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{'item': 'W140 2198670-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW140 2198670-1 SpruchW140 2198668-1/13E W140 2198667-1/14E W140 2198673-1/13E W140 2198664-1/13E W140 2198670-1/13E W140 2215412-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 03.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 18.05.2018, Zl. 1091141602-151552993 (ad 1.), Zl.1091141809-151553005 (ad 2.), Zl. 1091141504-151552985 (ad 3.) und Zl. 1091141907-151553019 (ad 4.), Zl. 1091142000-151553027 (ad 5.) und vom 07.02.2019, Zl. 1216540108 -190022090 (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 18.05.2018, Zl. 1091141602-151552993 (ad 1.), Zl.1091141809-151553005 (ad 2.), Zl. 1091141504-151552985 (ad 3.) und Zl. 1091141907-151553019 (ad 4.), Zl. 1091142000-151553027 (ad 5.) und vom 07.02.2019, Zl. 1216540108 -190022090 (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2020, zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird 1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) mj.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird 1.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) mj. XXXX und 6.) mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 und 6.) mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit 1.)römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) mj. XXXX , 5.) mj. XXXX und 6.) mj.römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 und 6.) mj. XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 03.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 03.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W140.2198670.1.00

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