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{'item': 'L503 2227063-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 33§ 38§ 34§ 36§ 24§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlL503 2227063-1 SpruchL503 2227063-1/3E L503 2227064-1/3E L503 2227066-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit Bescheid vom 14.10.2019 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF")

§ 33in Verbindung mit den §§ 36, 38 und 24 Abs 1 Al

VG mit 1.7.2018 eingestellt wird.1.1. Mit Bescheid vom 14.10.2019 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF")

Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, AlVG mit 1.7.2018 eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, das Einkommen der BF aus Vermietung übersteige ihren Anspruch auf Notstandshilfe. 1.2. Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2019 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die BF

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al

VG im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 verpflichtet wird.1.2. Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2019 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sei ein Einkommen aus Vermietung erzielt habe, welches die ihr ansonsten zustehende Notstandshilfe übersteige. 1.3. Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2019 sprach das AMS aus, dass der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF

§ 34in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al

VG im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 widerrufen wird.1.3. Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2019 sprach das AMS aus, dass der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF

Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 widerrufen wird. Begründend führte das AMS aus, das anrechenbare, eigene Einkommen der BF aus Vermietung und Verpachtung laut den Einkommensteuerbescheiden der Kalenderjahre 2017 und 2018 übersteige ihren Anspruch auf Notstandshilfe, weshalb der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch mangels Notlage wegen Partneranrechnung zu widerrufen sei. 2.

  1. Mit Schreiben vom 4.11.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.10.2019 betreffend Einstellung der Notstandshilfe. Darin führte die BF aus, sie habe bis 30.6.2018 keine Notstandshilfe ausbezahlt bekommen, da sie verheiratet sei und das Einkommen ihres Ehemannes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe; dennoch sei sie nach dem AlVG stets kranken- und pensionsversichert gewesen. Seit ca. 2009 beziehe sie aus Vermietung Einkünfte, wobei sie dies dem AMS stets ordnungsgemäß bekannt gegeben habe. Dennoch sei ihr ab 1.7.2018 Notstandshilfe ausbezahlt worden, da ab diesem Zeitpunkt ein etwaiges Partnereinkommen im Hinblick auf die Notstandshilfe nicht mehr zu berücksichtigen war. Im Rahmen der Beschwerdegründe führte die BF aus, sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt, da das AMS für die Nichtgewährung der Notstandshilfe bis zum 30.6.2018 offenbar die Tatsache herangezogen habe, dass ihr Partner über ein zu hohes Einkommen verfüge; nach der Änderung der Rechtslage habe das AMS nun rückwirkend die Einstellung der Notstandshilfe mit der Tatsache ihres Einkommens aus Vermietung begründet, was "eine willkürliche Anwendung der Gesetzeslage" darstelle. Diese willkürliche Gesetzeshandhabung würde insbesondere auch eine Ungleichbehandlung der BF dahingehend bewirken, dass sie bis zum 30.6.2018 Versicherungsschutz in der Kranken-und Pensionsversicherung genieße, ab diesem Zeitpunkt aber nicht mehr. Sie habe dem AMS stets ihr Einkommen wahrheitsgemäß dargelegt und habe das AMS ihre Einkünfte bis zum 30.6.2018 offenbar als irrelevant ihrer erachtet, obwohl sich an ihrer Einkommenssituation nichts geändert hätte. Abschließend beantragte die BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr für die Zeit ab dem 1.7.2018 Notstandshilfe zuerkannt wird und sie gleichzeitig Schutz in der Kranken- und Pensionsversicherung erhalte. 2.
  2. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 4.11.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den weiteren Bescheid des AMS vom 22.10.2019 betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.
  3. Abschließend beantragte die BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass von einer Rückzahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 abgesehen und ihr diese zuerkannt werde. 2.
  4. Mit Schreiben vom 28.11.2019 erhob die BF zudem fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.11.2019 betreffend Widerruf des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs. In ihrer Beschwerde betonte die BF wiederum, dass sie stets wahrheitsgemäße Angaben über ihre Einkommensverhältnisse erstattet und auch die von ihr erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung offengelegt habe. Dass ihr Einkommen die maßgebliche Grenze im relevanten Zeitraum überschritt, sei vom AMS nie thematisiert worden und auch nicht als Begründung für die Nichtleistung der Notstandshilfe herangezogen worden, sondern ausschließlich die Einkommenshöhe ihres Mannes. Aus diesem Grunde sei sie in der Kranken-und Pensionsversicherung versichert gewesen, auch ohne Notstandshilfe ausbezahlt zu erhalten. Eine Selbstentrichtung von Beiträgen sei ihr nun zeitlich bedingt nicht mehr möglich, wodurch sie einen massiven Versicherungsnachteil erleide, da das AMS die Nichtgewährung der Notstandshilfe nun auf einen anderen Tatbestand stütze. Abschließend beantragte die BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr in der Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 Kranken- und Pensionsversicherungsschutz zuerkannt wird.
  5. Am 8.11.2019 richtete das AMS im Hinblick auf die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.10.2019 und 22.10.2019 ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, die BF habe am 11.9.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. In diesem Antrag habe sie dem AMS ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit ihres Gatten und ein eigenes Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage habe das AMS den Antrag mangels Notlage abgelehnt, weil das anrechenbare Einkommen ihres Gatten den Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen habe. Im Zuge der Antragstellung habe die BF auch eine Erklärung über ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich € 930,00 von Jänner bis Juni 2017 und in Höhe von monatlich € 1.200,00 von Juli bis September 2017 nachgereicht. Im Jahr 2018 habe die BF keine Erklärung über ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nachgereicht. Nach dem Wegfall der Partneranrechnung per 1.7.2018 habe das AMS die Notstandshilfe in Höhe von € 18,37 (gemeint: täglich) zuerkannt. Am 11.10.2019 habe die BF den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 08.10.2019, nachgereicht. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 (€ 12.772,21 - Sonderausgaben € 493,41 - Außergewöhnliche Belastungen € 655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

§ 36in Verbindung mit § 36a Al

VG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage

§ 33Al

VG ab 1.7.2018 nicht vorliege.655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage

Paragraph 33, AlVG ab 1.7.2018 nicht vorliege.

§ 36in Verbindung mit § 24 Al

VG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen wegfällt. Wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, sei diese zu widerrufen.

§ 36in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al

VG sei die unberechtigt empfangene Notstandshilfe rückzufordern, wenn sich verschuldensunabhängig auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen wegfällt. Wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, sei diese zu widerrufen.

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei die unberechtigt empfangene Notstandshilfe rückzufordern, wenn sich verschuldensunabhängig auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Aufgrund dieser zwingenden gesetzlichen Bestimmungen habe das AMS mit Bescheid vom 14.10.2019 die Notstandshilfe mangels Notlage ab 1.7.2018 eingestellt und mit Bescheid vom 22.10.2019 die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 (€ 18,37 tägl. x 215 Tage) vom 1.7.2018 bis 31.1.2019 widerrufen und von der BF rückgefordert. Was das Beschwerdevorbringen der BF anbelange, sie habe ihr Einkommen immer wahrheitsgemäß gemeldet, so führte das AMS aus, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe sei in jedem Fall verschuldensunabhängig rückzufordern, wenn der (endgültige) Anrechnungsbetrag aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides zu ermitteln ist; dies sei bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fall. Des Weiteren wende die BF ein, dass es sich aus ihrer Sicht um eine willkürliche Gesetzeshandhabung des AMS handle, weil eine Ungleichbehandlung vorliege. Während sie bei laufender Partneranrechnung den Versicherungsschutz für die Kranken- und Pensionsversicherung genossen hätte, sei dies nun aufgrund der Anrechnung eines eigenen Einkommens nicht mehr der Fall. Dabei verkenne die BF jedoch, dass aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der §§ 33, 36, 36a, 24 und 25 AlVG das AMS gar nicht zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können.Des Weiteren wende die BF ein, dass es sich aus ihrer Sicht um eine willkürliche Gesetzeshandhabung des AMS handle, weil eine Ungleichbehandlung vorliege. Während sie bei laufender Partneranrechnung den Versicherungsschutz für die Kranken- und Pensionsversicherung genossen hätte, sei dies nun aufgrund der Anrechnung eines eigenen Einkommens nicht mehr der Fall. Dabei verkenne die BF jedoch, dass aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der Paragraphen 33, 36, 36 a, 24 und 25 AlVG das AMS gar nicht zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können. Die BF könne dazu bis spätestens 22.11.2019 schriftlich Stellung nehmen.

  1. Mit Stellungnahme vom 28.11.2019 - welche sich nicht im Akt befindet, aber in den darauffolgenden Beschwerdevorentscheidungen des AMS wiedergegeben wurde - gab die BF an, sie hätte ihre Einkünfte, insbesondere jene aus Vermietung und Verpachtung, stets wahrheitsgemäß offengelegt, weshalb diese Tatsachen ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden dürften. Sie hätte vom AMS sogar ein Schreiben erhalten, wonach sie keine weiteren Unterlagen mehr beibringen müsse. Weiters sei ihr mit Schreiben des AMS vom 29.5.2015 mitgeteilt worden, dass sie hinsichtlich Versicherungsleistungen für den Zeitraum 14.9.2015 bis 11.9.2016 in Vormerkung genommen worden sei, ihre Nachforschungen hätten jedoch ergeben, dass auf ihrem Beitragskonto bei der PVA für 2016 keine Beitragsleistungen verbucht worden seien.
  2. Mit Bescheiden jeweils vom 4.12.2019 wies das AMS die Beschwerden der BF gegen die Bescheide vom 14.10.2019, 22.10.2019 und vom 14.11.2019 im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab. 5.
  3. Begründend führte das AMS betreffend den Bescheid vom 14.10.2019 (Einstellung der Notstandshilfe ab 1.7.2018) im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass das Einkommen der BF aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom 8.10.2018 (€ 11.467,75 jährlich bzw. durchschnittlich € 955,65 monatlich oder € 31,43 täglich) den fiktiven Anspruch der BF auf Notstandshilfe ohne anrechenbares Einkommen in Höhe von € 18,37 täglich übersteigt und somit Notlage nicht vorliegt.

§ 24Al

VG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; da Notlage ab dem 1.7.2018 nicht mehr vorliege, sei die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 einzustellen.

Paragraph 24, AlVG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; da Notlage ab dem 1.7.2018 nicht mehr vorliege, sei die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 einzustellen. 5.

  1. Begründend führte das AMS betreffend den Bescheid vom 22.10.2019 (Widerruf und Rückforderung der im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 bezogenen Notstandshilfe) im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass das Einkommen der BF aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom 8.10.2018 (€ 11.467,75 jährlich bzw. durchschnittlich € 955,65 monatlich oder € 31,43 täglich) den fiktiven Anspruch der BF auf Notstandshilfe ohne anrechenbares Einkommen in Höhe von € 18,37 täglich übersteigt und somit Notlage nicht vorliegt. Die BF habe im Zuge des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 11.9.2017 eine Erklärung über ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für die Monate Jänner bis Juni 2017 beim AMS eingereicht. Am 6.8.2019 habe sie eine Erklärung über ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2018 mit einem monatlichen Einkommen von ca. € 570,- nachgereicht. Eine Bekanntgabe ihres Einkommens aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2018 zu einem früheren Zeitpunkt sei ihrem Leistungsakt nicht zu entnehmen. Selbst wenn sie dieses zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet hätte, sei dies für gegenständliches Verfahren unerheblich, wobei das AMS diesbezüglich auf diverse Rechtsprechung des VwGH verwies. Entgegen dem Vorbringen der BF bestätige der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung sehr wohl die Rechtmäßigkeit von verschuldensunabhängigem Widerruf und Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wenn das AMS den endgültigen Anspruch erst nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides feststellen könne. Die Notstandshilfe sei zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das AMS widerrufe daher die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Notlage für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.1.
  2. Die Notstandshilfe für die Zeit vom 1.7.2018 bis 31.1.2019 in der Höhe von insgesamt € 3.949,55 (täglich € 18,37 x 215 Tage) sei daher von der BF verschuldensunabhängig rückzufordern. 5.
  3. Begründend führte das AMS betreffend den Bescheid vom 22.10.2019 (Widerruf des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 30.6.2018) im Wesentlichen aus, die BF habe am 12.9.2016 und am 11.9.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. In diesen Anträgen habe sie dem AMS ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit Ihres Gatten und ein eigenes Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage habe das AMS die Anträge mit Bescheiden vom 7.9.2016 und vom 13.9.2017 mangels Notlage abgelehnt, weil das anrechenbare Einkommen ihres Gatten ihren Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen habe. Gleichzeitig habe das AMS mit Mitteilung vom 7.9.2016 die Vormerkung zur Sozialversicherung vom 12.9.2016 bis 10.9.2017 und mit Mitteilung vom 13.9.2017 die Vormerkung zur Sozialversicherung vom 11.9.2017 bis 9.9.2018 gewährt. Aufgrund des Außerkrafttretens des § 34 AIVG mit 1.7.2018 habe die Vormerkung zur Sozialversicherung mit 30.6.2018 geendet.5.
  4. Begründend führte das AMS betreffend den Bescheid vom 22.10.2019 (Widerruf des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 30.6.2018) im Wesentlichen aus, die BF habe am 12.9.2016 und am 11.9.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. In diesen Anträgen habe sie dem AMS ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit Ihres Gatten und ein eigenes Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage habe das AMS die Anträge mit Bescheiden vom 7.9.2016 und vom 13.9.2017 mangels Notlage abgelehnt, weil das anrechenbare Einkommen ihres Gatten ihren Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen habe. Gleichzeitig habe das AMS mit Mitteilung vom 7.9.2016 die Vormerkung zur Sozialversicherung vom 12.9.2016 bis 10.9.2017 und mit Mitteilung vom 13.9.2017 die Vormerkung zur Sozialversicherung vom 11.9.2017 bis 9.9.2018 gewährt. Aufgrund des Außerkrafttretens des Paragraph 34, AIVG mit 1.7.2018 habe die Vormerkung zur Sozialversicherung mit 30.6.2018 geendet. Am 16.10.2018 habe das AMS den Einkommensteuerbescheid der BF für das Kalenderjahr 2016, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 10.11.2017, abgefragt. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

§ 36in Verbindung mit § 36a Al

VG betrage somit € 794,44 (tägl. € 26,48). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2016 nicht vorliege.Am 16.10.2018 habe das AMS den Einkommensteuerbescheid der BF für das Kalenderjahr 2016, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 10.11.2017, abgefragt. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 794,44 (tägl. € 26,48). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2016 nicht vorliege. Am 31.7.2019 habe das AMS den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 1.3.2019, abgefragt. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.327,61 erzielt (€ 7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen

§ 36in Verbindung mit § 36a Al

VG betrage somit € 610,63 (tägl. € 20,35). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2017 nicht vorliege.7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 610,63 (tägl. € 20,35). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2017 nicht vorliege. Am 11.10.2019 habe die BF den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 08.10.2019, nachgereicht. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 (€ 12.772,21 - Sonderausgaben € 493,41 - Außergewöhnliche Belastungen € 655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

§ 36in Verbindung mit § 36a Al

VG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage

§ 33Al

VG ab 1.2.2018 nicht vorliege.655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage

Paragraph 33, AlVG ab 1.2.2018 nicht vorliege. Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens der BF führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, es sei unstrittig, dass das eigene Einkommen der BF aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2016 vom 10.11.2017, 2017 vom 1.3.2019 und 2018 vom 8.10.2019 ihren fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hat und somit Notlage nicht nur ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegattens nicht vorlag. Replizierend auf die Einwände der BF, wonach sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stets ordnungsgemäß gemeldet habe und wonach es sich beim nunmehrigen Abstellen des AMS auf ihr eigenes Einkommen aus Vermietung um eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der BF handle, verwies das AMS zunächst auf folgende Rechtsprechung des VwGH: "Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 1 AIVG setzt der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung voraus, dass Notstandshilfe lediglich mangels Vorliegens einer Notlage wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (...) nicht gebührt." (VwGH vom 1.6.2017, Zl. 2016/08/0016). Darüber hinaus verwies das AMS - näher dargelegt - auf entsprechende Judikatur des VwGH, wonach das AMS bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden sei, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene.Replizierend auf die Einwände der BF, wonach sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stets ordnungsgemäß gemeldet habe und wonach es sich beim nunmehrigen Abstellen des AMS auf ihr eigenes Einkommen aus Vermietung um eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der BF handle, verwies das AMS zunächst auf folgende Rechtsprechung des VwGH: "Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, AIVG setzt der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung voraus, dass Notstandshilfe lediglich mangels Vorliegens einer Notlage wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (...) nicht gebührt." (VwGH vom 1.6.2017, Zl. 2016/08/0016). Darüber hinaus verwies das AMS - näher dargelegt - auf entsprechende Judikatur des VwGH, wonach das AMS bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden sei, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene. Die Notstandshilfe (hier: der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch) sei zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das AMS widerrufe aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF vom 1.1.2017 bis zum 30.6.

  1. Mit zum großen Teil jeweils gleichlautenden Schreiben vom 18.12.2019 stellte die BF fristgerecht Vorlageanträge betreffend die drei dargestellten Beschwerdevorentscheidungen des AMS. In ihren Vorlageanträgen führte die BF aus, sie sei seinerzeit trotz ihres Einkommens durch Vermietung seitens des AMS ermutigt worden, Notstandshilfe zu beantragen, da ihr die Vormerkung zur Sozial- und Pensionsversicherung gewährt werde. Diesbezüglich schilderte sie näher den chronologischen Ablauf, beginnend mit
  2. Weiters betonte die BF insbesondere, anlässlich der Gesetzesänderung mit 1.7.2018 betreffend Anrechnung des Partnereinkommens seien seitens des AMS keine neuen Unterlagen ihrerseits angefordert worden, sodass die Grundlage der Prüfung nur der zuletzt gestellte Antrag auf Notstandshilfe vom 12.9.2017 sein könne; konkret seien von ihr dabei in der Erklärung über das Einkommen aus Vermietung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 ca. € 930 und für den Zeitraum Juli bis September 2017 ca. € 1.200 angegeben worden. Das AMS sei über alle Jahre völlig korrekt über ihre Einkünfte aus Vermietung informiert gewesen und habe ihr sogar nach jeweiligem Ablauf des Anspruchs eine Aufforderung zur neuerlichen Antragstellung geschickt. In ihrem Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung zum Widerruf des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs monierte die BF ergänzend, das AMS widerrufe erst mit Bescheid vom 14.11.2019 Leistungen "aufgrund einer Gesetzesänderung mit 1.7.2018 (d.h. auch fast 1,5 Jahren nach der in Kraft getretenen Gesetzesänderung)".
  3. Am 30.12.2019 legte das AMS die Akten dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF wurde - nachdem diese am 12.9.2016 und 11.9.2017 Notstandshilfe beantragt hatte - seitens des AMS die Notstandshilfe aufgrund der Anrechnung des Einkommens ihres Gatten versagt, allerdings wurde ihr die Kranken- und Pensionsversicherung (unter anderem) im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 gewährt. Anlässlich der erwähnten Antragstellungen hatte die BF dem AMS diverse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben. 1.
  6. Nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (Wegfall der Anrechnung des Partnereinkommens) wurde der BF ab 1.7.2018 von Amts wegen Notstandshilfe gewährt. Im Jahr 2018 legte die BF keine Erklärung über ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung vor bzw. wurde eine solche vom AMS auch nicht angefordert; (erst) am 6.8.2019 erfolgte eine entsprechende Bekanntgabe durch die BF.1.
  7. Nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, (Wegfall der Anrechnung des Partnereinkommens) wurde der BF ab 1.7.2018 von Amts wegen Notstandshilfe gewährt. Im Jahr 2018 legte die BF keine Erklärung über ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung vor bzw. wurde eine solche vom AMS auch nicht angefordert; (erst) am 6.8.2019 erfolgte eine entsprechende Bekanntgabe durch die BF. 1.
  8. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016 vom 10.11.2017 hat die BF im Jahr 2016 ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. 1.
  9. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 vom 1.3.2019 hat die BF im Jahr 2017 ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.327,61 erzielt (€ 7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00).7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). 1.
  10. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom 08.10.2019 hat die BF im Jahr 2018 ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 (€ 12.772,21 - Sonderausgaben € 493,41 - Außergewöhnliche Belastungen € 655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  13. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt (z. B. Daten der Einkommensteuerbescheide) und sind darüber hinaus gänzlich unbestritten, sodass sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Aktenlage zufolge auch seitens des AMS unbestritten ist, dass die BF in den Jahren 2016 und 2017 dem AMS diverse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben hatte.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.
  15. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht Vorlageanträge

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht Vorlageanträge

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen [...]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. [...] § 25.
(1)[...] Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...]Paragraph 25,
(1)[...] Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...] Voraussetzungen des Anspruches § 33. [...]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Paragraph 33, [...]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. § 36 Abs 2 und 3 AlVG in der Fassung bis zum 30.6.2018 lauteten:Paragraph 36, Absatz 2 und 3 AlVG in der Fassung bis zum 30.6.2018 lauteten:
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. [...]
(3)[...] Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen [...] § 36 Abs 3 AlVG in der Fassung vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2019 lautete:Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der Fassung vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2019 lautete: [...]
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:[...]
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Einkommen § 36a. [...]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:Paragraph 36 a, [...]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; [...] § 34 AlVG idF vor BGBl. I Nr. 157/2017 lautete auszugweise:Paragraph 34, AlVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, lautete auszugweise: Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch § 34.
(1)Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. [...]Paragraph 34,
(1)Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. [...] 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.1. Zur Einstellung der Notstandshilfe mit 1.7.2018 (Bescheid des AMS vom 14.10.2019 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2019)

§ 33Abs 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose unter anderem in einer Notlage befindet. Nach § 36 Abs 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Nach § 36a Abs 5 Z 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose unter anderem in einer Notlage befindet. Nach Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Nach Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom 8.10.2019 hat die BF im Jahr 2018 ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 (€ 12.772,21 - Sonderausgaben € 493,41 - Außergewöhnliche Belastungen € 655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

§ 36in Verbindung mit § 36a Al

VG beträgt somit - wie vom AMS zutreffend dargelegt und von der BF nicht bestritten - € 956,00 (täglich € 31,43). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage

§ 33Al

VG ab 1.7.2018 nicht vorlag.155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG beträgt somit - wie vom AMS zutreffend dargelegt und von der BF nicht bestritten - € 956,00 (täglich € 31,43). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage

Paragraph 33, AlVG ab 1.7.2018 nicht vorlag.

§ 24Abs 1 Al

VG ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Eine Notlage lag somit - wie sich (endgültig erst) mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8.10.2019 herausgestellt hat - (auch) ab dem 1.7.2018 nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BF vorbringt, sie habe (zuletzt) im Jahr 2017 ihr Einkommen aus Vermietung dem AMS dargelegt und seien im Jahr 2018 auch keine entsprechenden Nachweise seitens des AMS mehr gefordert worden, nichts zu ändern. Somit hat das AMS zutreffend die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 eingestellt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Eine Notlage lag somit - wie sich (endgültig erst) mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8.10.2019 herausgestellt hat - (auch) ab dem 1.7.2018 nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BF vorbringt, sie habe (zuletzt) im Jahr 2017 ihr Einkommen aus Vermietung dem AMS dargelegt und seien im Jahr 2018 auch keine entsprechenden Nachweise seitens des AMS mehr gefordert worden, nichts zu ändern. Somit hat das AMS zutreffend die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 eingestellt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.4.2. Zum Widerruf und zur Rückforderung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 in Höhe von € 3.949,55 (Bescheid des AMS vom 22.10.2019 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2019) Wie soeben dargestellt, lag - wie sich aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2018 vom 8.10.2019 ergibt - bei der BF im Jahr 2018 keine Notlage vor, zumal die BF ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 lukrierte. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist diese

§ 24Abs 2 Al

VG zu widerrufen.Wie soeben dargestellt, lag - wie sich aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2018 vom 8.10.2019 ergibt - bei der BF im Jahr 2018 keine Notlage vor, zumal die BF ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 lukrierte. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist diese

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Was die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 anbelangt, so ist auf § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zu verweisen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der ungebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm § 25 AlVG Rz 27). Somit läuft auch in dieser Hinsicht die von der BF auf ein fehlendes Verschulden ihrerseits abzielende Argumentation ins Leere.Was die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 anbelangt, so ist auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zu verweisen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der ungebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 27). Somit läuft auch in dieser Hinsicht die von der BF auf ein fehlendes Verschulden ihrerseits abzielende Argumentation ins Leere. Folglich ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.4.3. Zum Widerruf des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 (Bescheid des AMS vom 14.11.2019 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2019) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hatte

§ 34Abs 1 erster Satz Al

VG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies (arg. "ausschließlich") bedeutet, dass sämtliche übrigen Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe nach dem AlVG gegeben sein mussten (vgl. VwGH vom 1.6.2017, Zl. Ro 2016/08/0016).Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hatte

Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies (arg. "ausschließlich") bedeutet, dass sämtliche übrigen Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe nach dem AlVG gegeben sein mussten vergleiche VwGH vom 1.6.2017, Zl. Ro 2016/08/0016). Folglich konnte nur dann ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung bestehen, wenn - unter Außerachtlassung des Partnereinkommens - unter anderem eine Notlage bestanden hätte. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016 vom 10.11.2017 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

§ 36in Verbindung mit § 36a Al

VG beträgt somit € 794,44 (täglich € 26,48). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage - unabhängig von der damals noch vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens - ab 1.2.2016 nicht vorlag.Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016 vom 10.11.2017 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG beträgt somit € 794,44 (täglich € 26,48). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage - unabhängig von der damals noch vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens - ab 1.2.2016 nicht vorlag. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 vom 1.3.2019 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.327,61 erzielt (€ 7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag €Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 vom 1.3.2019 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.327,61 erzielt (€ 7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen

§ 36in Verbindung mit § 36a Al

VG beträgt somit € 610,63 (täglich € 20,35). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich €72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG beträgt somit € 610,63 (täglich € 20,35). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage - unabhängig von der damals noch vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens - ab 1.2.2017 nicht vorlag. Dass laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom 8.10.2019 im Jahr 2018 ebenfalls keine Notlage vorlag, wurde bereits oben (Punkt 3.4.1.) dargelegt. Eine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (insgesamt vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018) lag somit nicht vor; die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen bindend, vgl. wiederum § 36a Abs 5 Z 1 AlVG oder VwGH vom 7.8.2017, Zl. Ra 2016/08/0140).Eine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (insgesamt vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018) lag somit nicht vor; die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen bindend, vergleiche wiederum Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG oder VwGH vom 7.8.2017, Zl. Ra 2016/08/0140). Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ist

§ 34Abs 1 zweiter Satz Al

VG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 unter anderem § 24 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt.

§ 24Abs 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier somit: des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs) zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Da - wie dargestellt - auch abgesehen vom Partnereinkommen keine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag, war die Zuerkennung des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs gesetzlich nicht begründet und wurde somit vom AMS zutreffend widerrufen. Der von der BF ins Treffen geführte Umstand, dass sie dem AMS gegenüber seinerzeit sehr wohl entsprechende Meldungen betreffend ihre Einkünfte aus Vermietung erstattet hat, vermag ihr aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen; für eine Berücksichtigung der Verschuldensfrage bleibt hier kein Raum.Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ist

Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, unter anderem Paragraph 24, AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier somit: des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs) zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Da - wie dargestellt - auch abgesehen vom Partnereinkommen keine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag, war die Zuerkennung des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs gesetzlich nicht begründet und wurde somit vom AMS zutreffend widerrufen. Der von der BF ins Treffen geführte Umstand, dass sie dem AMS gegenüber seinerzeit sehr wohl entsprechende Meldungen betreffend ihre Einkünfte aus Vermietung erstattet hat, vermag ihr aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen; für eine Berücksichtigung der Verschuldensfrage bleibt hier kein Raum. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag, das AMS widerrufe mit Bescheid vom 14.11.2019 Leistungen "aufgrund einer Gesetzesänderung mit 1.7.2018" nachträglich, unzutreffend ist: So hat die BF ihren Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie auch später auf Notstandshilfe nicht "aufgrund" der Gesetzesänderung (Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens) verloren, sondern hat ein derartiger Anspruch vielmehr tatsächlich nicht bestanden. Somit hat das AMS zutreffend den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 widerrufen und ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2019 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier entscheidungswesentlichen Fragen der Bindungswirkung von Einkommensteuerbescheiden bei der Beurteilung der Notlage sowie der verschuldensunabhängigen Rückforderungsmöglichkeit von Leistungen des AMS bei Vorliegen von Einkommensteuerbescheiden bestehen klare gesetzliche Regelungen sowie eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier entscheidungswesentlichen Fragen der Bindungswirkung von Einkommensteuerbescheiden bei der Beurteilung der Notlage sowie der verschuldensunabhängigen Rückforderungsmöglichkeit von Leistungen des AMS bei Vorliegen von Einkommensteuerbescheiden bestehen klare gesetzliche Regelungen sowie eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2227063.1.00

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