GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit Bescheid vom 14.10.2019 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF")
VG mit 1.7.2018 eingestellt wird.1.1. Mit Bescheid vom 14.10.2019 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF")
Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, AlVG mit 1.7.2018 eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, das Einkommen der BF aus Vermietung übersteige ihren Anspruch auf Notstandshilfe. 1.2. Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2019 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die BF
VG im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 verpflichtet wird.1.2. Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2019 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sei ein Einkommen aus Vermietung erzielt habe, welches die ihr ansonsten zustehende Notstandshilfe übersteige. 1.3. Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2019 sprach das AMS aus, dass der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF
VG im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 widerrufen wird.1.3. Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2019 sprach das AMS aus, dass der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF
Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 widerrufen wird. Begründend führte das AMS aus, das anrechenbare, eigene Einkommen der BF aus Vermietung und Verpachtung laut den Einkommensteuerbescheiden der Kalenderjahre 2017 und 2018 übersteige ihren Anspruch auf Notstandshilfe, weshalb der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch mangels Notlage wegen Partneranrechnung zu widerrufen sei. 2.
VG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage
VG ab 1.7.2018 nicht vorliege.655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage
Paragraph 33, AlVG ab 1.7.2018 nicht vorliege.
VG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen wegfällt. Wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, sei diese zu widerrufen.
VG sei die unberechtigt empfangene Notstandshilfe rückzufordern, wenn sich verschuldensunabhängig auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen wegfällt. Wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, sei diese zu widerrufen.
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei die unberechtigt empfangene Notstandshilfe rückzufordern, wenn sich verschuldensunabhängig auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Aufgrund dieser zwingenden gesetzlichen Bestimmungen habe das AMS mit Bescheid vom 14.10.2019 die Notstandshilfe mangels Notlage ab 1.7.2018 eingestellt und mit Bescheid vom 22.10.2019 die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 (€ 18,37 tägl. x 215 Tage) vom 1.7.2018 bis 31.1.2019 widerrufen und von der BF rückgefordert. Was das Beschwerdevorbringen der BF anbelange, sie habe ihr Einkommen immer wahrheitsgemäß gemeldet, so führte das AMS aus, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe sei in jedem Fall verschuldensunabhängig rückzufordern, wenn der (endgültige) Anrechnungsbetrag aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides zu ermitteln ist; dies sei bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fall. Des Weiteren wende die BF ein, dass es sich aus ihrer Sicht um eine willkürliche Gesetzeshandhabung des AMS handle, weil eine Ungleichbehandlung vorliege. Während sie bei laufender Partneranrechnung den Versicherungsschutz für die Kranken- und Pensionsversicherung genossen hätte, sei dies nun aufgrund der Anrechnung eines eigenen Einkommens nicht mehr der Fall. Dabei verkenne die BF jedoch, dass aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der §§ 33, 36, 36a, 24 und 25 AlVG das AMS gar nicht zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können.Des Weiteren wende die BF ein, dass es sich aus ihrer Sicht um eine willkürliche Gesetzeshandhabung des AMS handle, weil eine Ungleichbehandlung vorliege. Während sie bei laufender Partneranrechnung den Versicherungsschutz für die Kranken- und Pensionsversicherung genossen hätte, sei dies nun aufgrund der Anrechnung eines eigenen Einkommens nicht mehr der Fall. Dabei verkenne die BF jedoch, dass aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der Paragraphen 33, 36, 36 a, 24 und 25 AlVG das AMS gar nicht zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können. Die BF könne dazu bis spätestens 22.11.2019 schriftlich Stellung nehmen.
VG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; da Notlage ab dem 1.7.2018 nicht mehr vorliege, sei die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 einzustellen.
Paragraph 24, AlVG sei die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; da Notlage ab dem 1.7.2018 nicht mehr vorliege, sei die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 einzustellen. 5.
VG betrage somit € 794,44 (tägl. € 26,48). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2016 nicht vorliege.Am 16.10.2018 habe das AMS den Einkommensteuerbescheid der BF für das Kalenderjahr 2016, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 10.11.2017, abgefragt. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 794,44 (tägl. € 26,48). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2016 nicht vorliege. Am 31.7.2019 habe das AMS den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 1.3.2019, abgefragt. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.327,61 erzielt (€ 7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen
VG betrage somit € 610,63 (tägl. € 20,35). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2017 nicht vorliege.7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 610,63 (tägl. € 20,35). Dieser Betrag übersteige den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage entsprechend den Anrechnungsbestimmungen ab 1.2.2017 nicht vorliege. Am 11.10.2019 habe die BF den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018, ausgestellt vom Finanzamt Linz am 08.10.2019, nachgereicht. Laut diesem Bescheid habe die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 (€ 12.772,21 - Sonderausgaben € 493,41 - Außergewöhnliche Belastungen € 655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
VG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage
VG ab 1.2.2018 nicht vorliege.655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG betrage somit € 956,00 (tägl. € 31,43). Dieser Betrag übersteige ihren Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von tägl. € 18,37, weshalb Notlage
Paragraph 33, AlVG ab 1.2.2018 nicht vorliege. Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens der BF führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, es sei unstrittig, dass das eigene Einkommen der BF aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2016 vom 10.11.2017, 2017 vom 1.3.2019 und 2018 vom 8.10.2019 ihren fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hat und somit Notlage nicht nur ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegattens nicht vorlag. Replizierend auf die Einwände der BF, wonach sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stets ordnungsgemäß gemeldet habe und wonach es sich beim nunmehrigen Abstellen des AMS auf ihr eigenes Einkommen aus Vermietung um eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der BF handle, verwies das AMS zunächst auf folgende Rechtsprechung des VwGH: "Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 1 AIVG setzt der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung voraus, dass Notstandshilfe lediglich mangels Vorliegens einer Notlage wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (...) nicht gebührt." (VwGH vom 1.6.2017, Zl. 2016/08/0016). Darüber hinaus verwies das AMS - näher dargelegt - auf entsprechende Judikatur des VwGH, wonach das AMS bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden sei, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene.Replizierend auf die Einwände der BF, wonach sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stets ordnungsgemäß gemeldet habe und wonach es sich beim nunmehrigen Abstellen des AMS auf ihr eigenes Einkommen aus Vermietung um eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der BF handle, verwies das AMS zunächst auf folgende Rechtsprechung des VwGH: "Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, AIVG setzt der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung voraus, dass Notstandshilfe lediglich mangels Vorliegens einer Notlage wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (...) nicht gebührt." (VwGH vom 1.6.2017, Zl. 2016/08/0016). Darüber hinaus verwies das AMS - näher dargelegt - auf entsprechende Judikatur des VwGH, wonach das AMS bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden sei, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene. Die Notstandshilfe (hier: der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch) sei zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das AMS widerrufe aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF vom 1.1.2017 bis zum 30.6.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht Vorlageanträge
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht Vorlageanträge
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
VG ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose unter anderem in einer Notlage befindet. Nach § 36 Abs 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Nach § 36a Abs 5 Z 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose unter anderem in einer Notlage befindet. Nach Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Nach Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom 8.10.2019 hat die BF im Jahr 2018 ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 (€ 12.772,21 - Sonderausgaben € 493,41 - Außergewöhnliche Belastungen € 655,31 - Einkommensteuer € 155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
VG beträgt somit - wie vom AMS zutreffend dargelegt und von der BF nicht bestritten - € 956,00 (täglich € 31,43). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage
VG ab 1.7.2018 nicht vorlag.155,75) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG beträgt somit - wie vom AMS zutreffend dargelegt und von der BF nicht bestritten - € 956,00 (täglich € 31,43). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage
Paragraph 33, AlVG ab 1.7.2018 nicht vorlag.
VG ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Eine Notlage lag somit - wie sich (endgültig erst) mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8.10.2019 herausgestellt hat - (auch) ab dem 1.7.2018 nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BF vorbringt, sie habe (zuletzt) im Jahr 2017 ihr Einkommen aus Vermietung dem AMS dargelegt und seien im Jahr 2018 auch keine entsprechenden Nachweise seitens des AMS mehr gefordert worden, nichts zu ändern. Somit hat das AMS zutreffend die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 eingestellt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Eine Notlage lag somit - wie sich (endgültig erst) mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8.10.2019 herausgestellt hat - (auch) ab dem 1.7.2018 nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BF vorbringt, sie habe (zuletzt) im Jahr 2017 ihr Einkommen aus Vermietung dem AMS dargelegt und seien im Jahr 2018 auch keine entsprechenden Nachweise seitens des AMS mehr gefordert worden, nichts zu ändern. Somit hat das AMS zutreffend die Notstandshilfe ab dem 1.7.2018 eingestellt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.4.2. Zum Widerruf und zur Rückforderung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 31.1.2019 in Höhe von € 3.949,55 (Bescheid des AMS vom 22.10.2019 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2019) Wie soeben dargestellt, lag - wie sich aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2018 vom 8.10.2019 ergibt - bei der BF im Jahr 2018 keine Notlage vor, zumal die BF ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 lukrierte. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist diese
VG zu widerrufen.Wie soeben dargestellt, lag - wie sich aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2018 vom 8.10.2019 ergibt - bei der BF im Jahr 2018 keine Notlage vor, zumal die BF ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.467,74 lukrierte. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist diese
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Was die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 anbelangt, so ist auf § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zu verweisen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der ungebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm § 25 AlVG Rz 27). Somit läuft auch in dieser Hinsicht die von der BF auf ein fehlendes Verschulden ihrerseits abzielende Argumentation ins Leere.Was die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.949,55 anbelangt, so ist auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zu verweisen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der ungebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 27). Somit läuft auch in dieser Hinsicht die von der BF auf ein fehlendes Verschulden ihrerseits abzielende Argumentation ins Leere. Folglich ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.4.3. Zum Widerruf des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 (Bescheid des AMS vom 14.11.2019 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2019) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hatte
VG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies (arg. "ausschließlich") bedeutet, dass sämtliche übrigen Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe nach dem AlVG gegeben sein mussten (vgl. VwGH vom 1.6.2017, Zl. Ro 2016/08/0016).Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hatte
Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies (arg. "ausschließlich") bedeutet, dass sämtliche übrigen Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe nach dem AlVG gegeben sein mussten vergleiche VwGH vom 1.6.2017, Zl. Ro 2016/08/0016). Folglich konnte nur dann ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung bestehen, wenn - unter Außerachtlassung des Partnereinkommens - unter anderem eine Notlage bestanden hätte. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016 vom 10.11.2017 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
VG beträgt somit € 794,44 (täglich € 26,48). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage - unabhängig von der damals noch vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens - ab 1.2.2016 nicht vorlag.Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016 vom 10.11.2017 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.533,29 (€ 9.956,29 - Sonderausgaben € 60,00 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00) erzielt. Das monatliche anrechenbare Einkommen
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG beträgt somit € 794,44 (täglich € 26,48). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage - unabhängig von der damals noch vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens - ab 1.2.2016 nicht vorlag. Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 vom 1.3.2019 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.327,61 erzielt (€ 7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag €Laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 vom 1.3.2019 hat die BF ein jährliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.327,61 erzielt (€ 7.877,56 - Sonderausgaben € 60,00 - Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG € 54,34 - Kirchenbeitrag € 72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen
VG beträgt somit € 610,63 (täglich € 20,35). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich €72,61 - Außergewöhnliche Belastungen € 363,00). Das monatliche anrechenbare Einkommen
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG beträgt somit € 610,63 (täglich € 20,35). Dieser Betrag übersteigt den Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,37, weshalb Notlage - unabhängig von der damals noch vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens - ab 1.2.2017 nicht vorlag. Dass laut Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom 8.10.2019 im Jahr 2018 ebenfalls keine Notlage vorlag, wurde bereits oben (Punkt 3.4.1.) dargelegt. Eine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (insgesamt vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018) lag somit nicht vor; die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen bindend, vgl. wiederum § 36a Abs 5 Z 1 AlVG oder VwGH vom 7.8.2017, Zl. Ra 2016/08/0140).Eine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (insgesamt vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018) lag somit nicht vor; die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen bindend, vergleiche wiederum Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG oder VwGH vom 7.8.2017, Zl. Ra 2016/08/0140). Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ist
VG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 unter anderem § 24 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt.
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier somit: des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs) zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Da - wie dargestellt - auch abgesehen vom Partnereinkommen keine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag, war die Zuerkennung des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs gesetzlich nicht begründet und wurde somit vom AMS zutreffend widerrufen. Der von der BF ins Treffen geführte Umstand, dass sie dem AMS gegenüber seinerzeit sehr wohl entsprechende Meldungen betreffend ihre Einkünfte aus Vermietung erstattet hat, vermag ihr aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen; für eine Berücksichtigung der Verschuldensfrage bleibt hier kein Raum.Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ist
Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, unter anderem Paragraph 24, AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier somit: des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs) zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Da - wie dargestellt - auch abgesehen vom Partnereinkommen keine Notlage der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag, war die Zuerkennung des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruchs gesetzlich nicht begründet und wurde somit vom AMS zutreffend widerrufen. Der von der BF ins Treffen geführte Umstand, dass sie dem AMS gegenüber seinerzeit sehr wohl entsprechende Meldungen betreffend ihre Einkünfte aus Vermietung erstattet hat, vermag ihr aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen; für eine Berücksichtigung der Verschuldensfrage bleibt hier kein Raum. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag, das AMS widerrufe mit Bescheid vom 14.11.2019 Leistungen "aufgrund einer Gesetzesänderung mit 1.7.2018" nachträglich, unzutreffend ist: So hat die BF ihren Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie auch später auf Notstandshilfe nicht "aufgrund" der Gesetzesänderung (Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens) verloren, sondern hat ein derartiger Anspruch vielmehr tatsächlich nicht bestanden. Somit hat das AMS zutreffend den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der BF für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2018 widerrufen und ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2019 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier entscheidungswesentlichen Fragen der Bindungswirkung von Einkommensteuerbescheiden bei der Beurteilung der Notlage sowie der verschuldensunabhängigen Rückforderungsmöglichkeit von Leistungen des AMS bei Vorliegen von Einkommensteuerbescheiden bestehen klare gesetzliche Regelungen sowie eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier entscheidungswesentlichen Fragen der Bindungswirkung von Einkommensteuerbescheiden bei der Beurteilung der Notlage sowie der verschuldensunabhängigen Rückforderungsmöglichkeit von Leistungen des AMS bei Vorliegen von Einkommensteuerbescheiden bestehen klare gesetzliche Regelungen sowie eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2227063.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.