GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit 331,40 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG in der Höhe von zwei begonnenen Stunden zuzuerkennen sei, in denen der Sachverständige in der Verhandlung eine mündlich fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan gegeben habe. Darüber hinaus sei im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen bereits
AG zwei Stunden Mühewaltung zuzuerkennen seien, die Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
AG lediglich für jene Verhandlungszeit zuzusprechen, für die keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs. 5 GebAG vergütet werde.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.12.2019, nachweislich zugestellt am 18.12.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass lediglich eine Mühewaltungsgebühr
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in der Höhe von zwei begonnenen Stunden zuzuerkennen sei, in denen der Sachverständige in der Verhandlung eine mündlich fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan gegeben habe. Darüber hinaus sei im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen bereits
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG zwei Stunden Mühewaltung zuzuerkennen seien, die Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG lediglich für jene Verhandlungszeit zuzusprechen, für die keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, Absatz 5, GebAG vergütet werde.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG iVm § 273 ZPOZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO
AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch. Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX mit Ladung vom 19.08.2019, XXXX von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2019 um 10:00 Uhr "als Sachverständiger für Afghanistan" verständigt und nahm daran auch auftragsgemäß teil.Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 mit Ladung vom 19.08.2019, römisch 40 von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2019 um 10:00 Uhr "als Sachverständiger für Afghanistan" verständigt und nahm daran auch auftragsgemäß teil. Erstattet der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung, so hat er Anspruch auf die für diese Leistung vorgesehene Gebühr für Mühewaltung
AG (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, Anm. 8 zu § 35).Erstattet der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung, so hat er Anspruch auf die für diese Leistung vorgesehene Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, GebAG vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, Anmerkung 8 zu Paragraph 35,). Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote vom 04.09.2019 acht begonnene Stunden Mühewaltung à 33,80
AG iVm § 273 ZPO für die Erstellung eines Gutachtens geltend.Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote vom 04.09.2019 acht begonnene Stunden Mühewaltung à 33,80
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO für die Erstellung eines Gutachtens geltend. Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2019, XXXX , als "Sachverständiger für Afghanistan" zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 geladen, jedoch nicht mit der Erstattung eines Gutachtens im Vorfeld der mündlichen Verhandlung beauftragt. Der Sachverständige gab ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 von knapp vor 11:40 Uhr bis 13:26 Uhr, zum einen Auskunft über die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Tazkira", zum anderen flossen seine Afghanistan Kenntnisse über das Bildungssystem im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über seine schulische bzw. universitäre Ausbildung in die Verhandlung mit ein (vgl. Niederschrift mündliche Verhandlung, XXXX , 8ff sowie 13ff).Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2019, römisch 40 , als "Sachverständiger für Afghanistan" zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 geladen, jedoch nicht mit der Erstattung eines Gutachtens im Vorfeld der mündlichen Verhandlung beauftragt. Der Sachverständige gab ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 von knapp vor 11:40 Uhr bis 13:26 Uhr, zum einen Auskunft über die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Tazkira", zum anderen flossen seine Afghanistan Kenntnisse über das Bildungssystem im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über seine schulische bzw. universitäre Ausbildung in die Verhandlung mit ein vergleiche Niederschrift mündliche Verhandlung, römisch 40 , 8ff sowie 13ff). Da sich der gerichtliche Auftrag auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkte und der Antragsteller im Rahmen dieser eine fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem Afghanistan erstattete, kann lediglich eine Mühewaltungsgebühr
AG in Höhe von zwei begonnenen Stunden zuerkannt werden und nicht, wie beantragt, in Höhe von acht begonnenen Stunden.Da sich der gerichtliche Auftrag auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkte und der Antragsteller im Rahmen dieser eine fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem Afghanistan erstattete, kann lediglich eine Mühewaltungsgebühr
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Höhe von zwei begonnenen Stunden zuerkannt werden und nicht, wie beantragt, in Höhe von acht begonnenen Stunden. Zu der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung
AGZu der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG
AG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für die Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 GebAG geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, in der Höhe von 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, auf 37,40.
Paragraph 35, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für die Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, GebAG geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, in der Höhe von 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, auf 37,40. Nach § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, soweit für diese Zeit nicht [bereits] eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend macht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 2 zu § 35).Nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, soweit für diese Zeit nicht [bereits] eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, oder Paragraph 35, Absatz 2, GebAG geltend macht vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 2 zu Paragraph 35,). Dem Sachverständigen kann die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen werden, für die er keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 GebAG geltend macht. Die gesamte Verhandlungszeit ist entsprechend der tatsächlichen Beteiligung des Sachverständigen aufzuteilen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, E 4 zu § 35).Dem Sachverständigen kann die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen werden, für die er keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, GebAG geltend macht. Die gesamte Verhandlungszeit ist entsprechend der tatsächlichen Beteiligung des Sachverständigen aufzuteilen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, E 4 zu Paragraph 35,). Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019, welche um 10:00 Uhr begann und um 14:31 Uhr endete, eine Mühewaltungsgebühr
AG für vier begonnene Stunden à 33,80 geltend.Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019, welche um 10:00 Uhr begann und um 14:31 Uhr endete, eine Mühewaltungsgebühr
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG für vier begonnene Stunden à 33,80 geltend. Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller für die Erstattung seiner Fachexpertise in der mündlichen Verhandlung zu den Themenbereichen "Tazkira" und Schulsystem in Afghanistan bereits zwei Stunden Mühewaltung
AG zuerkannt werden, ist eine Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
AG lediglich in einem Ausmaß von drei begonnenen Stunden zulässig, da die Gesamtzeit der Verhandlung fünf begonnene Stunden beträgt.Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller für die Erstattung seiner Fachexpertise in der mündlichen Verhandlung zu den Themenbereichen "Tazkira" und Schulsystem in Afghanistan bereits zwei Stunden Mühewaltung
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG zuerkannt werden, ist eine Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG lediglich in einem Ausmaß von drei begonnenen Stunden zulässig, da die Gesamtzeit der Verhandlung fünf begonnene Stunden beträgt. Die Vorbereitung der Verhandlung, für die im GebAG keine Gebühr vorgesehen ist, kann durch die Gebühr für das Aktenstudium abgegolten werden (vgl. OLG Wien 9 Rs 23/07d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 61 zu § 36).Die Vorbereitung der Verhandlung, für die im GebAG keine Gebühr vorgesehen ist, kann durch die Gebühr für das Aktenstudium abgegolten werden vergleiche OLG Wien 9 Rs 23/07d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 61 zu Paragraph 36,). Die Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von 44,90 kann dem Antragsteller im Hinblick auf die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 2 begonnene Stunden á 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 4,80 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG Für den ersten Band 7,60 bis 44,90 44,90 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en) 3 begonnene Stunde(n) à 33,80 101,40 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 34, GebAG 2 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens à 33,80 67,60 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GEbAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GEbAG Übermittlung mittels ERV à 12,00 12,00 Zwischensumme 276,10 20 % Umsatzsteuer 55,22 Gesamtsumme 331,32 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 331,40 Entgegen den Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 ergibt sich somit eine Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung von fünf Stunden (Beginn 10:00 Uhr, Ende 14:31 Uhr) und erhöht sich daher die Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
AG um eine Stunde, sohin um 33,80.Entgegen den Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 ergibt sich somit eine Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung von fünf Stunden (Beginn 10:00 Uhr, Ende 14:31 Uhr) und erhöht sich daher die Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG um eine Stunde, sohin um 33,80. Die Gebühr des Antragstellers war daher mit 331,40 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.2225001.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.