.12.2019 die SCHIG. Diese will einen Dienstleistungsvertrag mit der XXXX in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen.Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der SCHIG und der Bekanntmachung vom 06.12.2019 die SCHIG. Diese will einen Dienstleistungsvertrag mit der römisch 40 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Dienstleistungsauftrag zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland beginnend am 13.12.2020 für eine Laufzeit von 108 Monaten gemäß Art. 5 Abs. 6 PSO-VO direkt an die XXXX zu vergeben.Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Dienstleistungsauftrag zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland beginnend am 13.12.2020 für eine Laufzeit von 108 Monaten gemäß Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO direkt an die römisch 40 zu vergeben. Zu prüfen ist daher, ob die Auftraggeberin die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 6 iVm Art. 8 Abs 2 PSO-VO erfüllt und die Transparenzvorschriften des Art. 7 Abs. 2 PSO-VO einhält:Zu prüfen ist daher, ob die Auftraggeberin die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, PSO-VO erfüllt und die Transparenzvorschriften des Artikel 7, Absatz 2, PSO-VO einhält: 1.

Art. 5Abs.

6,

  1. Satz,
  2. Halbsatz PSO-VO: Es darf nach mitgliedsstaatlichem Recht nicht untersagt sein, Direktvergaben gemäß Artikel 5 Absatz 6 PSO-VO durchzuführen. Dies ist im konkreten Fall erfüllt, da § 151 Absatz 2 BVergG 2018 normiert, dass die Anwendbarkeit des Artikel 5 Absatz 6 PSO-VO unberührt bleibt. Zudem sind bei Durchführung solcher Direktvergaben, gemäß der genannten Bestimmung des BVergG 2018, ausschließlich der Teil über den Rechtsschutz sowie fünf weitere Paragraphen des BVergG 2018 anwendbar.1.

Artikel 5, Absatz 6, eins, Satz, 1.

Halbsatz PSO-VO: Es darf nach mitgliedsstaatlichem Recht nicht untersagt sein, Direktvergaben gemäß Artikel 5 Absatz 6 PSO-VO durchzuführen. Dies ist im konkreten Fall erfüllt, da Paragraph 151, Absatz 2 BVergG 2018 normiert, dass die Anwendbarkeit des Artikel 5 Absatz 6 PSO-VO unberührt bleibt. Zudem sind bei Durchführung solcher Direktvergaben, gemäß der genannten Bestimmung des BVergG 2018, ausschließlich der Teil über den Rechtsschutz sowie fünf weitere Paragraphen des BVergG 2018 anwendbar. 2.

Art. 5Abs.

6,

  1. Satz,
  2. Halbsatz PSO-VO: Es muss sich um Eisenbahnverkehrsdienstleistungen handeln. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall auch erfüllt, da ausschließlich Leistungen im Eisenbahnverkehr und eben keine U-Bahn-oder Straßenbahnleistungen beauftragt werden sollen, was sich aus der Vorinformation aus den Punkten II.1.3) und IV.1) ergibt.2.

Artikel 5, Absatz 6, eins, Satz, 2.

Halbsatz PSO-VO: Es muss sich um Eisenbahnverkehrsdienstleistungen handeln. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall auch erfüllt, da ausschließlich Leistungen im Eisenbahnverkehr und eben keine U-Bahn-oder Straßenbahnleistungen beauftragt werden sollen, was sich aus der Vorinformation aus den Punkten römisch zwei.1.3) und römisch vier.1) ergibt. 3.

Art. 5Abs. 6, 2. Satz i

Vm Art. 8 Abs 2 PSO-VO: Die Laufzeit von Aufträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 zwischen dem 03.12.2019 und dem 24.12.2023 vergeben werden, darf höchstens zehn Jahre betragen. Auch diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Vertrag auf die Dauer von neun Jahren vergeben werden soll, was sich aus Punkt II.2.7) der Vorinformation ergibt.3.

Artikel 5

, Absatz 6, 2, Satz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, PSO-VO: Die Laufzeit von Aufträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 zwischen dem 03.12.2019 und dem 24.12.2023 vergeben werden, darf höchstens zehn Jahre betragen. Auch diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Vertrag auf die Dauer von neun Jahren vergeben werden soll, was sich aus Punkt römisch zwei.2.7) der Vorinformation ergibt. 4.

Art. 7Abs.

2 PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorinformation EU-weit bekanntgemacht wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Vorinformation am 06.12.2019 bekanntgemacht, sodass mehr als 1 Jahr Zeit bis zum voraussichtlichen Vertragsbeginn am 13.12.2020 (siehe Punkt II.2.7) der Vorinformation) bleibt.4.

Artikel 7

, Absatz 2, PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorinformation EU-weit bekanntgemacht wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Vorinformation am 06.12.2019 bekanntgemacht, sodass mehr als 1 Jahr Zeit bis zum voraussichtlichen Vertragsbeginn am 13.12.2020 (siehe Punkt römisch zwei.2.7) der Vorinformation) bleibt. 5.

Art. 7Abs.

2 lit a) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde bekanntgemacht wird. Dies ist in Punkt I.1. der Vorinformation erfolgt.5.

Artikel 7

, Absatz 2, Litera a,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde bekanntgemacht wird. Dies ist in Punkt römisch eins.1. der Vorinformation erfolgt. 6.

Art. 7Abs.

2 lit b) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die Art des geplanten Vergabeverfahrens bekanntgemacht wird. Dies ist im Punkt IV.1) der Vorinformation erfolgt.6.

Artikel 7

, Absatz 2, Litera b,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die Art des geplanten Vergabeverfahrens bekanntgemacht wird. Dies ist im Punkt römisch vier.1) der Vorinformation erfolgt. 7.

Art. 7Abs.

2 lit c) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete genannt werden. Dies ist im Punkt II.2.4) und der ergänzenden Beschreibung zu diesem Punkt erfolgt.7.

Artikel 7

, Absatz 2, Litera c,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete genannt werden. Dies ist im Punkt römisch zwei.2.4) und der ergänzenden Beschreibung zu diesem Punkt erfolgt. 8.

Art. 7Abs.

2 lit d) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der geplante Beginn und die geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bekanntgemacht werden. Dies ist im konkreten Fall in Punkt II.2.7) der Vorinformation erfolgt.8.

Artikel 7

, Absatz 2, Litera d,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der geplante Beginn und die geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bekanntgemacht werden. Dies ist im konkreten Fall in Punkt römisch zwei.2.7) der Vorinformation erfolgt. Die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 6 iVm Art. 8 Abs 2 PSO-VO und der Einhaltung der Transparenzvorschriften des Art. 7 Abs. 2 PSO-VO ergibt somit, dass die Auftraggeberin zulässiger Weise den gegenständlichen Auftrag mittels Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 6 PSO-VO vergeben darf und somit die Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe rechtmäßig erfolgte (vgl. zuletzt:Die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, PSO-VO und der Einhaltung der Transparenzvorschriften des Artikel 7, Absatz 2, PSO-VO ergibt somit, dass die Auftraggeberin zulässiger Weise den gegenständlichen Auftrag mittels Direktvergabe gemäß Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO vergeben darf und somit die Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe rechtmäßig erfolgte vergleiche zuletzt: VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0104-3; VwGH 30.01.2019, Ra 2016/04/0134; VfGH 14.06.2019, E 949/2019; VfGH 14.06.2019, E 1156/2019).VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0104-3; VwGH 30.01.2019, Ra 2016/04/0134; VfGH 14.06.2019, E 949 aus 2019,; VfGH 14.06.2019, E 1156 aus 2019,). Wenn die Antragstellerin vorbringt, der Vorinformation fehle es an der entsprechenden Transparenz, die Auftraggeber habe auch bei der gegenständlichen Direktvergabe eine Markterkundung durchzuführen und die Preisangemessenheit der Auftragsvergabe durch die Einholung und Prüfung von Vergleichsangeboten zu prüfen, so übersieht sie, dass der EuGH in seinem Urteil vom 24.10.2019, Rs C-515/18, ausgeführt hat, "dass die zuständigen nationalen Behörden, die beabsichtigen, einen Auftrag für öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene direkt zu vergeben, zum einen nicht verpflichtet sind, alle erforderlichen Informationen zu veröffentlichen oder den möglicherweise interessierten Wirtschaftsteilnehmern zu übermitteln, damit sie ein Angebot erstellen können, das hinreichend detailliert ist und Gegenstand einer vergleichenden Bewertung sein kann, und zum anderen nicht verpflichtet sind, eine solche vergleichende Bewertung aller nach der Veröffentlichung dieser Informationen möglicherweise eingegangenen Angebote vorzunehmen." Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass im gegenständlichen Fall nicht Art. 5 Abs. 6 PSO-VO sondern Art. 5 Abs. 4 a PSO-VO anwendbar sei, da die gegenständliche Vorinformation nach dem 03.12.2019 erfolgt sei, übersieht sie, dass gemäß Art 8 Abs 2 lit. iii PSO-VO Art. 5 Abs. 6 PSO-VO erst ab dem 25.12.2023 keine Anwendung mehr findet.Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass im gegenständlichen Fall nicht Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO sondern Artikel 5, Absatz 4, a PSO-VO anwendbar sei, da die gegenständliche Vorinformation nach dem 03.12.2019 erfolgt sei, übersieht sie, dass gemäß Artikel 8, Absatz 2, lit. iii PSO-VO Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO erst ab dem 25.12.2023 keine Anwendung mehr findet. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass sich die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens daraus ergebe, dass eine Direktvergabe geplant sei, ohne dass die Grundsätze der Transparenz, des Effizienzgebotes, des Wettbewerbsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes (auch in seiner Konkretisierung durch Art. 126b B-VG) bzw. Diskriminierungsverbotes entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der PSO-VO und des BVergG beachtet würden geht ins Leere, da, wie oben im Detail dargestellt, die einschlägigen Normen der PSO-VO und des BVergG 2018 eingehalten wurden.Das Vorbringen der Antragstellerin, dass sich die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens daraus ergebe, dass eine Direktvergabe geplant sei, ohne dass die Grundsätze der Transparenz, des Effizienzgebotes, des Wettbewerbsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes (auch in seiner Konkretisierung durch Artikel 126 b, B-VG) bzw. Diskriminierungsverbotes entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der PSO-VO und des BVergG beachtet würden geht ins Leere, da, wie oben im Detail dargestellt, die einschlägigen Normen der PSO-VO und des BVergG 2018 eingehalten wurden. Da gemäß § 2 Z. 15 lit. a sublit gg BVergG 2018 lediglich die Wahl des Vergabeverfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt, kann die Auswahl der XXXX als zukünftige Betreiberin nicht bekämpft werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn die Auswahl der XXXX als zukünftige Betreiberin bekämpfbar wäre, sie nicht zu beanstanden wäre, da die "Direktvergabe" jedes vorherige wettbewerbliche Vergabeverfahren ausschließt (EuGH 24.10.2019, Rs C-515/18, Rz 29).Da gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, g, g, BVergG 2018 lediglich die Wahl des Vergabeverfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt, kann die Auswahl der römisch 40 als zukünftige Betreiberin nicht bekämpft werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn die Auswahl der römisch 40 als zukünftige Betreiberin bekämpfbar wäre, sie nicht zu beanstanden wäre, da die "Direktvergabe" jedes vorherige wettbewerbliche Vergabeverfahren ausschließt (EuGH 24.10.2019, Rs C-515/18, Rz 29). Die von der Antragstellerin beantragte Einvernahme mehrerer Zeugen war für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich. Die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens war ebenfalls nicht erforderlich. 3. b) Zu dem Gebührenersatzantrag (Spruchpunkt 2) A)): Die Antragstellerin hat mit ihren Anträgen nicht obsiegt. Der Ersatz der Pauschalgebühr findet daher gemäß § 341 BVergG 2018 nicht statt.Die Antragstellerin hat mit ihren Anträgen nicht obsiegt. Der Ersatz der Pauschalgebühr findet daher gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 nicht statt. 4. Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W134.2226611.1.00

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