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{'item': 'G303 2220559-2'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 2§ 38§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 271Art 130§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlG303 2220559-2 SpruchG303 2220559-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einze

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, idg

F.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, idgF.

  1. Am 09.04.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Diese Amtshandlung wurde in der Justizanstalt Salzburg durchgeführt.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 09.04.2019 wurde beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt, da sich der BF im Zuge seiner bisherigen Äußerungen bzw. Befragungen in den anhängigen Asyl- und Strafverfahren im höchsten Ausmaß wirr geäußert und ein absurdes Vorbringen erstattet habe.römisch 40 die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt, da sich der BF im Zuge seiner bisherigen Äußerungen bzw. Befragungen in den anhängigen Asyl- und Strafverfahren im höchsten Ausmaß wirr geäußert und ein absurdes Vorbringen erstattet habe.
  3. Mit Aktenvermerk des verfahrensführenden Referenten des BFA vom 02.05.2019 wurde das Verfahren

§ 38

AVG zur Klärung einer Vorfrage, nämlich bis zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters und zur Übermittlung des psychiatrischen Gutachtens, ausgesetzt.4. Mit Aktenvermerk des verfahrensführenden Referenten des BFA vom 02.05.2019 wurde das Verfahren

Paragraph 38, AVG zur Klärung einer Vorfrage, nämlich bis zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters und zur Übermittlung des psychiatrischen Gutachtens, ausgesetzt. 5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 16.05.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 24.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.),

§ 55Abs.

1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt VII.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 16.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 24.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Am 21.05.2019 wurde der oben angeführte Bescheid vom 16.05.2019 dem BF in der Justizanstalt Salzburg unmittelbar ausgefolgt und von diesem persönlich um 08:20 Uhr übernommen.

  1. Mit dem am 18.06.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2019 im vollem Umfang.
  2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), GZ: G301 2220559-1/2Z, vom 02.07.2019, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und diese nicht von Amts wegen zuerkannt.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2019 wurde XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt.
  5. Mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wurde für die beschwerdeführende Partei XXXX, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter

§ 271ABGB bestellt.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst die Vertretung des BF im Asylverfahren vor dem BFA zur IFA-Zahl: XXXX und einem allfälligen Rechtsmittelverfahren.9. Mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wurde für die beschwerdeführende Partei römisch 40 , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter

Paragraph 271, ABGB bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst die Vertretung des BF im Asylverfahren vor dem BFA zur IFA-Zahl: römisch 40 und einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Begründend führte das Bezirksgericht XXXX aus, dass der BF laut psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 19.08.2019 an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizoaffektiven Störungskreis und gegenwärtig an einer manischen Episode leide. Dem Asylverfahren betreffend fehle dem BF das Verständnis für das Procedere, vor allem aufgrund der psychotischen Realitätsverkennung mit Größenideen und erheblichem Sendungsbewusstsein. Es bestehe die Gefahr, dass er sich durch seine Verfahrenshandlungen erheblich und ernstlich schade.Begründend führte das Bezirksgericht römisch 40 aus, dass der BF laut psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 19.08.2019 an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizoaffektiven Störungskreis und gegenwärtig an einer manischen Episode leide. Dem Asylverfahren betreffend fehle dem BF das Verständnis für das Procedere, vor allem aufgrund der psychotischen Realitätsverkennung mit Größenideen und erheblichem Sendungsbewusstsein. Es bestehe die Gefahr, dass er sich durch seine Verfahrenshandlungen erheblich und ernstlich schade. 10. Am 25.10.2019 erfolgte die begleitete Abschiebung des BF von Wien nach Bogotá (Kolumbien) auf dem Luftweg. 11. Mit Beschluss des BVwG, GZ: G301 2220559-1/31E, vom 02.12.2019, wurde die Beschwerde vom 18.06.2019 wegen fehlender Erlassung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. 12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 24.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.),

§ 55Abs.

1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt VII.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 24.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Am 16.12.2019 wurde dieser Bescheid den gerichtlichen Erwachsenvertreter persönlich zugestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung, welche seitens des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bevollmächtigt worden ist, gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2019 fristgerecht Beschwerde.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 16.01.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
  5. Rechtliche Beurteilung: 2.
  6. Zu Spruchteil A): 2.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 2.1.

  1. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen: In der vorliegenden Beschwerde wurde unter anderem eingewandt, dass der Inhalt der Einvernahme des BF am 09.04.2019 aufgrund der psychischen Erkrankung des BF nicht als Grundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden könne und es keine weitere Einvernahme im Beisein des (einstweiligen) Erwachsenenvertreters des BF gegeben habe. Somit könne das BFA nicht von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen. Dieses Beschwerdevorbringen erfolgte zu Recht: Im gegenständlichen Fall wurde der BF am 09.04.2019 von der belangten Behörde persönlich einvernommen. Am selben Tag regte das BFA beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters an und setzte in weiterer Folge am 02.05.2019 das Verfahren aus. Daraus ergibt sich, dass das BFA bereits zu diesem Zeitpunkt massive Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF gehabt hat und daher nicht den Inhalt dieser Einvernahme ohne weiteres als wesentliches Beweismittel für das Asylverfahren verwenden konnte; auch wenn der Erwachsenenvertreter des BF erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2019 einstweilig bzw. mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2019 bestellt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der BF am 09.04.2019 von der belangten Behörde persönlich einvernommen. Am selben Tag regte das BFA beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters an und setzte in weiterer Folge am 02.05.2019 das Verfahren aus. Daraus ergibt sich, dass das BFA bereits zu diesem Zeitpunkt massive Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF gehabt hat und daher nicht den Inhalt dieser Einvernahme ohne weiteres als wesentliches Beweismittel für das Asylverfahren verwenden konnte; auch wenn der Erwachsenenvertreter des BF erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 einstweilig bzw. mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 bestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom
  3. Februar 2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der BF schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 19.09.2000, Zl. 2000/05/0012).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom
  5. Februar 2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der BF schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 19.09.2000, Zl. 2000/05/0012). Am XXXX.2019 wurde für den BF zunächst ein einstweiliger und am XXXX.2019 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung des BF im Asylverfahren bestellt. Das zuständige Bezirksgericht stellte fest, dass der BF an einer psychotischen Erkrankung leidet und die Gefahr besteht, dass sich der BF durch seine Verfahrenshandlungen erheblich und ernstlich schadet, da seine Entscheidungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt ist.Am römisch 40 .2019 wurde für den BF zunächst ein einstweiliger und am römisch 40 .2019 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung des BF im Asylverfahren bestellt. Das zuständige Bezirksgericht stellte fest, dass der BF an einer psychotischen Erkrankung leidet und die Gefahr besteht, dass sich der BF durch seine Verfahrenshandlungen erheblich und ernstlich schadet, da seine Entscheidungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt ist. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde nach Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Sache weitere Ermittlungsschritte, insbesondere eine weitere persönliche Einvernahme des BF im Beisein des Erwachsenenvertreters unternommen bzw. diesem zumindest ein schriftliches Parteiengehör gewährt hätte. Lediglich erfolgte die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids rechtswirksam an den Erwachsenenvertreter. Dieser wurde jedoch vor Erlassung des Bescheides in keiner Weise vom BFA im Verfahren eingebunden. Daraus ergibt sich, ein grob mangelhaftes durchgeführtes Ermittlungsverfahren, insbesondere wurde § 37 AVG verletzt, wonach die Parteien das Recht haben, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Dieses Recht kommt jedenfalls ab Bestellung des Erwachsenenvertreters diesem zu.

§ 45Abs.

3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daher sind ihnen alle im Rahmen des Beweisverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 334). Dieses Parteiengehör wäre vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides den Erwachsenenvertreter des BF zu gewähren gewesen.Daraus ergibt sich, ein grob mangelhaftes durchgeführtes Ermittlungsverfahren, insbesondere wurde Paragraph 37, AVG verletzt, wonach die Parteien das Recht haben, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Dieses Recht kommt jedenfalls ab Bestellung des Erwachsenenvertreters diesem zu.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daher sind ihnen alle im Rahmen des Beweisverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 334). Dieses Parteiengehör wäre vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides den Erwachsenenvertreter des BF zu gewähren gewesen. Ohne Gewährung von Parteiengehör (wenn etwa bei der Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen nur behördliche Organe allein tätig sind) kann nach VwSlg 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen "Kardinalgrundsatz" jedes behördlichen Verfahrens, der zum einen nicht bloß subsidiär Geltung beansprucht (VwSlg 4557 A/1958) und zum anderen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des AVG zu beachten ist (VwGH

  1. 1969, 289/69; VwGH
  2. 1991, 91/19/0096; VfSlg 2038/1950; vgl auch VwSlg 15.035 A/1998 verst Sen). (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 11)Ohne Gewährung von Parteiengehör (wenn etwa bei der Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen nur behördliche Organe allein tätig sind) kann nach VwSlg 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen "Kardinalgrundsatz" jedes behördlichen Verfahrens, der zum einen nicht bloß subsidiär Geltung beansprucht (VwSlg 4557 A/1958) und zum anderen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des AVG zu beachten ist (VwGH
  3. 1969, 289/69; VwGH
  4. 1991, 91/19/0096; VfSlg 2038 aus 1950,; vergleiche auch VwSlg 15.035 A/1998 verst Sen). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 11) Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter des BF die Möglichkeit einräumen müssen, sich zum Asylverfahren zu äußern, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das BVwG kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das BVwG kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Ebenso läge eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das BVwG - angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens - nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter in keiner Weise in das Verfahren vor dem BFA eingebunden war. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.1.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2220559.2.00

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