GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
VG der Bezug des Altersteilzeitgeldes ab 1.12.2018 in Höhe von EUR 1.477,97 monatlich gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mit Dienstvertrag vom 27.11.2018 mit ihrer Dienstnehmerin vereinbart habe, dass deren Entbindung von der Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin mit 30.11.2018 erfolgen solle und das Dienstverhältnis mit 1.12.2018 ohne Funktionszulage fortgeführt werde. Die Bemessung des Altersteilzeitgeldes sei daher durch das AMS ohne Funktionszulage erfolgt. Dies ergebe eine Bemessung des Altersteilzeitgeldes von EUR 1.477,97 monatlich inklusive der zu ersetzenden Sozialversicherungsbeiträge und aliquoten Sonderzahlungen. Die in § 27 Abs 2 AlVG vorgesehene Durchrechnung sei als "Missbrauchsbremse" eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen auszuschließen. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Manipulationsvermeidung müsse dies jedoch auch für Gehaltssenkungen gelten, da die Bestimmung des § 27 AlVG nicht so interpretiert werden könne, dass damit Gehaltsreduktionen zu Einsparungen auf Seiten des Dienstgebers führten, aber letztlich von der öffentlichen Hand bezahlt würden.3. Mit Bescheid vom 4.4.2019, zugestellt am 9.4.2019, sprach das AMS aus, dass
Paragraph 27, AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes ab 1.12.2018 in Höhe von EUR 1.477,97 monatlich gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mit Dienstvertrag vom 27.11.2018 mit ihrer Dienstnehmerin vereinbart habe, dass deren Entbindung von der Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin mit 30.11.2018 erfolgen solle und das Dienstverhältnis mit 1.12.2018 ohne Funktionszulage fortgeführt werde. Die Bemessung des Altersteilzeitgeldes sei daher durch das AMS ohne Funktionszulage erfolgt. Dies ergebe eine Bemessung des Altersteilzeitgeldes von EUR 1.477,97 monatlich inklusive der zu ersetzenden Sozialversicherungsbeiträge und aliquoten Sonderzahlungen. Die in Paragraph 27, Absatz 2, AlVG vorgesehene Durchrechnung sei als "Missbrauchsbremse" eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen auszuschließen. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Manipulationsvermeidung müsse dies jedoch auch für Gehaltssenkungen gelten, da die Bestimmung des Paragraph 27, AlVG nicht so interpretiert werden könne, dass damit Gehaltsreduktionen zu Einsparungen auf Seiten des Dienstgebers führten, aber letztlich von der öffentlichen Hand bezahlt würden. 4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.5.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.4.2019 und machte darin die Nichtigkeit und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
VG habe der Dienstgeber - und damit die BF - Anspruch auf Altersteilzeitgeld in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem im
Abs 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Abs 2 Z 3 lit. a spreche eindeutig von dem im letzten Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt. Wenn die belangte Behörde demgegenüber von dem der Dienstnehmerin zuletzt gebührenden Entgelt ausgehe, so stehe dies in eindeutigem Widerspruch zu § 27 Abs 4 iVm Abs 2 Z 3 lit. a AlVG. Es liege eine inhaltlich eindeutige Regelung vor. § 27 Abs 4 iVm Abs 2 Z 3 lit. a AlVG stelle nicht darauf ab, ob es im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit zu einer Änderung in der Höhe des Entgeltes gekommen ist oder nicht. Vielmehr gehe das Gesetz selbst davon aus, dass kein gleichbleibendes Entgelt vorliegen müsse; ansonsten würde nicht auf den Durchschnitt des letzten Jahres abgestellt werden. Ebenso wie ein zuletzt angefallenes höheres Entgelt durch die nunmehr in Geltung stehende Regelung nur mehr anteilig berücksichtigt werde, gelte dies naturgemäß auch für ein zuletzt niedrigeres Entgelt. Die gesetzliche Regelung lasse keinen Interpretationsspielraum offen.4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.5.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.4.2019 und machte darin die Nichtigkeit und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
Paragraph 27, Absatz 4, AlVG habe der Dienstgeber - und damit die BF - Anspruch auf Altersteilzeitgeld in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem im
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, spreche eindeutig von dem im letzten Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt. Wenn die belangte Behörde demgegenüber von dem der Dienstnehmerin zuletzt gebührenden Entgelt ausgehe, so stehe dies in eindeutigem Widerspruch zu Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG. Es liege eine inhaltlich eindeutige Regelung vor. Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG stelle nicht darauf ab, ob es im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit zu einer Änderung in der Höhe des Entgeltes gekommen ist oder nicht. Vielmehr gehe das Gesetz selbst davon aus, dass kein gleichbleibendes Entgelt vorliegen müsse; ansonsten würde nicht auf den Durchschnitt des letzten Jahres abgestellt werden. Ebenso wie ein zuletzt angefallenes höheres Entgelt durch die nunmehr in Geltung stehende Regelung nur mehr anteilig berücksichtigt werde, gelte dies naturgemäß auch für ein zuletzt niedrigeres Entgelt. Die gesetzliche Regelung lasse keinen Interpretationsspielraum offen.
der (separat abgeschlossenen) Altersteilzeit-Vereinbarung vom 27.11.2018 weitergeführt wird (Vertragspunkte
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft;Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). 3.2. Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 100/2018:3.2. Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018: § 27 AlVG lautet:Paragraph 27, AlVG lautet: Altersteilzeitgeld § 27.
4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
H des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
2, ausgenommen Z 2, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
Paragraph 4, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 2,, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (Paragraph 37 b und Paragraph 37 c, AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
VG liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld - neben der Erfüllung weiterer Erfordernisse - dann vor, wenn Personen auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung ein Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 von Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten.3.3.1.
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld - neben der Erfüllung weiterer Erfordernisse - dann vor, wenn Personen auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung ein Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 von Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten. 3.3.
VG ist das im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt dem "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt" gegenüberzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist damit jenes (verringerte) Entgelt maßgeblich, welches aus der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeit resultiert. Auf andere Umstände (etwa erfolgte Funktionsänderungen), die ebenso Einfluss auf das Entgelt haben und so das Berechnungsergebnis verfälschen könnten (in concreto: Wegfall der Funktionszulage), ist dabei ex lege (arg. "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt") keine Rücksicht zu nehmen. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es somit den Vertragsparteien des Dienstvertrages verwehrt, durch Änderungen in der Verwendung bzw. Funktion des Dienstnehmers eine Erhöhung des Altersteilzeitgeldes herbeizuführen, zumal in diesem Fall das Entgelt nicht mehr "entsprechend" der verringerten Arbeitszeit geändert würde. Die G. D. ursprünglich gebührende Funktionszulage, welche mit Übertritt in die Altersteilzeit weggefallen ist und die auf diese Weise die Berechnung des Altersteilzeitgeldes verfälscht hätte, musste bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages daher außer Betracht bleiben.
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 4, AlVG ist das im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt dem "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt" gegenüberzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist damit jenes (verringerte) Entgelt maßgeblich, welches aus der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeit resultiert. Auf andere Umstände (etwa erfolgte Funktionsänderungen), die ebenso Einfluss auf das Entgelt haben und so das Berechnungsergebnis verfälschen könnten (in concreto: Wegfall der Funktionszulage), ist dabei ex lege (arg. "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt") keine Rücksicht zu nehmen. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es somit den Vertragsparteien des Dienstvertrages verwehrt, durch Änderungen in der Verwendung bzw. Funktion des Dienstnehmers eine Erhöhung des Altersteilzeitgeldes herbeizuführen, zumal in diesem Fall das Entgelt nicht mehr "entsprechend" der verringerten Arbeitszeit geändert würde. Die G. D. ursprünglich gebührende Funktionszulage, welche mit Übertritt in die Altersteilzeit weggefallen ist und die auf diese Weise die Berechnung des Altersteilzeitgeldes verfälscht hätte, musste bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages daher außer Betracht bleiben. Dementsprechend war für die Berechnung des Unterschiedsbetrages - und damit einhergehend des zu leistenden Lohnausgleichs - ein auf Grundlage des um die Funktionszulage reduzierten Bruttoentgeltes ermitteltes Durchschnittsentgelt im Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen, welches im konkreten Fall EUR 4.363,76 im Monat beträgt. Wie aus den von der BF vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ist auch die BF selbst bei der Berechnung des reduzierten Entgelts (59,74%) von einem Entgelt ohne Funktionszulage ausgegangen: Der nunmehr vorliegenden Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 59,74% entspricht im konkreten Fall ein Entgelt in Höhe von EUR 2.667,79. Dabei handelt es sich um das G. D. gebührende - bereits auf Grundlage des um die weggefallene Funktionszulage reduzierten Entgeltes berechnete - Entgelt für die seit dem Übertritt in die Altersteilzeit mit 1.12.2018 auf ein Beschäftigungsausmaß von 23 Stunden pro Woche verringerte Tätigkeit. Auch vor diesem Hintergrund würde es sich als geradezu denkunmöglich darstellen, die ursprüngliche Funktionszulage in die Berechnung miteinzubeziehen, könnte doch dann eben keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass das Entgelt "entsprechend" der verringerten Arbeitszeit geändert worden wäre. Ausgehend von einem durch Gegenüberstellung der genannten Beträge ermittelten Unterschiedsbetrag von EUR 1.695,97 (EUR 4.363,76 - EUR 2.667,79) beträgt der zu leistende Lohnausgleich, wie vom AMS zutreffend angenommen, EUR 847,99. Darauf aufbauend hat das AMS die Höhe des Altersteilzeitgeldes richtig berechnet. Aufgrund der somit im Ergebnis zutreffenden Entscheidung des AMS ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich zu lösende Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung des für die Höhe des Altersteilzeitgeldes maßgeblichen Entgeltes beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (§ 27 Abs 2 iVm Abs 4 AlVG), die in der gegenständlichen Konstellation nach Auffassung des BVwG keine Fragen offenlässt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich zu lösende Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung des für die Höhe des Altersteilzeitgeldes maßgeblichen Entgeltes beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG), die in der gegenständlichen Konstellation nach Auffassung des BVwG keine Fragen offenlässt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2221583.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.