Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehobenrömisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2016 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2016 bis 01.12.2016 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,6 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,6 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist laut eigenen Angaben zufolge im August 2012, illegal ohne Reisepass, aus der Türkei über ihm unbekannte Länder, nach Österreich eingereist und hat in weiterer Folge am 23.11.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 30.11.2012 wurde der Asylantrag abgewiesen und zugleich eine Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt und ist diese Entscheidung seit 15.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz, hat der BF die zugewiesene Betreuungseinrichtung in Traiskirchen verlassen und war danach unbekannten Aufenthaltes. Am 07.03.2013 wurde durch das Landeskriminalamt Wien eine Amtshandlung wegen Verdacht der schweren Körperverletzung gegen den BF geführt. In Folge des unrechtmäßigen Aufenthaltes und Betretens bei einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG wurde der BF festgenommen und der Fremdenpolizeibehörde in Wien vorgeführt. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2013 stellten der Bf. einen neuerlichen Asylfolgeantrag. Im Hinblick auf den unsteten Aufenthalt und das Fehlen jeglicher sozialer und familiärer Bindungen im österr. Bundesgebiet wurde gegen den Bf. zur Sicherung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, zu AIS Zahl: 13 02.991, wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Wegen Haftunfähigkeit in Folge selbst verschuldeten Hungerstreiks musste der BF am 21.03.2013 aus der Schubhaft entlassen werden und waren nach der Haftentlassung neuerlich unbekannten Aufenthaltes. Seit dem 23.05.2013 bestand für den BF eine Obdachlosenregistrierung in Wien
GVG und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.Das Bundesverwaltungsgericht gab einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. I407 2008105-1/2E, statt, behob den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
1 Z 1
1
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
Paragraphen 28 a, Absatz eins,
3 Z 3 BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF mit Bescheid vom 28.05.2014 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden sei.Das Bundesamt erließ am 15.11.2016 einen Festnahmeauftrag für die Festnahme des BF am 16.11.2016 um 16:00
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF mit Bescheid vom 28.05.2014 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden sei. Der BF wurde am 16.11.2016 an seiner Meldeadresse in Vollziehung des Festnahmeauftrages vom 15.11.2016 festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Das Bundesamt erließ am 18.11.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Algerien am 19.11.
Vm § 57 Abs. 1 AVG.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.11.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 21:15 Uhr, verhängte das Bundesamt über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF am 18.06.2014 eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, das in erster Instanz rechtskräftig geworden sei. Der BF habe darüber hinaus alles unternommen, um seine Abschiebung entgegen zu wirken. Der BF sei illegal eingereist, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe sich äußerst unkooperativ gezeigt, am gegenständlichen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung bzw. der Abschiebung mitzuwirken. Er sei von einem inländischen Gericht mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, sei massiv straffällig im Bundesgebiet geworden und habe mehrfach Haftstrafen in diversen Justizanstalten abgesessen. Es hätten weder verfahrensrelevante familiäre noch soziale Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Der BF habe an der Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt und versuche fortwährend seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Es liege Fluchtgefahr vor, da der BF illegal nach Österreich eingereist sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte habe und keine Personaldokumente besitze. Seine Identität sei durch die algerischen Behörden bestätigt worden und wirke der BF objektiv nicht an Feststellung seiner Identität mit. Er sei in Österreich mehrfach massiv straffällig geworden und habe keinen verfahrensrelevanten sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Er habe sich der Abschiebung nach Algerien widersetzt. Es bestehe daher die objektiv betrachtete Gefahr, dass er bei einer Entlassung untertauchen, um sich somit dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Das persönliche Verhalten des BF zeige eindeutig, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benütze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe sich bereits früher als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Eine Fluchtgefahr liege somit unumwunden begründet vor.Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF am 18.06.2014 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, das in erster Instanz rechtskräftig geworden sei. Der BF habe darüber hinaus alles unternommen, um seine Abschiebung entgegen zu wirken. Der BF sei illegal eingereist, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe sich äußerst unkooperativ gezeigt, am gegenständlichen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung bzw. der Abschiebung mitzuwirken. Er sei von einem inländischen Gericht mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, sei massiv straffällig im Bundesgebiet geworden und habe mehrfach Haftstrafen in diversen Justizanstalten abgesessen. Es hätten weder verfahrensrelevante familiäre noch soziale Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Der BF habe an der Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt und versuche fortwährend seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Es liege Fluchtgefahr vor, da der BF illegal nach Österreich eingereist sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte habe und keine Personaldokumente besitze. Seine Identität sei durch die algerischen Behörden bestätigt worden und wirke der BF objektiv nicht an Feststellung seiner Identität mit. Er sei in Österreich mehrfach massiv straffällig geworden und habe keinen verfahrensrelevanten sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Er habe sich der Abschiebung nach Algerien widersetzt. Es bestehe daher die objektiv betrachtete Gefahr, dass er bei einer Entlassung untertauchen, um sich somit dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Das persönliche Verhalten des BF zeige eindeutig, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benütze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe sich bereits früher als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Eine Fluchtgefahr liege somit unumwunden begründet vor. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Das Bundesamt erließ am 23.11.2016 einen Abschiebeauftrag für die geplante Abschiebung des BF am 30.11.2016 auf dem Luftweg nach Algerien. Ein erneuter Abschiebeversuch des BF am 30.11.2016 scheiterte abermals aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF. 4. Mit Schriftsatz vom 24.11.2016, hg. eingelangt am 25.11.2016, erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie dem BF von den Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit Dezember 2014 in einer Beziehung mit einer in Österreich lebenden und arbeitenden slowakischen Staatsangehörigen befinde, die er am 03.12.2015 geheiratet habe. Der BF lebe seit 02.06.2015 mi seiner Frau im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR Bürger und im Bundesgebiet berufstätig. Der Schubhaftbescheid erweise sich aufgrund der Nicht-Erreichbarkeit des Sicherungszweckes "Abschiebung" als rechtswidrig. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise davon aus, dass dem BF in Österreich kein Aufenthaltsrecht zukomme. Dabei verkenne die Behörde in rechtswidriger Weise, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er als Angehöriger einer EWR Bürgerin
1 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Dass der BF bis dato keine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Im gegenständlichen Fall sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt und komme dem BF ebenfalls ex lege ein Aufenthaltsrecht zu. Es liege aufgrund der Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen ein Anwendungsfall der RL 2004/38/EG vor, und erweise sich eine Abschiebung schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig. Des Weiteren liege im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vor. Die belangte Behörde habe verkannt, dass aufgrund der Eheschließung des BF ein schützenswertes Privatleben vorliege (§ 76 Abs. 3 Z 9). Ferner wäre die Verhängung gelindere Mittel anzuwenden gewesen, da der BF über ausreichend finanzielle Mittel und über einen Wohnsitz verfüge.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit Dezember 2014 in einer Beziehung mit einer in Österreich lebenden und arbeitenden slowakischen Staatsangehörigen befinde, die er am 03.12.2015 geheiratet habe. Der BF lebe seit 02.06.2015 mi seiner Frau im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR Bürger und im Bundesgebiet berufstätig. Der Schubhaftbescheid erweise sich aufgrund der Nicht-Erreichbarkeit des Sicherungszweckes "Abschiebung" als rechtswidrig. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise davon aus, dass dem BF in Österreich kein Aufenthaltsrecht zukomme. Dabei verkenne die Behörde in rechtswidriger Weise, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er als Angehöriger einer EWR Bürgerin
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Dass der BF bis dato keine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, NAG vorgelegen habe können sei aufgrund deren deklarativer Wirkung unerheblich. Im gegenständlichen Fall sei daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt und komme dem BF ebenfalls ex lege ein Aufenthaltsrecht zu. Es liege aufgrund der Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen ein Anwendungsfall der RL 2004/38/EG vor, und erweise sich eine Abschiebung schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig. Des Weiteren liege im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vor. Die belangte Behörde habe verkannt, dass aufgrund der Eheschließung des BF ein schützenswertes Privatleben vorliege (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9,). Ferner wäre die Verhängung gelindere Mittel anzuwenden gewesen, da der BF über ausreichend finanzielle Mittel und über einen Wohnsitz verfüge. 5. Mit Eingabe vom 25.11.2016, hg. eingelangt am selben Tag, legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und gab bekannt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Am 26.11.2016 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme. Hierbei führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der BF bereits seit August 2012 in Österreich befinde und gegen ihn neben einer durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung auch eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Algerien, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot bestehe. Dem in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachten Aufenthaltsrecht, dass dem BF durch seine Heirat mit einer slowakischen Staatsangehörigen ex lege zukomme, stehen jedoch die gesetzten durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Titel Ausweisung, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot entgegen. Der BF sei bislang im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt worden. Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des BF rechtfertige nicht nur die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes, sondern auch die schnellstmögliche Abschiebung des BF, weshalb die Schubhaft zu Recht erlassen worden sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den BF zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den BF zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 4.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.4.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I. und II.) Bescheid vom 19.11.2016 und Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2016 - 01.12.2016Zu A.I. und römisch zwei.) Bescheid vom 19.11.2016 und Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2016 - 01.12.2016 1.
F BGBl. I Nr. 70/2015 (Geltung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (Geltung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 liegt
Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 liegt
Absatz 3, leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
Vm § 54 Abs. 1 NAG. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.2. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt aufgrund seiner Heirat mit einer Unionsbürgerin über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. § 31 FPG idgF lautet:Paragraph 31, FPG idgF lautet: "
Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - wurden eigene Regelungen geschaffen, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FPG) oder eines Aufenthaltsverbots (§ 67 FPG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133).Eine Rückkehrentscheidung darf
Paragraph 52, FPG nicht gegenüber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen erlassen werden. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - wurden eigene Regelungen geschaffen, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder eines Aufenthaltsverbots (Paragraph 67, FPG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kam ihm auch ohne Anmeldebescheinigung - die lediglich eine deklarative Wirkung zu Dokumentationszwecken bezweckt - ein Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 NAG zu.Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kam ihm auch ohne Anmeldebescheinigung - die lediglich eine deklarative Wirkung zu Dokumentationszwecken bezweckt - ein Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG zu. Er war daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht unrechtmäßig aufhältig, sondern hatte als begünstigter Drittstaatsangehöriger das Recht sich im Hoheitsgebiet aufzuhalten. Die Behörde hat die Verhängung der Schubhaft auf die die in Verbindung mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erlassene Ausweisung und die Rückkehrentscheidung (iVm einem Einreiseverbot) gegen den BF gestützt. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme konnte jedoch nicht effektuiert werden; aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes hatte der Sicherungszweck, nämlich die Abschiebung, nicht erreicht werden können. Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich daher als rechtswidrig.Die Behörde hat die Verhängung der Schubhaft auf die die in Verbindung mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erlassene Ausweisung und die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) gegen den BF gestützt. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme konnte jedoch nicht effektuiert werden; aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes hatte der Sicherungszweck, nämlich die Abschiebung, nicht erreicht werden können. Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich daher als rechtswidrig. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Schubhaftbescheid der Umstand, dass der BF mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist und mit dieser im Bundesgebiet einen gemeinsamen aufrecht gemeldeten Wohnsitz hat, nicht festgestellt und daher weder bei der Prüfung betreffend das Vorliegen von Fluchtgefahr, noch bei der Prüfung der Anwendung gelinderer Mittel berücksichtigt. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 19.11.2016 und gegen die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2016 - 01.12.2016 ist daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Zu A. III. und IV.) - KostenersatzZu A. römisch drei. und römisch vier.) - Kostenersatz 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten
GVG.2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten
Paragraph 35, VwGVG. § 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung
NR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung
Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR
GVG zu verwerfen.In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt A.III war daher der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zu verwerfen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. - Unzulässigkeit der Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2140572.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.