4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX2019 führten Beamte der Landespolizeidirektion XXXX Verkehrskontrollen durch. Im Zuge der durchgeführten Kontrollen wurde der Beschwerdeführer (BF) angehalten und festgestellt, dass dieser die sichtvermerkfreie Zeit bereits überschritten hatte, hier zwar einen Wohnsitz aufwies, jedoch über keine Barmittel verfügte.Am XXXX2019 führten Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 Verkehrskontrollen durch. Im Zuge der durchgeführten Kontrollen wurde der Beschwerdeführer (BF) angehalten und festgestellt, dass dieser die sichtvermerkfreie Zeit bereits überschritten hatte, hier zwar einen Wohnsitz aufwies, jedoch über keine Barmittel verfügte. Am 18.07.2019, wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen die Mittellosigkeit sowie den nicht rechtmäßigen Aufenthalt, zu. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch persönliche Übernahme am 19.07.2019 rechtmäßig zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt gegen den BF
Vm.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch persönliche Übernahme am 19.07.2019 rechtmäßig zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. - III.),
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.).Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. - römisch drei.),
Paragraph 53, Abs. in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf.). Der BF hat das Bundesgebiet bereits freiwillig in Richtung Serbien fahrend, verlassen (20.07.2019). Mit per Telefax am 19.07.2019.2019 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit per Telefax am 19.07.2019.2019 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides zu Gänze zu beheben; in eventu den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 25.07.2019 ein.Darin wurde beantragt, den Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides zu Gänze zu beheben; in eventu den Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 25.07.2019 ein. Die Spruchpunkte I., II., III. und V. wurden nicht in Beschwer gezogen und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. wurden nicht in Beschwer gezogen und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt (Beschwerdeeingabe) verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht serbisch. Er ist laut eigenen Angaben ledig und hat keinerlei Obsorgeverpflichtungen. Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument von Serbien. Der BF wurde am XXXX2019 bei einer Verkehrskontrolle angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass der BF sich illegal im Bundesgebiet aufhielt und keine Barmittel bei sich hatte. Bei der niederschriftlichen Befragung durch das BFA stellte sich die Mittellosigkeit des BF heraus (BF gab an bei seiner Einreise am 27.01.2019 im Besitze von € 600,- gewesen zu sein). Er gab zwar an, während seines Aufenthaltes von seinen Eltern unterstützt worden zu sein, brachte jedoch keine Beweise dafür in Vorlage. Er gestand auch die Überschreitung des erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet, ein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gegen den BF bereits am 28.07.2017, wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Zl.: XXXX).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gegen den BF bereits am 28.07.2017, wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Zl.: römisch 40 ). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet. Er war im Bundesgebiet in der Zeit von 12.01.2017 - 28.07.2017 mit Nebenwohnsitz und in der Zeit von 10.09.2018 - 26.07.2019 mittels Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF konnte keine keinerlei ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen. Eine Unterstützung durch seine Eltern konnte nicht glaubhaft vorgebracht werden. Der BF hat auch keine gesetzliche Anspruchsberechtigung, dass er von seinen Eltern finanziell unterstütz werden muss. Der BF hat zwar im Bundesgebiet einen gebrauchten PKW um € 15.000,- gekauft, jedoch wurde auch dieser Kaufpreis nicht vom BF selbst, sondern von seinen Eltern aufgebracht. Der BF hat den sichtvermerkfreien Zeitraum (Einreise in den Schengen Raum am 27.01.2019 -lt eigenen Angaben) bei weitem überschritten. Hier sei noch angemerkt, dass der BF seit dem 10.09.2018 bereits mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Bezüge in Form seines hier wohnhaften Vaters und Tante. In Serbien lebt die Mutter sowie die Schwester. Der BF reiste freiwillig in sein Heimatland aus und hält sich seither dort auf. Der BF erhob ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot die Beschwerde sodass die übrigen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Der BF wurde von der belangten Behörde ausgiebig zu den, für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten, niederschriftlich einvernommen. Es wird in der Beschwerde den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten bzw. ist das Entgegentreten nicht substatiert genug. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auch auf seinen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit kein Zweifel aufgekommen ist. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich durch die eigenen Angaben des BF. Der BF gab die Mittellosigkeit insofern zu als dass er anführte, bei seiner Einreise am 27.01.2019 im Besitze von € 600,- gewesen zu sein. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt seiner Kontrolle durch die Polizei bereits 6 Monate im Bundesgebiet auf. Auf die Frage von was er Leben würde, gab der BF an, dass er von seinen Eltern finanziell unterstütz würde. Ein eigenes Einkommen bzw. ein eigenes Vermögen konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Der BF gab auch seinen illegalen Aufenthalt zu. Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären sowie finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben. Das Fehlen einer Beschäftigungsbewillig, eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus den diesbezüglich Anfragen den jeweiligen staatlichen Registern. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Dass der BF arbeitsunfähig bzw. an einer Erkrankung leidet hat sich nicht ergeben und wurde dies auch nicht behauptet. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo sich die Mutter und Schwester aufhält. Der familiäre Bezug zum Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass der Vater des BF hier wohnt und er diesen immer wieder besucht. Der BF verfügt jedoch über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, da der BF in seiner niederschriftlichen Befragung selbst angab, lediglich nach Österreich zum Besuch seines Vaters und Tante zu kommen. Es konnten auch keine Integrationsmomente insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Ausreise des BF in Richtung Serbien ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt einliegenden Heimreisetickets (Bus und Bahn). Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Zu Spruchteil A): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist. Der BF hatte keinerlei Barmittel bei sich und konnte auch sonstige finanzielle Absicherungen nicht substantiiert vorbringen. Dem BF ist darüber hinaus der wiederholte illegale Aufenthalt anzulasten. Obwohl gegen den BF bereits im Jahr 2017 eine Rückkehrentscheidung wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes erlassen wurde, reiste dieser wiederum in Bundesgebiet ein und überschritt diesen freien Zeitraum abermals beinahe um das Doppelte.Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist. Der BF hatte keinerlei Barmittel bei sich und konnte auch sonstige finanzielle Absicherungen nicht substantiiert vorbringen. Dem BF ist darüber hinaus der wiederholte illegale Aufenthalt anzulasten. Obwohl gegen den BF bereits im Jahr 2017 eine Rückkehrentscheidung wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes erlassen wurde, reiste dieser wiederum in Bundesgebiet ein und überschritt diesen freien Zeitraum abermals beinahe um das Doppelte. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts - über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes - nicht erfüllte.Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts - über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes - nicht erfüllte.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben oder
Abs. 1 Z 2 leg cit, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben oder
Absatz eins, Ziffer 2, leg cit, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF reiste zuletzt zumindest am 27.10.2019 ins Bundesgebiet ein und hielt sich seither in diesem auf. Der BF wurde am XXXX2019 einer Kontrolle unterzogen in der festgestellt wurde, dass der BF den sichtvermerkfreien Zeitraum bei weiten überschritten hatte. In Ermangelung des Nachweises des Ausreisezeitpunktes aus dem Schengen-Raum seitens des BF (aus dem Akt ist nur der Kauf der Fahrscheine am 19.07.2019 ersichtlich), kommt dem BF, aufgrund laut Art 12 Abs. 4 Schengener-Grenzkodex anzunehmender Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Zeiträume, sowie fehlenden Aufenthaltstitels, gegenständlich kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, weshalb sich der gegenständliche Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch in dieser Hinsicht als durchgehend unrechtmäßig erweist.Der BF reiste zuletzt zumindest am 27.10.2019 ins Bundesgebiet ein und hielt sich seither in diesem auf. Der BF wurde am XXXX2019 einer Kontrolle unterzogen in der festgestellt wurde, dass der BF den sichtvermerkfreien Zeitraum bei weiten überschritten hatte. In Ermangelung des Nachweises des Ausreisezeitpunktes aus dem Schengen-Raum seitens des BF (aus dem Akt ist nur der Kauf der Fahrscheine am 19.07.2019 ersichtlich), kommt dem BF, aufgrund laut Artikel 12, Absatz 4, Schengener-Grenzkodex anzunehmender Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Zeiträume, sowie fehlenden Aufenthaltstitels, gegenständlich kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, weshalb sich der gegenständliche Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch in dieser Hinsicht als durchgehend unrechtmäßig erweist. Unbeschadet dessen hätte der BF jedenfalls nach die 90 Tage seines allfälligen rechtmäßigen sichtvermerkbefreiten Aufenthalts in Österreich ausreisen müssen sodass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls ab diesen Zeitpunkt unrechtmäßig wäre.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.