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{'item': 'L507 2223634-1'}

Obsah (17)§ 52§ 53Art 133§ 46§ 7§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 61§ 66§ 67§ 10Art. 8§ 31§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlL507 2223634-1 SpruchL507 2223634/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 52Abs. 1 Z 2 FPG i

Vm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 und1. Die Beschwerde wird

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste von Frankreich kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge war die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, wobei sie vom 30.01.2018 bis 01.07.2019 in Österreich aufrecht gemeldet war. Am 02.07.2019 reiste die Beschwerdeführerin aus dem österreichische Bundesgebiet in die Türkei aus. Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat. Diese Verwaltungsübertretung wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK Schwechat, zur Anzeige gebracht, weshalb mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.07.2019 gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-- verhängt wurde.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass am 08.07.2019 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie eingeleitet wurde. Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auch Gelegenheit geboten eine Stellungnahme abzugeben bzw. an sie gestellte Fragen zu beantworten. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 26.07.2019 in der Türkei zugestellt.
  3. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem BFA keine Stellungnahme abgegeben.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 21.08.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs. 1 Z 2 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Im angefochtenen Bescheid traf das BFA die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige sei und ihre Identität feststehe. Die Beschwerdeführerin sei unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen, da sie weder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels noch eines gültigen Visums gewesen sei. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Schengener Raum sei vom 28.01.2018 bis zum Tag ihrer Ausreise am 02.07.2019 unrechtmäßig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich somit 440 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Seit dem 02.07.2019 halte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet keinen Unterstand und sei nicht mehr aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und sei nicht sozialversichert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Familienangehörigen. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin lebe in der Türkei. Die Beschwerdeführerin habe keine sozialen Kontakte in Österreich gepflegt und habe keine Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin habe über keine Barmittel verfügt und sei auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Möglichkeit gehabt, auf legale Art und Weise an Bargeld zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe nicht bewiesen, dass sie tatsächlich über Barmittel verfügt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei und sich eine Unterkunft nicht leisten könne. Aufgrund der Mittellosigkeit stelle die Beschwerdeführerin eine potentielle Belastungsquelle für das österreichische Sozialsystem dar. Ferner traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass sich die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK Schwechat, sowie aus einer Abfrage des zentralen Melderegisters und des IZR ergeben hätten. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich hätten sich aus Abfragen aus dem zentralen Melderegister, aus der Anzeige vom 05.07.2019, dem zentralen Fremdenregister und einer Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben. Aus diesen Abfragen und Anfragen hätten sich auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes ergeben. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des nicht vorhandenen Aufenthaltsrechtes für Österreich nicht dazu berechtigt gewesen sei, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei es für die Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, auf diese Art ihren Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. In der rechtlichen Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Grenzübertritt der Beschwerdeführerin in den Schengen Raum am 25.01.2018 erfolgt sei, weshalb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums vom 30.03.2018 bis zum 02.07.2019 bzw. 440 Tage unrechtmäßig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Angehörigen in Österreich und bestehe sohin kein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin würde sich in der Türkei befinden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder soziale noch familiäre Kontakte gepflegt, weshalb kein Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Die Familie der Beschwerdeführerin lebe in der Türkei; sie könne dort eine Arbeit annehmen und spiele sich das gesamte Privatleben der Beschwerdeführerin in der Türkei ab. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich weder beruflich noch sozial in die Gesellschaft integriert und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach, weshalb sie ihren Unterhalt nicht nachweisen habe können. Die Beschwerdeführerin sei auch kein Mitglied bei Vereinen oder sonstigen Organisationen. Die Bindung zur Türkei sei im Falle der Beschwerdeführerin höher zu werten als die Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Verstöße gegen das Fremdenpolizeigesetz hätten stattgefunden, da sich die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten und im Verfahren keinen Nachweis zu ihrem Unterhalt erbracht habe. Aufgrund dessen stelle die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für den gesamten Schengen Raum dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei im Fall der Beschwerdeführerin zulässig, da die Abwägung ergeben habe, dass der Eingriff eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sei ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört worden, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Weder aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergeben, weshalb eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig sei.Weder aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte sich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben, weshalb eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig sei. Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet sei nicht erforderlich gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei.

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG kann ein Einreiseverbot erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann ein Einreiseverbot erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Mittel besessen, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Sie sei mittellos und ohne Unterkunft. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

§ 53Abs.

2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Nach Ansicht des BFA sei das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausreichend schwer. Sie habe sich ohne gültigen Aufenthaltstitel oder ohne gültiges Visum im Bundesgebiet bzw. im Schengen Raum aufgehalten. Sie sei weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch einer Beschäftigungsbewilligung, sei nicht sozialversichert und dürfe somit keiner legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgehen. Sie verfüge über keine Barmittel und sei derzeit ohne Unterkunft. Das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und stelle ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Sie habe europäische Gesetze missachtet und sei nicht gewillt, die jeweiligen Rechtsordnungen zu respektieren. Dieses Verhalten sei als verwerflich zu werten und sorge innerhalb der österreichischen Bevölkerung und auch in der Europäischen Union für Unruhe und Unzufriedenheit. Auch bewirke gerade das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Diskreditierung der rechtschaffenen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin,Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Nach Ansicht des BFA sei das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausreichend schwer. Sie habe sich ohne gültigen Aufenthaltstitel oder ohne gültiges Visum im Bundesgebiet bzw. im Schengen Raum aufgehalten. Sie sei weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch einer Beschäftigungsbewilligung, sei nicht sozialversichert und dürfe somit keiner legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgehen. Sie verfüge über keine Barmittel und sei derzeit ohne Unterkunft. Das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und stelle ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Sie habe europäische Gesetze missachtet und sei nicht gewillt, die jeweiligen Rechtsordnungen zu respektieren. Dieses Verhalten sei als verwerflich zu werten und sorge innerhalb der österreichischen Bevölkerung und auch in der Europäischen Union für Unruhe und Unzufriedenheit. Auch bewirke gerade das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Diskreditierung der rechtschaffenen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, d. h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte im Fall der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des im § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege.Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des im Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 6. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26.08.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.09.2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2019 von ihrem ersten Ehegatten scheiden habe lassen und am 02.09.2019 ihren zweiten Ehemann in der Türkei geheiratet habe, wobei dieser rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Beim zweiten Ehegatten der Beschwerdeführerin handele es sich um XXXX .Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2019 von ihrem ersten Ehegatten scheiden habe lassen und am 02.09.2019 ihren zweiten Ehemann in der Türkei geheiratet habe, wobei dieser rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Beim zweiten Ehegatten der Beschwerdeführerin handele es sich um römisch 40 . Der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin sei aufgrund der nach der in das Bundesgebiet erfolgten Einreise der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe nicht als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu definieren. Die Beschwerdeführerin berufe sich aber dennoch in der gegenständlichen Beschwerde darauf, dass ein unrechtmäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei.Der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin sei aufgrund der nach der in das Bundesgebiet erfolgten Einreise der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu definieren. Die Beschwerdeführerin berufe sich aber dennoch in der gegenständlichen Beschwerde darauf, dass ein unrechtmäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorgenommen worden sei. Bezüglich des Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG sei daher festzuhalten, dass der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin den Unterhalt der Familie zu sichern imstande sei. Zudem sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin imstande ihr eine Unterkunft in Österreich zur Verfügung zu stellen. Bei der Entscheidungsfindung sei auch auf private und familiäre Bindungen in Österreich einzugehen, auch wenn es sich dabei um eine erst kürzlich geschlossene Ehe handelt. Daraus ergebe sich, dass ein fünfjähriges Einreiseverbot, insbesondere im Hinblick auf die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt anzusehen sei.Bezüglich des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei daher festzuhalten, dass der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin den Unterhalt der Familie zu sichern imstande sei. Zudem sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin imstande ihr eine Unterkunft in Österreich zur Verfügung zu stellen. Bei der Entscheidungsfindung sei auch auf private und familiäre Bindungen in Österreich einzugehen, auch wenn es sich dabei um eine erst kürzlich geschlossene Ehe handelt. Daraus ergebe sich, dass ein fünfjähriges Einreiseverbot, insbesondere im Hinblick auf die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt anzusehen sei. Im konkreten Fall ergebe sich, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Sinn des Art. 8 EMRK durch den Eingriffsvorbehalt nicht gedeckt sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei nicht davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des (allenfalls nunmehr) unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine unrechtmäßige Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege. Bei einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen komme man vielmehr zu der Auffassung, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, dass ihre Sache neu geprüft werde.Im konkreten Fall ergebe sich, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK durch den Eingriffsvorbehalt nicht gedeckt sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei nicht davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des (allenfalls nunmehr) unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine unrechtmäßige Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege. Bei einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen komme man vielmehr zu der Auffassung, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, dass ihre Sache neu geprüft werde. Folgende Beweismittel wurden der Beschwerde in Kopie beigelegt: - französisches Scheidungsurteil vom 31.05.2019 - türkische Heiratsurkunde vom 02.09.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und war vom 25.01.2018 bis zum 02.07.2019 in Österreich aufhältig. Vom 30.03.2018 bis zum 02.07.2019 war dieser Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin verfügte für diesen Zeitraum über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet und hat auch keinen solchen beantragt. Am 02.07.2019 ist die Beschwerdeführerin aus dem österreichische Bundesgebiet ausgereist und lebt seither in der Türkei. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 02.09.2019 mit einem türkischen Staatsangehörigen, der in Wien lebt, verheiratet. Die Eheschließung fand in der Türkei statt. Feststellungen zum österreichischen Auftragstitel des Ehegatten der Beschwerdeführerin konnten nicht getroffen werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten vor der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich gelebt hat bzw. nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt leben. In Österreich leben keine Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher sowie sozialer Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten ist. Ebenso konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat

§ 46

FPG unzulässig gewesen wäre.Ebenso konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG unzulässig gewesen wäre. Anhaltspunkte für die Anwendung des ARB 1/80 sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA. 2.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet sowie die Ausreise in die Türkei ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der in Kopie in Vorlage gebrachten türkischen Heiratsurkunde. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin gründet sich auf einer Abfrage im zentralen Melderegister. Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und das Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde sowie aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 02.07.2019 in der Türkei aufhält.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1.

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich der Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.3.2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich der Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  3. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  4. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  5. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  6. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  7. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  8. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  9. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  10. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. 3.2.
  11. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt für den Beschwerdeführer Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat sich vom 25.01.2018 bis zum 02.07.2019 in Österreich aufgehalten, wobei ihr Aufenthalt nach Ablauf ihres Visums ab dem 30.03.2018 bis zu ihrer Ausreise am 02.07.2019 unrechtmäßig war. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Da die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums im östlichen Bundesgebiet verblieben ist, ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von 440 Tagen im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig war. Dies wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht bestritten. 3.2.

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.3.2.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr seit dem 02.09.2019 mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Wien lebt. Vor diesem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufhältig ist und ihr Ehegatte in Wien lebt, war auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ebenso konnte ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ehegatten in Österreich auch nicht festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte zu keiner Zeit in Österreich an der selben Adresse aufrecht gemeldet waren. Das Gewicht des Familienlebens der Beschwerdeführerin wird aber dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte bewusst sein mussten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unrechtmäßig aufhältig gewesen ist und gegen sie von den österreichischen Behörden am 21.08.2019 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurde. Über die Absicht gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, war sie bereits am 26.07.2019 durch den Erhalt des Schreibens des BFA vom 08.07.2019 in Kenntnis. Zudem sind keine Umstände hervorgetreten, weshalb es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nicht möglich sein sollte, ein gemeinsames Familienleben in der Türkei zu führen zumal es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin vor. Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Die Beschwerdeführerin war ungefähr eineinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Anhaltspunkte im Hinblick auf eine sprachliche, soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich bzw. sonstige Bindungen zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer (hypothetischen) Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei erkennen, zumal die Beschwerdeführerin Anfang Juli 2019 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt und seither dort aufhältig ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle der Beschwerdeführerin keinesfalls gesprochen werden kann Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur sehr schwachen individuellen Interessen der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur sehr schwachen individuellen Interessen der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. 3.2.
  3. Das Bundesamt hat

§ 52Abs.

9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.4. Das Bundesamt hat

Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit der Entscheidung des BFA vom 21.08.2019 verneint. Auch bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit der Entscheidung des BFA vom 21.08.2019 verneint. Auch bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin. Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen der Beschwerdeführerin hervor. Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist. 3.
  3. Zum Einreiseverbot: 3.3.
  4. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.
  5. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. bis 5. [...] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 8. bis 9 [...]

(3)bis
(6)[...] 3.3.
  1. Das BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht die Mittel besitze, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können.3.3.
  2. Das BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht die Mittel besitze, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt indiziert, zumal die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt.In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt indiziert, zumal die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt. Das BFA hat das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu Recht bejaht, weil die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte. Somit sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, da keine entgegenstehenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin vorliegen.Das BFA hat das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu Recht bejaht, weil die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte. Somit sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, da keine entgegenstehenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin vorliegen. In Gesamtbetrachtung aller Umstände (unrechtmäßiger Aufenthalt und Mittellosigkeit) kann jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden, weswegen ein Einreiseverbot zu erlassen ist. Durch dieses Verhalten in der Vergangenheit hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Daher ist auch zukünftig eine Einreise der Beschwerdeführerin ohne Beachtung der fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften konkret zu befürchten. Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich allerdings - wie bereits oben bei der Prüfung er Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt - nicht ergeben, dass die vorhanden familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich allerdings - wie bereits oben bei der Prüfung er Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt - nicht ergeben, dass die vorhanden familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da von der Beschwerdeführerin jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil sie nur einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da von der Beschwerdeführerin jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil sie nur einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Eine weitere Reduktion ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit ihren Ehegatten im Bundesgebiet zu besuchen oder hier legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich lebenden Ehegatten oder besonders intensive Bindungen zu diesem nicht anzunehmen sind, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erst seit September 2019 verheiratet sind und bisher kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, die Kontakte zu ihrem Ehegatten durch Besuche in der Türkei sowie durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechtzuerhalten. Zudem muss auch erwähnt werden, dass im Hinblick auf die türkische Staatsangehörigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit besteht, ein künftiges gemeinsames Familienleben auch in der Türkei zu führen. Dass vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot war somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde entsprechend herabzusetzen. Diese Dauer ist notwendig, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen und bei ihr einen Gesinnungswandel dahin zu bewirken, sich bei künftigen Aufenthalten in Österreich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und insbesondere für ausreichende eigene Unterhaltsmittel zu sorgen. 3.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in vollem Umfang mit der Maßgabe der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes in dessen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen ist.3.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in vollem Umfang mit der Maßgabe der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes in dessen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen ist. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung sowie der Erlassung eines Einreiseverbotes der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbotes möglich wäre, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihren privaten und familiären Lebensumständen in Österreich ausgegangen wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L507.2223634.1.00

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