GVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W 273 2226501-1 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 eingestellt. II. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2019 zur Geschäftszahl W 273 2226501-2 wird
GVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2019 zur Geschäftszahl W 273 2226501-2 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 eingestellt. B) I. Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision zu Spruchpunkt A) römisch eins. ist
II. Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision zu Spruchpunkt A) römisch zwei. ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G, zurück.5. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG, zurück.
G, zurück (OZ 13).4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG, zurück (OZ 13).
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 328, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes
GVG durch dieses geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes
Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 11.12.2019 mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2226501-1 und W273 2226501-2 geführten Verfahren sind somit beendet und
GVG mit Beschluss einzustellen.Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 11.12.2019 mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2226501-1 und W273 2226501-2 geführten Verfahren sind somit beendet und
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) I. und II. Unzulässigkeit der Revision:Zu B) römisch eins. und römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) I. und II. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) römisch eins. und römisch zwei. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W273.2226501.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.