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{'item': 'W229 2169768-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlW229 2169768-1 SpruchW229 2169768-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 01.12.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am XXXX in der Provinz Wardak, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der Beschwerdeführer seine Eltern sowie zwei Brüder an. Seine Familie habe in Afghanistan 300 m² Land besessen. Den Lebensunterhalt habe die Familie von Landwirtschaft bestritten. Der Beschwerdeführer habe als Automechaniker gearbeitet, seine finanzielle Situation in Afghanistan und die seiner Familie beschreibe er als "gut". Er habe sich etwa 14 Monate in Teheran aufgehalten, den Iran habe er etwa im Oktober 2015 verlassen.
  3. Bei seiner Erstbefragung am 01.12.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in der Provinz Wardak, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der Beschwerdeführer seine Eltern sowie zwei Brüder an. Seine Familie habe in Afghanistan 300 m² Land besessen. Den Lebensunterhalt habe die Familie von Landwirtschaft bestritten. Der Beschwerdeführer habe als Automechaniker gearbeitet, seine finanzielle Situation in Afghanistan und die seiner Familie beschreibe er als "gut". Er habe sich etwa 14 Monate in Teheran aufgehalten, den Iran habe er etwa im Oktober 2015 verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, da er Hazara-Schiite sei. In Wardak sei bekannt, dass die Hazara von den Taliban verfolgt werden. Wenn sie erwischt werden, müssen sie Schutzgeld zahlen. Wer das nicht könne, werde geköpft. Aus diesem Grund habe er die Flucht ergriffen. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland fürchte er den Tod durch die Taliban.
  4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 03.08.2017 zusammengefasst weiter an: Er stamme aus der Provinz Maidan-Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Dort habe er seit seiner Geburt gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer habe dreieinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Seine Familie habe auch ein landwirtschaftliches Grundstück gehabt und zusätzlich auf fremden Grundstücken gearbeitet. Sie haben keine finanziellen Probleme gehabt. Nach seiner Ausreise habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass die Familie auch Probleme bekommen habe und deshalb Afghanistan verlassen habe müssen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familie jetzt befinde. Seine Eltern seien beide Einzelkinder. Er habe mit niemandem im Herkunftsland mehr Kontakt.Er stamme aus der Provinz Maidan-Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dort habe er seit seiner Geburt gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer habe dreieinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Seine Familie habe auch ein landwirtschaftliches Grundstück gehabt und zusätzlich auf fremden Grundstücken gearbeitet. Sie haben keine finanziellen Probleme gehabt. Nach seiner Ausreise habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass die Familie auch Probleme bekommen habe und deshalb Afghanistan verlassen habe müssen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familie jetzt befinde. Seine Eltern seien beide Einzelkinder. Er habe mit niemandem im Herkunftsland mehr Kontakt. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Brüder habe, der eine heiße XXXX und habe ein Bein verloren. Auch seine Mutter habe ihren Arm ab der Schulter verloren. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass dies passiert sei, als der Beschwerdeführer gerade zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Später haben die Taliban ihm gesagt, dass er ihnen helfen solle. Sein Vater habe den Taliban rund 4.300 pakistanische Kaldar monatlich bezahlt, damit sie den Beschwerdeführer in Ruhe lassen. Die Taliban seien zu seinem Vater gekommen und haben gesagt, dass alle den Betrag abliefern und dies zu wenig sei. Der Vater solle den Beschwerdeführer zu ihnen schicken. Der Vater habe gesagt, sie sollen solange warten, bis die Ernte erledigt sei, dann werde er den Beschwerdeführer zu ihnen schicken. Die Taliban haben aber nicht darauf gewartet, sie haben den Beschwerdeführer festgenommen und vor Hunde geworfen. Er sei überall gebissen worden, so stark, dass es in seinem Kopf gepfiffen habe. Daraufhin sei er von den Taliban freigelassen worden und sie haben zu ihm gesagt, dass sie so mit Menschen umgehen, die ihnen nicht helfen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin drei bis vier Monate zu Hause gewesen. Die Taliban seien dann wieder in sein Elternhaus gekommen und haben gefragt, warum er noch nicht zu ihnen gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, die Erntezeit sei bald und er komme dann zu ihnen. Sie haben gesagt, sie nehmen ihn hundertprozentig heute mit. Der Beschwerdeführer habe ein bisschen Geld zu Hause gehabt und sei dann gleich davongelaufen, bis in den Iran. Er sei ca. zwei, zweieinhalb Stunden zu Fuß gegangen, habe dann ein Auto gefunden und sei damit bis in den Iran gefahren.Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Brüder habe, der eine heiße römisch 40 und habe ein Bein verloren. Auch seine Mutter habe ihren Arm ab der Schulter verloren. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass dies passiert sei, als der Beschwerdeführer gerade zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Später haben die Taliban ihm gesagt, dass er ihnen helfen solle. Sein Vater habe den Taliban rund 4.300 pakistanische Kaldar monatlich bezahlt, damit sie den Beschwerdeführer in Ruhe lassen. Die Taliban seien zu seinem Vater gekommen und haben gesagt, dass alle den Betrag abliefern und dies zu wenig sei. Der Vater solle den Beschwerdeführer zu ihnen schicken. Der Vater habe gesagt, sie sollen solange warten, bis die Ernte erledigt sei, dann werde er den Beschwerdeführer zu ihnen schicken. Die Taliban haben aber nicht darauf gewartet, sie haben den Beschwerdeführer festgenommen und vor Hunde geworfen. Er sei überall gebissen worden, so stark, dass es in seinem Kopf gepfiffen habe. Daraufhin sei er von den Taliban freigelassen worden und sie haben zu ihm gesagt, dass sie so mit Menschen umgehen, die ihnen nicht helfen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin drei bis vier Monate zu Hause gewesen. Die Taliban seien dann wieder in sein Elternhaus gekommen und haben gefragt, warum er noch nicht zu ihnen gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, die Erntezeit sei bald und er komme dann zu ihnen. Sie haben gesagt, sie nehmen ihn hundertprozentig heute mit. Der Beschwerdeführer habe ein bisschen Geld zu Hause gehabt und sei dann gleich davongelaufen, bis in den Iran. Er sei ca. zwei, zweieinhalb Stunden zu Fuß gegangen, habe dann ein Auto gefunden und sei damit bis in den Iran gefahren. Der Beschwerdeführer habe nicht in einer anderen Stadt in Afghanistan, wie Kabul, leben und arbeiten können, da der gesamte Besitz seiner Familie in seinem Dorf gewesen sei. Außerdem gebe es in Kabul selbst eine hohe Arbeitslosigkeit, er hätte er dort nicht arbeiten können. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück, weil sein Leben in Gefahr sei.
  5. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht mittels seines nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters Beschwerde, welche am 30.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 05.09.2017).
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
  11. Ebenso am 24.04.2019 wurde die Vollmacht des nunmehrigen Rechtsvertreters vom 26.03.2019 vorgelegt.
  12. Am 09.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.05.2019 ein.
  13. Mit Schreiben vom 03.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 13.11.2019 zur Stellungnahme ins Parteiengehör gesendet. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.
  14. Mit Schreiben vom 05.12.2012 wurde die Auflösung der am 26.03.2019 erteilten Vollmacht bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch ein wenig Paschtu und Deutsch auf A1-Niveau. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet oder verlobt und hat keine Kinder.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch ein wenig Paschtu und Deutsch auf A1-Niveau. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet oder verlobt und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Wardak, Afghanistan. In seinem Heimatdorf lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, arbeitete etwa dreieinhalb Jahre als Automechaniker in Afghanistan und half auch seinem Vater in der Landwirtschaft. Die Familie lebte unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Wardak, Afghanistan. In seinem Heimatdorf lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, arbeitete etwa dreieinhalb Jahre als Automechaniker in Afghanistan und half auch seinem Vater in der Landwirtschaft. Die Familie lebte unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Sommer 2014 aus Afghanistan in den Iran. Dort lebte er ohne Aufenthaltskarte in einem Dorf in Teheran und arbeitete in einer Landwirtschaft. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist war, fasste auch seine Familie den Entschluss, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer gibt an, keinen Kontakt mit ihnen zu haben und nicht zu wissen, wo sie sich aufhalten. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Er ist auch arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war kein Mitglied einer politischen Partei und war auch sonst nicht politisch aktiv. 1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verletzt worden sei und nun bedroht werde, da er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschließen. Das erkennende Gericht hält dazu Folgendes fest: Der Beschwerdeführer persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch die Taliban aufgrund der Weigerung, sich ihnen anzuschließen, ausgesetzt. Konkret der Beschwerdeführer ist auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Insgesamt ist der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr bedroht. 1.
  18. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf und ist in XXXX Wien wohnhaft.Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf und ist in römisch 40 Wien wohnhaft. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Verwandte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige österreichische Freunde, die er aus dem XXXX kennt und mit welchen er u.a. Ausflüge unternimmt.Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige österreichische Freunde, die er aus dem römisch 40 kennt und mit welchen er u.a. Ausflüge unternimmt. Im Jahr 2018 besuchte der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs, einen Deutschkurs A1 sowie A
  19. Von Februar bis Juni 2019 besuchte der Beschwerdeführer erneut einen A2-Kurs. Im Jahr 2019 absolvierte der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer von November 2017 bis April 2018 sowie von November bis Dezember 2018 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Ab Februar 2018 war der Beschwerdeführer freiwilliger Mitarbeiter im XXXX des XXXX .Darüber hinaus war der Beschwerdeführer von November 2017 bis April 2018 sowie von November bis Dezember 2018 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Ab Februar 2018 war der Beschwerdeführer freiwilliger Mitarbeiter im römisch 40 des römisch 40 . 1.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB 13.11.2019, S. 12). 1.4.
  21. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (LIB 13.11.2019, S. 18 - 19). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). 1.4.
  22. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren,wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (LIB 13.11.2019, S. 261). 1.4.
  23. Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). 1.4.
  24. Maidan Wardak: Die Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinz hat 648.866 Einwohner. Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz. Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad. Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde. Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass. Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren, das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anm.). In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben. Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (LIB 13.11.2019, S.218f).Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz. Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad. Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde. Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass. Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren, das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anmerkung In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben. Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (LIB 13.11.2019, S.218f). Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen. Bei diesen werden manchmal Aufständische getötet oder Gefangene der Taliban befreit. Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen. Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden. Im Jahr 2018 gab es 224 zivile Opfer (88 Tote und 136 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einer Steigerung von 170% gegenüber
  25. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Selbstmordanschlägen und Sprengstoffanschlägen (LIB 13.11.2019, S. 218ff). 1.4.
  26. Mazar-e Sharif: Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Sie hat 469.247 Einwohner (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  27. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen(LIB 13.11.2019, S. 62f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). 1.4.
  28. Herat-Stadt: Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Sie hat 556.205 Einwohner. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB 13.11.2029, S. 106). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (LIB 13.11.2019, S. 106). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den "bessergestellten" und "sichereren Provinzen" Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (LIB 13.11.2019, S. 336). Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). 1.4.
  29. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). 1.4.7.
  30. Religionsfreiheit: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus; in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (LIB 13.11.2019, S. 277). Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB 13.11.2019, S. 277). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (LIB 13.11.2019, S. 278). 1.4.7.
  31. Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 13.11.2019, S. 279). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB 13.11.2019, S. 279-280). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 280). 1.4.7.
  32. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB 13.11.2019, S. 290-291). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr". Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (LIB 13.11.2019, S. 290). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten (LIB 13.11.2019, S. 290). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, S. 290). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB 13.11.2019, S. 291). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB 13.11.2019, S. 291). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB 13.11.2019, S. 291). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB 13.11.2019, S. 291). 1.4.
  33. Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB 13.11.2019, S. 345). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, S. 345). Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (LIB 13.11.2019, S. 341). 1.4.
  34. Armut und Lebensmittelsicherheit Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 337).Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 337). Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (LIB 13.11.2019, S. 337f). 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (LIB 13.11.2019, S. 338) 1.4.
  35. Dürre und Überschwemmungen Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (LIB 13.11.2019, S. 337). Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als "angespannt" bis "krisenhaft". Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden (LIB 13.11.2019, S. 337). Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB 13.11.2019, S. 337). Der Jahresbericht 2018 des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) nennt eine Zahl von rund 371.000 neuen IDPs aufgrund der Dürre in Afghanistan im Jahr
  36. Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs, zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD (LIB 13.11.2019, S. 330-331). 1.4.
  37. Wirtschaft und Arbeitsmarkt: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Die Armutsrate in Afghanistan hat sich verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB 13.11.2019, S. 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 334f). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB 13.11.2019, S. 334). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft (LIB 13.11.2019, S. 334-335). Es existiert ein funktionierendes Band- und Finanzwesen, Geldaustausch ist zudem über ein informelles, aber funktionierendes Hawala-System möglich (LIB 13.11.2019, S. 338-339). 1.4.
  38. Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (LIB 13.11.2019, S. 359). Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018, Seite 29-31). 1.4.
  39. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB 13.11.2019, S. 354). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an (LIB 13.11.2019, S. 356-357). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt (LIB 13.11.2019, S. 358).
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dies trifft ebenso auf seinen Familienstand zu. Aus der Erstbefragung sowie der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA ergibt sich, dass der Beschwerdeführer muttersprachlich Dari spricht, dies bestätigte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer auch ein wenig Paschtu spricht, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben. Das Niveau seiner Deutschkenntnisse bestätigte sich in der mündlichen Verhandlung, darüber hinaus liegt das Zertifikat vom 12.06.2018 über die bestandene Prüfung A1 im Akt ein. Die Angaben zum Heimatdorf und seiner Kernfamilie ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben (vgl. Erstbefragung S. 3, Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 6 und 8). Dies trifft auch auf das Grundstück der Familie sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse zu (vgl. Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 7 und 25).Die Angaben zum Heimatdorf und seiner Kernfamilie ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben vergleiche Erstbefragung S. 3, Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 6 und 8). Dies trifft auch auf das Grundstück der Familie sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse zu vergleiche Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 7 und 25). Die Feststellungen zur fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (vgl. Erstbefragung S. 1, Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 8). Dies trifft auch auf seine Tätigkeit als Automechaniker sowie seine berufliche Tätigkeit im Iran zu.Die Feststellungen zur fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vergleiche Erstbefragung S. 1, Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 8). Dies trifft auch auf seine Tätigkeit als Automechaniker sowie seine berufliche Tätigkeit im Iran zu. Der ungefähre Zeitraum der Ausreise aus Afghanistan ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2015 angab, vor etwa eineinhalb Monaten den Iran verlassen und sich zuvor 14 Monate dort aufgehalten zu haben (vgl. Erstbefragung S. 4).Der ungefähre Zeitraum der Ausreise aus Afghanistan ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2015 angab, vor etwa eineinhalb Monaten den Iran verlassen und sich zuvor 14 Monate dort aufgehalten zu haben vergleiche Erstbefragung S. 4). Dass die Familie des Beschwerdeführers ebenso aus Afghanistan ausreisen wollte, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren (vgl. Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 11). Der Beschwerdeführer gab sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte (vgl. Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 9). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, wenngleich die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen, weshalb er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt bzw. sucht oberflächlich und ausweichend blieben.Dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren vergleiche Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 11). Der Beschwerdeführer gab sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte vergleiche Niederschrift BFA S. 5, BVwG VH S. 9). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, wenngleich die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen, weshalb er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt bzw. sucht oberflächlich und ausweichend blieben. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, gesund zu sein (vgl. BVwG VH S. 4), dies bestätigte er ebenfalls bereits in der Einvernahme vor dem BFA (vgl. Niederschrift BFA S. 3). Befunde brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Mangels Vorliegens anderer aktueller Anhaltspunkte geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keine maßgebliche Beeinträchtigung vorliegt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um einen gesunden und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die vorhandene Arbeitsfähigkeit wird auch durch die vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübte Tätigkeit untermauert.Der Beschwerdeführer bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, gesund zu sein vergleiche BVwG VH S. 4), dies bestätigte er ebenfalls bereits in der Einvernahme vor dem BFA vergleiche Niederschrift BFA S. 3). Befunde brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Mangels Vorliegens anderer aktueller Anhaltspunkte geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keine maßgebliche Beeinträchtigung vorliegt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um einen gesunden und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die vorhandene Arbeitsfähigkeit wird auch durch die vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübte Tätigkeit untermauert. Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied einer politischen Partei und auch sonst nicht politisch aktiv war, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben im Verfahren. 2.
  42. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  43. Zum behaupteten Fluchtvorbringen betreffend die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban aufgrund seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich eine allgemeine Gefährdung durch die Taliban aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) und keine persönliche Verfolgung aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung bzw. wegen seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, vorgebracht hat. Zwar dient die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vgl. auch bereits VfGH 27.6.2012, U98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vgl. VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die später geschilderte versuchte Zwangsrekrutierung in der Erstbefragung völlig unerwähnt ließ und stattdessen lediglich Schutzzahlungen erwähnte, beweiswürdigend ein gewisses Gewicht zu; letztlich handelt es sich dabei jedoch um einen Aspekt von vielen.2.2.
  44. Zum behaupteten Fluchtvorbringen betreffend die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban aufgrund seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich eine allgemeine Gefährdung durch die Taliban aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) und keine persönliche Verfolgung aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung bzw. wegen seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, vorgebracht hat. Zwar dient die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vergleiche auch bereits VfGH 27.6.2012, U98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die später geschilderte versuchte Zwangsrekrutierung in der Erstbefragung völlig unerwähnt ließ und stattdessen lediglich Schutzzahlungen erwähnte, beweiswürdigend ein gewisses Gewicht zu; letztlich handelt es sich dabei jedoch um einen Aspekt von vielen. Der Beschwerdeführer hinterließ in der Beschwerdeverhandlung insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck. Dies ergibt sich zum einen aus dem Auftreten des Beschwerdeführers, der die Fragen zu seinem Fluchtgrund auf die gleiche Art, ohne emotionale Regung, beantwortete wie die übrigen ihm gestellten Fragen. Soweit er angab, bei der Erzählung des Geschehens Angst zu bekommen (vgl. BVwG VH S. 18), war dies dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seines Fluchtvorbringens, blieben oberflächlich, auf Nachfragen antwortete er oft unkonkret und ausweichend.Der Beschwerdeführer hinterließ in der Beschwerdeverhandlung insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck. Dies ergibt sich zum einen aus dem Auftreten des Beschwerdeführers, der die Fragen zu seinem Fluchtgrund auf die gleiche Art, ohne emotionale Regung, beantwortete wie die übrigen ihm gestellten Fragen. Soweit er angab, bei der Erzählung des Geschehens Angst zu bekommen vergleiche BVwG VH S. 18), war dies dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seines Fluchtvorbringens, blieben oberflächlich, auf Nachfragen antwortete er oft unkonkret und ausweichend. Ebenso waren die Angaben zu seinem Fluchtvorbringen teilweise unplausibel. So gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Vorfall, bei welchem er von einem Hund der Taliban verletzt worden sei, noch drei bis vier Monate unbehelligt im Dorf gelebt habe, bevor die Taliban erneut gekommen seien, um ihn mitzunehmen (vgl. Niederschrift BFA S. 7, BVwG VH S. 18). Ebenso gab er an, dass die Taliban fünf oder sechs Tage zugewartet haben, bevor sie ihn mitgenommen haben (vgl. BVwG VH S. 17). Es erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, warum die Taliban den Beschwerdeführer aus ihrem Gewahrsam wieder entlassen haben, dies konnte auch der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären (vgl. BVwG VH S. 20: "R:Ebenso waren die Angaben zu seinem Fluchtvorbringen teilweise unplausibel. So gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Vorfall, bei welchem er von einem Hund der Taliban verletzt worden sei, noch drei bis vier Monate unbehelligt im Dorf gelebt habe, bevor die Taliban erneut gekommen seien, um ihn mitzunehmen vergleiche Niederschrift BFA S. 7, BVwG VH S. 18). Ebenso gab er an, dass die Taliban fünf oder sechs Tage zugewartet haben, bevor sie ihn mitgenommen haben vergleiche BVwG VH S. 17). Es erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, warum die Taliban den Beschwerdeführer aus ihrem Gewahrsam wieder entlassen haben, dies konnte auch der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären vergleiche BVwG VH S. 20: "R: Was haben die Taliban gesagt, als sie Sie wieder freigelassen haben? Sie wären ja an sich schon in der Gewahrsam der Taliban gewesen. BF: Sie haben mir gezeigt, was mit jemanden passiert, der ihren Befehlen nicht nachgibt."). Darüber hinaus erscheint es nicht plausibel, dass die Taliban nach diesem Vorfall noch mehrere Monate zugewartet haben sollen, bevor sie erneut zum Haus des Beschwerdeführers gekommen seien. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer dies damit, dass er stark verletzt gewesen sei (vgl. BVwG VH S. 20:Sie haben mir gezeigt, was mit jemanden passiert, der ihren Befehlen nicht nachgibt."). Darüber hinaus erscheint es nicht plausibel, dass die Taliban nach diesem Vorfall noch mehrere Monate zugewartet haben sollen, bevor sie erneut zum Haus des Beschwerdeführers gekommen seien. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer dies damit, dass er stark verletzt gewesen sei vergleiche BVwG VH S. 20: "R: Können Sie mir erklären warum Sie dann wieder drei bis vier Monate unbehellig[t] leben konnten? BF: Ich wurde von einem Hund gebissen, an mehreren Stellen, ich war sehr stark verletzt. Ich war lange Zeit zuhause. Ich habe meinen kleinen Finger lange Zeit nicht gespürt."). Es erscheint insbesondere nicht glaubhaft, dass eine Terrororganisation wie die Taliban längere Zeit zuwartet, bevor sie eine Person mitnehmen, weil diese verletzt ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass nach drei bis vier Monaten die Taliban bei ihm zu Hause gewesen seien, jedoch lediglich seine Mutter angetroffen und dieser gesagt haben, dass sie den Beschwerdeführer das nächste Mal mitnehmen oder umbringen werden, danach sei der Beschwerdeführer geflohen (s. BVwG VH S. 18 und 25). Auch diesbezüglich ist nicht plausibel, warum die Taliban, obwohl sie gewollt haben sollen, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließt, das Haus des Beschwerdeführers wieder verlassen, nachdem sie ihn dort nicht angetroffen haben. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt Angst davor bekommen habe, dass die Taliban ihn töten wolle, und nicht bereits zu dem von ihm geschilderten Zeitpunkt, als er von im Gewahrsam der Taliban gewesen sein soll. Schließlich blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb die Taliban gewollt haben, dass er sich ihnen anschließe, oberflächlich und unkonkret (vgl. BVwG VH S. 20: "R: Was wollten die Taliban genau von Ihnen? BF: Weil ich Dari und Pashto sprechen kann, haben sie mir gesagt, dass sie mich gut gebrauchen können. Sie wissen, dass der Großteil der Taliban Pashtunen sind. Ich musste für die Taliban entweder kämpfen oder einen Selbstmordanschlag ausüben."). Diese vagen Angaben sind insbesondere vor der Berichtslage nicht nachvollziehbar. So verkennt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht, dass - wie sich aus den Länderberichten ergibt - Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban grundsätzlich möglich sind. Daraus geht jedoch ebenso hervor, dass die Taliban an sich keinen Mangel an Rekruten haben und nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch machen (LIB 13.11.2019, S 261). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen und ist die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Vor diesem Hintergrund erscheinen die bloß vagen Begründungen, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer - einen Hazara - zur Mitarbeit drängen sollten, nicht nachvollziehbar.Schließlich blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb die Taliban gewollt haben, dass er sich ihnen anschließe, oberflächlich und unkonkret vergleiche BVwG VH S. 20: "R: Was wollten die Taliban genau von Ihnen? BF: Weil ich Dari und Pashto sprechen kann, haben sie mir gesagt, dass sie mich gut gebrauchen können. Sie wissen, dass der Großteil der Taliban Pashtunen sind. Ich musste für die Taliban entweder kämpfen oder einen Selbstmordanschlag ausüben."). Diese vagen Angaben sind insbesondere vor der Berichtslage nicht nachvollziehbar. So verkennt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht, dass - wie sich aus den Länderberichten ergibt - Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban grundsätzlich möglich sind. Daraus geht jedoch ebenso hervor, dass die Taliban an sich keinen Mangel an Rekruten haben und nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch machen (LIB 13.11.2019, S 261). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen und ist die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Vor diesem Hintergrund erscheinen die bloß vagen Begründungen, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer - einen Hazara - zur Mitarbeit drängen sollten, nicht nachvollziehbar. Abgesehen von den genannten Unplausibilitäten und dem gewonnenen persönlich unglaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung finden sich in seinem Fluchtvorbringen Widersprüche in Details. So gab er in der Einvernahme vor dem BFA noch an, dass er während des letzten Vorfalles mit den Taliban zu Hause gewesen sei und sie zu ihm gesagt haben, sie nehmen ihn hundertprozentig heute mit (vgl. Niederschrift BFA S. 7), während er dies in der Beschwerdeverhandlung dahingehend relativierte, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und die Taliban gegenüber seiner Mutter gesagt haben, dass sie ihn das nächste Mal, wenn sie ihn sehen, mitnehmen oder töten werden (vgl. BVwG VH S. 6 und 18). Dass der Beschwerdeführer relativ am Ende der mündlichen Verhandlung erklärte, er sei erst einige Zeit nach der Entführung durch die Taliban geflohen, da er zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen habe wollen (vgl. BVwG VH S. 25: "BFV: Haben Sie und Ihr Vater die Familie erhalten durch Ihr Arbeit? BF: Ja. BFV: Das heißt, wenn Sie entscheiden die Familie zurücklassen und fliehen, fehlt der Familie Geld. BF: Natürlich. BFV: War das auch ein Grund, warum Sie erst relativ spät geflüchtet sind und nicht gleich nach der Entführung? BF: Ja."), steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben, er sei nicht unverzüglich geflohen, da er stark verletzt gewesen sei. Darüber hinaus erscheint es auch vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Familie finanziell nicht im Stich lassen wollte, nicht nachvollziehbar, dass er mit seiner Familie nie eingehend über die vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban gesprochen habe.Abgesehen von den genannten Unplausibilitäten und dem gewonnenen persönlich unglaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung finden sich in seinem Fluchtvorbringen Widersprüche in Details. So gab er in der Einvernahme vor dem BFA noch an, dass er während des letzten Vorfalles mit den Taliban zu Hause gewesen sei und sie zu ihm gesagt haben, sie nehmen ihn hundertprozentig heute mit vergleiche Niederschrift BFA S. 7), während er dies in der Beschwerdeverhandlung dahingehend relativierte, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und die Taliban gegenüber seiner Mutter gesagt haben, dass sie ihn das nächste Mal, wenn sie ihn sehen, mitnehmen oder töten werden vergleiche BVwG VH S. 6 und 18). Dass der Beschwerdeführer relativ am Ende der mündlichen Verhandlung erklärte, er sei erst einige Zeit nach der Entführung durch die Taliban geflohen, da er zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen habe wollen vergleiche BVwG VH S. 25: "BFV: Haben Sie und Ihr Vater die Familie erhalten durch Ihr Arbeit? BF: Ja. BFV: Das heißt, wenn Sie entscheiden die Familie zurücklassen und fliehen, fehlt der Familie Geld. BF: Natürlich. BFV: War das auch ein Grund, warum Sie erst relativ spät geflüchtet sind und nicht gleich nach der Entführung? BF: Ja."), steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben, er sei nicht unverzüglich geflohen, da er stark verletzt gewesen sei. Darüber hinaus erscheint es auch vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Familie finanziell nicht im Stich lassen wollte, nicht nachvollziehbar, dass er mit seiner Familie nie eingehend über die vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban gesprochen habe. Hinsichtlich der Drohungen von Seiten der Taliban wiederum erweiterte der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Laufe des Verfahrens um zusätzliche Aspekte; so gab er vor dem BFA noch an, die Taliban haben gesagt, sie würden ihn mitnehmen (vgl. Niederschrift BFA S. 7), während er in der Beschwerdeverhandlung auch eine Todesdrohung nannte (vgl. BVwG VH S. 24 f.: "BFV: Das heißt, die Taliban haben gesagt, dass sie Sie mitnehmen, wenn sie Sie das nächste Mal treffen oder dass sie Sie töten werden. Was haben Sie gesagt? BF: Entweder mitnehmen oder töten."), wobei diese, wie bereits angeführt, unkonkret blieb. Ebenso blieben die Angaben des Beschwerdeführers dazu, welche Bedrohung er aktuell bei einer Rückkehr für sich sehe, vage und unpersönlich (vgl. BVwG VH S. 23:Hinsichtlich der Drohungen von Seiten der Taliban wiederum erweiterte der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Laufe des Verfahrens um zusätzliche Aspekte; so gab er vor dem BFA noch an, die Taliban haben gesagt, sie würden ihn mitnehmen vergleiche Niederschrift BFA S. 7), während er in der Beschwerdeverhandlung auch eine Todesdrohung nannte vergleiche BVwG VH S. 24 f.: "BFV: Das heißt, die Taliban haben gesagt, dass sie Sie mitnehmen, wenn sie Sie das nächste Mal treffen oder dass sie Sie töten werden. Was haben Sie gesagt? BF: Entweder mitnehmen oder töten."), wobei diese, wie bereits angeführt, unkonkret blieb. Ebenso blieben die Angaben des Beschwerdeführers dazu, welche Bedrohung er aktuell bei einer Rückkehr für sich sehe, vage und unpersönlich vergleiche BVwG VH S. 23: "R: Was würde Ihnen jetzt konkret passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Zu hundertprozentig kann ich sagen, dass sie mich umbringen, weil ich nach Europa geflüchtet bin. R: Wer würde Sie umbringen, weil Sie nach Europa geflüchtet sind? BF: Die Taliban würden mich töten. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in eine der Großstädte Afghanistan zurückkehren? BF: Ich werde nirgendwo einen Job finden. Keiner wird mir glauben, ich habe nicht mal eine Tazkira."). Widersprüche ergeben sich auch in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Gesundheitszustandes seines älteren Bruders, da er bei der Einvernahme vor dem BFA angab, dieser Bruder habe ein Bein verloren (vgl. Niederschrift BFA S. 7), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, der Bruder habe sich am Bein verletzt und dieses sei ganz dünn, weshalb der Bruder nicht arbeiten könne (vgl. BVwG VH S. 7). Auch gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA an, von den Taliban vor mehrere Hunde geworfen worden zu sein (vgl. Niederschrift BFA S. 7), jedoch sprach er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich von einem Hund (vgl. BVwG VH S. 17 f.). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer mit der Angabe, auch damals von nur einem Hund gesprochen zu haben (vgl. BVwG VH S. 21), nicht hinreichend aufzuklären, zumal ihm die Niederschriften im Verfahren rückübersetzt worden sind.Widersprüche ergeben sich auch in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Gesundheitszustandes seines älteren Bruders, da er bei der Einvernahme vor dem BFA angab, dieser Bruder habe ein Bein verloren vergleiche Niederschrift BFA S. 7), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, der Bruder habe sich am Bein verletzt und dieses sei ganz dünn, weshalb der Bruder nicht arbeiten könne vergleiche BVwG VH S. 7). Auch gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA an, von den Taliban vor mehrere Hunde geworfen worden zu sein vergleiche Niederschrift BFA S. 7), jedoch sprach er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich von einem Hund vergleiche BVwG VH S. 17 f.). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer mit der Angabe, auch damals von nur einem Hund gesprochen zu haben vergleiche BVwG VH S. 21), nicht hinreichend aufzuklären, zumal ihm die Niederschriften im Verfahren rückübersetzt worden sind. Hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der Vater des Beschwerdeführers zum ersten Mal von den Taliban angesprochen worden sei, waren die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls unkonkret und ausweichend (vgl. BVwG VH S. 18 f.: "R: Wann haben die Taliban das erste Mal Ihren Vater angesprochen? BF: Ich möchte nicht lügen, ich weiß es wirklich nicht, wann das war. R: Wann wurden Sie angesprochen und wo wurden Sie angesprochen? BF: Es war zwischen 8:30 und 9:00 Uhr in der Früh. Ich wollte arbeiten gehen. Sie haben mit mir damals gesprochen. Ich habe es nicht so ernst gemeint und gesagt, dass ich es mir überlege. R: Wissen Sie, in welchem Monat das war? BF: Ich weiß nicht, in welcher Jahreszeit. Die Weizen waren so hoch (zeigt ca. 50cm). R: Wissen Sie, welche Jahreszeiten in Afghanistan es gibt? BF: Es gibt vier Jahreszeiten, aber ich habe sie vergessen. Es gibt Sommer, Herbst, Winter. Wenn jemand nicht gelernt hat in Afghanistan, dann vergisst man das leicht. [...] R: Wann hat Ihr Vater begonnen Weizen anzubauen im Jahr? BF: Anfang Frühling. R:Hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der Vater des Beschwerdeführers zum ersten Mal von den Taliban angesprochen worden sei, waren die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls unkonkret und ausweichend vergleiche BVwG VH S. 18 f.: "R: Wann haben die Taliban das erste Mal Ihren Vater angesprochen? BF: Ich möchte nicht lügen, ich weiß es wirklich nicht, wann das war. R: Wann wurden Sie angesprochen und wo wurden Sie angesprochen? BF: Es war zwischen 8:30 und 9:00 Uhr in der Früh. Ich wollte arbeiten gehen. Sie haben mit mir damals gesprochen. Ich habe es nicht so ernst gemeint und gesagt, dass ich es mir überlege. R: Wissen Sie, in welchem Monat das war? BF: Ich weiß nicht, in welcher Jahreszeit. Die Weizen waren so hoch (zeigt ca. 50cm). R: Wissen Sie, welche Jahreszeiten in Afghanistan es gibt? BF: Es gibt vier Jahreszeiten, aber ich habe sie vergessen. Es gibt Sommer, Herbst, Winter. Wenn jemand nicht gelernt hat in Afghanistan, dann vergisst man das leicht. [...] R: Wann hat Ihr Vater begonnen Weizen anzubauen im Jahr? BF: Anfang Frühling. R: Wenn Sie sagen, der Weizen ist 50cm hoch. Wie hoch ist der Weizen[,] wenn er geerntet wird? BF: Wenn man Weizen gut bewässert. Das kann so oder so hoch werden. (BF zeigt ca. 20-40cm über der Tischkante als Höhe an). Es gibt verschiedene Arten von Weizen. Das [G]anze dauert je nachdem wie warm es ist. Dann kann man ernten."). Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der auf einer Landwirtschaft aufwuchs und in dieser auch arbeitete, nicht weiß, zu welcher Jahreszeit der Weizen die vom Beschwerdeführer angegebene Höhe hat. Dass der Beschwerdeführer dies vergessen hat, weil er keine Schule besucht hat, ist nicht nachvollziehbar, da es sich dabei gerade um Wissen handelt, welches insbesondere durch praktische Tätigkeit erworben wird. Zusammengefasst waren die Aussagen des Beschwerdeführers zu stattgefundenen Vorfällen oberflächlich, ausweichend und mit nicht unwesentlichen Widersprüchen behaftet. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines primären Fluchtvorbringens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Glaubwürdigkeit zu. 2.2.
  45. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa sowie seiner "westlichen Orientierung" keine konkret gegen ihn gerichtete physische bzw. psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergeben sich aus seinem auch diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte (vgl. BVwG VH S. 23:2.2.
  46. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa sowie seiner "westlichen Orientierung" keine konkret gegen ihn gerichtete physische bzw. psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergeben sich aus seinem auch diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte vergleiche BVwG VH S. 23: "R: Was würde Ihnen jetzt konkret passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Zu hundertprozentig kann ich sagen, dass sie mich umbringen, weil ich nach Europa geflüchtet bin. R: Wer würde Sie umbringen, weil Sie nach Europa geflüchtet sind? BF: Die Taliban würden mich töten.). Soweit in der Stellungnahme vom 07.05.2019 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer schiitischer Hazara sei, der im Falle seiner Rückkehr aus Europa nach Afghanistan zusätzlich Gefahr laufen würde, als "verwestlichte" Person angesehen zu werden (vgl. Stellungnahme S. 21), so ist anzumerken, dass dieses Vorbringen zu unsubstantiiert ist und eine maßgebliche, asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zu erkennen ist. Wie sich seine angebliche westliche Orientierung konkret manifestiert, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Es ist nicht zu erkennen, wodurch sein Aufenthalt im Iran und Europa für ihn persönlich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und sind diesbezüglich auch sonst keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.Soweit in der Stellungnahme vom 07.05.2019 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer schiitischer Hazara sei, der im Falle seiner Rückkehr aus Europa nach Afghanistan zusätzlich Gefahr laufen würde, als "verwestlichte" Person angesehen zu werden vergleiche Stellungnahme S. 21), so ist anzumerken, dass dieses Vorbringen zu unsubstantiiert ist und eine maßgebliche, asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zu erkennen ist. Wie sich seine angebliche westliche Orientierung konkret manifestiert, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Es ist nicht zu erkennen, wodurch sein Aufenthalt im Iran und Europa für ihn persönlich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und sind diesbezüglich auch sonst keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist es auch sonst nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft zu machen. 2.2.
  47. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. seiner weiteren sozialen Kontakte, Setzen bzw. Nichtsetzen von Integrationsschritten (Verwandte, Freunde, Kurse, Erwerbstätigkeit, gemeinnützige Tätigkeiten etc.) gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Einvernahme am 03.08.2017, den Auszügen aus den österreichischen Registern sowie den vorgelegten Bestätigungen, wie die Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 12.04.2019, des Wiener Hilfswerk XXXX vom 19.02.2019, Zertifikate über einen absolvierten Alphabetisierungskurs und Deutschkurse sowie An- und Abmeldungen des Beschwerdeführers zur Wiener Gebietskrankenkasse durch die XXXX .Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. seiner weiteren sozialen Kontakte, Setzen bzw. Nichtsetzen von Integrationsschritten (Verwandte, Freunde, Kurse, Erwerbstätigkeit, gemeinnützige Tätigkeiten etc.) gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Einvernahme am 03.08.2017, den Auszügen aus den österreichischen Registern sowie den vorgelegten Bestätigungen, wie die Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 12.04.2019, des Wiener Hilfswerk römisch 40 vom 19.02.2019, Zertifikate über einen absolvierten Alphabetisierungskurs und Deutschkurse sowie An- und Abmeldungen des Beschwerdeführers zur Wiener Gebietskrankenkasse durch die römisch 40 . 2.
  48. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer trat den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Innerhalb der Frist zu Stellungnahme erstattete der Beschwerde zu dem neuen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 auch keine Stellungnahme. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass EASO die "Country Guidance: Afghanistan. Guidance note and common analysis" aktualisiert hat. Sowohl im Bericht von Juni 2018 als auch im Bericht von Juni 2019 wird ausgeführt, dass insgesamt eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif für alleinstehende erwachsene Männer trotz möglicher Härten zumutbar sein könne. Ein existierendes Unterstützungsnetzwerk zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltens kann hilfreich sein. Die individuellen Umstände des Asylwerbers müssen immer berücksichtigt werden. Für Asylwerber, welche für einen längeren Zeitraum außerhalb Afghanistans gewohnt haben, ist besonders auf das Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks sowie von Ortskenntnissen Bedacht zu nehmen. Soweit UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 in der Folge zu einer IFA/IRA in Kabul schlussfolgert, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine IFA/IRA in Kabul generell nicht verfügbar ist (vgl. S. 129), ist festzuhalten, dass eine entsprechende Schlussfolgerung in Hinblick auf Mazar-e Sharif und Herat auch in den aktualisierten Richtlinien nicht enthalten ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher derzeit nicht davon aus, dass UNHCR eine IFA/IRA in Mazar-e Sharif oder Herat angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation generell ausschließt, sondern eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall für erforderlich erachtet (siehe ausführlich Pkt. 3.2.).Soweit UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 in der Folge zu einer IFA/IRA in Kabul schlussfolgert, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine IFA/IRA in Kabul generell nicht verfügbar ist vergleiche S. 129), ist festzuhalten, dass eine entsprechende Schlussfolgerung in Hinblick auf Mazar-e Sharif und Herat auch in den aktualisierten Richtlinien nicht enthalten ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher derzeit nicht davon aus, dass UNHCR eine IFA/IRA in Mazar-e Sharif oder Herat angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation generell ausschließt, sondern eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall für erforderlich erachtet (siehe ausführlich Pkt. 3.2.).
  49. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: 3.
  50. Zur Beschwerde gegen Spruchpunk I. des angefochtenen Bescheids:3.
  51. Zur Beschwerde gegen Spruchpunk römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.
  52. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
  53. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.1.
  54. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem primären Fluchtgrund (betreffend die Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt, durch die Taliban, aufgrund der Weigerung sich ihnen anzuschließen, ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.
  55. Weiters ist festzuhalten, dass eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdefürhers in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (schiitischen) Hazara - wie bereits dargelegt - nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt wurde. Auch unabhängig von individuellen Aspekten wäre der Beschwerdeführer einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" nicht ausgesetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der (schiitischen) Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderfeststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. So stellen die (schiitischen) Hazara in Afghanistan zwar eine Minderheit dar, sie sind aber rechtlich den anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt. Sie bekleiden politische Funktionen in Regierung und Parlament und können ihre Interessen aus eigener Kraft politisch wahren. Ihr Anteil in den Sicherheitskräften Afghanistans entspricht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Sie dürfen als Schiiten ihre Religion ausüben. Von staatlicher Seite beschränkt sich die Benachteiligung der Hazara damit auf ihre Unterrepräsentation in der öffentlichen Verwaltung, die - selbst wenn man ihre Ursache in einer (nicht festgestellten) gegenwärtigen Benachteiligung suchen würde - eine Benachteiligung darstellt, die nicht die für eine asylrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität erreicht. Eine gesellschaftliche Diskriminierung von Hazara durch Private wurde auch für Wardak, einem der Hauptsiedlungsgebiete der (schiitischen) Hazara, nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der (schiitischen) Hazara in Afghanistan und konkret der Provinz Wardak im Ergebnis zu verneinen. 3.1.
  56. Zudem ist es dem Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Indien und aus Europa (und somit dem "westlichen Ausland") iVm einer "westlichen Orientierung" glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderberichtsmaterials für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar:3.1.
  57. Zudem ist es dem Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Indien und aus Europa (und somit dem "westlichen Ausland") in Verbindung mit einer "westlichen Orientierung" glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderberichtsmaterials für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar: Daraus geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben, dass Rückkehrer wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden sowie dass Rückkehrer Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Iran (und in Europa) verbracht und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
  58. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  59. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  60. Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
  61. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  62. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.
  63. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
  64. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  65. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkü

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