GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die vormalige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 31.07.2019, Zl. XXXX , auf Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 27.03.2019 festgestellt, dass jener nach seinem am 19.05.2017 verstorbenen Stiefvater, Herrn Ing. XXXX ,
1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Stiefkind des verstorbenen Ruhestandsbeamten Herrn Ing. XXXX sei. Herr Ing. XXXX habe ab dem 01.10.1968 bis zu seinem Tod weder Haushaltszulage noch Kinderzulage noch Kinderzuschuss für den Beschwerdeführer erhalten. Ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss eines Stiefkindes bestehe nur dann, wenn der Beamte am Sterbetag für dieses Kind Anspruch auf Kinderzuschuss (oder früher Kinderzulage bzw. Haushaltszulage) gehabt habe. Maßgebend sei dabei die Auslegung der Wendung, dass diese Kinder bei der Bemessung der Haushaltszulage oder des Kinderzuschusses "zu berücksichtigen gewesen sind." Dieser Wortlaut bedeute, dass eine entsprechende Meldung und Zahlung des Kinderzuschusses als Anspruchsvoraussetzung für einen Waisenversorgungsgenuss bestehe.Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 31.07.2019, Zl. römisch 40 , auf Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 27.03.2019 festgestellt, dass jener nach seinem am 19.05.2017 verstorbenen Stiefvater, Herrn Ing. römisch 40 ,
Paragraph 17, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Stiefkind des verstorbenen Ruhestandsbeamten Herrn Ing. römisch 40 sei. Herr Ing. römisch 40 habe ab dem 01.10.1968 bis zu seinem Tod weder Haushaltszulage noch Kinderzulage noch Kinderzuschuss für den Beschwerdeführer erhalten. Ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss eines Stiefkindes bestehe nur dann, wenn der Beamte am Sterbetag für dieses Kind Anspruch auf Kinderzuschuss (oder früher Kinderzulage bzw. Haushaltszulage) gehabt habe. Maßgebend sei dabei die Auslegung der Wendung, dass diese Kinder bei der Bemessung der Haushaltszulage oder des Kinderzuschusses "zu berücksichtigen gewesen sind." Dieser Wortlaut bedeute, dass eine entsprechende Meldung und Zahlung des Kinderzuschusses als Anspruchsvoraussetzung für einen Waisenversorgungsgenuss bestehe. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach Ing. XXXX weder eine Meldung des anspruchsbegründenden Umstandes auf Kinderzuschuss beantragt noch eine Zahlung des Kinderzuschusses erhalten habe, unrichtig sei. Herrn Ing. XXXX sei im Zeitraum von 01.10.1965 bis 30.09.1968 eine Haushaltszulage gewährt worden und müsse er somit einen Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage bzw. der Kinderzulage gestellt haben. Die Gründe dafür, warum er ab 01.10.1968 keine Haushaltszulage für den Beschwerdeführer mehr bezogen habe, seien dem Akt nicht zu entnehmen. Fakt sei jedoch, dass entgegen der Behauptungen der belangten Behörde Ing. XXXX sehr wohl eine Haushaltszulage beantragt habe und ihm diese auch gewährt worden sei. Ob dies im Zuge einer befristeten Gewährung erfolgt sei, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Darüber hinaus wird in der Beschwerde ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der Ungleichbehandlung von Stiefkindern geltend gemacht.Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach Ing. römisch 40 weder eine Meldung des anspruchsbegründenden Umstandes auf Kinderzuschuss beantragt noch eine Zahlung des Kinderzuschusses erhalten habe, unrichtig sei. Herrn Ing. römisch 40 sei im Zeitraum von 01.10.1965 bis 30.09.1968 eine Haushaltszulage gewährt worden und müsse er somit einen Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage bzw. der Kinderzulage gestellt haben. Die Gründe dafür, warum er ab 01.10.1968 keine Haushaltszulage für den Beschwerdeführer mehr bezogen habe, seien dem Akt nicht zu entnehmen. Fakt sei jedoch, dass entgegen der Behauptungen der belangten Behörde Ing. römisch 40 sehr wohl eine Haushaltszulage beantragt habe und ihm diese auch gewährt worden sei. Ob dies im Zuge einer befristeten Gewährung erfolgt sei, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Darüber hinaus wird in der Beschwerde ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der Ungleichbehandlung von Stiefkindern geltend gemacht. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es Ing. XXXX nach der befristeten Zuerkennung der Erhöhung der Haushaltszulage für den Beschwerdeführer unterlassen habe, einen Antrag auf Weitergewährung zu stellen, sodass seit 01.10.1968 keine Erhöhung der Haushaltszulage, kein Steigerungsbetrag, keine Kinderzulage und kein Kinderzuschuss für den Beschwerdeführer beansprucht worden sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 19.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es Ing. römisch 40 nach der befristeten Zuerkennung der Erhöhung der Haushaltszulage für den Beschwerdeführer unterlassen habe, einen Antrag auf Weitergewährung zu stellen, sodass seit 01.10.1968 keine Erhöhung der Haushaltszulage, kein Steigerungsbetrag, keine Kinderzulage und kein Kinderzuschuss für den Beschwerdeführer beansprucht worden sei. Mit Schriftsatz vom 24.09.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in der am Sterbetag des Ing. XXXX geltenden Fassung lauten:Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in der am Sterbetag des Ing. römisch 40 geltenden Fassung lauten: § 17 Abs. 1 PG 1965:Paragraph 17, Absatz eins, PG 1965: Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist." § 4 Gehaltsgesetz:Paragraph 4, Gehaltsgesetz:
3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.
1 letzter Satz PG 1965 hat ein Stiefkind nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, dass am Sterbetag ein Anspruch auf Kinderzuschuss für dieses Kind bestand. Nur dann wäre dieses Kind bei der Bemessung des Kinderzuschusses nämlich zu berücksichtigen gewesen.
Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz PG 1965 hat ein Stiefkind nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, dass am Sterbetag ein Anspruch auf Kinderzuschuss für dieses Kind bestand. Nur dann wäre dieses Kind bei der Bemessung des Kinderzuschusses nämlich zu berücksichtigen gewesen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 ist nach ihrem Wortlaut eindeutig dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss eines Stiefkindes nur dann besteht, wenn der Beamte für dieses Kind Anspruch auf Kinderzuschuss hatte. Wahlkinder wurden den ehelichen Kindern mittlerweile (seit der
G ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. der Kenntnis hiervon seiner Dienstbehörde zu melden. Hat der Beamte die Meldung rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss
G schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, bei nicht rechtzeitiger Meldung erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist daher der Anspruch auf Kinderzuschuss (auch) von der Meldung des Beamten abhängig, vor Erstattung der Meldung gebührt für das betroffene Kind kein Kinderzuschuss.
Paragraph 4, Absatz 5, GehG ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. der Kenntnis hiervon seiner Dienstbehörde zu melden. Hat der Beamte die Meldung rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss
Paragraph 4, Absatz 6, GehG schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, bei nicht rechtzeitiger Meldung erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist daher der Anspruch auf Kinderzuschuss (auch) von der Meldung des Beamten abhängig, vor Erstattung der Meldung gebührt für das betroffene Kind kein Kinderzuschuss. Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss besteht sohin lediglich dann, wenn der Beamte einen Anspruch auf Kinderzuschuss hatte. Dafür ist aber wiederum - wie bereits oben ausgeführt - Voraussetzung, dass eine Meldung erfolgte (vgl. VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2005/12/0251).Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss besteht sohin lediglich dann, wenn der Beamte einen Anspruch auf Kinderzuschuss hatte. Dafür ist aber wiederum - wie bereits oben ausgeführt - Voraussetzung, dass eine Meldung erfolgte vergleiche VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2005/12/0251). Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat Ing. XXXX ab dem 01.10.1968 für den Beschwerdeführer weder eine Erhöhung der Haushaltszulage noch eine Kinderzulage bzw. einen Kinderzuschuss geltend gemacht und auch zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt erhalten.Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat Ing. römisch 40 ab dem 01.10.1968 für den Beschwerdeführer weder eine Erhöhung der Haushaltszulage noch eine Kinderzulage bzw. einen Kinderzuschuss geltend gemacht und auch zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt erhalten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seinem am 19.05.2017 verstorbenen Stiefvater, Herrn Ing. XXXX , keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seinem am 19.05.2017 verstorbenen Stiefvater, Herrn Ing. römisch 40 , keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verfassungswidrigkeit ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2006, Zl. 2005/12/0251, zu verweisen, aus welcher ersichtlich ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, in welcher gleichgelagerte verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht wurden, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Daher war den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Verfassungswidrigkeit der Erfolg versagt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2224075.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.