gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision
gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin
ihren Angaben zufolge die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, beide sind afghanische Staatsangehörige. Sie stellten am 12.07.2018 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (künftig auch: ÖB Islamabad) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden
oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden
oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden
und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(Paragraph 7,).
, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden
; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen
der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen,
dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen,
dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(Paragraphen 7 und 9),
gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages
gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung
die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung
die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden
, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten "§ 11
Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11
Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."
ausschließlich der Antragssteller.
. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen;
dies nicht möglich, so
die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen
, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen
, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
,
dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.""§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich
,
dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet: "Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde
über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse
keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.""Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde
über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse
keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen
hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen
." Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich
, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich
; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich
, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich
; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen
, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen
, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen
, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen
, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor bzw wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor bzw wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen: Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und Ehefrau der Bezugsperson zu sein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater der Zweitbeschwerdeführerin.Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und Ehefrau der Bezugsperson zu sein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Der angebliche Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen gab im Zuge seiner Erstbefragung am 30.01.2016 an, seit XXXX 2014 verheiratet zu sein, nannte die Erstbeschwerdeführerin als seine 19-jährige Ehefrau und erklärte, eine namentlich genannte 20-monatige Tochter mit ihr zu haben. Beide würden in Pakistan wohnen. Bei der Einvernahme am 11.04.2018 gab er an, (lediglich) traditionell verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben, die in Pakistan lebe. Die Bezugsperson erklärte, vor etwa vier Jahren in Afghanistan aus Liebe geheiratet zu haben und die Erstbeschwerdeführerin etwa drei oder vier Monate vor der Hochzeit kennengelernt zu haben. Nach der Hochzeit hätten sie sechs Monate zusammengelebt, dann hätten die Probleme angefangen. Vor der Hochzeit habe er seiner Frau gesagt, dass er Christ sei, sie habe es akzeptiert und ihn geheiratet. Auf Grund der behaupteten Konversion zum Christentum wurde der Bezugsperson in Österreich der Asylstatus zuerkannt.Der angebliche Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen gab im Zuge seiner Erstbefragung am 30.01.2016 an, seit römisch 40 2014 verheiratet zu sein, nannte die Erstbeschwerdeführerin als seine 19-jährige Ehefrau und erklärte, eine namentlich genannte 20-monatige Tochter mit ihr zu haben. Beide würden in Pakistan wohnen. Bei der Einvernahme am 11.04.2018 gab er an, (lediglich) traditionell verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben, die in Pakistan lebe. Die Bezugsperson erklärte, vor etwa vier Jahren in Afghanistan aus Liebe geheiratet zu haben und die Erstbeschwerdeführerin etwa drei oder vier Monate vor der Hochzeit kennengelernt zu haben. Nach der Hochzeit hätten sie sechs Monate zusammengelebt, dann hätten die Probleme angefangen. Vor der Hochzeit habe er seiner Frau gesagt, dass er Christ sei, sie habe es akzeptiert und ihn geheiratet. Auf Grund der behaupteten Konversion zum Christentum wurde der Bezugsperson in Österreich der Asylstatus zuerkannt. Im Gegensatz dazu
den vorgelegten Urkunden, insbesondere der temporären Heiratsurkunde, zu entnehmen, dass die Hochzeit am XXXX .2011 vor dem Vater der Erstbeschwerdeführerin der auch Iman sei (siehe Bestätigung "Im Namen Allahs, des Wohltäters, des Barmherzigen"), stattgefunden hätte. Auffällig
, dass in der englischen Heiratsurkunde, die mit der Visaantragstellung vorgelegt wurde, der XXXX .2011 als Hochzeitdatum genannt wird ("...at the age of 18 years old of 1390 corresponding to 2011 that he currently living in Austria we fully knowing them aforesaid got married legally on 10/10/2011..."). Dem mit der Stellungnahme vom 17.04.2019 beigelegten "Temporary Marriage (Contract) Certificate"
kein genaues Datum, sondern lediglich: "1393 corresponding to 2014" zu entnehmen. In der deutschen Übersetzung, vorgelegt am 21.06.2019, dieses Dokumentes steht nun " XXXX entsprechend XXXX .2011" zu lesen. Auch die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Visaantragstellung den XXXX .2011 als Hochzeitsdatum an.Im Gegensatz dazu
den vorgelegten Urkunden, insbesondere der temporären Heiratsurkunde, zu entnehmen, dass die Hochzeit am römisch 40 .2011 vor dem Vater der Erstbeschwerdeführerin der auch Iman sei (siehe Bestätigung "Im Namen Allahs, des Wohltäters, des Barmherzigen"), stattgefunden hätte. Auffällig
, dass in der englischen Heiratsurkunde, die mit der Visaantragstellung vorgelegt wurde, der römisch 40 .2011 als Hochzeitdatum genannt wird ("...at the age of 18 years old of 1390 corresponding to 2011 that he currently living in Austria we fully knowing them aforesaid got married legally on 10/10/2011..."). Dem mit der Stellungnahme vom 17.04.2019 beigelegten "Temporary Marriage (Contract) Certificate"
kein genaues Datum, sondern lediglich: "1393 corresponding to 2014" zu entnehmen. In der deutschen Übersetzung, vorgelegt am 21.06.2019, dieses Dokumentes steht nun " römisch 40 entsprechend römisch 40 .2011" zu lesen. Auch die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Visaantragstellung den römisch 40 .2011 als Hochzeitsdatum an. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX geboren, war damit im Jahr 2011 fünfzehn Jahre, im Jahr 2014 achtzehn Jahre alt.Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren, war damit im Jahr 2011 fünfzehn Jahre, im Jahr 2014 achtzehn Jahre alt. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Feststellungen in der nunmehr angefochtenen Entscheidung dahingehend zu, dass Widersprüche in den Angaben der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin sowie Widersprüche in den Dokumenten untereinander vorliegen. Es
allerdings darauf zu verweisen, dass die Bezugsperson schon bei der Erstbefragung angab, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin zu sein. Diesbezüglich
darauf hinzuweisen, dass insbesondere betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin der Verweis auf die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson zur Eheschließung nicht hinreichend erscheint, sondern dahingehend weitere Ermittlungen erforderlich sind, da der Bezugsperson nach wie vor der Asylstatus in Österreich zukommt und zum Entscheidungszeitpunkt kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, weshalb die Behauptung, Familienangehörige der Bezugsperson zu sein, zu überprüfen
. Die Behörde wies den Einreiseantrag der Beschwerdeführerinnen gegenständlich im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das behauptete Familienverhältnis aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin nicht als erwiesen anzunehmen sei. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 35°Abs.°5°AsylG nicht bewiesen werden können.Paragraph 35 °, A, b, s, Punkt °, 5 °, A, s, y, l, G, nicht bewiesen werden können. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Bezugsperson bereits bei ihrer Erstbefragung angab, eine Tochter zu haben, wäre, aufgrund der in diesem Verfahren zudem getätigten Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson gemäß §°13°Abs 4 BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Hinblick auf die Bezugsperson bzw. der leiblichen Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu der Zweitbeschwerdeführerin, erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131,
G anzuwenden).Vor allem im Hinblick darauf, dass die Bezugsperson bereits bei ihrer Erstbefragung angab, eine Tochter zu haben, wäre, aufgrund der in diesem Verfahren zudem getätigten Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson gemäß §°13°Abs 4 BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Hinblick auf die Bezugsperson bzw. der leiblichen Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu der Zweitbeschwerdeführerin, erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131,
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anzuwenden). Im gegenständlichen Fall wurde den Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend entsprochen, als die Beschwerdeführerinnen von der Behörde nicht entsprechend §°13°Abs.°4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG erfordert eine Belehrung der Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Den Beschwerdeführerinnen
auf deren Verlangen und auf deren Kosten eine solche zu ermöglichen (vgl etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).Im gegenständlichen Fall wurde den Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend entsprochen, als die Beschwerdeführerinnen von der Behörde nicht entsprechend §°13°Abs.°4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfordert eine Belehrung der Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Den Beschwerdeführerinnen
auf deren Verlangen und auf deren Kosten eine solche zu ermöglichen vergleiche etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019). Die Erstbeschwerdeführerin hat die Bereitschaft (sämtlicher Beschwerdeführerinnen), sich zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen, explizit erklärt (vgl. Stellungnahme vom 17.04.2019). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch eine entsprechende Belehrung nicht erteilt.Die Erstbeschwerdeführerin hat die Bereitschaft (sämtlicher Beschwerdeführerinnen), sich zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen, explizit erklärt vergleiche Stellungnahme vom 17.04.2019). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch eine entsprechende Belehrung nicht erteilt. Vor Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm ... zu ermöglichen"; "
zu belehren"; vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführerinnen, wie bereits erwähnt, ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerinnen damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben (vgl auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).Vor Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm ... zu ermöglichen"; "
zu belehren"; vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführerinnen, wie bereits erwähnt, ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerinnen damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben vergleiche auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). In diesem Zusammenhang
auch noch Folgendes festzuhalten: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: "Der Fremde
über diese Möglichkeit zu belehren"...). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben.In diesem Zusammenhang
auch noch Folgendes festzuhalten: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: "Der Fremde
über diese Möglichkeit zu belehren"...). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben. Sollten nach einer erneuten Überprüfung der Heiratsdokumente sowie im Hinblick auf das Heiratsalter der Erstbeschwerdeführerin, weiterhin Zweifel an einer (gültig geschlossenen, in Österreich anerkannten) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre - sollte nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson gesichert sein - in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin - deren leibliche Mutterschaft zu der Zweitbeschwerdeführerin vorausgesetzt - auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen.Sollten nach einer erneuten Überprüfung der Heiratsdokumente sowie im Hinblick auf das Heiratsalter der Erstbeschwerdeführerin, weiterhin Zweifel an einer (gültig geschlossenen, in Österreich anerkannten) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre - sollte nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson gesichert sein - in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin - deren leibliche Mutterschaft zu der Zweitbeschwerdeführerin vorausgesetzt - auch Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der neueren höchstgerichtlichen Judikatur (vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführerinnen, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegender Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme von DNA-Analysen zu geben haben. Ferner
die Behörde gegebenenfalls (bei DNA-mäßig festgestellter Familienangehörigeneigenschaft) gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen, um die Fortsetzung des Familienlebens mit der minderjährigen Tochter zu ermöglichen.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der neueren höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführerinnen, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegender Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme von DNA-Analysen zu geben haben. Ferner
die Behörde gegebenenfalls (bei DNA-mäßig festgestellter Familienangehörigeneigenschaft) gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen, um die Fortsetzung des Familienlebens mit der minderjährigen Tochter zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
. Der Ausspruch
kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012
gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig
. Der Ausspruch
kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,
gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall
die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall
die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2224278.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.