4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge: SVA oder belangte Behörde) vom 18.10.2017 wurde unter Spruchpunkt I) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in Folge: BF) verpflichtet sei, offene Versicherungsbeiträge für die Kalendermonate Mai 2005 bis Dezember 2006 sowie Mahngebühren und Verzugszinsen zu leisten wie folgt:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge: SVA oder belangte Behörde) vom 18.10.2017 wurde unter Spruchpunkt römisch eins) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in Folge: BF) verpflichtet sei, offene Versicherungsbeiträge für die Kalendermonate Mai 2005 bis Dezember 2006 sowie Mahngebühren und Verzugszinsen zu leisten wie folgt:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
2 GSVG bereits abgelaufen und das Recht auf Eintreibung damit verjährt sei. Weiters bekomme der BF bereits seit 2012/13 seine jährliche Pensionskontoauskunft an seine Adresse in XXXX , sodass die belangte Behörde spätestens seit diesem Zeitpunkt von der neuen Zustelladresse wissen musste.3.5. In der Beschwerde werden die im bekämpften Bescheid festgestellten Beitragsschulden des BF weder dem Grunde nach noch in ihrer Höhe bestritten. Sie richtet sich jedoch gegen das Recht auf Feststellung der Beitragsschulden Paragraph 40, Absatz eins, GSVG wegen Verjährung einerseits, das Recht auf Einforderung der Beitragsschulden andererseits, da die Verjährungsfrist
Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bereits abgelaufen und das Recht auf Eintreibung damit verjährt sei. Weiters bekomme der BF bereits seit 2012/13 seine jährliche Pensionskontoauskunft an seine Adresse in römisch 40 , sodass die belangte Behörde spätestens seit diesem Zeitpunkt von der neuen Zustelladresse wissen musste. 3.6. Zur Feststellungsverjährung: 3.6.1.
1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Fälligkeit von Beiträgen richtet sich nach § 35 Abs. 2 GSVG. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.3.6.1.
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Fälligkeit von Beiträgen richtet sich nach Paragraph 35, Absatz 2, GSVG. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung wurden dem BF für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 vorgeschrieben. Zudem wurden die mit Einkommenssteuerbescheiden festgestellten Einkünfte des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der belangten Behörde nachweislich am 29.01.2007, 12.03.2008, 17.06.2009 und 27.01.2010 von der Finanzverwaltung im Wege des elektronischen Datenaustausches
GSVG zur Kenntnis gebracht, sodass die Fälligkeit der Beiträge spätestens zu diesen Zeitpunkten eintrat.Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung wurden dem BF für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 vorgeschrieben. Zudem wurden die mit Einkommenssteuerbescheiden festgestellten Einkünfte des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der belangten Behörde nachweislich am 29.01.2007, 12.03.2008, 17.06.2009 und 27.01.2010 von der Finanzverwaltung im Wege des elektronischen Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG zur Kenntnis gebracht, sodass die Fälligkeit der Beiträge spätestens zu diesen Zeitpunkten eintrat. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine Verjährung des Rechts auf Feststellung gegenständlich nicht eingetreten ist: Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird
1 dritter Satz GSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird
Paragraph 40, Absatz eins, dritter Satz GSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177, mwN).Unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG zu werten vergleiche VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177, mwN). Wesentlich für die Unterbrechung der Verjährung ist nach dem klaren Gesetzwortlaut, dass der Zahlungspflichtige von der getroffenen in Kenntnis gesetzt wird. Die vom Gesetz geforderte In-Kenntnissetzung des Beitragsschuldners wird bei Unterbrechungsmaßnahmen, die im Postweg erfolgen, mit Zustellung (per Rückschein) verwirklicht sein. Ansonsten würde die Unterbrechung ins Belieben des nachlässigen Schuldners gerückt werden, der seine Post nicht behebt/liest (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG zu § 20, Rz 10).Wesentlich für die Unterbrechung der Verjährung ist nach dem klaren Gesetzwortlaut, dass der Zahlungspflichtige von der getroffenen in Kenntnis gesetzt wird. Die vom Gesetz geforderte In-Kenntnissetzung des Beitragsschuldners wird bei Unterbrechungsmaßnahmen, die im Postweg erfolgen, mit Zustellung (per Rückschein) verwirklicht sein. Ansonsten würde die Unterbrechung ins Belieben des nachlässigen Schuldners gerückt werden, der seine Post nicht behebt/liest vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG zu Paragraph 20,, Rz 10). Die In-Kenntnissetzung des BF impliziert nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch die faktische Möglichkeit der Behörde, verjährungsunterbrechende Beitreibungsmaßnahmen dem BF tatsächlich zur Kenntnis zu bringen. Die Unterbrechung der Feststellungsverjährung durch Maßnahmen im Postweg setzt somit zumindest eine bekannte Abgabestelle des BF iSd. § 2 Z 4 Zustellgesetz voraus.Die In-Kenntnissetzung des BF impliziert nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch die faktische Möglichkeit der Behörde, verjährungsunterbrechende Beitreibungsmaßnahmen dem BF tatsächlich zur Kenntnis zu bringen. Die Unterbrechung der Feststellungsverjährung durch Maßnahmen im Postweg setzt somit zumindest eine bekannte Abgabestelle des BF iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz voraus. Der BF verfügte jedoch bereits seit 15.12.2006 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat es der BF unterlassen, der bescheiderlassenden Stelle der belangen Behörde seinen neuen Wohnsitz bekanntzugeben. Der belangten Behörde war somit die In-Kenntnissetzung des BF von der Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen von vornherein verunmöglicht. Würde man in einem solchen Fall der Behörde die Verjährungsunterbrechung verwehren, wäre es einem Beitragsschuldner offen gestellt, sich den Einhebungsmaßnahmen der Behörde zu entziehen, und nach Ablauf der Verjährungsfrist in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beiträge zu stützen. Die in regelmäßigen Abständen seitens der Behörde vorgenommenen Maßnahmen - Einsichtnahme ins zentrale Melderegister, Hinterlegung der Sondermahnungen im Akt - erscheinen im Lichte dieser Ausführungen als objektiv der Feststellung der Beitragsschuld dienlich und geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beiträge zu bewirken. 3.6.2. Auch der Umstand, dass der BF seine Abmeldung in Österreich bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Pensionskontostelle der SVA in Linz anzeigte und von dieser Stelle Pensionskontoinformationen an seine Adresse in XXXX zugesandt bekam, hat keinen Verlust des Rechts auf Feststellung der Beitragsschulden zur Folge:3.6.2. Auch der Umstand, dass der BF seine Abmeldung in Österreich bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Pensionskontostelle der SVA in Linz anzeigte und von dieser Stelle Pensionskontoinformationen an seine Adresse in römisch 40 zugesandt bekam, hat keinen Verlust des Rechts auf Feststellung der Beitragsschulden zur Folge:
Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung ua. des Wohnsitzes dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Diese Meldepflicht schreibt dem Versicherten ein persönliches Tätigwerden vor, welches durch nichts, insb. auch durch keinen anderen Vorgang, zB. die Möglichkeit für den Versicherungsträger ersetzt wird, die Höhe der Einkünfte des Versicherten sonst irgendwie in Erfahrung zu bringen. Es ist auch nicht entscheidend, ob eine andere Behörde, zb. die Gewerbebehörde, den Versicherungsträger von den maßgeblichen Umständen verständigt hat, oder dessen Verständigung auch nur zugesagt hat. Der Versicherte hat kein Recht darauf, dass der Versicherungsträger über die normale Verwaltungstätigkeit hinausgehende und mit wesentlichen Erschwernissen verbundene Akte setzt, um die Entstehung eines vom Versicherten verschuldeten Überbezuges zu verhindern. Die persönliche Meldepflicht entbindet den Versicherungsträger sogar, eine zwischen seinen einzelnen Abteilungen nicht schon vorhandene Koordination zur Entlastung des Versicherten herzustellen (OLG Wien SV-Slg 20.997).
Paragraph 20, GSVG ist der Leistungs- bzw. Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung ua. des Wohnsitzes dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Diese Meldepflicht schreibt dem Versicherten ein persönliches Tätigwerden vor, welches durch nichts, insb. auch durch keinen anderen Vorgang, zB. die Möglichkeit für den Versicherungsträger ersetzt wird, die Höhe der Einkünfte des Versicherten sonst irgendwie in Erfahrung zu bringen. Es ist auch nicht entscheidend, ob eine andere Behörde, zb. die Gewerbebehörde, den Versicherungsträger von den maßgeblichen Umständen verständigt hat, oder dessen Verständigung auch nur zugesagt hat. Der Versicherte hat kein Recht darauf, dass der Versicherungsträger über die normale Verwaltungstätigkeit hinausgehende und mit wesentlichen Erschwernissen verbundene Akte setzt, um die Entstehung eines vom Versicherten verschuldeten Überbezuges zu verhindern. Die persönliche Meldepflicht entbindet den Versicherungsträger sogar, eine zwischen seinen einzelnen Abteilungen nicht schon vorhandene Koordination zur Entlastung des Versicherten herzustellen (OLG Wien SV-Slg 20.997). Durch diese persönliche Meldepflicht soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsträger über alle maßgebenden Verhältnisse möglichst rasch Kenntnis erlangt, um seine Leistungen den geänderten Verhältnissen entsprechend anpassen zu können (OLG Wien SSV 21/45, 23/43) (vgl. Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG zu § 20, Rz 1f.).Durch diese persönliche Meldepflicht soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsträger über alle maßgebenden Verhältnisse möglichst rasch Kenntnis erlangt, um seine Leistungen den geänderten Verhältnissen entsprechend anpassen zu können (OLG Wien SSV 21/45, 23/43) vergleiche Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG zu Paragraph 20,, Rz 1f.). Die Regionalstelle Burgenland der SVA war folglich nicht verpflichtet, hinsichtlich der Adressänderung des BF ein Einvernehmen mit anderen Organisationseinheiten der (vormals) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft herzustellen, und den BF damit von seiner Meldepflicht und den Folgen der Unterlassung des ihm obliegenden persönlichen Tätigwerdens iSd § 20 GSVG zu entlasten.Die Regionalstelle Burgenland der SVA war folglich nicht verpflichtet, hinsichtlich der Adressänderung des BF ein Einvernehmen mit anderen Organisationseinheiten der (vormals) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft herzustellen, und den BF damit von seiner Meldepflicht und den Folgen der Unterlassung des ihm obliegenden persönlichen Tätigwerdens iSd Paragraph 20, GSVG zu entlasten. 3.6.3. Als Wohnsitz ist im Sinne des § 66 Jurisdiktionsnorm jener Ort anzusehen, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Insofern schadet es gegenständlich nicht, wenn die belangte Behörde den in Österreich gemeldeten Nebenwohnsitz des BF im Zeitraum von 02.12.2015 bis 20.04.2016 in der Folge unberücksichtigt ließ, da keine Anhaltspunkte ersichtlich waren - und vom BF auch nicht behauptet wurden - dass der BF an diesem Nebenwohnsitz tatsächlich dauerhaft niedergelassen war.3.6.3. Als Wohnsitz ist im Sinne des Paragraph 66, Jurisdiktionsnorm jener Ort anzusehen, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Insofern schadet es gegenständlich nicht, wenn die belangte Behörde den in Österreich gemeldeten Nebenwohnsitz des BF im Zeitraum von 02.12.2015 bis 20.04.2016 in der Folge unberücksichtigt ließ, da keine Anhaltspunkte ersichtlich waren - und vom BF auch nicht behauptet wurden - dass der BF an diesem Nebenwohnsitz tatsächlich dauerhaft niedergelassen war. 3.7. Zur Einforderungsverjährung:
Abs 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen (...).
Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen (...). Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 68 Abs 2 ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, daß sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, daß die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen (hier ua Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers und Anfragen beim Zentralmeldeamt) (VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099 zu § 68 ASVG).Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, daß sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, daß die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen (hier ua Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers und Anfragen beim Zentralmeldeamt) (VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099 zu Paragraph 68, ASVG). Da im § 68 Abs 2 ASVG die Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) nur als Beispiel einer Maßnahme iSd § 68 Abs 2 angeführt ist, unterbricht nicht nur sie die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs 2 ASVG. Wegen des Beispielcharakters kann auch daraus nicht die Erforderlichkeit der Inkenntnissetzung bzw. Verständigung des Zahlungspflichtigen für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeleitet werden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0201)Da im Paragraph 68, Absatz 2, ASVG die Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) nur als Beispiel einer Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, angeführt ist, unterbricht nicht nur sie die Einforderungsverjährung iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG. Wegen des Beispielcharakters kann auch daraus nicht die Erforderlichkeit der Inkenntnissetzung bzw. Verständigung des Zahlungspflichtigen für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeleitet werden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0201) Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde beginnend mit 05.08.2008 bis zur erstmalig erfolgreichen Zustellung der Zahlungserinnerung vom 23.03.2017 in regelmäßigen Abständen - jeweils unter Wahrung der zweijährigen Verjährungsfrist - Einbringungsmaßnahmen vorgenommen. Sie hat sowohl Mahnschreiben an die ihr bekannten Meldeadressen versandt, als auch Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister sowie in die Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Maßnahmen objektiv zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten geeignet, dienen daher der Hereinbringung der offenen Forderung und haben somit verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG. Kenntnis des BF über die vorgenommenen Einbringungsmaßnahmen seitens der Behörde ist im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 GSVG keine notwendige Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde beginnend mit 05.08.2008 bis zur erstmalig erfolgreichen Zustellung der Zahlungserinnerung vom 23.03.2017 in regelmäßigen Abständen - jeweils unter Wahrung der zweijährigen Verjährungsfrist - Einbringungsmaßnahmen vorgenommen. Sie hat sowohl Mahnschreiben an die ihr bekannten Meldeadressen versandt, als auch Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister sowie in die Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Maßnahmen objektiv zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten geeignet, dienen daher der Hereinbringung der offenen Forderung und haben somit verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG. Kenntnis des BF über die vorgenommenen Einbringungsmaßnahmen seitens der Behörde ist im Anwendungsbereich des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG keine notwendige Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung. Zum Vorbringen der bereits an die Pensionskontostelle der SVA übermittelten neuen Adresse in diesem Zusammenhang siehe bereits unter 3.6.2. Im Ergebnis war die Feststellung der Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG seitens der belangten Behörde rechtskonform und war die Beschwerde abzuweisen.Im Ergebnis war die Feststellung der Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seitens der belangten Behörde rechtskonform und war die Beschwerde abzuweisen. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung, die auch nicht beantragt wurde, keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung, die auch nicht beantragt wurde, keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W151.2179529.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.