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{'item': 'W273 2226501-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 340Art 135§ 328§ 1§ 58§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlW273 2226501-2 SpruchW273 2226501-1/2E W273 2226501-2/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. I

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W 273 2226501-1 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 eingestellt. II. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2019 zur Geschäftszahl W 273 2226501-2 wird

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2019 zur Geschäftszahl W 273 2226501-2 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 eingestellt. B) I. Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision zu Spruchpunkt A) römisch eins. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision zu Spruchpunkt A) römisch zwei. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 beantragte die XXXX , (im Folgenden "Antragstellerin") die Auswahlentscheidung vom 29.11.2019 zu den Losen 16 und 20 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberinnen dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ: 2601.03283, Lose 16 und 20 (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und der Bundesimmobilien GmbH (im Folgenden auch "die Auftraggeberinnen"), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien als vergebende Stelle.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 beantragte die römisch 40 , (im Folgenden "Antragstellerin") die Auswahlentscheidung vom 29.11.2019 zu den Losen 16 und 20 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberinnen dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ: 2601.03283, Lose 16 und 20 (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und der Bundesimmobilien GmbH (im Folgenden auch "die Auftraggeberinnen"), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien als vergebende Stelle.
  3. Am 12.12.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberinnen und die in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerinnen, betreffend Los 16, die XXXX , und betreffend Los 20, die XXXX (im Folgenden auch "die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
  4. Am 12.12.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberinnen und die in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerinnen, betreffend Los 16, die römisch 40 , und betreffend Los 20, die römisch 40 (im Folgenden auch "die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der gegenständliche Nachprüfungsvorhalt verspätet sei. Die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages habe am 09.12.2019 geendet. Der Antragstellerin wurde für die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt eine Frist von drei Tagen eingeräumt.
  6. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 erteilten die Auftraggeberinnen allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und legten den Vergabeakt vor. Zudem verwiesen sie auf die Verfristung des Nachprüfungsantrages. Da der gegenständliche Nachprüfungsantrag verspätet eingebracht worden sei und dadurch als verfristet anzusehen sei, wäre ein allfällig nachgereichter Feststellungsantrag aufgrund der sodann vorliegenden Subsidiarität ebenso zurückzuweisen.
  7. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

§ 340Abs. 1 Z 7 BVerg

G, zurück.5. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG, zurück.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 brachte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin betreffend Los 16, vor, dass die am 11.12.2019 eingebrachten Anträge der Antragstellerin verfristet seien und die Auswahlentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen sei. Selbst für den Fall, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin rechtzeitig erfolgt wäre, würden die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen.
  2. Mit Parteiengehör vom 17.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin und den Zuschlagsempfängerinnen den Schriftsatz der Auftraggeberin betreffend die Zurücknahme der Anträge vom 11.12.
  3. Ebenfalls übermittelt wurden die begründeten Einwendungen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin betreffend Los 16 vom 16.12.
  4. Mit Schreiben vom 30.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf, die noch offenen Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 4.860,-- beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen.
  5. Die Antragstellerin entrichtete am 14.01.2019 den offenen Betrag der Pauschalgebühren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH und die Bundesimmobilien GmbH schrieben unter der Bezeichnung ""Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ 2601.03283, Reinigungsdienstleistungen mit insgesamt 30 Losen aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 04.06.2019 zu GZ 2019/S 106 - 259187 in der europäischen Union. Der geschätzte Auftragswert der Lose 16 und 20 beträgt jeweils (allgemeine Auskünfte der Auftraggeberinnen = OZ 10, S. 7): · Los 16 EUR 5.481.000,00, · Los 20 EUR 8.557.700,00 Die Auftraggeberinnen führten ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch (OZ 10, S. 6).
  8. Am 29.11.2019 wurde den Bietern elektronisch via E-Vergabe die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX betreffend Los 16 und der XXXX betreffend Los 20 bekannt gegeben (OZ 10, S. 9).
  9. Am 29.11.2019 wurde den Bietern elektronisch via E-Vergabe die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der römisch 40 betreffend Los 16 und der römisch 40 betreffend Los 20 bekannt gegeben (OZ 10, S. 9).
  10. Die Antragstellerin stellte am 11.12.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 29.11.
  11. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren, mit welcher den Auftraggeberinnen die Erteilung des Zuschlags untersagt wird (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).
  12. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

§ 340Abs. 1 Z 7 BVerg

G, zurück (OZ 13).4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG, zurück (OZ 13).

  1. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 15.480,-- (OZ 8).
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I. und II.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins. und römisch zwei.:

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVerg

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 11.12.2019 mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2226501-1 und W273 2226501-2 geführten Verfahren sind somit beendet und

§§ 28Abs 1 und 31 Abs 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen.Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 11.12.2019 mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2226501-1 und W273 2226501-2 geführten Verfahren sind somit beendet und

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) I. und II. Unzulässigkeit der Revision:Zu B) römisch eins. und römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) I. und II. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) römisch eins. und römisch zwei. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W273.2226501.2.00

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