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{'item': 'W181 2225001-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 34§ 35§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlW181 2225001-1 SpruchW181 2225001-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald P

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 331,40 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2019, GZ. XXXX wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX aufgefordert an der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 in der Eigenschaft "als Sachverständiger für Afghanistan" teilzunehmen.
  2. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2019, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 aufgefordert an der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 in der Eigenschaft "als Sachverständiger für Afghanistan" teilzunehmen.
  3. In der Folge langte am 04.09.2019, im Wege des ERV, nachstehende Gebührennote beim Bundesverwaltungsgericht ein: ANTRAG für NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 101 vom 04.09.2019 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 begonnene Stunden über 30 km à 28,20 45.40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG km à € 0,42 4.80 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG Für den ersten Band €7,60 bis € 44,90 44.90 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en) 4 begonnene Stunde(n) à € 33,80 132.20 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 8 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV-Länderkunde) à € 33,80 270.40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GEbAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GEbAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 464.80 20 % Umsatzsteuer 92.96 Gesamtsumme 557.76 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 557.80
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.12.2019, nachweislich zugestellt am 18.12.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass lediglich eine Mühewaltungsgebühr

§ 34Abs. 5 Geb

AG in der Höhe von zwei begonnenen Stunden zuzuerkennen sei, in denen der Sachverständige in der Verhandlung eine mündlich fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan gegeben habe. Darüber hinaus sei im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen bereits

§ 34Abs. 5 Geb

AG zwei Stunden Mühewaltung zuzuerkennen seien, die Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

§ 35Abs. 1 Geb

AG lediglich für jene Verhandlungszeit zuzusprechen, für die keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs. 5 GebAG vergütet werde.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.12.2019, nachweislich zugestellt am 18.12.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass lediglich eine Mühewaltungsgebühr

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in der Höhe von zwei begonnenen Stunden zuzuerkennen sei, in denen der Sachverständige in der Verhandlung eine mündlich fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan gegeben habe. Darüber hinaus sei im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen bereits

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG zwei Stunden Mühewaltung zuzuerkennen seien, die Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG lediglich für jene Verhandlungszeit zuzusprechen, für die keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, Absatz 5, GebAG vergütet werde.

  1. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der zuständigen Richterin aufgefordert wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verfahrens, XXXX , "als Sachverständiger für Afghanistan" teilzunehmen. Die Verhandlung fand am 30.08.2019 von 10:00 Uhr bis 14:31 Uhr statt. Kurze Zeit vor der Unterbrechung der Verhandlung von 11:40 Uhr bis 12:00 Uhr begann der Antragsteller in der Verhandlung Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan zu erstatten und wurde bis zum Schluss des Beweisverfahrens um 13:26 Uhr immer wieder - mit Unterbrechungen in denen die Parteien des Verfahrens einvernommen wurden - zu diesen beiden Themenkreisen - befragt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der zuständigen Richterin aufgefordert wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verfahrens, römisch 40 , "als Sachverständiger für Afghanistan" teilzunehmen. Die Verhandlung fand am 30.08.2019 von 10:00 Uhr bis 14:31 Uhr statt. Kurze Zeit vor der Unterbrechung der Verhandlung von 11:40 Uhr bis 12:00 Uhr begann der Antragsteller in der Verhandlung Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan zu erstatten und wurde bis zum Schluss des Beweisverfahrens um 13:26 Uhr immer wieder - mit Unterbrechungen in denen die Parteien des Verfahrens einvernommen wurden - zu diesen beiden Themenkreisen - befragt.
  3. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.09.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019, XXXX und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 04.09.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019, römisch 40 und dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 34Abs. 5 Geb

AG iVm § 273 ZPOZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO

§ 25Geb

AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch. Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX mit Ladung vom 19.08.2019, XXXX von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2019 um 10:00 Uhr "als Sachverständiger für Afghanistan" verständigt und nahm daran auch auftragsgemäß teil.Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 mit Ladung vom 19.08.2019, römisch 40 von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2019 um 10:00 Uhr "als Sachverständiger für Afghanistan" verständigt und nahm daran auch auftragsgemäß teil. Erstattet der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung, so hat er Anspruch auf die für diese Leistung vorgesehene Gebühr für Mühewaltung

§ 34Geb

AG (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, Anm. 8 zu § 35).Erstattet der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung, so hat er Anspruch auf die für diese Leistung vorgesehene Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, GebAG vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, Anmerkung 8 zu Paragraph 35,). Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote vom 04.09.2019 acht begonnene Stunden Mühewaltung à € 33,80

§ 34Abs. 5 Geb

AG iVm § 273 ZPO für die Erstellung eines Gutachtens geltend.Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote vom 04.09.2019 acht begonnene Stunden Mühewaltung à € 33,80

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO für die Erstellung eines Gutachtens geltend. Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2019, XXXX , als "Sachverständiger für Afghanistan" zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 geladen, jedoch nicht mit der Erstattung eines Gutachtens im Vorfeld der mündlichen Verhandlung beauftragt. Der Sachverständige gab ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 von knapp vor 11:40 Uhr bis 13:26 Uhr, zum einen Auskunft über die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Tazkira", zum anderen flossen seine Afghanistan Kenntnisse über das Bildungssystem im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über seine schulische bzw. universitäre Ausbildung in die Verhandlung mit ein (vgl. Niederschrift mündliche Verhandlung, XXXX , 8ff sowie 13ff).Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2019, römisch 40 , als "Sachverständiger für Afghanistan" zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 geladen, jedoch nicht mit der Erstattung eines Gutachtens im Vorfeld der mündlichen Verhandlung beauftragt. Der Sachverständige gab ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 von knapp vor 11:40 Uhr bis 13:26 Uhr, zum einen Auskunft über die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Tazkira", zum anderen flossen seine Afghanistan Kenntnisse über das Bildungssystem im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über seine schulische bzw. universitäre Ausbildung in die Verhandlung mit ein vergleiche Niederschrift mündliche Verhandlung, römisch 40 , 8ff sowie 13ff). Da sich der gerichtliche Auftrag auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkte und der Antragsteller im Rahmen dieser eine fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem Afghanistan erstattete, kann lediglich eine Mühewaltungsgebühr

§ 34Abs. 5 Geb

AG in Höhe von zwei begonnenen Stunden zuerkannt werden und nicht, wie beantragt, in Höhe von acht begonnenen Stunden.Da sich der gerichtliche Auftrag auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkte und der Antragsteller im Rahmen dieser eine fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem Afghanistan erstattete, kann lediglich eine Mühewaltungsgebühr

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Höhe von zwei begonnenen Stunden zuerkannt werden und nicht, wie beantragt, in Höhe von acht begonnenen Stunden. Zu der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung

§ 35Abs. 1 Geb

AGZu der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG

§ 35Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für die Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 GebAG geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, in der Höhe von € 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf € 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, auf € 37,40.

Paragraph 35, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für die Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, GebAG geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, in der Höhe von € 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf € 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, auf € 37,40. Nach § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, soweit für diese Zeit nicht [bereits] eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend macht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 2 zu § 35).Nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, soweit für diese Zeit nicht [bereits] eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, oder Paragraph 35, Absatz 2, GebAG geltend macht vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 2 zu Paragraph 35,). Dem Sachverständigen kann die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen werden, für die er keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 GebAG geltend macht. Die gesamte Verhandlungszeit ist entsprechend der tatsächlichen Beteiligung des Sachverständigen aufzuteilen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, E 4 zu § 35).Dem Sachverständigen kann die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen werden, für die er keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, GebAG geltend macht. Die gesamte Verhandlungszeit ist entsprechend der tatsächlichen Beteiligung des Sachverständigen aufzuteilen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, E 4 zu Paragraph 35,). Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019, welche um 10:00 Uhr begann und um 14:31 Uhr endete, eine Mühewaltungsgebühr

§ 35Abs. 1 Geb

AG für vier begonnene Stunden à € 33,80 geltend.Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019, welche um 10:00 Uhr begann und um 14:31 Uhr endete, eine Mühewaltungsgebühr

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG für vier begonnene Stunden à € 33,80 geltend. Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller für die Erstattung seiner Fachexpertise in der mündlichen Verhandlung zu den Themenbereichen "Tazkira" und Schulsystem in Afghanistan bereits zwei Stunden Mühewaltung

§ 34Abs. 5 Geb

AG zuerkannt werden, ist eine Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

§ 35Abs. 1 Geb

AG lediglich in einem Ausmaß von drei begonnenen Stunden zulässig, da die Gesamtzeit der Verhandlung fünf begonnene Stunden beträgt.Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller für die Erstattung seiner Fachexpertise in der mündlichen Verhandlung zu den Themenbereichen "Tazkira" und Schulsystem in Afghanistan bereits zwei Stunden Mühewaltung

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG zuerkannt werden, ist eine Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG lediglich in einem Ausmaß von drei begonnenen Stunden zulässig, da die Gesamtzeit der Verhandlung fünf begonnene Stunden beträgt. Die Vorbereitung der Verhandlung, für die im GebAG keine Gebühr vorgesehen ist, kann durch die Gebühr für das Aktenstudium abgegolten werden (vgl. OLG Wien 9 Rs 23/07d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 61 zu § 36).Die Vorbereitung der Verhandlung, für die im GebAG keine Gebühr vorgesehen ist, kann durch die Gebühr für das Aktenstudium abgegolten werden vergleiche OLG Wien 9 Rs 23/07d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 61 zu Paragraph 36,). Die Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von € 44,90 kann dem Antragsteller im Hinblick auf die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 4,80 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG Für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 44,90 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en) 3 begonnene Stunde(n) à € 33,80 101,40 Mühewaltung

§ 34Geb

AGMühewaltung

Paragraph 34, GebAG 2 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens à € 33,80 67,60 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GEbAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GEbAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 276,10 20 % Umsatzsteuer 55,22 Gesamtsumme 331,32 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 331,40 Entgegen den Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 ergibt sich somit eine Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung von fünf Stunden (Beginn 10:00 Uhr, Ende 14:31 Uhr) und erhöht sich daher die Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

§ 35Abs. 1 Geb

AG um eine Stunde, sohin um € 33,80.Entgegen den Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 ergibt sich somit eine Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung von fünf Stunden (Beginn 10:00 Uhr, Ende 14:31 Uhr) und erhöht sich daher die Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG um eine Stunde, sohin um € 33,80. Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 331,40 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.2225001.1.00

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