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L503 2223292-2

Obsah (15)§ 28Art 133§ 49§ 13§ 8§ 268§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlL503 2223292-2 SpruchL503 2223292-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 26.7.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF")

§ 49Al

VG für den Zeitraum vom 9.7.2019 bis zum 22.7.2019 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchteil B).1. Mit Bescheid vom 26.7.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF")

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 9.7.2019 bis zum 22.7.2019 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B). Begründend wurde zu Spruchteil A) nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 9.7.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 23.07.2019 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verwies das AMS - näher begründet - auf entsprechende öffentliche Interessen. 2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich - nach einem Ersuchen des BVwG an das AMS um Vorlage - ein Schreiben des AMS vom 17.6.2019, demzufolge der nächste Kontrollmeldetermin des BF

§ 49Al

VG am 9.7.2019 um 08:15 Uhr stattfindet. Die Rechtsfolgen wurden mit dem BF

diesem Schreiben mündlich erörtert.2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich - nach einem Ersuchen des BVwG an das AMS um Vorlage - ein Schreiben des AMS vom 17.6.2019, demzufolge der nächste Kontrollmeldetermin des BF

Paragraph 49, AlVG am 9.7.2019 um 08:15 Uhr stattfindet. Die Rechtsfolgen wurden mit dem BF

diesem Schreiben mündlich erörtert. 2.

  1. Im Akt befindet sich weiters unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS vom 23.7.2019 zum Thema "Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 9.7.2019", wobei protokolliert wurde, der BF habe die Kontrollmeldung am 9.7.2019 nicht eingehalten, weil er "den Termin aufgrund einer intensiven Geburtstagsparty übersehen habe."
  2. Mit Schriftsatz seines Erwachsenenvertreters vom 28.8.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.7.
  3. In der Beschwerde brachte der Erwachsenenvertreter vor, es seien vom AMS keine Feststellungen dazu getroffen und auch keine Erhebungen geführt worden, aus welchen Gründen der BF die Kontrollmeldung versäumt hat. Dem AMS sei jedoch aus der langjährigen Korrespondenz mit dem Erwachsenenvertreter des BF, aus den zahlreichen vorgelegten Krankengeschichten und aus den bisherigen zahlreichen Beschwerden des Erwachsenenvertreters gegen Bescheide auf Aberkennung der Notstandshilfe bekannt, dass der BF zu 50 % behindert sei, dass er unter chronischem Alkoholismus, Intelligenzminderung mit maßgeblicher Anpassungsstörung, Verdacht auf Borderlinestörung, im Kindesalter begonnenen Drogenmissbrauch, kognitiven Defiziten und mangelnder Lösungs- und Alltagskompetenz leide. Der Erwachsenenvertreter habe das AMS mehrfach darauf hingewiesen, dass die aus einer Borderlinestörung resultierende Angst Ursache für das Nichtwahrnehmen von Terminen sei und dass beim BF alleine aufgrund seiner Krankheiten ein triftiger Grund für die Versäumung von Kontrollmeldeterminen vorliege. Es liege kein fachärztliches Gutachten durch einen Arzt aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zum Gesundheitszustand des BF vor. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, das AMS habe keine Interessenabwägung vorgenommen, da es die der Partei erwachsenden Nachteile nicht geprüft und auch im Bescheid nicht angeführt habe. Eine Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit liege schon deshalb nicht vor, da die Vermittlung von Arbeitsplätzen hauptsächlich mittels E-Mail oder das Internet erfolge. Der BF sei aber mittels E-Mail jederzeit erreichbar, habe also die Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit der Behörde nicht verhindert. Vom AMS sei jedenfalls nicht ermittelt worden, ob der BF Sorgepflichten hat. Der BF habe einen minderjährigen Sohn, geb. 11.12.2013, für den er laut Beschluss des BG Linz vom 8.5.2015 einen monatlichen Unterhalt von € 137,00 zu zahlen habe. Im Falle, dass der BF seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann (mangels Einkommen wegen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), drohe ihm ein Strafverfahren, was jedenfalls als erheblicher Nachteil anzusehen sei. Andererseits müsse die öffentliche Hand den Unterhalt für den Sorgeberechtigten übernehmen. Der BF habe 50 % Behinderung und leide unter zahlreichen Krankheiten, während hingegen das AMS in seiner Interessensabwägung nur die Frage der Einbringlichkeit und Generalprävention sehe. Das Argument der Generalprävention greife hier alleine schon deshalb nicht, da der BF aufgrund seiner Behinderung nicht mit den anderen Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebeziehern vergleichbar sei, die keine Behinderung aufweisen. Die Krankheit und Behinderung seien ja die Ursache für das Versäumen des Kontrolltermins. Verwiesen wurde schließlich auf diverse, beigelegte ärztliche Unterlagen sowie auf zwei Beschlüsse des BG Linz.
  4. Am 10.9.2019 richtete das AMS ein Schreiben an den Erwachsenenvertreter des BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurden zunächst insbesondere die niederschriftlichen Angaben des BF dem AMS gegenüber, wonach er die Kontrollmeldung am 9.7.2019 nicht eingehalten habe, weil er den Termin "aufgrund einer intensiven Geburtstagsparty übersehen habe", wiederholt. Sodann wurde das Beschwerdevorbringen des BF nochmals kurz dargestellt und ausgeführt, dass das AMS dem Antrag auf Untersuchung durch einen Arzt aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie nachkomme und den BF daher einlade, sich am 25.9.2019 um 08:00 Uhr einer Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen. Aufgrund seiner Beschwerdeargumente werde der BF durch die PVA nicht nur dahingehend begutachtet werden, ob er in der Lage ist, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er am 9.7.2019 in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln, sondern auch, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vorliegt.4. Am 10.9.2019 richtete das AMS ein Schreiben an den Erwachsenenvertreter des BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurden zunächst insbesondere die niederschriftlichen Angaben des BF dem AMS gegenüber, wonach er die Kontrollmeldung am 9.7.2019 nicht eingehalten habe, weil er den Termin "aufgrund einer intensiven Geburtstagsparty übersehen habe", wiederholt. Sodann wurde das Beschwerdevorbringen des BF nochmals kurz dargestellt und ausgeführt, dass das AMS dem Antrag auf Untersuchung durch einen Arzt aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie nachkomme und den BF daher einlade, sich am 25.9.2019 um 08:00 Uhr einer Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen. Aufgrund seiner Beschwerdeargumente werde der BF durch die PVA nicht nur dahingehend begutachtet werden, ob er in der Lage ist, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er am 9.7.2019 in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln, sondern auch, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG vorliegt. Der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei im Übrigen bereits dem BVwG vorgelegt worden. Der BF könne dazu bis spätestens 27.9.2019 schriftlich Stellung nehmen. 5. Mit Erkenntnis vom 17.9.2019, Zl. L503 2223292-1/5E, gab das BVwG der Beschwerde des BF gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs 2 Vw

GVG statt und behob diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe sich nur auf generalpräventive Erwägungen gestützt, während der Erwachsenenvertreter einerseits konkret die dem BF drohenden Nachteile geschildert habe und insbesondere auch nach Ansicht des AMS weiterer Ermittlungsbedarf bestehe, zumal das AMS selbst auf einen noch ausstehenden Untersuchungstermin am 25.9.2019 verwiesen habe, sodass der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen sei.5. Mit Erkenntnis vom 17.9.2019, Zl. L503 2223292-1/5E, gab das BVwG der Beschwerde des BF gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG statt und behob diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe sich nur auf generalpräventive Erwägungen gestützt, während der Erwachsenenvertreter einerseits konkret die dem BF drohenden Nachteile geschildert habe und insbesondere auch nach Ansicht des AMS weiterer Ermittlungsbedarf bestehe, zumal das AMS selbst auf einen noch ausstehenden Untersuchungstermin am 25.9.2019 verwiesen habe, sodass der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen sei.

  1. Am 25.9.2019 gab der Erwachsenenvertreter des BF eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, wie bereits mehrfach ausgeführt und durch zahlreiche medizinische Befunde untermauert, leide der BF seit dem Kindesalter an Alkoholabhängigkeit, Drogenmissbrauch und Intelligenzminderung mit maßgeblicher Anpassungsstörung sowie Verdacht auf Borderlinestörung. Der BF sei immer sehr bemüht, es allen Menschen recht zu machen, weshalb er auch immer verspreche, die Termine verlässlich einzuhalten. Letztlich fehle ihm jedoch die Einsicht der Konsequenzen, wenn er seine Versprechungen dann doch nicht einhält. Dies sei offensichtlich eine Folge der Intelligenzminderung, aber auch der Borderlinestörung. Dass der BF den Termin am 9.7.2019 wegen der vorangegangenen Geburtstagsparty nicht eingehalten hat, bedeute nicht eine Missachtung der Behörde, sondern lasse sich auch aus seinen vorliegenden Krankheiten erklären, da er aufgrund der Borderlinestörung auch unter dem Druck stehe, von seinen Freunden zurückgewiesen zu werden, wenn er nicht mit ihnen seinen Geburtstag, den er am 7.7.2019 gehabt habe, feiert. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit habe diese Feier jedoch "die fatale Folge" gehabt, dass der BF dann den Termin zur Vorsprache beim AMS versäumt habe, wobei ihm die Bedeutung dieses Versehens sicher nicht klar gewesen sei. Durch die jahrelange Alkohol- und Drogenabhängigkeit sei das Gehirn des BF entsprechend geschädigt, sodass auch die Merk- und Denkfähigkeit dadurch eingeschränkt sei. Der BF könne sich die verschiedenen Termine nicht merken, sondern müsse vom Erwachsenenvertreter stets am Vortag daran erinnert werden. Aus diesem Grunde habe ja der Erwachsenenvertreter auch stets darauf bestanden, den BF einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, um das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit abzuklären.
  2. Am 25.9.2019 wurde der BF im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Das daraufhin erstellte ärztliche Gutachten

§ 8Al

VG von Dr. S. M., einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2019 lautet auszugsweise wie folgt:Das daraufhin erstellte ärztliche Gutachten

Paragraph 8, AlVG von Dr. S. M., einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2019 lautet auszugsweise wie folgt: "Derzeitige Beschwerden: [...] Seine Drogenvergangenheit hätte er hinter sich gelassen, zuletzt hätte er vor 2,5 Jahren härtere Drogen in Form vom Kokain, Heroin und Speed konsumiert. Er sei aber nie abhängig geworden, hinsichtlich des Heroinkonsums machte er einen kalten Entzug, seither sei er komplett abstinent und hätte auch kein Verlangen mehr nach harten Drogen. Cannabis würde er vielleicht noch 1x/Monat in Gesellschaft konsumieren, Alkohol seit 3 Jahren gar nicht mehr. Er könne sich durchaus vorstellen arbeiten zu gehen, es dürfte aber keine zu stressige oder schwere Arbeit sein. Er sei in der Vergangenheit oft mit dem verlangten Arbeitstempo nicht zurecht gekommen. [...] Status psychicus: Bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, persönlich und situativ voll orientiert, keine formellen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Auffassungsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörungen, keine Konzentrationsstörungen, keine Halluzinationen, keine Zwänge, Affektlage ausgeglichen, Stimmung normal, Antrieb normal, Ductus kohärent [...]

  1. a)Hauptdiagnose: ICD-10: F 19.20 Störung durch multiple Substanzen, seit mehreren Jahren anamnestisch weitestgehend abstinent
  2. b)Nebendiagnosen: ICD-10: F 43 Anpassungsstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren [...] Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit: Der Klient ist unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar. Die Tätigkeiten sind beschränkt auf mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen. Auszuschließen ist Nacht- und Schichtarbeit. Der Klient wirkt auch bei der heutigen Untersuchung psychisch nicht wesentlich beeinträchtigt, lediglich das zu hohe Arbeitstempo in der Vergangenheit hätte ihn überfordert, er würde aber gerne einer regelm. Arbeit nachgehen. Hinsichtlich psychotroper Substanzen besteht zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für einen Konsum bzw. Beeinträchtigung, eine Abstinenz bzgl. harter Drogen wird mit mehreren Jahren angegeben, ein fallweiser Konsum (1x/Monat) von Cannabis wird eingeräumt. Eine wesentliche psychische Beeinträchtigung kann auch heute nicht objektiviert werden, sodass eine psychiatrische Begutachtung für nicht notwendig erachtet wird bzw. durch eine solche keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Eine psychotherapeutische Behandlung wird jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht empfohlen, damit könnte eine weitere Besserung der psychischen Belastbarkeit erreicht werden. Herr H. ist aber sehr wohl in der Lage, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und dem

zu handeln. Ob er auch am 9.7.2019 diesbezüglich in der Lage war, kann nicht beurteilt werden." 8. Am 11.10.2019 wurde die chefärztliche Stellungnahme

§ 8Al

VG erstellt. Diese lautet auszugsweise wie folgt:8. Am 11.10.2019 wurde die chefärztliche Stellungnahme

Paragraph 8, AlVG erstellt. Diese lautet auszugsweise wie folgt: "Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Herr H. ist in der Lage, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und dem

zu handeln. Ob er auch am 9.7.2019 diesbezüglich in der Lage war, kann nicht beurteilt werden." 9. Mit Bescheid vom 21.10.2019 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 26.7.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend stellte das AMS zunächst den bisherigen Verfahrensgang einschließlich des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters dar. Ergänzend zum bisher dargestellten Verfahrensgang wurde ausgeführt, der BF habe den Untersuchungstermin bei der PVA am 25.9.2019 eingehalten, die PVA habe dem AMS am 14.10.2019 das ärztliche Gutachten vom 4.10.2019 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 11.10.2019 übermittelt. Das AMS habe mit dem BF und seinem Erwachsenenvertreter am 3.10.2019 vereinbart, dass dem BF die Inhalte dieser beiden Gutachten am 18.10.2019 in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Kenntnis gebracht würden. Da der BF diesen Kontrollmeldetermin jedoch nicht eingehalten habe, habe das AMS seinen Bezug ab dem 18.10.2019 (wieder) eingestellt. Die beiden erwähnten Gutachten würden dem gegenständlichen Bescheid beiliegen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass der BF den vom AMS für 9.7.2019 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und erst am 23.07.2019 wieder beim AMS vorgesprochen haben. Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen, wobei das AMS diese exemplarisch anführte. Aufgrund des Beschwerdevorbringens des BF habe das AMS eine Untersuchung des BF veranlasst und habe das Ergebnis der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.10.2019 dahingehend gelautet, dass der BF in der Lage sei, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und dem

zu handeln; ob er auch am 9.7.2019 diesbezüglich in der Lage war, könne nicht beurteilt werden. Da die PVA mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.10.2019 die bereits vorliegende chefärztliche Stellungnahme vom 10.12.2018, wonach der BF bereits damals in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeit von Terminen beim AMS zu erfassen, bestätigt habe, stehe für das AMS, insbesondere auch deshalb, da beiden Beurteilungen dieselben Haupt- und Nebendiagnosen zugrunde liegen würden, außer Streit, dass der BF auch am 9.7.2019 in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und dem

zu handeln. Seine vorgebrachten Einwendungen, dass er den Termin auf Grund einer intensiven Geburtstagsparty übersehen habe, könnten daher nicht als triftige Gründe im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

  1. Mit Schriftsatz seines Erwachsenenvertreters vom 30.10.2019 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin bemängelte der Erwachsenenvertreter insbesondere, dass erneut nicht auf die gesundheitliche Verfassung des BF Rücksicht genommen worden sei; es sei auch kein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden, obwohl dieses beantragt und vereinbart worden sei. Der den BF begutachtende Arzt für Allgemeinmedizin habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass nicht beurteilt werden könne, ob der BF auch am 9.7.2019 in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass der BF nicht zu einer weiteren, vereinbarten psychiatrisch-fachärztlichen Untersuchung erschienen ist, allerdings sei dieser Termin zum einen sehr kurzfristig (erst am 24.9.2019) vereinbart worden und finde sich darüber hinaus auf dem Einladungs-E-Mail ein Schreibfehler (26.3.2019 anstelle 26.9.2019). Es werde daher nochmals beantragt, ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten zur Beurteilung des Grades der Beeinträchtigung einzuholen und den Termin so rechtzeitig bekanntzugeben, dass der BF diesem auch nachkommen könne.
  2. Am 6.11.2019 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Beschluss des BG Linz vom 11.12.2012 wurde für den BF RA Dr. J. B.

§ 268

ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt (Begründung: insbesondere leichtgradige Intelligenzminderung beim BF, vermutlich bedingt durch langjährigen Drogen- und Alkoholmissbrauch, kein adäquater Umgang mit Geldangelegenheiten); der Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) hat demzufolge folgenden Kreis von Angelegenheiten im Sinne des § 268 Abs 3 Z 2 ABGB zu besorgen:1.1. Mit Beschluss des BG Linz vom 11.12.2012 wurde für den BF RA Dr. J. B.

Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt (Begründung: insbesondere leichtgradige Intelligenzminderung beim BF, vermutlich bedingt durch langjährigen Drogen- und Alkoholmissbrauch, kein adäquater Umgang mit Geldangelegenheiten); der Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) hat demzufolge folgenden Kreis von Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zu besorgen: Einkommens- und Vermögensverwaltung; Vertretungsangelegenheiten vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern. Mit ergänzendem Beschluss des BG Linz vom 4.2.2019 wurde ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs 2 ABGB) für bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen wie etwa Online Vertragserklärungen oder Geschäfte im Fernabsatz angeordnet, wobei begründend insbesondere ausgeführt wurde, der BF habe keinen Bezug zum Geld, habe eine lange Liste an Gläubigern und es hätten bereits zahlreiche Online-Bestellungen des BF rückgängig gemacht werden müssen.Einkommens- und Vermögensverwaltung; Vertretungsangelegenheiten vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern. Mit ergänzendem Beschluss des BG Linz vom 4.2.2019 wurde ein Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) für bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen wie etwa Online Vertragserklärungen oder Geschäfte im Fernabsatz angeordnet, wobei begründend insbesondere ausgeführt wurde, der BF habe keinen Bezug zum Geld, habe eine lange Liste an Gläubigern und es hätten bereits zahlreiche Online-Bestellungen des BF rückgängig gemacht werden müssen. 1.2. Am 17.6.2019 hat das AMS dem BF anlässlich einer persönlichen Vorsprache einen Kontrollmeldetermin für den 9.7.2019 vorgeschrieben; dabei wurden dem BF die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt. Der Erwachsenenvertreter des BF wurde durch das AMS telefonisch vom Termin in Kenntnis gesetzt. 1.3. Der BF ist sodann nicht zum Kontrollmeldetermin am 9.7.2019 erschienen, wobei er dem AMS gegenüber daraufhin niederschriftlich angab, er habe den Termin "aufgrund einer intensiven Geburtstagsparty übersehen" (Anmerkung des BVwG: der BF hat am 7. Juli Geburtstag). 1.4. Ungeachtet des Umstands, dass dem BF ein Erwachsenenvertreter beigestellt ist, war der BF in der Lage, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und war er auch am Tag des Kontrollmeldetermins mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage, dieser Einsicht

zu handeln.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  3. Die obige Feststellung, dass dem BF ein Sachwalter bzw. nunmehr Erwachsenenvertreter beigegegeben ist - samt dem entsprechenden Wirkungskreis bzw. den verfügten Genehmigungsvorbehalten und deren Begründung -, folgt aus den diesbezüglich vorliegenden, gerichtlichen Beschlüssen. 2.
  4. Dass dem BF am 17.6.2019 der erwähnte Kontrollmeldetermin für den 9.7.2019 vorgeschrieben wurde, ist zum einen unbestritten und ergibt sich zum anderen aus dem diesbezüglichen Schreiben des AMS, dem zufolge auch eine Rechtsbelehrung des BF vorgenommen worden war. Dass der Erwachsenenvertreter des BF durch das AMS telefonisch vom Termin in Kenntnis gesetzt worden war, folgt aus einem aktenkundigen Datenbankeintrag des AMS. 2.
  5. Unbestritten ist, dass der BF nicht zum Kontrollmeldetermin am 9.7.2019 erschienen ist; die diesbezügliche Rechtfertigung des BF dem AMS gegenüber ergibt sich aus dem Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF durch das AMS am 23.7.
  6. 2.
  7. Was schließlich die oben getroffene - und im gegenständlichen Verfahren einzig strittige - Feststellung anbelangt, der BF sei in der Lage gewesen, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und er sei auch am Tag des Kontrollmeldetermins mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen, dieser Einsicht

zu handeln, so ist Folgendes auszuführen: Der Erwachsenenvertreter des BF verwies im Verfahren mehrfach auf psychische Defizite des BF, die insbesondere durch Drogenmissbrauch, chronischen Alkoholismus und eine Borderlinestörung hervorgerufen würden. Auch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF per se indiziert bereits entsprechende Defizite des BF. Vor diesem Hintergrund hat das AMS in zutreffender Weise eine (weitere - die letzte datiert mit November 2018) ärztliche Untersuchung des BF veranlasst. Das - ausführliche und nachvollziehbare - Gutachten von Dr. S. M., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2019, basierend auf der Untersuchung des BF am 25.9.2019, lässt in den hier relevanten Fragen nach Auffassung des BVwG keine Zweifel mehr bestehen. So wird darin ausgeführt, der BF habe seine Drogenvergangenheit hinter sich gelassen, zuletzt hätte er vor 2 1/2 Jahren härtere Drogen in Form vom Kokain, Heroin und Speed konsumiert. Cannabis würde der BF vielleicht noch einmal pro Monat in Gesellschaft konsumieren, Alkohol seit drei Jahren gar nicht mehr. Der BF könne sich durchaus vorstellen, arbeiten zu gehen, es dürfte aber keine zu stressige oder schwere Arbeit sein. Zum Status psychicus des BF führte der Arzt aus, der BF sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, persönlich und situativ voll orientiert, er leide an keinen formellen oder inhaltlichen Denkstörungen, keinen Auffassungsstörungen, keinen Aufmerksamkeitsstörungen, keinen Konzentrationsstörungen, keinen Halluzinationen, keinen Zwängen, seine Affektlage sei ausgeglichen, seine Stimmung sei normal, sein Antrieb normal und sein Ductus kohärent. Der BF sei zudem am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar, wobei die Tätigkeiten auf mittelschwere körperliche Arbeiten beschränkt seien, ständig im Sitzen, Stehen und Gehen möglich seien, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen. Wiederholend führte der Arzt aus, es bestehe zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für einen Konsum bzw. eine Beeinträchtigung durch psychotrope Substanzen. Eine psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig, dessen ungeachtet werde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, zumal damit eine weitere Besserung der psychischen Belastbarkeit des BF erreicht werden könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen ist der vom Arzt in seinem Gutachten vom 4.10.2019 weiters gezogene Schluss, der BF sei sehr wohl in der Lage, das Wesen eines Kontrollmeldetermins beim AMS zu verstehen und dem

zu handeln, nicht nur nachvollziehbar, sondern scheint geradezu zwingend zu sein, hat der Arzt doch betont, dass der BF in keiner Weise durch psychotrope Substanzen beeinträchtigt ist, keine Abhängigkeit von Drogen (mehr) besteht, dass keine wesentliche psychische Beeinträchtigung besteht und dass der BF mit (geringen) Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt voll einsetzbar ist. Im Übrigen stehen diese Untersuchungsergebnisse gänzlich im Einklang mit dem - auch vom Erwachsenenvertreter mit seiner Beschwerde vorgelegten - Vorgutachten vom 05.12.2018 bzw. der chefärztlichen Stellungnahme vom 10.12.2018. Auch der Umstand, dass das BG Linz zuletzt mit Beschluss vom 4.2.2019 einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs 2 ABGB) für bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen wie etwa Online Vertragserklärungen oder Geschäfte im Fernabsatz angeordnet hat - wobei begründend insbesondere ausgeführt wurde, der BF habe keinen Bezug zum Geld, habe eine lange Liste an Gläubigern und es hätten bereits zahlreiche Online-Bestellungen des BF rückgängig gemacht werden müssen - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So bedeutet ein sorgloser Umgang mit Geld - insbesondere bei Einkäufen oder sonstigen Rechtsgeschäften im Online-Bereich - keinesfalls, dass es dem BF nicht auch möglich wäre, das Wesen eines Kontrollmeldetermins beim AMS zu verstehen und dieser Einsicht

zu handeln.Im Übrigen stehen diese Untersuchungsergebnisse gänzlich im Einklang mit dem - auch vom Erwachsenenvertreter mit seiner Beschwerde vorgelegten - Vorgutachten vom 05.12.2018 bzw. der chefärztlichen Stellungnahme vom 10.12.2018. Auch der Umstand, dass das BG Linz zuletzt mit Beschluss vom 4.2.2019 einen Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) für bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen wie etwa Online Vertragserklärungen oder Geschäfte im Fernabsatz angeordnet hat - wobei begründend insbesondere ausgeführt wurde, der BF habe keinen Bezug zum Geld, habe eine lange Liste an Gläubigern und es hätten bereits zahlreiche Online-Bestellungen des BF rückgängig gemacht werden müssen - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So bedeutet ein sorgloser Umgang mit Geld - insbesondere bei Einkäufen oder sonstigen Rechtsgeschäften im Online-Bereich - keinesfalls, dass es dem BF nicht auch möglich wäre, das Wesen eines Kontrollmeldetermins beim AMS zu verstehen und dieser Einsicht

zu handeln. Vor dem Hintergrund des nachvollziehbaren Gutachtens von Dr. S. M. geht auch der Einwand des Erwachsenenvertreters in seinem Vorlageantrag, es sei "erneut nicht auf die gesundheitliche Verfassung des BF" eingegangen worden, ins Leere. Ebenso wenig vermag der bloße Einwand des Erwachsenenvertreters, bei Dr. S. M. handle es sich um einen Arzt für Allgemeinmedizin und nicht um einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - sodass die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens weiterhin erforderlich sei -, dem BF zum Erfolg zu verhelfen, vermochte er doch in keiner Weise konkrete Mängel im Gutachten von Dr. S. M. aufzuzeigen. Das AMS hat gegenständlich alle erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Nicht verkannt wird freilich - worauf der Erwachsenenvertreter in seinem Vorlagenantrag besonders hinweist -, dass der Arzt in seinem Gutachten vom 4.10.2019 anmerkte, es könne nicht beurteilt werden, ob der BF auch konkret am 9.7.2019 in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und dem

zu handeln. Dazu ist anzumerken, dass der Arzt eine solche Feststellung in denkmöglicher Weise gar nicht nachträglich treffen kann, ohne den BF konkret an diesem Tag untersucht zu haben. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang auf die dargestellten Ausführungen des Arztes zu verweisen, wonach der BF dem Grunde nach sehr wohl entsprechende Fähigkeiten hat, wobei auch angemerkt sei, dass der BF am 7. Juli Geburtstag hat, während der Kontrollmeldetermin (erst) am 9.7.2019, somit nicht am unmittelbar darauffolgenden Tag, zu absolvieren gewesen wäre. Somit war zur obigen Feststellung zu gelangen, dass der BF auch am Tag des Kontrollmeldetermins mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage war, seiner Einsicht

zu handeln. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zudem angemerkt, dass der BF vor seiner "intensiven" Geburtstagsparty vom Kontrollmeldetermin Bescheid wusste und dass er jedenfalls bis zur besagten Party uneingeschränkt seiner Einsicht

handeln konnte; diesbezüglich sei näher auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. § 49 AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes:3.3. Paragraph 49, AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes: § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Der BF hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin vom 9.7.2019 nicht wahrgenommen. Anlässlich der Vorschreibung dieses Kontrollmeldetermins am 17.6.2019 war der BF über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins belehrt worden. Entscheidungswesentlich ist somit, ob beim BF ein "triftiger Grund" im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Der BF selbst gab diesbezüglich an, er habe den Termin aufgrund einer "intensiven Geburtstagsparty übersehen". Sein Erwachsenenvertreter argumentierte zusammengefasst damit, die Versäumung des Kontrollmeldetermins dürfe dem BF aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht zum Vorwurf gemacht werden, sodass insofern ein triftiger Grund vorliege.Entscheidungswesentlich ist somit, ob beim BF ein "triftiger Grund" im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Der BF selbst gab diesbezüglich an, er habe den Termin aufgrund einer "intensiven Geburtstagsparty übersehen". Sein Erwachsenenvertreter argumentierte zusammengefasst damit, die Versäumung des Kontrollmeldetermins dürfe dem BF aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht zum Vorwurf gemacht werden, sodass insofern ein triftiger Grund vorliege. 3.4.
  3. Zu einer Konstellation wie der vorliegenden besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, siehe etwa VwGH vom 22.2.2012, Zl. 2011/08/0078: "Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln. Obwohl er sogar in der Berufung auf die im Sachwalterschaftsverfahren aufgezeigten - zuvor angeführten - psychischen Defizite hingewiesen hat, hat die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht für notwendig erachtet. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht

zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. August 2002, Zl. 2002/08/0039 mwN).""Ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen vergleiche zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des Paragraph 1297, erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln. Obwohl er sogar in der Berufung auf die im Sachwalterschaftsverfahren aufgezeigten - zuvor angeführten - psychischen Defizite hingewiesen hat, hat die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht für notwendig erachtet. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht

zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. August 2002, Zl. 2002/08/0039 mwN)." Entscheidungswesentlich im Falle der Versäumung eines Kontrollmeldetermins durch eine Person, für die ein Sachwalter bzw. nunmehr Erwachsenenvertreter bestellt ist, ist somit die Frage, ob die Person in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und ob sie an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht

zu handeln. Diesbezüglich ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, erforderlich. In diesem Sinne hat das AMS folgerichtig ein Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem der Sachverständige - wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung dargestellt - nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis gelangte, der BF sei sehr wohl in der Lage, das Wesen eines Kontrollmeldetermins beim AMS zu verstehen und dem

zu handeln. Nicht verkannt wird freilich, dass der Arzt in seinem Gutachten vom 4.10.2019 anmerkte, es könne nicht beurteilt werden, ob der BF auch konkret am 9.7.2019 in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und dem

zu handeln. Dazu ist anzumerken, dass der Arzt eine solche Feststellung in denkmöglicher Weise gar nicht nachträglich treffen kann, ohne den BF konkret an diesem Tag untersucht zu haben. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist aber auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Arztes zu verweisen, wonach der BF dem Grunde nach sehr wohl entsprechende Fähigkeiten hat, wobei auch angemerkt sei, dass der BF am 7. Juli Geburtstag hat, während der Kontrollmeldetermin (erst) am 9.7.2019, somit nicht am unmittelbar darauffolgenden Tag, zu absolvieren gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund war zur Feststellung zu gelangen, dass der BF auch am Tag des Kontrollmeldetermins mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage war, seiner Einsicht

zu handeln. Wenngleich somit eine Feststellung dergestalt, dass der BF mit absoluter Gewissheit auch am Tag des Kontrollmeldetermins in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und dem

zu handeln, nicht getroffen werden konnte (wiewohl dies äußerst wahrscheinlich ist), zumal eine derartige Feststellung ohne ärztliche Untersuchung an exakt jenem Tag naturgemäß nicht möglich ist, so kommt diesem Umstand nach Auffassung des BVwG für die Frage des Vorliegens eines triftigen Grundes im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG im gegenständlichen Fall dennoch keine maßgebliche Bedeutung zu:Wenngleich somit eine Feststellung dergestalt, dass der BF mit absoluter Gewissheit auch am Tag des Kontrollmeldetermins in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und dem

zu handeln, nicht getroffen werden konnte (wiewohl dies äußerst wahrscheinlich ist), zumal eine derartige Feststellung ohne ärztliche Untersuchung an exakt jenem Tag naturgemäß nicht möglich ist, so kommt diesem Umstand nach Auffassung des BVwG für die Frage des Vorliegens eines triftigen Grundes im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG im gegenständlichen Fall dennoch keine maßgebliche Bedeutung zu: Unzweifelhaft ist, dass der BF vor seiner "intensiven" Geburtstagsparty vom bevorstehenden Kontrollmeldetermin Bescheid wusste und dass er jedenfalls bis zur besagten Party uneingeschränkt seiner Einsicht

handeln konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein triftiger Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG vorlag, hier nicht anders zu beurteilen als in einem Fall, in dem die betroffene Person uneingeschränkt handlungsfähig ist. Selbst wenn der BF zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins noch an den Folgen der "intensiven" Geburtstagsparty gelitten haben sollte, so wäre ihm dennoch zum Vorwurf zu machen, dass er es im Wissen um diesen Termin so weit kommen ließ. Die Annahme eines "triftigen Grundes" im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG scheidet hier somit aus.Unzweifelhaft ist, dass der BF vor seiner "intensiven" Geburtstagsparty vom bevorstehenden Kontrollmeldetermin Bescheid wusste und dass er jedenfalls bis zur besagten Party uneingeschränkt seiner Einsicht

handeln konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein triftiger Grund im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorlag, hier nicht anders zu beurteilen als in einem Fall, in dem die betroffene Person uneingeschränkt handlungsfähig ist. Selbst wenn der BF zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins noch an den Folgen der "intensiven" Geburtstagsparty gelitten haben sollte, so wäre ihm dennoch zum Vorwurf zu machen, dass er es im Wissen um diesen Termin so weit kommen ließ. Die Annahme eines "triftigen Grundes" im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG scheidet hier somit aus. 3.4.3. Das AMS hat somit - da der BF die Kontrollmeldung am 9.7.2019 ohne triftigen Grund unterlassen und sodann erst am 23.7.2019 beim AMS persönlich vorgesprochen hat - zu Recht ausgesprochen, dass ihm in der Zeit vom 9.7.2019 bis zum 22.7.2019 keine Notstandshilfe gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier entscheidungswesentlichen Frage des Vorliegens eines "triftigen Grundes" im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für die Unterlassung einer Kontrollmeldung besteht - insbesondere auch im Hinblick auf Personen, die nicht voll handlungsfähig sind - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich diese Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier entscheidungswesentlichen Frage des Vorliegens eines "triftigen Grundes" im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Unterlassung einer Kontrollmeldung besteht - insbesondere auch im Hinblick auf Personen, die nicht voll handlungsfähig sind - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich diese Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2223292.2.00

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