RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlW173 2147145-1 SpruchW173 2147145-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach dem Informationsschreiben vom März 2016 wurde Herr XXXX (in der Folge BF), FA für Augenheilkunde und Optometrie, mit Schreiben vom 27.7.2016 von der belangten Behörde darauf hingewiesen, im Beitragsjahr 2015 der Abgabepflicht im Sinne der Medizinprodukteabgabeverordnung zu unterliegen. Die Medizinprodukteabgabe 2015 sei im Rahmen einer Selbstdeklaration zu ermitteln und bis zum 30.6.2016 zu entrichten. Dem sei der BF für das Beitragsjahr 2015 nicht nachgekommen. Es ergehe daher die Aufforderung, binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens einerseits die Selbstdeklaration mittels des Formulars Abgabeerklärung 2015 an die belangte Behörde zu übermitteln, sowie die von ihm zu ermittelnde Medizinprodukteabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % und einer Bearbeitungspauschale in der Höhe von Euro 25,00 zu überweisen. Sollten im Beitragsjahr 2015 keine Medizinprodukte an Letztverbraucher Sinne der Abgabeverordnung abgegeben worden seien, sei dies binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens postalisch oder per e-mail mitzuteilen. Sollten die Umsatzerlöse mit Medizinprodukten im Beitragsjahr 2015 im Verhältnis zur zutreffenden Medizinproduktabgabe besonders gering sein, könnte ein Antrag auf Befreiung von der Abgabeverpflichtung gestellt werden. Dazu wurde auf die Abgabenbefreiung gemäß § 5 der Medizinprodukteabgabeverordnung verwiesen. Das diesbezügliche Formular sei binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens an die belangte Behörde zu übermitteln.
- Nach dem Informationsschreiben vom März 2016 wurde Herr römisch 40 (in der Folge BF), FA für Augenheilkunde und Optometrie, mit Schreiben vom 27.7.2016 von der belangten Behörde darauf hingewiesen, im Beitragsjahr 2015 der Abgabepflicht im Sinne der Medizinprodukteabgabeverordnung zu unterliegen. Die Medizinprodukteabgabe 2015 sei im Rahmen einer Selbstdeklaration zu ermitteln und bis zum 30.6.2016 zu entrichten. Dem sei der BF für das Beitragsjahr 2015 nicht nachgekommen. Es ergehe daher die Aufforderung, binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens einerseits die Selbstdeklaration mittels des Formulars Abgabeerklärung 2015 an die belangte Behörde zu übermitteln, sowie die von ihm zu ermittelnde Medizinprodukteabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % und einer Bearbeitungspauschale in der Höhe von Euro 25,00 zu überweisen. Sollten im Beitragsjahr 2015 keine Medizinprodukte an Letztverbraucher Sinne der Abgabeverordnung abgegeben worden seien, sei dies binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens postalisch oder per e-mail mitzuteilen. Sollten die Umsatzerlöse mit Medizinprodukten im Beitragsjahr 2015 im Verhältnis zur zutreffenden Medizinproduktabgabe besonders gering sein, könnte ein Antrag auf Befreiung von der Abgabeverpflichtung gestellt werden. Dazu wurde auf die Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 5, der Medizinprodukteabgabeverordnung verwiesen. Das diesbezügliche Formular sei binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens an die belangte Behörde zu übermitteln. Sollte der BF der Aufforderung zur Selbstdeklaration oder der Zahlung nicht fristgerecht nachkommen bzw. keine fristgerechte Mitteilung machen, werde bescheidmäßig die Zahlungsverpflichtung vorschrieben. Dem BF wurde auch eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Widrigenfalls werde nach Fristablauf auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
- Mit Bescheid vom 25.10.2016, XXXX , wurden dem BF die Entrichtung einer Gebühr von Euro 433,00 bestehend aus der Pauschalabgabe gemäß § 12a Abs. 5 GESG, samt Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrags gemäß § 12a Abs. 7 leg.cit. sowie eine Bearbeitungspauschale in der Höhe von Euro 25,-- gemäß § 12a Abs. 9 GESG binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung vorgeschrieben.
- Mit Bescheid vom 25.10.2016, römisch 40 , wurden dem BF die Entrichtung einer Gebühr von Euro 433,00 bestehend aus der Pauschalabgabe gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG, samt Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrags gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, leg.cit. sowie eine Bearbeitungspauschale in der Höhe von Euro 25,-- gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung vorgeschrieben.
- Mit E-Mail-Mitteilung vom 11.11.2016 erhob der BF Einspruch gegen den Bescheid vom 25.10.
- Da sein Kontaktlinsenumsatz 2015 nur Euro 6.590,60 betragen habe und unter der Grenze für die Medizinprodukteabgabe liege, habe er von einer Entrichtung abgesehen. Seine Abgabe sei 2015 mit "null" festzusetzen.
- Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen, mit seinem Umsatzerlös 2015 die relevante Grenze im Sinne der Abgabenbefreiung gemäß § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung zu unterschreiten, wurde der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.11.2016 aufgefordert, umgehend einen Antrag auf Abgabenbefreiung zu stellen. Dazu sei das Formular "Abgabenerklärung für 2015" heranzuziehen und auszugefüllt zu übersenden. Dies habe die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge. Eine allfällige Abgabenbefreiung werde in einem gesonderten Schreiben der belangten Behörde festgelegt. Der BF ersucht die belangte Behörde anschließend noch um Übermittlung der erforderlichen Formulare für
- Ebenso wurde der BF nach seinem Ersuchen über die einzelnen Klassen von Kontaktlinsen von der belangten Behörde aufgeklärt.
- Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen, mit seinem Umsatzerlös 2015 die relevante Grenze im Sinne der Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung zu unterschreiten, wurde der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.11.2016 aufgefordert, umgehend einen Antrag auf Abgabenbefreiung zu stellen. Dazu sei das Formular "Abgabenerklärung für 2015" heranzuziehen und auszugefüllt zu übersenden. Dies habe die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge. Eine allfällige Abgabenbefreiung werde in einem gesonderten Schreiben der belangten Behörde festgelegt. Der BF ersucht die belangte Behörde anschließend noch um Übermittlung der erforderlichen Formulare für
- Ebenso wurde der BF nach seinem Ersuchen über die einzelnen Klassen von Kontaktlinsen von der belangten Behörde aufgeklärt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2017, XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom 11.11.2016 abgewiesen. Der BF habe am 21.11.2016 als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie angegeben, Kontaktlinsen abzugeben, sodass er als Abgeber iSd Medizinprodukteabgabenverordnung zu werten sei. Zum Stichtag 30.6.2016 sei der BF seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Im Fall des Unterlassens der Selbstberechnung der Abgabeschuld, einer unschlüssigen Selbstberechnung der Abgabeschuld oder bei Unterlassen der Selbstberechnung bzw. nicht schlüssiger Abänderung nach Aufforderung, sei eine Pauschalabgabe vorzuschreiben. Dem BF sei unter Einräumung des Parteiengehörs eine 14-tägige Frist ab Erhalt des Schreibens eingeräumt worden. Nach dessen fruchtlosen Verstreichen sei gemäß § 12a Abs. 5, 7 und 9 GESG eine Pauschalabgabe (Euro 400,--), ein Säumniszuschlag von 2% (Euro 8,--) sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Euro 25,--) mit Bescheid vorgeschrieben worden. Der BF sei sogar am 15.11.2016 per E-Mail aufgefordert worden, einen formellen Antrag auf Abgabebefreiung mit dem Formular "Abgabeerklärung 2015" zu stellen. Selbst das diesbezügliche Formular sei ihm zur Verfügung gestellt worden. Bis dato sei aber kein Antrag auf Abgabebefreiung übermittelt worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2017, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF vom 11.11.2016 abgewiesen. Der BF habe am 21.11.2016 als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie angegeben, Kontaktlinsen abzugeben, sodass er als Abgeber iSd Medizinprodukteabgabenverordnung zu werten sei. Zum Stichtag 30.6.2016 sei der BF seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Im Fall des Unterlassens der Selbstberechnung der Abgabeschuld, einer unschlüssigen Selbstberechnung der Abgabeschuld oder bei Unterlassen der Selbstberechnung bzw. nicht schlüssiger Abänderung nach Aufforderung, sei eine Pauschalabgabe vorzuschreiben. Dem BF sei unter Einräumung des Parteiengehörs eine 14-tägige Frist ab Erhalt des Schreibens eingeräumt worden. Nach dessen fruchtlosen Verstreichen sei gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, 7 und 9 GESG eine Pauschalabgabe (Euro 400,--), ein Säumniszuschlag von 2% (Euro 8,--) sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Euro 25,--) mit Bescheid vorgeschrieben worden. Der BF sei sogar am 15.11.2016 per E-Mail aufgefordert worden, einen formellen Antrag auf Abgabebefreiung mit dem Formular "Abgabeerklärung 2015" zu stellen. Selbst das diesbezügliche Formular sei ihm zur Verfügung gestellt worden. Bis dato sei aber kein Antrag auf Abgabebefreiung übermittelt worden.
- Mit Schriftsatz vom 6.2.2017 stellte der BF einen Vorlageantrag. Begründend wurde vorgebracht, dass die Summ aller Umsatzerlöse mit Medizinprodukten geringer sei als das Hundertfache der zutreffenden Abgabehöhe. Beiliegend werde die Abgabeerklärung 2015 gemäß der Medizinprodukteabgabenverordnung nachgereicht. Es werde der Antrag auf Abgabenbefreiung gemäß § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung gestellt. In der Beilage war die Abgabeerklärung für 2015 gem. der Medizinprodukteabgabenverordnung angeschlossen. Unter der Rubirk "Gewerbeberechtigungen/Berufsgruppen" waren "Kontaktlinsenoptiker" und "Facharzt für Augenheilkunde" angekreuzt. Unter der Rubrik "A. ich bin nicht abgabenpflichtig im Sinne des § 5 der Medizinprodukteabgabenverordnung" war die Zeile mit folgendem Wortlaut markiert "gem. Anlage lit.c (Klasse IIBb, IVDs Liste B) der Medizinprodukteabgabenverordnung: < 35.000,00 EUR (Umsatzerlösgrenze)". Als Umsatzerlöse aller Klassen gesamt wurden Euro 6.590,60 deklariert.
- Mit Schriftsatz vom 6.2.2017 stellte der BF einen Vorlageantrag. Begründend wurde vorgebracht, dass die Summ aller Umsatzerlöse mit Medizinprodukten geringer sei als das Hundertfache der zutreffenden Abgabehöhe. Beiliegend werde die Abgabeerklärung 2015 gemäß der Medizinprodukteabgabenverordnung nachgereicht. Es werde der Antrag auf Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung gestellt. In der Beilage war die Abgabeerklärung für 2015 gem. der Medizinprodukteabgabenverordnung angeschlossen. Unter der Rubirk "Gewerbeberechtigungen/Berufsgruppen" waren "Kontaktlinsenoptiker" und "Facharzt für Augenheilkunde" angekreuzt. Unter der Rubrik "A. ich bin nicht abgabenpflichtig im Sinne des Paragraph 5, der Medizinprodukteabgabenverordnung" war die Zeile mit folgendem Wortlaut markiert "gem. Anlage Litera c, (Klasse IIBb, IVDs Liste B) der Medizinprodukteabgabenverordnung: < 35.000,00 EUR (Umsatzerlösgrenze)". Als Umsatzerlöse aller Klassen gesamt wurden Euro 6.590,60 deklariert. II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der BF ist FA für Augenheilkunde und Optometrie. Er hat im Kalenderjahr 2015 Kontaktlinsen an Endverbraucher abgegeben. Sein daraus resultierender Umsatzerlös belief sich in diesem Jahr auf Euro 6.590,
- Der BF deklarierte sich mit Abgabeerklärung für 2015 als nicht abgabenpflichtig im Sinne des § 5 der Medizinproduktenabgabenverordnung auf Grund dieses erzielen Umsatzerlöses.Der BF deklarierte sich mit Abgabeerklärung für 2015 als nicht abgabenpflichtig im Sinne des Paragraph 5, der Medizinproduktenabgabenverordnung auf Grund dieses erzielen Umsatzerlöses. Im Kalenderjahr 2015 ist der BF von der Medizinprodukteabgabe für Kontaktlinsen gemäß § 5 Anlage lit. c (Klasse IIb, IVDs Liste B) befreit.Im Kalenderjahr 2015 ist der BF von der Medizinprodukteabgabe für Kontaktlinsen gemäß Paragraph 5, Anlage Litera c, (Klasse römisch zwei b, IVDs Liste B) befreit.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus den Ermittlungen des Gerichts. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. 3.1.Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.1.Rechtsgrundlagen § 12a GESG (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) idgF:Paragraph 12 a, GESG (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) idgF:
(1)Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten.
(1a)Abs. 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.
(1a)Absatz eins, hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.
(2)Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 2, notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(4)Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(5)Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.
(5)Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß Litera d, der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Absatz 2, bescheidmäßig vorzuschreiben.
(6)Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.
(7)Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(8)Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(9)Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung.
(9)Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Absatz eins bis 9 Anwendung. Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung). Hier anzuwenden ist die Verordnung vom 07.11.2011, kundgemacht auf der Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am
- November 2011, vgl. http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung). Hier anzuwenden ist die Verordnung vom 07.11.2011, kundgemacht auf der Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am
- November 2011, vergleiche http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/ Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, wird verordnet: Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung): Geltungsbereich §
- Diese Verordnung regelt die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe.
(2)Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Begriffsbestimmungen des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, idgF auch für den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(2)Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Begriffsbestimmungen des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, idgF auch für den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3)Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- Abgeben: die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten;
- Abgabepflichtige: natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben;
- Letztverbraucher: juristische und natürliche Personen, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwerben. Verfahren § 3.
(1)Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
(2)Sofern mehrere lit. der Anlage zutreffend sind, ist nur die jeweils höchste Medizinprodukteabgabe zu entrichten.
(3)Sofern Abgabepflichtige Medizinprodukte an mehreren Betriebsstätten abgeben, so ist für die erste Betriebsstätte die volle Medizinprodukteabgabe zu entrichten, für jede weitere 50 v.H. der vorgesehenen entsprechenden Medizinprodukteabgabe, jedoch nicht mehr als maximal 10.000,00 EURO.
(4)Die nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässigen Zahlungsformen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen. § 4.
(1)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.Paragraph 4,
(1)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.
(2)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen erstmals für das Jahr 2011 zu entrichten.
(3)Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Abgabenbefreiung §
- Die nach § 3 zu entrichtende Abgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten besonders gering sind. Dies liegt dann vor, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten geringer sind als das Hundertfache der zutreffenden Abgabenhöhe gemäß der Anlage. Der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen.Paragraph 5, Die nach Paragraph 3, zu entrichtende Abgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten besonders gering sind. Dies liegt dann vor, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten geringer sind als das Hundertfache der zutreffenden Abgabenhöhe gemäß der Anlage. Der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen. Anlage:Für Medizinprodukte gemäß den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, idgFAnlage:Für Medizinprodukte gemäß den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2009,, idgF a. der Klasse I, in der Höhe von 250 Euroa. der Klasse römisch eins, in der Höhe von 250 Euro b. der Klasse II a, und für In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 (LRL 53 ff.), ausgenommen jene in Anhang II genannten Produkte, in der Höhe von 300 Eurob. der Klasse römisch zwei a, und für In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, Amtsblatt Nummer L 331 vom 07.12.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14 (LRL 53 ff.), ausgenommen jene in Anhang römisch zwei genannten Produkte, in der Höhe von 300 Euro c. der Klasse II b und für die in der Liste B der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika, in der Höhe von 350 Euroc. der Klasse römisch zwei b und für die in der Liste B der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika, in der Höhe von 350 Euro d. der Klasse III, für die in der Liste A der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom
- Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom
- Oktober 2003), in der Höhe von 400 Euro.d. der Klasse römisch drei, für die in der Liste A der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom
- Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom
- Oktober 2003), in der Höhe von 400 Euro. 3.1.
- Befreiung von der Medizinprodukteabgabe Die Medizinprodukteabgabenverordnung sieht in § 5 eine Abgabenbefreiung im Einzelfall vor. Voraussetzung dafür sind besonders geringe Umsätze mit Medizinprodukten. Davon ist auszugehen, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten geringer sind als das Hundertfache der zutreffenden Abgabenhöhe gemäß der Anlage.Die Medizinprodukteabgabenverordnung sieht in Paragraph 5, eine Abgabenbefreiung im Einzelfall vor. Voraussetzung dafür sind besonders geringe Umsätze mit Medizinprodukten. Davon ist auszugehen, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten geringer sind als das Hundertfache der zutreffenden Abgabenhöhe gemäß der Anlage. In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der BF im Rahmen seines Einspruchs gegen den Bescheid vom 25.10.2016 seinen Umsatz in der Höhe von Euro 6.590,-- für Kontaktlinsen im Kalenderjahr 2015 bekanntgegeben und um Abgabenbefreiung ersucht. Der Aufforderung der belangten Behörde, umgehend einen Antrag auf Abgabebefreiung unter Verwendung des Formulars "Abgabeerklärung 2015" auszufüllen und zu übermitteln, kam der BF nicht nach. Auf Grund dieser Form der Aufforderung hat die belangte Behörde dem BF keine bestimmte Frist zur Erfüllung der Formalkritieren für eine Abgabebefreiung unter Androhung sonstiger Zurückweisung seines Antrags gesetzt, die ein Nachreichen des ausgefüllten Formulars für die Abgabeerklärung 2015, in der der BF die Abgabebefreiung samt Umsatz bekannt zu geben hat, ausschließen würde. Selbst die belangte Behörde räumte in der Beschwerdevorentscheidung ein, der BF habe den entsprechenden Antrag auf Abgabebefreiung bis dato nicht übermittelt. Mit der im Rahmen des Vorlageantrags vorgelegte Abgabeerklärung für 2015 verbunden mit der Deklaration nicht abgabepflichtig im Sinne des § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung auf Grund des Umsatzerlöses in der Höhe von Euro 6.590,60 zu sein, erfüllte der BF die Formalanforderung für eine Befreiung von der Medizinprodukteabgabe gemäß Anlage lit.c (Klasse IIb, IVDs Liste B), die einen Betrag von kleiner als Euro 35.000,-- festsetzt. Der vom BF als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie deklarierte Umsatzerlös von 6.590,60 ist auch schlüssig.Mit der im Rahmen des Vorlageantrags vorgelegte Abgabeerklärung für 2015 verbunden mit der Deklaration nicht abgabepflichtig im Sinne des Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung auf Grund des Umsatzerlöses in der Höhe von Euro 6.590,60 zu sein, erfüllte der BF die Formalanforderung für eine Befreiung von der Medizinprodukteabgabe gemäß Anlage Litera c, (Klasse römisch zwei b, IVDs Liste B), die einen Betrag von kleiner als Euro 35.000,-- festsetzt. Der vom BF als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie deklarierte Umsatzerlös von 6.590,60 ist auch schlüssig. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2017 XXXX , gegen die Bescheidbeschwerde des BF vom 11.11.2016 außerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG getroffen wurde, sodass sie bereits aus diesem Grund zu beheben ist.Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2017 römisch 40 , gegen die Bescheidbeschwerde des BF vom 11.11.2016 außerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG getroffen wurde, sodass sie bereits aus diesem Grund zu beheben ist. 3.1.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Anwendung eines klares Gesetzestextes, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Anwendung eines klares Gesetzestextes, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2147145.1.00