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{'item': 'W120 2225457-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW120 2225457-2 SpruchW120 2225457-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über den Antrag der XXXX , vertreten durch Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren " XXXX " zu XXXX der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in 1010 Wien den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren " römisch 40 " zu römisch 40 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in 1010 Wien den Beschluss: A) Der Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr wird abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Auftraggeberin schrieb im Juli 2019 die gegenständliche Leistung " XXXX " als Bauauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer nach dem Bestbieterprinzip in neun Losen aus. Laut Angaben der Auftraggeberin liegt der geschätzte Auftragswert für alle Lose bei EUR XXXX , der geschätzte Auftragswert bei der Vergabe des XXXX bei EUR XXXX
  2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, "dass Ihr Angebot auszuscheiden war."
  3. Die Auftraggeberin schrieb im Juli 2019 die gegenständliche Leistung " römisch 40 " als Bauauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer nach dem Bestbieterprinzip in neun Losen aus. Laut Angaben der Auftraggeberin liegt der geschätzte Auftragswert für alle Lose bei EUR römisch 40 , der geschätzte Auftragswert bei der Vergabe des römisch 40 bei EUR römisch 40
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, "dass Ihr Angebot auszuscheiden war."
  5. Gegen diese Ausscheidensentscheidung brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein; sie bezahlte die Pauschalgebühr im gesetzlichen Ausmaß in der Höhe von EUR XXXX
  6. Gegen diese Ausscheidensentscheidung brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein; sie bezahlte die Pauschalgebühr im gesetzlichen Ausmaß in der Höhe von EUR römisch 40
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, W120 2225457-1/24E, wies das Bundesverwaltungsgericht den auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung gerichteten Antrag ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der obige Verfahrensgang wird festgestellt.
  9. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  11. Anzuwendendes Recht 3.1.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10, lauten:3.1.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, lauten: "Einzelrichter §
  14. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.
  15. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33, lauten:3.1.
  16. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33, lauten: "Anwendungsbereich §
  17. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)... Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)...
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." 3.1.
  1. Der
  2. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält, geht als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vor. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65, lauten:3.1.
  3. Der
  4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält, geht als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vor. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65, lauten: "
  5. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
  6. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes §
  7. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsan-trags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsan-trags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. [...]
  1. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
  2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anzuwendendes Verfahrensrecht §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte. [...] Gebühren § 340.
(1)Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 340,
(1)Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
  1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
  2. Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
  3. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
  4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
  5. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
  6. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
  7. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
  8. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
  9. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
  10. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  11. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  12. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
  13. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(2)Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.
(2)Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an. § 341Paragraph 341 Gebührenersatz § 341.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. [...]
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht." 3.1.
  1. § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 - BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 - BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, lautet auszugsweise: "Gebührensätze §
  3. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: [...] Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich-3 241 € [...]" 3.
  4. Zum Ersatz der Pauschalgebühr Gemäß § 12 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 erfolgen Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei Bauaufträgen mindestens EUR 5.548.000,-- beträgt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 erfolgen Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei Bauaufträgen mindestens EUR 5.548.000,-- beträgt. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs 1 oder 185 Abs 1 BVergG 2018 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten (vgl. § 340 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, BVergG 2018 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2018). Die Antragstellerin entrichtete daher die geschuldete Pauschalgebühr in entsprechender Höhe (vgl. § 340 Abs 1 Z 1 und 6 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe - Bauauftrag im Unterschwellenbereich) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.Die Antragstellerin entrichtete daher die geschuldete Pauschalgebühr in entsprechender Höhe vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe - Bauauftrag im Unterschwellenbereich) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag vom 15.11.2019 ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag vom 15.11.2019 ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG
  5. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W120.2225457.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.