Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 14.12.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 28.12.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmte Italien diesem Gesuch
Am 26.02.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Hierbei gab er unter anderem an, im österreichischen Bundesgebiet oder sonst im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten habe er keine Familienangehörigen oder Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe, er lebe auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt der Zuständigkeit und der bereits erfolgten Zustimmung Italiens gab der Beschwerdeführer an, er sei mit einer Rücküberstellung nicht einverstanden, Italien habe es im Flüchtlingslager zu viele Auseinandersetzungen zwischen den Asylwerbern gegeben, er sei von einem Asylwerber aus Gambia auf die Stirn geschlagen worden, das sei ihm zu gefährlich gewesen, daher habe er Italien verlassen. Das Bundesamt wies den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 26.02.2016 ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Das Bundesamt wies den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 26.02.2016 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2016 (Zl. W205 2123787-1/4E) als unbegründet ab. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2016 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechs Monate davon unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde am 11.03.2016 aufgrund einer über 48h dauernden Abwesenheit von der Grundversorgung entlassen. Er verfügte seit diesem Zeitpunkt an über keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz. Das Bundesamt informierte Italien mit Schreiben vom 22.03.2016 über den Umstand, dass der BF untergetaucht ist. Der BF befand sich seit 03.04.2016 in Untersuchungshaft und von 03.05.2016 bis 02.06.2016 in Strafhaft. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF
3 Z 3 FPG festgenommen.Der BF befand sich seit 03.04.2016 in Untersuchungshaft und von 03.05.2016 bis 02.06.2016 in Strafhaft. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG festgenommen. 1.2. Mit Bescheid vom 02.06.2016 wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Italien verhängt.1.2. Mit Bescheid vom 02.06.2016 wurde über den BF
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Italien verhängt. 1.
der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erlies das Bundesamt gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2016 als unbegründet ab. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2016 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechs Monate davon unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der BF befand sich seit 03.04.2016 in Untersuchungshaft und von 03.05.2016 bis 02.06.2016 in Strafhaft. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF festgenommen und mit gegenständlichen Mandatsbescheid die Schubhaft über ihn verhängt. Der BF befand sich von 02.06.2016 bis 08.06.2016 in Schubhaft, die im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wurde. Gegen den BF bestand eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zum bisherigen Verhalten des BF: Der BF ist vorbestraft. Der BF ist nicht im Besitz von Barmitteln und verfügte im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz. Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF ist aktuell nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Zum Privat- und Familienleben des BF: Der BF hat in Österreich keine maßgebliche soziale oder familiäre Verankerung. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF. Die Zustimmung Italiens liegt vor. Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Der BF ist haftfähig. Das Bundesamt organisierte die Überstellung des BF nach Italien bereits während der Anhaltung des BF in Strafhaft.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System. 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren
3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem S 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007,2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem S 77 Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007,2007/21/0370). Zwar suchten sie am 27.1.2016 die Behörde aus eigenen auf jedoch nicht um den rechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, sondern um einen unrechtmäßigen Folgeantragantrag einzubringen und den unrechtmäßigen Aufenthalt zu rechtfertigen. Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel
3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel
Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden, Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Durch Einsichtnahme in die Staatendoku konnte kein systemischer Mangel in der Versorgung im Dublinland festgestellt werden; es bestehen sohin keine materiellen Bedenken die einer Außerlandesbringung ihrer Person nach Italien entgegenzutreten. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und kann die Überstellung daher am 02.06.2016 realisiert werden. Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung ihrer Person nach Italien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen." Die belangte Behörde begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem mit einer Folgeantragsstellung des BF (Z 4, 5 des § 76 Abs. 3 FPG). Sie führte zum vermeintlichen Folgeantrag auf S. 6 des angefochtenen Bescheides aus, dass der BF am 27.1.2016 die Behörde aus eigenen aufgesucht habe, um einen unrechtmäßigen Folgeantrag einzubringen.Die belangte Behörde begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem mit einer Folgeantragsstellung des BF (Ziffer 4, 5, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Sie führte zum vermeintlichen Folgeantrag auf S. 6 des angefochtenen Bescheides aus, dass der BF am 27.1.2016 die Behörde aus eigenen aufgesucht habe, um einen unrechtmäßigen Folgeantrag einzubringen. Indem das Bundesamt diesen vermeintlichen Folgeantrag sodann in der Begründung des Vorliegens von Fluchtgefahr im angefochtenen Mandatsbescheid heranzieht (§ 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG) ist ihm entgegenzuhalten, dass § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 einen Folgeantrag als jeden, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgenden Antrag bezeichnet. Es ist daher anzunehmen, dass sich der Gesetzestext des § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG an der Legaldefinition des Folgeantrages des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 orientiert, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf das Vorliegen eines Folgeantrages Bezug genommen hat um damit das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen ( Die Stellung des "Folgeantrages" erfolgte im Jänner 2016, der erstinstanzliche Bescheid über den Asylantrag des BF vom 11.12.2015 wurde erst am 26.02.2016 erlassen).Indem das Bundesamt diesen vermeintlichen Folgeantrag sodann in der Begründung des Vorliegens von Fluchtgefahr im angefochtenen Mandatsbescheid heranzieht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG) ist ihm entgegenzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 einen Folgeantrag als jeden, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgenden Antrag bezeichnet. Es ist daher anzunehmen, dass sich der Gesetzestext des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG an der Legaldefinition des Folgeantrages des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 orientiert, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf das Vorliegen eines Folgeantrages Bezug genommen hat um damit das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen ( Die Stellung des "Folgeantrages" erfolgte im Jänner 2016, der erstinstanzliche Bescheid über den Asylantrag des BF vom 11.12.2015 wurde erst am 26.02.2016 erlassen). Dem ungeachtet bezog das Bundesamt jedoch zutreffender Weise durch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Hervorhebung der entsprechenden Ziffer im Gesetzestext (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) mit ein, dass der BF (Anmerkung: zumindest laut ZMR seit 14.03.2016) abgesehen von seiner Untersuchungs- und Strafhaft über keinen festen Wohnsitz mit behördlicher Meldung verfüge und somit die Abschiebung behindere. Zwar verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung des Vereins Ute Bock im Zeitraum 14. - 18. März 2016, doch teilte dies weder der BF dem Bundesamt eigenständig mit, noch war er im ZMR obdachlos gemeldet.Dem ungeachtet bezog das Bundesamt jedoch zutreffender Weise durch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Hervorhebung der entsprechenden Ziffer im Gesetzestext (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) mit ein, dass der BF (Anmerkung: zumindest laut ZMR seit 14.03.2016) abgesehen von seiner Untersuchungs- und Strafhaft über keinen festen Wohnsitz mit behördlicher Meldung verfüge und somit die Abschiebung behindere. Zwar verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung des Vereins Ute Bock im Zeitraum 14. - 18. März 2016, doch teilte dies weder der BF dem Bundesamt eigenständig mit, noch war er im ZMR obdachlos gemeldet. Ebenso verwies das Bundesamt beizupflichtender Weise auf die fehlende soziale und berufliche Verankerung des BF, sowie auf das Nichtvorhandensein ausreichender Existenzmittel im Bundesgebiet (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) und das Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 7 Abs. 3 Z 3 FPG) und schloss auch daraus auf das Vorliegen von Fluchtgefahr. Zutreffend erweist sich auch, dass der BF durch sein Untertauchen aus dem Grundversorgungsquartier die Meldeverpflichtung
G 2005 verletzte (§ 76 Abs. 3 Z 8 FPG).Ebenso verwies das Bundesamt beizupflichtender Weise auf die fehlende soziale und berufliche Verankerung des BF, sowie auf das Nichtvorhandensein ausreichender Existenzmittel im Bundesgebiet (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) und das Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und schloss auch daraus auf das Vorliegen von Fluchtgefahr. Zutreffend erweist sich auch, dass der BF durch sein Untertauchen aus dem Grundversorgungsquartier die Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 verletzte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG). Dass es sich hierbei um einen "Standard" Dublin-Fall - wie ihn die Rechtsprechung des VwGH herausgearbeitet hat (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070) - handelt, ist nicht ersichtlich: Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums auf Grund des Vorliegens einer rechtskräftigen und durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung würden überdies bereits weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 05.07.2011, 2008/21/0617; 25.03.2010, 2008/21/0617).Dass es sich hierbei um einen "Standard" Dublin-Fall - wie ihn die Rechtsprechung des VwGH herausgearbeitet hat vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070) - handelt, ist nicht ersichtlich: Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums auf Grund des Vorliegens einer rechtskräftigen und durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung würden überdies bereits weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 05.07.2011, 2008/21/0617; 25.03.2010, 2008/21/0617). Angesichts des einmonatigen Zeitraumes, der zwischen Verurteilung und Haftentlassung des BF lag, konnte dem BF im Gegensatz zu Fällen, in denen die Anhaltung in Strafhaft zumindest mehrere Monate dauerte (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2011, 2007/21/0527) oder das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ohne Folgeasylantrag bereits mehr als ein Jahr vor der Verurteilung eingeleitet worden war und während dieser Zeit nicht einmal urgiert wurde (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209) keine die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig machende Säumnis vorgeworfen werden.Angesichts des einmonatigen Zeitraumes, der zwischen Verurteilung und Haftentlassung des BF lag, konnte dem BF im Gegensatz zu Fällen, in denen die Anhaltung in Strafhaft zumindest mehrere Monate dauerte vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2011, 2007/21/0527) oder das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ohne Folgeasylantrag bereits mehr als ein Jahr vor der Verurteilung eingeleitet worden war und während dieser Zeit nicht einmal urgiert wurde (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209) keine die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig machende Säumnis vorgeworfen werden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte: Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Die Beschwerde bringt insbesondere vor, dass die belangte Behörde das Hinreichen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft habe. Da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte (siehe Bargeldaufstellung der Anhaltedatei), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung im Falle des BF nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund, dass der BF nach Bescheidzustellung im Asylverfahren unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung untertauchte, um der Effektuierung der Anordnung der Außerlandesbringung zu entgehen, obwohl er davon informiert war, dass eine mehr als 48-stündgie Abwesenheit vom Quartier der Grundversorgung eine Verletzung seiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 darstellte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ebenso kann aufgrund dessen mit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung der Auffassung des Bundesamtes folgend nicht das Auslangen gefunden werden.Da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte (siehe Bargeldaufstellung der Anhaltedatei), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung im Falle des BF nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund, dass der BF nach Bescheidzustellung im Asylverfahren unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung untertauchte, um der Effektuierung der Anordnung der Außerlandesbringung zu entgehen, obwohl er davon informiert war, dass eine mehr als 48-stündgie Abwesenheit vom Quartier der Grundversorgung eine Verletzung seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG 2005 darstellte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ebenso kann aufgrund dessen mit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung der Auffassung des Bundesamtes folgend nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung eine rechtskräftige und aufrechte (§ 12a Abs. 6 AsylG 2005) Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien vor, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 ist rechtskräftig zurückgewiesen. Die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen, weil Österreich Italien am 22.03.2016 vom Untertauchen des BF informierte und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte.Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung eine rechtskräftige und aufrechte (Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005) Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien vor, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 ist rechtskräftig zurückgewiesen. Die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen, weil Österreich Italien am 22.03.2016 vom Untertauchen des BF informierte und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte. Das Bundesamt organisierte die Überstellung des BF zügig. Die Ausstellung des Laissez-Passer für den BF wurde vom Bundesamt bereits am 25.05.2016 vorgenommen. Die Verständigung Italiens von der geplanten Überstellung des BF erfolgte ebenso noch während der Anhaltung des BF in Strafhaft, am 30.05.2016. Dass das Bundesamt die gesamte Strafdauer hin untätig blieb, um die Überstellung des BF in die Wege zu leiten, kann somit nicht festgestellt werden. Es gab für das Bundesamt daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen ist. Die Schubhaft hat bis zum Abschiebetermin weniger als sechs Tage betragen. Der BF war haftfähig. Es lagen auch keine Krankheiten vor, die eine Anhaltung in Schubhaft oder die Dauer in Schubhaft unverhältnismäßig machen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer noch nicht diagnostizierten und noch nie behandelten psychischen Erkrankung leiden würde, hätte er während der Anhaltung Zugang zu regelmäßiger medizinischer Versorgung und psychischer Betreuung gehabt, die er laut Anhaltedatei jedoch nicht in Anspruch nahm. Zwar war die Annahme von Fluchtgefahr in Bezug auf das Vorliegen eines Folgeantrages verfehlt, doch stützte die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr darüber hinaus auf weiterer Gründe - die sich als zutreffend erwiesen haben - und für sich alleine geeignet waren, eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO zu begründen, weshalb von einer Behebung des Bescheides Abstand genommen werden konnte. Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2127410.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.