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{'item': 'W273 2226501-3'}

Obsah (15)§ 19aArt. 133§ 340§ 28Art 135§ 328§ 1§ 58§ 31§ 350§ 342§ 353§ 341§ 343§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2020 GeschäftszahlW273 2226501-3 SpruchW273 2226501-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH a

§ 19a

RAO zu ersetzen", wird abgewiesen.Der Antrag der Antragstellerin, "Das Bundesverwaltungsgericht möge die AG verpflichten, der Antragstellerin die (sowohl für den Antrag auf Nichtigerklärung als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung) entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt € 9.720,-- (siehe oben 4.) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH

Paragraph 19 a, RAO zu ersetzen", wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 beantragte die XXXX , (im Folgenden "Antragstellerin") die Auswahlentscheidung vom 29.11.2019 zu den Losen 16 und 20 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberinnen dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ: 2601.03283, Lose 16 und 20 (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und der Bundesimmobilien GmbH (im Folgenden auch "die Auftraggeberinnen"), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien als vergebende Stelle. Am 29.11.2019 sei den Bietern elektronisch via E-Vergabe die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX betreffend Los 16 und der XXXX betreffend Los 20 bekannt gegeben worden. Die Antragstellerin entrichtete mit dem Antrag Pauschalgebühren in Höhe von EUR 9.720,00.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 beantragte die römisch 40 , (im Folgenden "Antragstellerin") die Auswahlentscheidung vom 29.11.2019 zu den Losen 16 und 20 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberinnen dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ: 2601.03283, Lose 16 und 20 (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und der Bundesimmobilien GmbH (im Folgenden auch "die Auftraggeberinnen"), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien als vergebende Stelle. Am 29.11.2019 sei den Bietern elektronisch via E-Vergabe die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der römisch 40 betreffend Los 16 und der römisch 40 betreffend Los 20 bekannt gegeben worden. Die Antragstellerin entrichtete mit dem Antrag Pauschalgebühren in Höhe von EUR 9.720,
  3. Die Rahmenvereinbarung betreffend die anfechtungsgegenständlichen Lose 16 und 20 wurde am 10.12.2019 mit den jeweiligen präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen via der elektronischen Vergabeplattform abgeschlossen.
  4. Am 12.12.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberinnen und die in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerinnen, betreffend Los 16, die XXXX , und betreffend Los 20, die XXXX (im Folgenden auch "die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
  5. Am 12.12.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberinnen und die in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerinnen, betreffend Los 16, die römisch 40 , und betreffend Los 20, die römisch 40 (im Folgenden auch "die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der gegenständliche Nachprüfungsvorhalt verspätet sei. Die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages habe am 09.12.2019 geendet. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, zu dem Verspätungsvorhalt innerhalb einer Frist von drei Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  7. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 erteilten die Auftraggeberinnen allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und legten den Vergabeakt vor. Die Auftraggeberinnen brachten vor, der der gegenständliche Nachprüfungsantrag verspätet sei eingebracht worden und deshalb als verfristet anzusehen.
  8. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

§ 340Abs. 1 Z 7 BVerg

G, zurück.6. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG, zurück.

  1. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.12.2019 wurde der Antragstellerin der ausstehende Betrag der Pauschalgebühren unter Anrechnung der von der Antragstellerin tatsächlich entrichteten und aufgrund der Zurückziehung der Anträge zurückzuerstattenden Beträge in Höhe von EUR 4.860,-- vorgeschrieben, welchen die Antragstellerin am 14.01.2020 einzahlte.
  2. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurden die Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W273 2226501-1 sowie über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2019 zur Geschäftszahl W273 2226501-2

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.8. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurden die Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W273 2226501-1 sowie über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2019 zur Geschäftszahl W273 2226501-2

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 eingestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH und die Bundesimmobilien GmbH schrieben unter der Bezeichnung ""Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ 2601.03283, Reinigungsdienstleistungen mit insgesamt 30 Losen aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 04.06.2019 zu GZ 2019/S 106 - 259187 in der europäischen Union. Die Auftraggeberinnen führten ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch (OZ 10, S. 6).
  3. Am 29.11.2019 wurde den Bietern elektronisch via E-Vergabe die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX betreffend Los 16 und der XXXX betreffend Los 20 bekannt gegeben (OZ 10, S. 9). Die Rahmenvereinbarung betreffend die anfechtungsgegenständlichen Lose 16 und 20 wurde am 10.12.2019 mit den jeweiligen präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen via der elektronischen Vergabeplattform abgeschlossen.
  4. Am 29.11.2019 wurde den Bietern elektronisch via E-Vergabe die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der römisch 40 betreffend Los 16 und der römisch 40 betreffend Los 20 bekannt gegeben (OZ 10, S. 9). Die Rahmenvereinbarung betreffend die anfechtungsgegenständlichen Lose 16 und 20 wurde am 10.12.2019 mit den jeweiligen präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen via der elektronischen Vergabeplattform abgeschlossen.
  5. Die Antragstellerin stellte am 11.12.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 29.11.
  6. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren, mit welcher den Auftraggeberinnen die Erteilung des Zuschlags untersagt wird (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).
  7. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

§ 340Abs. 1 Z 7 BVerg

G, zurück (OZ 13).4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG, zurück (OZ 13).

  1. Die Antragstellerin entrichtete mit dem Antrag Pauschalgebühren in Höhe von EUR 9.720,00 (OZ 8). Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.12.2019 (OZ 17) wurde der Antragstellerin der ausstehende Betrag der Pauschalgebühren unter Anrechnung der von der Antragstellerin tatsächlich entrichteten und aufgrund der Zurückziehung der Anträge zurückzuerstattenden Beträge in Höhe von EUR 4.860,-- vorgeschrieben, welchen die Antragstellerin am 10.01.2020 einzahlte (OZ 18). Insgesamt entrichtete die Antragstellerin unter Anrechnung ihrer tatsächlich entrichteten und aufgrund der Zurückziehung der Anträge zurückzuerstattenden Beträge EUR 14.580,00 an Pauschalgebühren.
  2. Mit Beschluss vom heutigen Tag zu W273 2226501-1 und W273 2226501-2 wurden die Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über den Nachprüfungsantrag eingestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln bzw. aus den Verfahrensakten zu W273 2226501-1 und W273 2226501-
  4. Die Unterlagen wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVerg

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Die für den Gebührenersatz relevanten Bestimmungen des BVergG lauten: Gebühren § 340.

(1)Für Anträge

den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 340,

(1)Für Anträge

den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: 1. Die Pauschalgebühr ist

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen. ... 4. Für Anträge

§ 350Abs.

1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge

Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten. 5. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag

§ 342Abs.

1 oder

§ 353Abs.

1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag

§ 342Abs.

1 oder

§ 353Abs.

1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.5. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag

Paragraph 342, Absatz eins, oder

Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag

Paragraph 342, Absatz eins, oder

Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten. 6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert

den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert

den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten. 7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

(2)Die Gebührensätze bzw. Gebühren

Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(2)Die Gebührensätze bzw. Gebühren

Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Gebührenersatz § 341.

(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.

Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,

(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. 3.3. Die Antragstellerin hat für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 6.480,-- (Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich) zuzüglich einer Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr

§ 340Abs 1 Z 4 Bundesvergabegesetz 2018 entrichtet.

Insgesamt bezahlte die Antragstellerin mit dem Antrag auf Nichtigerklärung Pauschalgebühren im Ausmaß von EUR 9.720,-.3.3. Die Antragstellerin hat für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 6.480,-- (Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich) zuzüglich einer Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, Bundesvergabegesetz 2018 entrichtet. Insgesamt bezahlte die Antragstellerin mit dem Antrag auf Nichtigerklärung Pauschalgebühren im Ausmaß von EUR 9.720,-. Da die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzog, hatte sie

§ 340Abs 1 Z 7 BVerg

G 2018 lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe 75% der für den Antrag festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 341Abs 1 Z 7 BVerg

G sind bereits entrichtete Gebühren in diesem Fall zurückzuerstatten. Dies geschieht formlos (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 § 340 Rz 15).Da die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzog, hatte sie

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe 75% der für den Antrag festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Paragraph 341, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG sind bereits entrichtete Gebühren in diesem Fall zurückzuerstatten. Dies geschieht formlos (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 Paragraph 340, Rz 15). Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Mängelbehebungsauftrages vom 30.12.2019 entrichtete die Antragstellerin den ausstehenden Betrag der Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.860,-- unter Anrechnung der aufgrund der Zurückziehung der Anträge zurückzuerstattenden Beträge

§ 341Abs 1 Z 7 BVerg

G. Insgesamt entrichtete die Antragstellerin unter Anrechnung ihrer tatsächlich entrichteten und aufgrund der Zurückziehung der Anträge zurückzuerstattenden Beträge EUR 14.580,00 an Pauschalgebühren.Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Mängelbehebungsauftrages vom 30.12.2019 entrichtete die Antragstellerin den ausstehenden Betrag der Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.860,-- unter Anrechnung der aufgrund der Zurückziehung der Anträge zurückzuerstattenden Beträge

Paragraph 341, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG. Insgesamt entrichtete die Antragstellerin unter Anrechnung ihrer tatsächlich entrichteten und aufgrund der Zurückziehung der Anträge zurückzuerstattenden Beträge EUR 14.580,00 an Pauschalgebühren. 3.4.

§ 341Abs. 1 BVerg

G hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136).3.4.

Paragraph 341, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136). Die Antragstellerin focht mit Nachprüfungsantrag die Auswahlentscheidung der Auftraggeberinnen betreffend die Lose 16 und 20 an. Die dahingehende Auswahlentscheidung wurde der Antragstellerin am 29.11.2019 über die elektronische Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, mit welchem die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin angefochten wird, langte am 11.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

§ 343Abs 1 BVerg

G 2018 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung. Da die gegenständlich angefochtene Auswahlentscheidung der Antragstellerin über die elektronische Vergabeplattform am 29.11.2019 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurde, endete die gegenständliche Anfechtungsfrist am 09.12.2019. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde folglich zwei Tage zu spät beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und war daher verfristet. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wäre demgemäß ohne Durchführung einer allfälligen mündlichen Verhandlung als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Auftraggeberinnen haben die Rahmenvereinbarung in den von der Antragstellerin angefochtenen Losen 16 und 20 bereits abgeschlossen, zumal innerhalb der 10 tätigen Stillhaltefrist kein Antrag auf Nachprüfung einlangte. Die Antragstellerin hat folglich nicht obsiegt und wurde von den Auftraggeberinnen auch nicht klaglos gestellt. Die Auftraggeberinnen haben die angefochtene Auswahlentscheidung zu den Losen 16 und 20 bereits in Form des Abschlusses der Rahmenvereinbarung umgesetzt. Da die Antragstellerin weder obsiegt hat noch klaglos gestellt wurde, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberinnen. 3.5.

§ 341Abs. 2 BVerg

G 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung unter anderem dann, wenn3.5.

Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung unter anderem dann, wenn

  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Da die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens nicht klaglos gestellt wurde, ist schon die erste Voraussetzung für den Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung

§ 341Abs 2 Z 1 BVerg

G 2018 nicht erfüllt. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wäre zudem schon aufgrund der Verfristung des Antrages zurückzuweisen gewesen.Da die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens nicht klaglos gestellt wurde, ist schon die erste Voraussetzung für den Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung

Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht erfüllt. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wäre zudem schon aufgrund der Verfristung des Antrages zurückzuweisen gewesen. Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie

§ 341BVerg

G 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberinnen. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr

§ 341Abs 1 und 2 BVerg

G 2018 weder betreffend den Nachprüfungsantrag noch betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und die Anträge waren spruchgemäß abzuweisen.Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie

Paragraph 341, BVergG 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberinnen. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr

Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 weder betreffend den Nachprüfungsantrag noch betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und die Anträge waren spruchgemäß abzuweisen. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W273.2226501.3.00

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