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{'item': 'I417 2163862-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 24§ 6a§ 35Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlI417 2163862-1 SpruchI417 2163862-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In der Pflegschaftssache zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX erwuchsen gegen den Beschwerdeführer Pauschalgebühren

§ 24UVG in Höhe von € 320,-.

Zuzüglich einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,- wurde mit Mandatsbescheid vom 10.04.2017 zu XXXX, sohin ein Gesamtbetrag von € 328,- gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht.In der Pflegschaftssache zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 erwuchsen gegen den Beschwerdeführer Pauschalgebühren

Paragraph 24, UVG in Höhe von € 320,-. Zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- wurde mit Mandatsbescheid vom 10.04.2017 zu römisch 40 , sohin ein Gesamtbetrag von € 328,- gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht. Oben bezeichneter Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 35Zust

G am 10.04.2017 elektronisch zugestellt.Oben bezeichneter Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 35, ZustG am 10.04.2017 elektronisch zugestellt. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2017, der Post übergeben am 09.05.2017 und beim Bezirksgericht XXXX eingelangt am 10.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.04.2017.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2017, der Post übergeben am 09.05.2017 und beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangt am 10.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.04.

  1. Mit Bescheid zu XXXX, 929 Rev 1675/17m des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde die am 08.05.2017 erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid zu römisch 40 , 929 Rev 1675/17m des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 wurde die am 08.05.2017 erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde vom 10.06.
  2. Begründend gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen dabei an, dass er bereits mehrfach diesem und vorangegangenen Zahlungsbefehlen widersprochen habe, da er bis auf einmal seit Jahren pünktlich seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt wird dem Verfahren zu Grunde gelegt und festgestellt.Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt wird dem Verfahren zu Grunde gelegt und festgestellt.
  4. Beweiswürdigung Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und unbestrittenen vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2 § 7 GEG in der Fassung BGBl.I. Nr. 156/2015 lautet:3.1.2 Paragraph 7, GEG in der Fassung BGBl.I. Nr. 156 aus 2015, lautet: Vorstellung und Berichtigung § 7.

(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Paragraph 7,
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.
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(7)"Wenn die Vorstellung verspätet erhoben wurde, ist der Zahlungsauftrag rechtskräftig. Die Vorstellung ist zurückzuweisen; eine "Bestätigung" des Spruchs des Zahlungsauftrags im selben Bescheid ist unzulässig. BvWG 12.12.2016, W199 2103978-1/5E" (E 5 zu § 7GEG, "Die Gerichtsgebühren", Dr. Dietmar Dokalik, Manz 2017)."Wenn die Vorstellung verspätet erhoben wurde, ist der Zahlungsauftrag rechtskräftig. Die Vorstellung ist zurückzuweisen; eine "Bestätigung" des Spruchs des Zahlungsauftrags im selben Bescheid ist unzulässig. BvWG 12.12.2016, W199 2103978-1/5E" (E 5 zu Paragraph 7 G, E, G,, "Die Gerichtsgebühren", Dr. Dietmar Dokalik, Manz 2017). Gegenständlich wurde der Mandatsbescheid auf elektronischem Weg am 10.04.2017 zugestellt. Die 14-tägige Frist für die Erhebung einer Vorstellung endete sohin am 24.04.
  1. Der Beschwerdeführer brachte seine Vorstellung am 09.05.2017 zur Post. Diese Einbringung war sohin verspätet, weshalb der Präsident des Landesgerichtes XXXX rechtsrichtig mittels Bescheid vom16.05.2017 dieselbe als verspätet zurückgewiesen hat.Gegenständlich wurde der Mandatsbescheid auf elektronischem Weg am 10.04.2017 zugestellt. Die 14-tägige Frist für die Erhebung einer Vorstellung endete sohin am 24.04.
  2. Der Beschwerdeführer brachte seine Vorstellung am 09.05.2017 zur Post. Diese Einbringung war sohin verspätet, weshalb der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 rechtsrichtig mittels Bescheid vom16.05.2017 dieselbe als verspätet zurückgewiesen hat. In der nunmehr vorliegenden Beschwerde vermochte der Beschwerdeführer in der Rechtssache nichts Wesentliches vorzubringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.1.3

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.3.1.3

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I417.2163862.1.00

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