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{'item': 'W213 2003350-1'}

Obsah (13)§ 137§ 35Art. 133§34§ 73§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 30

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW213 2003350-1 SpruchW213 2003350-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 137BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Assistent Leistungssteuerung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist.1.

Paragraph 137, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Assistent Leistungssteuerung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2007 auf Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Bemessung einer Verwendungszulage ab 01.03.2007 wird

§ 35Gehaltsgesetz § 28 Abs. 1 und zwei Vw

GVG mangels höherwertiger Verwendung des Beschwerdeführers abgewiesen.2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2007 auf Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Bemessung einer Verwendungszulage ab 01.03.2007 wird

Paragraph 35, Gehaltsgesetz Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG mangels höherwertiger Verwendung des Beschwerdeführers abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.03.2007 wurde er mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, Standort Schwechat (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) betraut.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.03.2007 wurde er mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, Standort Schwechat (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) betraut. Mit Schreiben vom 15.11.2007 stellte er den Antrag auf Anerkennung der Bewertung seines Arbeitsplatzes "Assistent Leistungssteuerung" mit der Verwendungsgruppe A1/GL und die sich daraus ergebende Zahlung einer Verwendungszulage rückwirkend mit 01.03.
  3. Für den Fall, dass seinem Ersuchen nicht formlos stattgegeben werden könne, ersuchte er um 1.) bescheidmäßige Feststellung der Zuordnung seines Arbeitsplatzes als Assistent Leistungssteuerung am Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe seit 01.03.2007 sowie 2.) bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage

§34Geh

G ab dem 01.03.2007, wobei er sich nicht für beschwert erachte, wenn mit der Erledigung des zweiten Antrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag gewartet werde. Begründend brachte er vor, dass seine Arbeitsplatzbewertung als Assistent Leistungssteuerung derzeit mit A2/5 festgelegt sei. Da sowohl Finanzämter als auch Zollämter in einem Ressort subsumiert seien, bestehe seiner Ansicht nach auch der Anspruch, organisatorisch gleich getaktet zu sein. Im Zuge der OE Zoll 06/07 seien mit dem BKA Verhandlungen bezüglich der Arbeitsplatzwertigkeit geführt worden. Die Vertreter des BMF hätten für die Funktion des Assistenten Leistungssteuerung die Bewertung A1/GL vorgesehen. Die Verhandlungen mit dem BKA hätten aber generell für diese Funktion A2/5 in den Zollämtern ergeben. Es sei keine Differenzierung auf divergierende qualitative und quantitative Anforderung dieser Funktion in den einzelnen Wirtschaftsräumen erfolgt. Im Gegensatz dazu werde hier bei Finanzämtern und Großbetriebsprüfungen sehr wohl bewertungsrelevant differenziert. Seines Wissens seien derzeit 9-10 "Controller" bei Finanzämtern und Großbetriebsprüfungen mit A1/GL bewertet. Die Funktionsbeschreibung für diese laute Vorstandsassistent Leistungssteuerung. Als zusätzliche Begründung würden die Ausschreibungen in der Jobbörse für den Assistenten Leistungssteuerung am ZA Eisenstadt Flughafen Wien (A2/5) und für den Vorstandsassistenten Leistungssteuerung am FA08 (A1/GL) angeführt. Ein Vergleich der Anforderungen und Tätigkeiten dieser Interessensbekundungen könne keinesfalls zu unterschiedlichen Bewertungen führen. I.

  1. Der Leiter des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien befürwortete mit Schreiben vom 17.04.2009 eine Aufwertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und führte zur monetären Dimension des Arbeitsplatzes aus, dass das ZA EF jährlich ein Budget (Personal- u. Sachaufwand) von ca. 17 Mio. Euro zu verwalten habe. Der Beschwerdeführer habe als Assistent Leistungssteuerung bezüglich der wirtschaftlichen Mittelverwendung durch die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, seinen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung von Strategien sowie dem laufenden Controlling wesentlichen Einfluss auf eine ökonomische Amtsführung. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die eingesparten Kosten für Überstunden seit 01.03.
  2. So seien. Allein im Jahr 2008 beispielsweise über die Zielvorgaben hinaus zusätzlich mehr als 11.000 Mehrdienstleistungsstunden im Ausmaß von ca. 280.000 Euro eingespart worden. Ohne die Fachkompetenz des Beschwerdeführers wäre ein solches Ergebnis nicht möglich gewesen. Weiters sei auf die hinlänglich bekannte Sondersituation des ZA EF hingewiesen, charakterisiert durch die hohe Mitarbeiteranzahl, unterschiedlichsten Aufgabenstellungen an den verschiedenen Standorten, verbunden mit unterschiedlichen Dienstplansystemen (Schicht- u. Wechseldienst, Gleitzeit, etc.). Nicht zu vernachlässigen sei auch die Umsetzung der Kernaufgaben des Controllings im operativen Bereich, welche durchaus Auswirkungen auf die Höhe der Zoll- u. sonstigen durch das Zollamt eingehobene Abgaben zeitigten (z.B. Verwendung von LoS-Auswertungen als Basis zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit dem Amtsfachbereich, Plausibilitätsprüfungen).römisch eins.
  3. Der Leiter des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien befürwortete mit Schreiben vom 17.04.2009 eine Aufwertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und führte zur monetären Dimension des Arbeitsplatzes aus, dass das ZA EF jährlich ein Budget (Personal- u. Sachaufwand) von ca. 17 Mio. Euro zu verwalten habe. Der Beschwerdeführer habe als Assistent Leistungssteuerung bezüglich der wirtschaftlichen Mittelverwendung durch die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, seinen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung von Strategien sowie dem laufenden Controlling wesentlichen Einfluss auf eine ökonomische Amtsführung. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die eingesparten Kosten für Überstunden seit 01.03.
  4. So seien. Allein im Jahr 2008 beispielsweise über die Zielvorgaben hinaus zusätzlich mehr als 11.000 Mehrdienstleistungsstunden im Ausmaß von ca. 280.000 Euro eingespart worden. Ohne die Fachkompetenz des Beschwerdeführers wäre ein solches Ergebnis nicht möglich gewesen. Weiters sei auf die hinlänglich bekannte Sondersituation des ZA EF hingewiesen, charakterisiert durch die hohe Mitarbeiteranzahl, unterschiedlichsten Aufgabenstellungen an den verschiedenen Standorten, verbunden mit unterschiedlichen Dienstplansystemen (Schicht- u. Wechseldienst, Gleitzeit, etc.). Nicht zu vernachlässigen sei auch die Umsetzung der Kernaufgaben des Controllings im operativen Bereich, welche durchaus Auswirkungen auf die Höhe der Zoll- u. sonstigen durch das Zollamt eingehobene Abgaben zeitigten (z.B. Verwendung von LoS-Auswertungen als Basis zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit dem Amtsfachbereich, Plausibilitätsprüfungen). Über die übliche statistische Erfassung und Dokumentation hinausgehende Zeit/Mengenaufzeichnungen gebe es nicht, da auch in keinerlei Organisationsvorschriften vorgesehen. Außerdem könne auf Grund der tatsächlichen Wahrnehmungen sowie der Aufgabenanordnungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl mengen-, zeit- wie auch qualitätsmäßig ein Tätigkeitsspektrum erfülle, das weit über das der derzeitigen Arbeitsplatzbewertung hinausgehe. I.
  5. in weiterer Folge wurde durch einen Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes am 11.11.2009 auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.09.2008 ein Bewertungsgutachten erstellt, dass ergab, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei.römisch eins.
  6. in weiterer Folge wurde durch einen Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes am 11.11.2009 auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.09.2008 ein Bewertungsgutachten erstellt, dass ergab, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei. I.
  7. Mit Schreiben vom 14.05.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

§ 73Abs.

2 AVG ein, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Finanzen überging.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 14.05.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Finanzen überging. I.

  1. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 13.07.2010 vor, dass er den Vergleich mit der in der Anlage des BDG genannten Richtverwendung Z 1.11.1: "im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates "Rechtsdokumentation" und Mitarbeiter des Referates "Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums" im Landesschulrat für Niederösterreich" begehre. Ferner brachte er vor, dass er im Bereich "Fachwissen" die Zuordnung "grundlegende spezielle Kenntnisse = 9" lauten müsse. Im Bereich "Managementwissen" müsse die Zuordnung "homogen = 6" lauten. Für den Bereich "Handlungsfreiheit" sei die zutreffende Zuordnung "Richtlinien gebunden = 12".römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 13.07.2010 vor, dass er den Vergleich mit der in der Anlage des BDG genannten Richtverwendung Ziffer eins Punkt 11 Punkt eins :, "im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates "Rechtsdokumentation" und Mitarbeiter des Referates "Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums" im Landesschulrat für Niederösterreich" begehre. Ferner brachte er vor, dass er im Bereich "Fachwissen" die Zuordnung "grundlegende spezielle Kenntnisse = 9" lauten müsse. Im Bereich "Managementwissen" müsse die Zuordnung "homogen = 6" lauten. Für den Bereich "Handlungsfreiheit" sei die zutreffende Zuordnung "Richtlinien gebunden = 12". Daraus ergebe sich folgende Stellenwert: Tabelle kann nicht abgebildet werden Bei Nichtberücksichtigung des von ihm geforderten Kalküls Fachwissen = 9 ergäben sich auf Grund des kausalen, auch durch die mathematische Verknüpfung in der Berechnung der Denkleistung bewiesenen, Zusammenhanges Neubewertungen im Bereich Denkrahmen und Denkanforderung. Dabei ergebe sich für den Bereich "Denkrahmen" die zutreffende Zuordnung "strategisch orientiert = 6" und für den Bereich "Denkanforderung" die zutreffende Zuordnung "adaptiv = 7". Daraus ergebe sich folgende Stellenwert: Tabelle kann nicht abgebildet werden Sein Arbeitsplatz wäre daher im Hinblick auf eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1, alternativ einer Höherbewertung in A2, zu überprüfen. I.
  3. Der Amtssachverständige ergänzte mit Schreiben vom 01.09.2010 sein Gutachten, wobei er unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Gutachten vom 11.11.2009 getroffene Zuordnung aufrecht hielt.römisch eins.
  4. Der Amtssachverständige ergänzte mit Schreiben vom 01.09.2010 sein Gutachten, wobei er unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Gutachten vom 11.11.2009 getroffene Zuordnung aufrecht hielt. I.
  5. Mit Schreiben vom 07.10.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die zur Abgrenzung zwischen den Verwendungsgruppen A1 und A2 angeführten Aufgaben, insbesondersrömisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 07.10.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die zur Abgrenzung zwischen den Verwendungsgruppen A1 und A2 angeführten Aufgaben, insbesonders * Durchführung von Auslastungsvergleichen (Benchmarking) zur Sicherung eines optimalen Ressourceneinsatzes; * Vorausschauende Planung (mittel- und langfristig) betreffend Ressourceneinsatz und die wirtschaftliche Entwicklung (Kundenkreis) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes, sowie Prognostizierung des Handlungsbedarfes; * Simulation von Auswirkungen betreffend Organisationsentwicklung; * Evaluierung und Modellierung von Kommunikations-, Informations- und Geschäftsprozessen; * Unterstützung des Vorstandes in allen Belangen als A1 wertige Tätigkeiten gesehen werden. In Verbindung mit dem breiten Spektrum des Aufgabenportfolios auf Grund der einzigartigen Stellung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in Bezug auf Aufgaben, Standorte, Personal und Sonderzuständigkeiten, die ein hohes Anforderungsprofil implizieren, sehe er seine Tätigkeit als A1-wertig an. I.
  7. Mit Schreiben vom 03.02.2011 ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten vom 11.11.2009 und entkräftete die Einwendungen des Beschwerdeführers.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 03.02.2011 ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten vom 11.11.2009 und entkräftete die Einwendungen des Beschwerdeführers. I.
  9. Der Beschwerdeführer entgegnete mit Schreiben vom 24.03.2011, dass die Abgrenzung zwischen den Verwendungsgruppen A1 und A2 bzw. die Einstufung im Kriterium Fachwissen auf seine Absolvierung des Controller-Lehrganges reduziert würden.

der "Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den des Bundes", Bewertungskriterium Wissenswert, Teilgebiet Fachwissen werde unter dem für ihn zutreffenden Kalkül "9 Grundlegende spezielle Kenntnisse" das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule, allenfalls ergänzt um eine 1-2 jährige Praxis, erwartet werden kann, gefordert. Weiters werde ausgeführt, dass die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10-15 jährige) Praxis und breite Erfahrung erworben wurde, dieser universitären Ausbildung gleichzusetzen seien. Seine erfolgreiche Absolvierung dieser Controller Ausbildung, bzw. seine zielgerichtete Auswahl seiner Weiterbildungsmaßnahmen verstärkten bzw. erhöhten diesen Anspruch sogar auf das Kalkül "10". Der Flughafen Wien stelle für viele internationale Delegationen ein bevorzugtes Ziel dar. Hierbei werde er nicht nur zu organisatorischen Tätigkeiten herangezogen. Auf Grund seiner ausgezeichneten englischen Sprachkenntnisse und seines Auftretens betreue er diese oftmals vor Ort. Die weiteren Argumentationen zum Bereich Fachwissen habe er bereits mehrfach dargelegt.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer entgegnete mit Schreiben vom 24.03.2011, dass die Abgrenzung zwischen den Verwendungsgruppen A1 und A2 bzw. die Einstufung im Kriterium Fachwissen auf seine Absolvierung des Controller-Lehrganges reduziert würden.

der "Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den des Bundes", Bewertungskriterium Wissenswert, Teilgebiet Fachwissen werde unter dem für ihn zutreffenden Kalkül "9 Grundlegende spezielle Kenntnisse" das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule, allenfalls ergänzt um eine 1-2 jährige Praxis, erwartet werden kann, gefordert. Weiters werde ausgeführt, dass die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10-15 jährige) Praxis und breite Erfahrung erworben wurde, dieser universitären Ausbildung gleichzusetzen seien. Seine erfolgreiche Absolvierung dieser Controller Ausbildung, bzw. seine zielgerichtete Auswahl seiner Weiterbildungsmaßnahmen verstärkten bzw. erhöhten diesen Anspruch sogar auf das Kalkül "10". Der Flughafen Wien stelle für viele internationale Delegationen ein bevorzugtes Ziel dar. Hierbei werde er nicht nur zu organisatorischen Tätigkeiten herangezogen. Auf Grund seiner ausgezeichneten englischen Sprachkenntnisse und seines Auftretens betreue er diese oftmals vor Ort. Die weiteren Argumentationen zum Bereich Fachwissen habe er bereits mehrfach dargelegt. Er sehe seinen Arbeitsplatz im Gegensatz zum Amtssachverständigen daher als sehr wohl als A1- wertig an. In der Entgegnung des BKA werde nur punktuell auf seine Argumentation eingegangen, seine Erfahrung, sein Wissensstand, seine zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen und nicht zuletzt sein Aufgabenbereich als Assistent des Amtsvorstandes in allen Belangen, des nicht nur größten, sondern auch aufgabenintensivsten Zollamtes im Bundesgebiet finde hier eindeutig zu wenig Beachtung. Allein die durch den Standort Flughafen Wien, der als der Wirtschaftsmotor der Region Ost zu bezeichnen sei, anfallenden Anforderungen an den Arbeitsplatz eines Assistenten Leistungssteuerung rechtfertigten den Vergleich mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1. Der Flughafen Wien stehe im Fokus der Öffentlichkeit, ca. 18.000 Arbeitsplätze und ein Steueraufkommen von ca. 1 Milliarde Euro pro Jahr strichen die wirtschaftliche Bedeutung dieses Standortes besonders hervor. In diesem Umfeld die Interessen seitens des Zollamtes zu wahren und im Besonderen auf die stetigen Veränderungen dieses lebenden Organismus Flughafen, unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit in Zusammenhang mit den eigenen hohen Qualitätsansprüchen optimal einzugehen, erforderten ein hohes Maß an Qualifikation. Den Ausführungen zum Kriterium "Managementwissen" werde entgegnet, dass der Rolle des Assistenten Leistungssteuerung nicht nur im Organisationshandbuch verschiedenste Zugriffsmöglichkeiten auf IT Systeme (e-zoll, control, diverse WinEvi Anwendungen, etc.), sondern auch im Rahmen einschlägiger Richtlinien Handlungsspielraum überantwortet werde. Aktuell sei hier die OV-2300, "Arbeitsrichtlinie Interne Kontrolle" zu nennen, die ihm in Verbindung mit der, unter seiner Mitwirkung, dazu erstellten Amtsverfügung nicht nur das Leserecht auf alle Datensätze einräume, sondern auch Pflichten in sensiblen Bereichen beinhaltet. Hier sei der Fokus neben Qualitätssicherungsmaßnahmen speziell auf interne Malversationsvermeidung gerichtet. Natürlich würde ihm weiterhin von seinem Vorstand individuell und anlassbezogen das Weisungsrecht übertragen. Im Rahmen des derzeit laufenden Personaltransfers von Mitarbeitern der PostTelekom und BMLV, der Implementierung des ICS -Import Control Systems, das nebenbei erwähnt österreichweit nur am Flughafen in Wien zur Anwendung kommet - was eben wieder die Sonderstellung dieser Dienststelle herausstreiche und der zu erwartenden Eröffnung des Skylink im Juni 2012 sehe er sein Mitwirken sehr wohl im oberen Bereich des Kriteriums Managementwissen "6". Den Ausführungen des Kriteriums Handlungsfreiheit entnehme er keine neuen Argumentationen. Daher gehe er davon aus, dass hier die von ihm als zutreffend angesehene Zuordnung "12" seitens des BKA bestätigt werde. Zu den in der Entgegnung in Zusammenhang mit dem Kriterium Denkrahmen wolle er auf seine Sonderstellung im Zollamt Flughafen Wien verweisen. Das Einbeziehen, bzw. gemeinsame Treffen strategischer Entscheidungen mit dem VO sei wiederholt angeführt worden. Ein pragmatischer Zugang auf Problemstellungen sei speziell in nachgeordneten Dienststellen gefragt und notwendig, um die Strategien mit den Bedürfnissen der Wirtschaft, wo möglich, in Einklang zu bringen. Zudem werde im Rahmen der strategischen bis 2014, bei Eintreffen von angestellten Hypothesen, trotz der bis jetzt getätigten Personalzufuhr aus dem Personaltransfer ein Personalbedarf von ca. 25 VBÄ und einer zusätzlichen Organisationseinheit entstehen. Hier umfasse sein Aufgabenbereich nicht nur die Überprüfung des Eintreffens dieser Hypothesen, bzw. das hierzu verwendete Datenmaterial, sondern es sei auch zu hinterfragen, ob alle Parameter berücksichtigt wurden. Für den hiesigen Wirtschaftsraum sei die Bewertung des neuen Aufgabengebietes ICS nicht durchgeführt worden, dies zu erkennen und weiter zu transportieren falle in seinen Zuständigkeitsbereich. Den Ausführungen im Kriterium Denkanforderunq werde entgegengehalten, dass durch den Amtssachverständigen selbst in der Entgegnung vom 01.09.2010 der Bezug zum Arbeitsplatz des "Controllers" beim Finanzamt Baden Mödling hergestellt worden sei. Er sehe hier bereits in den Ausführungen des Amtssachverständigen eine schlüssige Argumentation um seinen Arbeitsplatz mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zu vergleichen. Dass Arbeitsplatz des "Controllers" beim Finanzamt Baden Mödling keine Richtverwendung

Anlage 1 zum BDG 1979 ist, liege nicht in seinem Einflussbereich. Er sehe daher nicht ein, dass ihm dieser Sachverhalt zum Nachteil gereichen solle. Hier sei auch anzumerken, dass er immer mehr in die Medienarbeit des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien eingebunden werde. Die Betreuung von diversen Fernsehsendern und diversen Printmedien, speziell am Standort Flughafen Wien könne bundesweit für nachgeordnete Dienststellen als einzigartig bezeichnet werden. Im Bereich der Aus- und Weiterbildung sei vor einigen Jahren im Finanzressort das elektronische "Lernmanagementsystem" - LMS eingeführt worden. Neben den seit der Einführung des LMS in jedem Wirtschaftsraum angesiedelten Bildungskoordinator und Bildungskostenverantwortlichen werde in der nächsten Zeit den Assistenten Leistungssteuerung ein Zugriffsrecht für diese Anwendung zur Verfügung gestellt werden. Der daraus resultierende Auftrag erscheine klar und sei auch bei der Bewertung dieses Kalküls zu berücksichtigen. I.10. Das Bundesministerium für Finanzen hat bis zum Ablauf des 31.12.2013 keinen Bescheid erlassen.

§ 5Vw

Gbk-ÜG ist daher die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.römisch eins.10. Das Bundesministerium für Finanzen hat bis zum Ablauf des 31.12.2013 keinen Bescheid erlassen.

Paragraph 5, VwGbk-ÜG ist daher die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. I.11. Am 14.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde und der Amtssachverständige XXXX sein Gutachten ergänzte.römisch eins.11. Am 14.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde und der Amtssachverständige römisch 40 sein Gutachten ergänzte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.03.2007 wurde er mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, Standort Schwechat betraut. Für diesen Arbeitsplatz liegt nachstehende Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.09.2008 vor: 1. DIENSTSTELLE 1.1. Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien 1.2. ORGANISATIONSEINHEIT Geschäftsleitung 2. FUNKTION DES ARBEITSPLATZES Assistent Leistungssteuerung 3. VERTRETUNGEN 3.1. WEN VERTRITT DER ARBEITSPLATZINHABER ORG Leiter 3.2. UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS Personalangelegenheiten, Beschaffung 3.3. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER Bei Bedarf Regionalmanagement Ost 4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz u n m i t t e l b a r 4.1. ÜBERGEORDNET hinsichtlich der FACHAUFSICHT DIENSTAUFSICHT --- ---- 4.2. UNTERGEORDNET hinsichtlich der FACHAUFSICHT Vorstand DIENSTAUFSICHT Vorstand 5. Aufgaben des Arbeitsplatzes (nur stichwortartige Angaben) > Unterstützung und Beratung des VO in allen Belangen, insbesondere bei der leistungs- und ergebnisorientierten Steuerung des gesamten Zollamtsbetriebes als Stabsstelle > Wahrnehmung sämtlicher Leistungscontrollingaufgaben > Aufbereitung, Analyse und Dokumentation von Leistungskennzahlen speziell im Zusammenhang mit der Erreichung von vereinbarten Leistungszielen bzw. generell im Sinne von Leistungscontrolling (z.B. Plausibilitätsprüfungen, Soll-Ist-Vergleiche, Abweichungsanalysen) > Durchführung von Auslastungsvergleichen (Benchmarking) zur Sicherung eines optimalen Ressourceneinsatzes > Erstellung, Präsentation sowie Erläuterung von Managementberichten (periodische, bzw. anlassbezogen) über die für den VO und die GL steuerungsrelevanten Informationen, insbesondere im Bereich der Kosten- und Leistungsberechnung (Berichtswesen) > Vorausschauende Planung (mittel- und langfristig) betreffend den Ressourceneinsatz und die wirtschaftliche Entwicklung (Kundenkreis) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes, sowie Prognostizierung des Handlungsbedarfes > Simulation von Auswirkungen betreffend Organisationsentwicklungen und Veränderungen in der Wirtschaft, sowie Identifizierung von möglichen Problemfeldern - Erarbeitung von Lösungsvarianten > Evaluierung und Modellierung von internen, sowie externen Schnittstellen > Planung, Vorbereitung, sowie Unterstützung von erforderlichen operativen Handlungen (Personalmaßnahmen, Implementierung neuer geänderter Kommunikations-, Informations- oder Geschäftsprozesse, umfassende Kontrollmaßnahmen) > Unterstützung des VO bei der Dienstaufsicht über die Teamleiter, speziell im bereich der Gleitzeitregelung > Unterstützung des VO bei der Aufsetzung und Durchführung von Projekten im eigenen Wirkungsbereich (Pilotprojekte, Projektmanagement) 6. Ziele des Arbeitsplatzes Bewältigung der unter Punkt 5 angeführten Aufgaben unter den Prämissen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Outputorientierung und sozialer Kompetenz. Leben und Umsetzen des Managementinstrumentes New Public Management 7. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) (Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung) Tätigkeiten Quantifizierung Analyse und Aufbereitung von Daten 30 % Mitwirkung an den grundsätzlichen Personal-und Budgetangelegenheiten des Wirtschaftsraumes 10 % Mitarbeit an Projekten 15 % Erstellung von Dienstanweisungen 10 % Führungsaufgaben 20 % Support anderer Organisationseinheit (z. B. FB, ORG) 10 % Qualitätssicherung 5% 8. APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten Anlassbezogen durch den Vorstand festgelegt. 9. S O N S T I G E Befugnisse9. S O N S T römisch eins G E Befugnisse Vertretung des ORG Leiter 10. ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES PERSONAL (ANZAHL, GLIEDERUNG NACH VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN): 0 11. ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER

  1. a)Fachkenntnisse > Sehr gute Kenntnisse über statistische Analysen und Herstellung von Synthesenzur Effizienz und Effektivitätssteigerung > Umfassende Kenntnisse im Bereich Leistungscontrolling, insbesondere in deröffentlichen Verwaltung/Non-Profit-Organisationen > Eingehende Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre und des Budgetwesens des Bundes > Kenntnisse im Bereich Organisation, Struktur und Kommunikationsfluss der Zollverwaltung und der Europäischen Union > Kenntnisse auf den Gebieten Controlling und Benchmarking > Gute Kenntnisse des EU-Zollrechtes (ZK, ZK-DVO, ZT) und den von den Zollbehörden anzuwendenden nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften
  2. b)Soziale Kompetenz: > Fähigkeit, auf Anforderungsänderungen rasch, flexibel und effizient zu reagieren > Fähigkeit, zwischen oft differenten Aufgabenstellungen eine Syntax zu finden > Fähigkeit, unter persönlichen Stresssituationen Lösungsmodelle zu entwickeln > Fähigkeit, auch unter Zeitdruck differente Problemstellungen zu analysieren > Hohe Fähigkeit, die zugewiesenen Arbeiten nach Dringlichkeit und Wichtigkeit zu priorieren > Fähigkeit, die eigene Arbeit flexibel und anforderungsbezogen zu managen (Timemanagement) > Hohe Bereitschaft, den eigenen Arbeitseinsatz anforderungsbedingt zu steuern > Hohe Bereitschaft, Konfliktprophylaxe durchzuführen > Fähigkeit, bei Neuerungen eigeninitiativ tätig zu werden > Fähigkeit, im eigenen Arbeitsbereich die übertragenen Aufgaben sorgfältig, zuverlässig und termingerecht zu erledigen > Diskretion > Teamfähigkeit > Hohe Kommunikationsfähigkeit > Korrektes, selbstsicheres und anlassadäquates Auftreten nach Außen und Innen > Fähigkeit, Controlling als Steuerungstechnik für die eigene Organisation einzusetzen; Eigenverantwortung > Führungskompetenz (Ergebnis- und Zielorientierung) > Organisatorische Fähigkeiten > Kooperative und integrative Fähigkeiten > Überzeugungskraft > Strukturiertes, analytisches, logisches Denken > Methodenkompetenz > Ausgezeichnete EDV Kenntnisse 11.1. AUSBILDUNG (z.B. Lehre, Schule, Universität usw.) Reifeprüfung Ablegung der Dienstprüfung für den gehobenen Zolldienst Ein Baustein Management Trainée Zwei Module Trainerausbildung Teilnahme und Abschluss mit Diplom am Controlling Lehrgang im Zentrum für Verwaltungsmanagement Teilnahme am Grundmodul Controlling in der BFA Teilnahme am Seminar Wissensmanagement Teilnahme an zwei Seminaren Führungsfitness Teilnahme am Seminar Krisen erkennen und handeln Seminar Fehlzeiten senken - eine Aufgabe des Personalmanagements (ZVM) Qualifizierung Assistent Leistungssteuerung Modul II (LoS Testuser)Qualifizierung Assistent Leistungssteuerung Modul römisch zwei (LoS Testuser) Seminar Moderieren, Besprechen, Leiten Einführung in das Controlling Lehrgang Assistenzmanagement Benchmarking - Lernen von den Besten (ZVM) 12. SONSTIGE FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE (z.B. DIMENSION, MESSBARE RICHTGRÖSSE) > Wahrnehmung von Führungsaufgaben auf besondere Anordnung des VO > Teamübergreifende Koordinierungsmaßnahmen > Entwicklung von wirtschaftsraumspezifischen Berichten > Einbindung in alle Projekte, die auf Veranlassung, bzw. Mitwirkung der GL basieren (z.B. PEP sap, Flughafenvergleich Wien - München, Flexi Group, LoS Testuser) > Einschulung von Kollegen andere Wirtschaftsräume (Graz, Wien) > Ansprechpartner Regionalmanagement in Zollfragen > Implementierung eines internen Kontraktmanagements samt zugehörigen Reportings > Die Größe (Mitarbeiter Anzahl, Team Anzahl) und die Besonderheiten des Wirtschaftsraumes (z.B. Dienstpläne an allen Wochentagen 00:00-24:00 Uhr, die Sondersituation am Flughafen) stellen enorme intellektuelle Ansprüche > Eigeninitiative > Visionäres Denken 13. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.) > Erster Beisitzer der Leistungsfeststellungskommission im RMO, Senat I> Erster Beisitzer der Leistungsfeststellungskommission im RMO, Senat römisch eins Ferner wurde festgestellt, dass sich die mit 20 % quantifizierten Führungsaufgaben des Beschwerdeführers einerseits darauf beziehen, dass er im Abwesenheitsfall den Leiter der Abteilung Organisation vertritt. Die unter Punkt 13. Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Tätigkeit eines Beisitzers der Leistungsfeststellungskommission im RMO, Senat I, ist mittlerweile ausgelaufen.Ferner wurde festgestellt, dass sich die mit 20 % quantifizierten Führungsaufgaben des Beschwerdeführers einerseits darauf beziehen, dass er im Abwesenheitsfall den Leiter der Abteilung Organisation vertritt. Die unter Punkt 13. Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Tätigkeit eines Beisitzers der Leistungsfeststellungskommission im RMO, Senat römisch eins, ist mittlerweile ausgelaufen. Der Beschwerdeführer hat nachstehende - über die in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesenen Ausbildungen hinausgehende - Ausbildungen bzw. Lehrgänge absolviert: > Controlling - Diplom vom 16.04.2010 des Österreichischen - Controller Instituts für die öffentliche Verwaltung (16-tägiger Controllingslehrgang) > Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 281 "Kreativität und Improvisation in Projekten. Raus aus dem "Kastldenken" > Next level consulting, Projektmanagement (sechstägiger Lehrgang) > Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar ES-E-240 "Meetings Brush-up" > Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 282 "Prozessmanagement und Prozesscontrolling" > Verwaltungsakademie des Bundes, Lehrgang "Change-Werkstatt" (sechstägig) > Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 277 "Einführung ins Abenteuer Change Management" > Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 279 "Veränderungen kraftvoll steuern und kommunizieren. 3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Befunden, die dem Gutachten (samt Ergänzungen) des Amtssachverständigen XXXX zu Grunde liegen sowie den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung als Partei in der Verhandlung vom 14.01.2020. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsplatzbeschreibung nicht bestritten hat, sondern im Rahmen der Parteienvernehmung lediglich die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben anhand von Beispielen erläutert hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer auch die Quantifizierung seiner Tätigkeiten nicht bestritten. Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgänge bzw. Seminare beruhen auf den von ihm in der Verhandlung vom 14.01.2020 vorgelegten Teilnahmebestätigungen.Diese Feststellungen ergeben sich aus den Befunden, die dem Gutachten (samt Ergänzungen) des Amtssachverständigen römisch 40 zu Grunde liegen sowie den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung als Partei in der Verhandlung vom 14.01.2020. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsplatzbeschreibung nicht bestritten hat, sondern im Rahmen der Parteienvernehmung lediglich die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben anhand von Beispielen erläutert hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer auch die Quantifizierung seiner Tätigkeiten nicht bestritten. Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgänge bzw. Seminare beruhen auf den von ihm in der Verhandlung vom 14.01.2020 vorgelegten Teilnahmebestätigungen. 3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A 1.) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

§ 73Abs.

2 AVG eingebracht, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Finanzen überging. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Ablauf des 31.12.2013 keinen Bescheid erlassen.

§ 5Vw

Gbk-ÜG ist daher die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 3) zu § 5 VwGbk-ÜG).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz 2, AVG eingebracht, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Finanzen überging. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Ablauf des 31.12.2013 keinen Bescheid erlassen.

Paragraph 5, VwGbk-ÜG ist daher die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 3) zu Paragraph 5, VwGbk-ÜG). § 137 BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:Paragraph 137, BDG lautet - auszugsweise - wie folgt: "Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 137.

(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten: 1. das Wissen nach den Anforderungen
  1. a)an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  2. b)an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
  3. c)an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, 2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, 3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
  1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5)...
(6)...
(7)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der

den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.

(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der

den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.

(9)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10)..." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann vergleiche VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113). XXXX erstellte nachstehend (auszugsweise) angeführtes Bewertungsgutachten:römisch 40 erstellte nachstehend (auszugsweise) angeführtes Bewertungsgutachten: "[...] Richtverwendungen (RV): Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs.1 BDG 1979, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist. RV sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischer Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (§ 137 Abs. 2 BDG 1979).Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist. Regierungsvorlage sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischer Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (Paragraph 137, Absatz 2, BDG 1979). Für das vorliegende Gutachten war somit der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 anzuwenden. Den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 ist zu entnehmen, dass die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert war, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden RV veraltet und die Arbeitsplätze teilweise nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren sowie für die/den Bedienstete/n besser nachvollziehbare Erklärungen durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen.Für das vorliegende Gutachten war somit der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 anzuwenden. Den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 ist zu entnehmen, dass die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert war, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Regierungsvorlage veraltet und die Arbeitsplätze teilweise nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren sowie für die/den Bedienstete/n besser nachvollziehbare Erklärungen durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Herr ADir. XXXX stellt in seinem Antrag vom 15. November 2007 einen Bezug zu anderen Arbeitsplätzen innerhalb der Finanzverwaltung her.

dem Gesetzesauftrag ist jedoch (siehe auch die obigen Ausführungen) in diesem Gutachten lediglich ein Vergleich zu in der Anlage 1 des BDG 1979 angeführten RV zulässig.Herr ADir. römisch 40 stellt in seinem Antrag vom 15. November 2007 einen Bezug zu anderen Arbeitsplätzen innerhalb der Finanzverwaltung her.

dem Gesetzesauftrag ist jedoch (siehe auch die obigen Ausführungen) in diesem Gutachten lediglich ein Vergleich zu in der Anlage 1 des BDG 1979 angeführten Regierungsvorlage zulässig. Auswahl der verwendeten Richtverwendung (RV): Der Arbeitsplatz von Herrn ADir. XXXX ist nicht gesondert als RV der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt. Vor Auswahl in diesem Gutachten verwendeten RV wurde für den Arbeitsplatz des Herrn ADir. XXXX eine Zuordnung zu den genannten Bewertungskriterien (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) vorgenommen und daraus die Summe der Stellenwertpunkte ermittelt. Unter Z 2.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 sind die Verwendungen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 angeführt. Daraus wurde für die Erstellung dieses Gutachten eine Anzahl von RV näher untersucht. § 137 Abs. 1 BDG 1979 normiert, dass ein Arbeitsplatz im Bewertungsverfahren unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten RV einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Es ist somit ein Bezug zu zumindest einer RV herzustellen. Da von den analysierten RV eine die gleichen Stellenwertpunkte aufweist als der Arbeitsplatz von Herrn ADir. XXXX (die übrigen RV geringere oder höhere) und unter der Z 2.

  1. der Anlage 1 zum BDG 1979 weiters keine RV aus dem Bereich des Bundesministeriums für Finanzen angeführt ist, wird diese RV (RV 2.5.3.) für den Vergleich herangezogen.Der Arbeitsplatz von Herrn ADir. römisch 40 ist nicht gesondert als Regierungsvorlage der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt. Vor Auswahl in diesem Gutachten verwendeten Regierungsvorlage wurde für den Arbeitsplatz des Herrn ADir. römisch 40 eine Zuordnung zu den genannten Bewertungskriterien (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) vorgenommen und daraus die Summe der Stellenwertpunkte ermittelt. Unter Ziffer 2 Punkt 5, der Anlage 1 zum BDG 1979 sind die Verwendungen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 angeführt. Daraus wurde für die Erstellung dieses Gutachten eine Anzahl von Regierungsvorlage näher untersucht. Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 normiert, dass ein Arbeitsplatz im Bewertungsverfahren unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Regierungsvorlage einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Es ist somit ein Bezug zu zumindest einer Regierungsvorlage herzustellen. Da von den analysierten Regierungsvorlage eine die gleichen Stellenwertpunkte aufweist als der Arbeitsplatz von Herrn ADir. römisch 40 (die übrigen Regierungsvorlage geringere oder höhere) und unter der Ziffer 2 Punkt 5, der Anlage 1 zum BDG 1979 weiters keine Regierungsvorlage aus dem Bereich des Bundesministeriums für Finanzen angeführt ist, wird diese Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2.5.3.) für den Vergleich herangezogen. RV 2.5.
  2. (VGr./FGr. A 2/5):Regierungsvorlage 2.5.
  3. (VGr./FGr. A 2/5): Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle: Der Arbeitsplatz wird in der Folge als RV 2.5.
  4. bezeichnet und ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 6/2007) mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten vom BMBWK an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) übergegangen. Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 (BGBl. I Nr. 3/2009) trat diesbezüglich keine weitere Änderung ein. § 137 Abs. 2 BDG normiert dazu, dass Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze sind, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesbestimmung zukommt.Der Arbeitsplatz wird in der Folge als Regierungsvorlage 2.5.
  5. bezeichnet und ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,) mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten vom BMBWK an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) übergegangen. Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,) trat diesbezüglich keine weitere Änderung ein. Paragraph 137, Absatz 2, BDG normiert dazu, dass Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze sind, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesbestimmung zukommt. RV 2.5.3.: Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der ZentralstelleRegierungsvorlage 2.5.3.: Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle [Arbeitsplatzbeschreibung der RV 2.5.3.][Arbeitsplatzbeschreibung der Regierungsvorlage 2.5.3.] Gutachten Der Arbeitsplatz von Herrn ADir. XXXX wird laut (mit 4.8.2008 oder 4.9.2008 unterschriebener) Arbeitsplatzbeschreibung folgendermaßen beschrieben:Der Arbeitsplatz von Herrn ADir. römisch 40 wird laut (mit 4.8.2008 oder 4.9.2008 unterschriebener) Arbeitsplatzbeschreibung folgendermaßen beschrieben: [Arbeitsplatzbeschreibung "Assistent Leistungssteuerung Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien] Hierarchische Gliederung: Die Zollämter sind Dienstbehörden/Personalstellen für die eigenen Mitarbeiter/innen und in der Aufbauorganisation (gleich den Finanzämtern, die Steuerfahndung und die Großbetriebsprüfung) nachgeordnete Dienststellen des BMF. In den bundesweit 5 Steuer- und Zollkoordinationen (SZK) sind u.a. das Regionalmanagement, das Personalmanagement sowie die bundesweiten Fachbereiche angesiedelt. In der Ausgabe 02/2004 der Zeitschrift "FINANZ AKTUELL" wird beispielsweise zum Regionalmanagement in der SZK ausgeführt:In der Ausgabe 02 aus 2004, der Zeitschrift "FINANZ AKTUELL" wird beispielsweise zum Regionalmanagement in der SZK ausgeführt: Die neue Steuer- und Zollkoordination wird mit ihren regional oder österreichweit zuständigen Abteilungen mit
  6. Mai 2004 offiziell starten. Anders als zum Beispiel im Personalbereich hat dabei das Regionalmanagement keine direkte Vorgängerorganisation. Die neue Struktur ist bewusst prozessorientiert aufgebaut und führt Steuer und Zoll zusammen. Fünf Regionalmanager tragen jeweils die Verantwortung für die Steuerung der Leistungen und Ressourcen von 10-15 Finanzämtern, Zollämtern und Großbetriebsprüfungen. Die Unterteilung erfolgt in die Regionen West (Tirol und Vorarlberg), Mitte (Oberösterreich und Salzburg), Süd (Steiermark und Kärnten), Ost (Niederösterreich und Burgenland) und Wien. Die Aufgaben im Regionalmanagement sind u.a.: > Planen d. Ziele u. Ressourcen; > Verhandeln der Zielvereinbarungen; > Steuern mit Kennzahlen, Berichten und Maßnahmen; > Unterstützen von Entwicklungsprozessen; > Durchführung d. Beschwerdemanagements; > Gestalten der Informations- und Kommunikationsprozesse; > Koordinieren aller finanzamts- und zollamtsübergreifenden Prozesse wie zB Betrugsbekämpfung > ADV-Koordinierung Im Rahmen der Reform und damit der höheren Autonomie der Finanz- und Zollämter sowie Großbetriebsprüfungen, werden neue Steuerungsmodelle nach New Public Management Grundsätzen eingeführt. Waren bisher vor allem Ressourcen und Wege fix vorgegeben und das Ergebnis der Tätigkeit eines Finanz- oder Zollamtes eine "Konsequenz" davon, so sind es jetzt Ziele, Rahmenbedingungen und Standards, die es gemeinsam zu vereinbaren gilt. Und zwar nicht nur zwischen dem Regionalmanagement und den Finanz- und Zollämtern sowie den Großbetriebsprüfungen, sondern auch zwischen dem BMF und den Regionalmanagern und den Vorständen/Innen und Teams. Die Steuerung erfolgt zeitnah mit Kennzahlen und Berichten und vor allem durch rasch zu setzende Maßnahmen. Zur Personalleiterin bzw. zum Personalleiter in der SZK wird auszugsweise aus einer Stellenausschreibung in der Wiener Zeitung (Erscheinungsdatum: 28.11.2003) zitiert: Den Anforderungen des modernen Wirtschafts- und Finanzlebens entsprechend ist derzeit im Bundesministerium für Finanzen ein Reorganisationsprozess im Hinblick auf eine serviceorientierte, flexibel agierende, effizient und kostengünstig ausgerichtete Finanzverwaltung im Gange. Die strategische und inhaltliche Neuausrichtung der Personalarbeit bedingt auch eine neue Definition der Funktion PersonalleiterIn der Region. Diese umfasst zukünftig einerseits die Leitung, Koordination und Organisation des Dienstbetriebes im Kompetenzzentrum selbst ebenso wie andererseits die ergebnisorientierte und gleichmäßige Anwendung des Personalrechts. Das bedeutet insbesondere > Verantwortung für die zeitnahe und materiell richtige Bearbeitung von Personalangelegenheiten, die auf Grund ihrer Komplexität nicht in den "Wirtschaftsraumämtern" durchgeführt werden können; > Dienst- und personalrechtliche Betreuung, im Besonderen die Vorbereitung von Rechtsakten, individuelle Rechtsberatung und -interpretation für die "Wirtschaftsraumämter"; > Abwicklung komplexer Geschäftsprozesse bis zur Vorlage an den Dienstbehördenleiter; > Besoldung für die "Wirtschaftsraumämter"; > Gewährleistung einer ressortweit einheitlichen Rechtsanwendung, wobei die Steuerung durch das Bundesministerium für Finanzen erfolgt; > Unterstützung des Bundesministeriums für Finanzen bei der einheitlichen Umsetzung der Vorgaben, insbesondere Einhaltung der Zielwerte in personeller Dimension mit Schnittstelle zum Budgetbereich; > Qualitätssteuerung und -sicherung (Prozessanalyse/-optimierung, Controlling, Fachaufsicht, Koordination). Mit dem BMF-Betrugsbekämpfungspaket erfolgte mit 1.1.2007 die Transferierung der "Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung" (KIAB) von den Zollämtern zu den Finanzämtern und mit 1.3.2007 die Reform der Steuerfahndung sowie der Zollämter. Dem vom BMF zur ZÄ-Reform erstellten Grundlagenpapier ist (auszugsweise) zu entnehmen: Die jüngste Zollgeschichte ist geprägt durch massive Einschnitte in die Zollorganisation. Mit der EU-Osterweiterung und der damit einhergehenden Auflösung der Zollwache wechselten am
  7. Mai 2004 über 1000 MitarbeiterInnen ins Innenministerium. Die damals 65 Zollämter wurden auf 14 Wirtschaftsraum-Zollämter reduziert. Diese Aufbauorganisation wurde im Hinblick auf die EU-Osterweiterung mit 1.5.2004 geschaffen. Die tatsächlichen Auswirkungen dieser EU-Osterweiterung wurden erst im Rahmen einer umfassenden Evaluierung dieser Zollreform im Jahr 2005 sichtbar. Zudem hat die nach EU-Vorgaben im Jahr 2005/2006 umgesetzte Elektronisierung der Zollverfahren ("e-Zoll") im Bereich der Zollabfertigung die Ablauforganisation in den Zollämtern insbesondere in den Kundenteams stark verändert. In der Reorganisation 2003/2004 sind die Außen- und Betriebsprüfung Zoll zunächst unberücksichtigt geblieben.Die tatsächlichen Auswirkungen dieser EU-Osterweiterung wurden erst im Rahmen einer umfassenden Evaluierung dieser Zollreform im Jahr 2005 sichtbar. Zudem hat die nach EU-Vorgaben im Jahr 2005 aus 2006, umgesetzte Elektronisierung der Zollverfahren ("e-Zoll") im Bereich der Zollabfertigung die Ablauforganisation in den Zollämtern insbesondere in den Kundenteams stark verändert. In der Reorganisation 2003 aus 2004, sind die Außen- und Betriebsprüfung Zoll zunächst unberücksichtigt geblieben. Damit die österreichische Zollverwaltung weiterhin kundenorientiert, kompetent und wirtschaftlich in einem zunehmend international vernetzten Zoll- und Verbrauchsteuergeschehen handeln kann, müssen bestehende Strukturen weiter optimiert werden. Die Zielsetzungen des Zollprojektes sind demnach: > Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Verringerung des Verwaltungsaufwandes, verbesserte Leistungssteuerung der Zollverwaltung; > Besser steuerbare Organisationsstrukturen (Schaffung von ZÄ mit annähernd gleichen Aufgabenstellungen/Kompetenzen); > Erhöhung der Qualität durch Rechtssupport in jedem Zollamt; > Verbesserung der Effektivität des Personaleinsatzes (Focus auf die richtigen Dinge des Zollgeschäftes); > Verbesserung der Effizienz (Optimierung der Abläufe, Vermeidung von Rivalitäten zwischen Kundenteam, ABZ und Zollfahndung [ZOFA]); > Effizientere Zollkontrollen auf Basis einer umfassenden Kontrollstrategie und eines international ausgerichteten Risikomanagements Die beschlossenen Reorganisationsmaßnahmen im Zollbereich lassen sich folgendermaßen skizzieren: Äußere Strukturen > Reduzierung der derzeit 15 Zollämter (inkl. Sonderzollamt Salzburg/Erstattung) auf 9 Zollämter Innere Strukturen > Werden soweit als möglich den Strukturen der Finanzämter angeglichen; > Jedem Zollamt eine Zollfahndung (ZOFA) und Optimierung der ZOFA in den neuen Strukturen; > Einrichtung einer zweiten Observationseinheit Zoll (OEZ) in der Region Ost; > Einrichtung bzw. Beibehaltung einer Betriebsprüfung Zoll (BPZ) in jedem Zollamt; > Schaffung einer Abgabensicherung Zoll (Zollkasse) in jedem ZA; > Schaffung eines Amtsfachbereiches in jedem ZA (Fachvorstand mit Fachbereichsteam und Strasa-Leiter); > Optimierung der Aufbauorganisation und der Funktionsaufgaben in den Kundenteams und Neuregelung des Risikomanagements im Wirtschaftsraum (RMW), das als Kernkompetenz aller Kundenteams weiter ausgestaltet werden soll; > Übernahme der Agenden des ZA Salzburg/Erstattung durch das ZA Salzburg. Ist gleichbedeutend einer Verlagerung der Zahlstelle für die Ausfuhrerstattungen in das Zollamt Salzburg; > Reduzierung des Bundesweiten Fachbereiches Zoll und VSt.; > Reduzierung bzw. teilweise Neuausrichtung der Competence Center in Hauptfunktion Zoll und VSt.; > Anpassung der Bewertungen vergleichbarer Funktionen (Vorstand, Fachvorstand, Teamleiter etc.) an jene der FÄ. Die Neubewertung der Arbeitsplätze in den Zollämtern wurde mit Erledigung des Bundeskanzleramtes vom 20.02.2007 abgeschlossen. Bewertung des Arbeitsplatzes von ADir. XXXXBewertung des Arbeitsplatzes von ADir. römisch 40 Folgende Zuordnungen werden für den Arbeitsplatz des Herrn ADir. XXXX getroffen:Folgende Zuordnungen werden für den Arbeitsplatz des Herrn ADir. römisch 40 getroffen: Fachwissen (Fortgeschrittene Fachkenntnisse = 8): Unter Fortgeschrittene Fachkenntnisse werden durch den Abschluss einer Höheren Schule erworbene oder durch im Arbeitsprozess nach dem Abschluss einer Handelsschule oder einer einschlägigen Lehre und facheinschlägigen Zusatzausbildung erweiterte Kenntnisse verstanden. Das Fachwissen von ADir. XXXX wird an der oberen Bandbreite von Fortgeschrittene Fachkenntnisse gesehen:Unter Fortgeschrittene Fachkenntnisse werden durch den Abschluss einer Höheren Schule erworbene oder durch im Arbeitsprozess nach dem Abschluss einer Handelsschule oder einer einschlägigen Lehre und facheinschlägigen Zusatzausbildung erweiterte Kenntnisse verstanden. Das Fachwissen von ADir. römisch 40 wird an der oberen Bandbreite von Fortgeschrittene Fachkenntnisse gesehen: > Die Steuerung bzw. Planung des personellen Ressourceneinsatzes ist sowohl auf Grund der Anzahl an MitarbeiterInnen (ca. 280) als auch auf Grund der diversen dislozierten Standorte komplex. Bei der Standortthematik ist hervorzuheben, dass das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien nicht nur Standorte wie in Maria Lanzendorf oder Klingenbach unterhält, sondern auch am Areal des Flughafens Wien unterschiedliche Lokalitäten zu betreuen hat so zB das Cargo Center Nord (Kurierdienste), das Air Cargo Center (Luftfracht), den Office Park und insbesondere den Reiseverkehr selbst. > Herrn ADir. XXXX obliegt auch die Stellvertretung für die/den Organisationsleiterin und es liegt somit neben den Agenden des Assistenten Leistungssteuerung nicht nur ein umfassendes Fachwissen auf dem Gebiet des Zollschuldrechts und der Verbrauchsteuern vor, sondern auch zur Ausübung der Funktion des stellvertretenden Leiters des Teams Organisation. Ergänzend ist auszuführen, dass der Arbeitsplatz der Organisationsleiterin/des Organisationsleiters an einem Finanz- oder Zollamt mit BKA-Erledigung aus 2007 einheitlich mit A 2/6 bewertet wurden.> Herrn ADir. römisch 40 obliegt auch die Stellvertretung für die/den Organisationsleiterin und es liegt somit neben den Agenden des Assistenten Leistungssteuerung nicht nur ein umfassendes Fachwissen auf dem Gebiet des Zollschuldrechts und der Verbrauchsteuern vor, sondern auch zur Ausübung der Funktion des stellvertretenden Leiters des Teams Organisation. Ergänzend ist auszuführen, dass der Arbeitsplatz der Organisationsleiterin/des Organisationsleiters an einem Finanz- oder Zollamt mit BKA-Erledigung aus 2007 einheitlich mit A 2/6 bewertet wurden. > Bei der Dienstplaneinteilung ist zu berücksichtigen, dass ein Schicht- und Wechseldienst ("rund um die Uhr" für 24 Stunden) an 7 Tagen in der Woche sicherzustellen ist. Ein weiterer Aspekt beim Personaleinsatz ist das Erfordernis, die an einem Zollamt unterschiedlichen "Personal-Qualitäten" (zB Kundenteam, Zollfahndung, Betriebsprüfung, inklusive Diensthunde) an den Standorten im notwendigen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, wobei das Zollamt die Stellung eines Grenzzollamtes einnimmt. > Bedingt durch den laufenden Betreib an einem Flughafen und den doch auftretenden Zyklen intensiver bzw. abwechselnd mit weniger personalaufwendigen Perioden während des Schicht- und Wechseldienstes sind Personalspitzen durch einen "flexiblen und intelligenten" Dienstplan abzufedern. Nebenbeschäftigungen wie beispielsweise für die "Agentur für Europäische Integration (AEI) zeugen vom Fachwissen und guten Ruf des Herrn ADir. XXXX , sind jedoch für die Bewertung des Arbeitsplatzes eines Assistenten Leistungsteuerung nicht zu berücksichtigen. Laut Homepage der AEI engagiert sich die österreichische Verwaltung seit vielen Jahren beim Aufbau von öffentlichen Verwaltungen in Ost-, Südosteuropa und in den Nachbarländern der Europäischen Union im Rahmen von EU-geförderten Partnerschafts-Projekten ("Twinning"). Dabei wirkt die AEI seit 2003 in der Rechtsform eines "Non-Profit Vereins" mit. Die AEI motiviert und mobilisiert heimische Spitzenbeamte für EU-Projekte und wickelt das logistische und finanzielle Management ab.Nebenbeschäftigungen wie beispielsweise für die "Agentur für Europäische Integration (AEI) zeugen vom Fachwissen und guten Ruf des Herrn ADir. römisch 40 , sind jedoch für die Bewertung des Arbeitsplatzes eines Assistenten Leistungsteuerung nicht zu berücksichtigen. Laut Homepage der AEI engagiert sich die österreichische Verwaltung seit vielen Jahren beim Aufbau von öffentlichen Verwaltungen in Ost-, Südosteuropa und in den Nachbarländern der Europäischen Union im Rahmen von EU-geförderten Partnerschafts-Projekten ("Twinning"). Dabei wirkt die AEI seit 2003 in der Rechtsform eines "Non-Profit Vereins" mit. Die AEI motiviert und mobilisiert heimische Spitzenbeamte für EU-Projekte und wickelt das logistische und finanzielle Management ab. Bei der Beurteilung des Kriteriums "Fachwissen" am Arbeitsplatz eines Assistenten Leistungssteuerung ist näher zu untersuchen, ob eine Aufstufung zum Kalkül "Grundlegende spezielle Kenntnisse" zu erfolgen hat. Grundlegende spezielle Kenntnisse erfordern das Wissen, das von einer Absolventin/einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine 1-2 jährige Praxis. Gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10-15 jährige Praxis) und breite Erfahrung erworben wurde. Laut Schreiben der Steuer- und Zollkoordination Region Ost vom
  8. Jänner 2009 wurde ADir. XXXX mit Wirkung vom
  9. März 2007 auf Dauer mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien betraut. Es muss von jedem A2-Beamten erwartet werden können, dass er nicht auf der Wissensstufe stehen bleibt, die ihm bei der Grundausbildung vermittelt worden ist, sondern dass er sich auch nach der Dienstprüfung mit später in Kraft tretenden Vorschriften oder bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes mit seinen neuen Aufgaben vertraut macht, unter Umständen auch mit auf seinen (neuen) Tätigkeitsbereich beschränkten Vorschriften, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung gewesen sind. So wurden laut Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. 11.1.) fortführende Ausbildungen und Module absolviert.Laut Schreiben der Steuer- und Zollkoordination Region Ost vom
  10. Jänner 2009 wurde ADir. römisch 40 mit Wirkung vom
  11. März 2007 auf Dauer mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien betraut. Es muss von jedem A2-Beamten erwartet werden können, dass er nicht auf der Wissensstufe stehen bleibt, die ihm bei der Grundausbildung vermittelt worden ist, sondern dass er sich auch nach der Dienstprüfung mit später in Kraft tretenden Vorschriften oder bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes mit seinen neuen Aufgaben vertraut macht, unter Umständen auch mit auf seinen (neuen) Tätigkeitsbereich beschränkten Vorschriften, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung gewesen sind. So wurden laut Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. 11.1.) fortführende Ausbildungen und Module absolviert. Es steht außer Zweifel, dass sowohl der Arbeitsplatz eines Assistenten Leistungssteuerung aber auch der eines (stellvertretenden) Organisationsleiters Kenntnisse über eine Anzahl von Gesetzen, (ergänzender) Verordnungen und Dienstanweisungen erfordern. Neben dem Steuer-, Abgaben-, Zollschuld- und Gebührenrecht sind auch dienstrechtliche Bestimmungen für das eigene Personal zu berücksichtigen, ebenso sind fundierte Kenntnisse des Verfahrensrechtes und der Personalentwicklung erforderlich. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist mit einer Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (ABZ), mit Kundenteams, einer Fahndungs- und Strafsachenabteilung, einem Fachbereich sowie mit der Abgabensicherung ausgestattet, weiters sind hier Diensthunde sowie ein "Kompetenzzentrum" angesiedelt. Erschwerend für die innere Ablauforganisation und/oder die Dienstplaneinteilung sind die dislozierten Standorte des Zollamtes. Dieser Umstand ist jedoch in Verbindung mit der Personaldotation beim Kriterium Managementwissen zu berücksichtigen. Ein Assistent Leistungssteuerung benötigt sehr gute Kenntnisse über statistische Analysen und deren Synthese zur Effizienzsteigerung, über die Gebiete Controlling und Benchmarking sowie über die Aufbau- und Ablauforganisation und den Kommunikationsfluss innerhalb des Zollamtes sowie über die österreichische Zollverwaltung und innerhalb der Europäischen Union allgemein. Für die Beurteilung des Kriteriums Fachwissen zum Kalkül "Grundlegende spezielle Kenntnisse" ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass verschiedene Gesetze oder Verordnungen angewendet werden, noch ist die Selbstständigkeit des Tätigwerdens maßgeblich. Der Inhalt der verlangten und erbrachten Leistungen haben juristisches Denken und entsprechende Denkprozesse zu erfordern. Weiters dürfen allfällige (Rechts-)Fragen mit denen der Beamte konfrontiert wird nicht bloß einem kleinen Rechtsgebiet angehören und für ihre Lösung muss ein Gesamtüberblick über den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Eine Aufstufung zu "Grundlegende spezielle Kenntnisse" muss verneint werden, da sich auch durch das Vorhandensein von Kenntnissen auf mehreren Sachgebieten, insbesondere wie Leistungscontrollingaufgaben (zB Plausibilitätsprüfungen, Soll-Ist-Vergleiche, Abweichungsanalysen), Auslastungsvergleiche, Aufbereitung/Analyse/Dokumentation von Leistungskennzahlen, vorausschauendePlanung betreffend Ressourceneinsatz, Evaluierung und Modellierung von Kommunikations-, Informations- und Geschäftsprozessen bzw. die Unterstützung des Amtsvorstandes bei der Dienstaufsicht eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe bzw. Fachwissen nicht begründen lässt. Dem Grundsatz einer lernenden Organisation ist immanent, dass Zentralstellen, beispielsweise bei der (Weiter-)Entwicklung von IT-Anwendungen, das Erfahrungspotential von erfahrenen Bediensteten nutzen. Beim gegenständlichen Arbeitsplatz handelt es sich um die Mitarbeit und Expertise für die Implementierung eines umfassenden Schicht- und Wechseldienstplanes in das Employée Self Service (ESS) von pm-sap. Insofern wird die Einbindung von Herrn ADir. XXXX als logische Vorgangsweise zur optimalen Vorbereitung (=Pilotprojekt) der IT-Anwendung verstanden, ohne jedoch den eingebundenen Bediensteten selbst als "fachliche Autorität" im Sinne von "Grundlegende spezielle Kenntnisse" (oder wissenschaftliche Kenntnisse) zu verstehen. Die IT-Anwendung ist aus dem Blickwinkel eines Praktikers im täglichen Arbeitsprozess zu betrachten bzw. zu analysieren und auf alle Erfordernisse eines Zollamtes vorzubereiten.Dem Grundsatz einer lernenden Organisation ist immanent, dass Zentralstellen, beispielsweise bei der (Weiter-)Entwicklung von IT-Anwendungen, das Erfahrungspotential von erfahrenen Bediensteten nutzen. Beim gegenständlichen Arbeitsplatz handelt es sich um die Mitarbeit und Expertise für die Implementierung eines umfassenden Schicht- und Wechseldienstplanes in das Employée Self Service (ESS) von pm-sap. Insofern wird die Einbindung von Herrn ADir. römisch 40 als logische Vorgangsweise zur optimalen Vorbereitung (=Pilotprojekt) der IT-Anwendung verstanden, ohne jedoch den eingebundenen Bediensteten selbst als "fachliche Autorität" im Sinne von "Grundlegende spezielle Kenntnisse" (oder wissenschaftliche Kenntnisse) zu verstehen. Die IT-Anwendung ist aus dem Blickwinkel eines Praktikers im täglichen Arbeitsprozess zu betrachten bzw. zu analysieren und auf alle Erfordernisse eines Zollamtes vorzubereiten. Zweifellos benötigt ADir. XXXX für seine Tätigkeit Fachkenntnisse, logisches Denken, einschlägige Erfahrung, aber auch Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie Sicherheit im persönlichen Auftreten. Die "Fortgeschrittenen Fachkenntnisse" stehen jedoch keinen "eigenständigen juristischen Aufgaben" gegenüber, sondern garantieren den Vollzug der übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Insgesamt betrachtet wird daher das Fachwissen des Herrn ADir. XXXX an der oberen Bandbreite von "Fortgeschrittene Fachkenntnisse = 8" eingestuft.Zweifellos benötigt ADir. römisch 40 für seine Tätigkeit Fachkenntnisse, logisches Denken, einschlägige Erfahrung, aber auch Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie Sicherheit im persönlichen Auftreten. Die "Fortgeschrittenen Fachkenntnisse" stehen jedoch keinen "eigenständigen juristischen Aufgaben" gegenüber, sondern garantieren den Vollzug der übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Insgesamt betrachtet wird daher das Fachwissen des Herrn ADir. römisch 40 an der oberen Bandbreite von "Fortgeschrittene Fachkenntnisse = 8" eingestuft. Auch das Fachwissen der RV 2.5.
  12. wird den "Fortgeschrittenen Fachkenntnissen" zugeordnet, da aus der Funktion eines Referatsleiters in der Zentralleitung heraus standortübergreifende Agenden im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen werden. Auch bei diesem Arbeitsplatz sind Benchmarks (nach internationalen Standards) zur Evaluierung der Leistungsfähigkeit der Bibliotheken zu entwickeln. Bei einer gewissen höheren Einschätzung des Fachwissens der RV ist sowohl beim Fachwissen der RV als auch beim Fachwissen von Herrn ADir. XXXX eine Zuordnung zu "Grundlegende spezielle Kenntnisse" zu verneinen, sodass das Fachwissen beider Arbeitsplätze dem gleichen Kalkül zuzuordnen sind.Auch das Fachwissen der Regierungsvorlage 2.5.
  13. wird den "Fortgeschrittenen Fachkenntnissen" zugeordnet, da aus der Funktion eines Referatsleiters in der Zentralleitung heraus standortübergreifende Agenden im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen werden. Auch bei diesem Arbeitsplatz sind Benchmarks (nach internationalen Standards) zur Evaluierung der Leistungsfähigkeit der Bibliotheken zu entwickeln. Bei einer gewissen höheren Einschätzung des Fachwissens der Regierungsvorlage ist sowohl beim Fachwissen der Regierungsvorlage als auch beim Fachwissen von Herrn ADir. römisch 40 eine Zuordnung zu "Grundlegende spezielle Kenntnisse" zu verneinen, sodass das Fachwissen beider Arbeitsplätze dem gleichen Kalkül zuzuordnen sind. Managementwissen (Homogen = 5): Unter einem "homogenen" Managementwissen wird verstanden: Interne Integration (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externe Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene. Planung Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel. Lösen von einfachen Zielkonflikten. Dem Assistenten Leistungssteuerung sind keine Mitarbeiter/Innen direkt unterstellt. Bereits bei einem "begrenzten" Managementwissen wird die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten sowie eine angemessene Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten, zB wie Führungsfunktionen kleinerer Organisationseinheiten (OE), gefordert. Die Zuordnung zum höheren Kalkül "Homogen" erfolgt neben der organisatorischen Ansiedlung des Arbeitsplatzes direkt beim Leiter des Zollamtes, auf Grund der Komplexität der Leistungssteuerung und der auch daraus bedingten Kommunikation mit allen OE des Zollamtes zum optimalen Einsatz der Personalressourcen (es erfolgt beispielsweise eine Kontrolle der Dienstpläne und die Erarbeitung von Dienstplanmodellen, wobei die Dienstplaneinteilung jedoch durch die/den jeweilige/n Teamleiter/in erfolgt), im Auftrag bzw. Namen des Amtsvorstandes. Die verschiedenen dislozierten Standorte des Zollamtes sind mit den unterschiedlichen "Personal-Qualitäten" rund um die Uhr zu versorgen. Ein weiterer Aspekt ist die Reduktion der Überstunden. Für das Dienstplanmanagement bedeutet das, dass Personalausfälle (zB durch Urlaub oder Krankheit) möglichst flexibel abzufedern sind, um nicht sofort zu "(Ersatz)Überstunden" zu führen. Als Beispiel wurde dazu von Herrn ADir. XXXX ein Dienstplan angeführt, wo Personalausfälle erst unter einer zu definierenden Mindestgrenze ersetzt werden.Ein weiterer Aspekt ist die Reduktion der Überstunden. Für das Dienstplanmanagement bedeutet das, dass Personalausfälle (zB durch Urlaub oder Krankheit) möglichst flexibel abzufedern sind, um nicht sofort zu "(Ersatz)Überstunden" zu führen. Als Beispiel wurde dazu von Herrn ADir. römisch 40 ein Dienstplan angeführt, wo Personalausfälle erst unter einer zu definierenden Mindestgrenze ersetzt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde das Zollamt Eisenstadt Flughafen Schwechat auf Grund der besonderen Anforderungen ausgewählt und Herr ADir. XXXX istmaßgeblich am (Pilot)Projekt zur Erweiterung der ESS-Funktionalitäten beteiligt. Im Vertretungsfall für die/den Organisationsleiter/In des Zollamtes übt Herr ADir. XXXX eine Leitungsspanne aus. Ergänzend darf angemerkt werden, dass auch die/dem Organisationsleiter/In selbst eine Zuordnung zum Kalkül "Heterogen" beim Managementwissen zu verwehren ist.Wie bereits ausgeführt wurde, wurde das Zollamt Eisenstadt Flughafen Schwechat auf Grund der besonderen Anforderungen ausgewählt und Herr ADir. römisch 40 istmaßgeblich am (Pilot)Projekt zur Erweiterung der ESS-Funktionalitäten beteiligt. Im Vertretungsfall für die/den Organisationsleiter/In des Zollamtes übt Herr ADir. römisch 40 eine Leitungsspanne aus. Ergänzend darf angemerkt werden, dass auch die/dem Organisationsleiter/In selbst eine Zuordnung zum Kalkül "Heterogen" beim Managementwissen zu verwehren ist. Eine Aufstufung zu "Heterogen" ist nicht möglich, da dies bereits die direkte Unterstellung größerer, heterogener Organisationseinheiten mit komplexen und teilweise unterschiedlichen Zielsetzungen bzw. die Planung, Organisation, Leitung und Kontroller großer Sachressourcen bedingt. In der Privatwirtschaft würde "Heterogen" Arbeitsplätzen zugeordnet, die mit Werksleitern oder Geschäftsführern vergleichbar sind. Das Managementwissen der RV 2.5.
  14. wird gleichfalls als "Homogen" angesehen, da u.a. eine Koordination mit den (teilrechtsfähigen) wissenschaftlichen Bibliotheken zu erfolgen bzw. die Wahrnehmung der Eigentümerverwaltungsagenden der Österr. Bibliotheken und Service GmbH.Das Managementwissen der Regierungsvorlage 2.5.
  15. wird gleichfalls als "Homogen" angesehen, da u.a. eine Koordination mit den (teilrechtsfähigen) wissenschaftlichen Bibliotheken zu erfolgen bzw. die Wahrnehmung der Eigentümerverwaltungsagenden der Österr. Bibliotheken und Service GmbH. Umgang mit Menschen (Besonders wichtig = 3): Der Umgang mit Menschen ist beim Herrn ADir. XXXX als Besonders wichtig einzustufen.Der Umgang mit Menschen ist beim Herrn ADir. römisch 40 als Besonders wichtig einzustufen. "Besonders wichtig" setzt bereits besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen - Sachargumentation. Schwierige (Konflikt-)Situationen sind nicht nur durch die vom Amtsvorstand übertragenen Kompetenzen sondern auch mit Fachwissen und einer guten Argumentations- und Kommunikationsfähigkeit zu meistern. Im Umgang mit Mitarbeiter/Innen der eigenen Dienststelle wird üblicherweise das Kalkül "Wichtig" (Austausch von Sachargumenten) als ausreichend erachtet, wofür eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit genügt. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes von Herrn ADir. XXXX sind u.a. das Leistungscontrolling, die Erstellung von Leistungskennzahlen, Auslastungsvergleiche und die vorausschauende Planung des Ressourceneinsatzes. Dies bedingt auch die Einflussnahme auf (gewohnte) Ablaufprozesse um leistungssteigernde Maßnahmen einzuführen bzw. umzusetzen. Letztendlich zielen diese Maßnahmen nicht nur auf eine Effizienzsteigerung und die Organisationsentwicklung (zB gleiche Leistung mit weniger Personal oder wachsende Aufgaben mit gleichbleibendem Personal) der Dienststelle sondern auch auf die Reduzierung der Nebengebühren ab, welche somit Auswirkungen auf die den Mitarbeitern ausbezahlten Nebengebühren haben. Dies bedingt mehr eine besonders gute Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick (als ein agieren aus der Funktion oder via Autorität), sodass eine Einstufung zum Kalkül "Besonders wichtig" sachlich begründet ist.Im Umgang mit Mitarbeiter/Innen der eigenen Dienststelle wird üblicherweise das Kalkül "Wichtig" (Austausch von Sachargumenten) als ausreichend erachtet, wofür eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit genügt. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes von Herrn ADir. römisch 40 sind u.a. das Leistungscontrolling, die Erstellung von Leistungskennzahlen, Auslastungsvergleiche und die vorausschauende Planung des Ressourceneinsatzes. Dies bedingt auch die Einflussnahme auf (gewohnte) Ablaufprozesse um leistungssteigernde Maßnahmen einzuführen bzw. umzusetzen. Letztendlich zielen diese Maßnahmen nicht nur auf eine Effizienzsteigerung und die Organisationsentwicklung (zB gleiche Leistung mit weniger Personal oder wachsende Aufgaben mit gleichbleibendem Personal) der Dienststelle sondern auch auf die Reduzierung der Nebengebühren ab, welche somit Auswirkungen auf die den Mitarbeitern ausbezahlten Nebengebühren haben. Dies bedingt mehr eine besonders gute Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick (als ein agieren aus der Funktion oder via Autorität), sodass eine Einstufung zum Kalkül "Besonders wichtig" sachlich begründet ist. Auch das Kalkül der RV 2.5.
  16. wird als "Besonders wichtig" angesehen, da hier der Referatsleiter mit den Universitäten bzw. den wissenschaftlichen Bibliotheken dieser OE zu kommunizieren hat, die es im Rahmen ihrer Teil- bzw. Vollrechtsfähigkeit gewohnt sind, Entscheidungen eigenständig zu treffen und eine vergleichende Darstellung mit anderen Bibliotheken an Hand von Benchmarks mitunter ein anderes Ranking aufzeigen als nach der "Eigeneinschätzung" vorliegt. Auch die Einführung der Kostenrechnung im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken wird als konfliktträchtig eingeschätzt.Auch das Kalkül der Regierungsvorlage 2.5.
  17. wird als "Besonders wichtig" angesehen, da hier der Referatsleiter mit den Universitäten bzw. den wissenschaftlichen Bibliotheken dieser OE zu kommunizieren hat, die es im Rahmen ihrer Teil- bzw. Vollrechtsfähigkeit gewohnt sind, Entscheidungen eigenständig zu treffen und eine vergleichende Darstellung mit anderen Bibliotheken an Hand von Benchmarks mitunter ein anderes Ranking aufzeigen als nach der "Eigeneinschätzung" vorliegt. Auch die Einführung der Kostenrechnung im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken wird als konfliktträchtig eingeschätzt. Denkrahmen (Operativ, zielgesteuert = 5): Der Denkrahmen wird als "Operativ, zielgesteuert" angesehen. Darunter wird verstanden, dass die Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben sind, das WAS ist klar, das WIE ist offen. Für die aufgabenorientierten Stellen sind die Lösungswege zB durch Durchführungserlässe zu entwickeln. Bei der Beurteilung des Denkrahmens aber auch der Denkanforderung wird berücksichtigt, dass anlässlich der Arbeitsplatzbesichtigung am
  18. Oktober 2009 der Eindruck vermittelt wurde, dass ADir. XXXX sehr engagiert, selbstständig und mit Energie an der Aufgabenerfüllung wirkt.Der Denkrahmen wird als "Operativ, zielgesteuert" angesehen. Darunter wird verstanden, dass die Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben sind, das WAS ist klar, das WIE ist offen. Für die aufgabenorientierten Stellen sind die Lösungswege zB durch Durchführungserlässe zu entwickeln. Bei der Beurteilung des Denkrahmens aber auch der Denkanforderung wird berücksichtigt, dass anlässlich der Arbeitsplatzbesichtigung am
  19. Oktober 2009 der Eindruck vermittelt wurde, dass ADir. römisch 40 sehr engagiert, selbstständig und mit Energie an der Aufgabenerfüllung wirkt. Weiters wurde kommuniziert, dass das Zollamt Eisenstadt Flughafen Schwechat vom Steuer- bzw. Abgabenaufkommen her zu den größten Zollämtern zählt und auch die Bandbreite bei der Leistungssteuerung (sei es durch die dislozierten Standorte, wegen der unterschiedlichen Personalqualitäten oder auf Grund des zeitlichen Betriebes [24 Stunden für 7 Tage die Woche]) umfangreich ist. Auch wenn beispielsweise bei der Dienstplankontrolle/-erstellung ein "kreativer" Umgang mit den Personalressourcen gefordert ist, wird diese Tätigkeit jedoch als eine aufgabenorientierte Funktion verstanden (das WAS ist klar). Um mit dem zugeteilten Personal das Auslangen zu finden, sind bedarfsgerechte und vorausschauende Personaleinsatzpläne für die Teams zu erarbeiten. Für die Anforderungen sind Lösungswege zu finden (das WIE ist offen). Bezüglich Leistungscontrolling, der Aufbereitung, Analyse und Dokumentation von Leistungskennzahlen, der Beratung des Amtsvorstandes, den Auslastungsvergleichen aber auch bei der Evaluation von Kommunikations-, Informations- und Geschäftsprozessen ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Schwechat um eines von 9 Zollämtern handelt, welches zwar hierarchisch der Zentralleitung untergeordnet ist, jedoch bezüglich des Personalmanagements auch der Kompetenz der zuständigen Steuer- und Zollkoordination unterliegt. Auf die Ausführungen zur "hierarchischen Gliederung" wird verwiesen. Bei den Organisationseinheiten eines Zollamtes wie Zollfahndung (ZOFA), Betriebsprüfung- Zoll (BPZ), Abgabensicherung (AS), Kundenteam oder Fachbereich handelt es sich um operative Einheiten, die den Dienstbetrieb und die Funktionsfähigkeit des Zollamtes sicherzustellen haben. Beim Kriterium "Denkrahmen" ist zu analysieren, ob eine Aufstufung zu "Strategisch orientiert" zu erfolgen hat. In der Geschäftsleitung des Zollamtes sind (so wie bei den weiteren Zollämtern oder den 40 Finanzämtern in der Finanzverwaltung) Entscheidungen zur Steuerung und Leitung des Dienstbetriebes eigenständig zu treffen. Auch die Erstellung bzw. Mitwirkung bei den (amtsinternen) Zielvereinbarungen ist ein aufgabenorientiertes Instrument zur operativen und optimalen Steuerung der Dienstbehörde. Beim Arbeitsplatz von ADir. XXXX dominiert die (operative) Aufgabenerfüllung gegenüber allenfalls zu treffenden strategischen Entscheidungen, da zollamtsübergreifende Strategiesetzungen in der Zentralleitung oder in der Steuer- und Zollkoordination getroffen werden. Für das Zollamt sind Lösungswege für auftretende Probleme zu entwickeln.Beim Kriterium "Denkrahmen" ist zu analysieren, ob eine Aufstufung zu "Strategisch orientiert" zu erfolgen hat. In der Geschäftsleitung des Zollamtes sind (so wie bei den weiteren Zollämtern oder den 40 Finanzämtern in der Finanzverwaltung) Entscheidungen zur Steuerung und Leitung des Dienstbetriebes eigenständig zu treffen. Auch die Erstellung bzw. Mitwirkung bei den (amtsinternen) Zielvereinbarungen ist ein aufgabenorientiertes Instrument zur operativen und optimalen Steuerung der Dienstbehörde. Beim Arbeitsplatz von ADir. römisch 40 dominiert die (operative) Aufgabenerfüllung gegenüber allenfalls zu treffenden strategischen Entscheidungen, da zollamtsübergreifende Strategiesetzungen in der Zentralleitung oder in der Steuer- und Zollkoordination getroffen werden. Für das Zollamt sind Lösungswege für auftretende Probleme zu entwickeln. Bei der RV 2.5.
  20. erfolgt gleichfalls eine Zuordnung zum Kalkül "Operativ, zielgesteuert". Auch wenn es sich bei der RV um eine/n Referatsleiter/in in der Zentralleitung handelt, bei diesem Kriterium jedoch die Vielfalt der anzuwendenden Wissensgebiete zu beurteilen ist, muss auf Grund der Zielsetzungen des Arbeitsplatzes eine (überwiegende) strategische Orientierung verneint werden, da etwa die Beratungstätigkeit der Bibliotheken, die Sicherstellung der teilrechtsfähigen Gebarung der Universitäten der Künste aber auch die Entwicklung von Benchmarks für die Evaluierung der Leistungen einer aufgabenorientierten Stellenfunktion zugeordnet wird (das WAS ist klar, es sind Lösungswege zu finden).Bei der Regierungsvorlage 2.5.
  21. erfolgt gleichfalls eine Zuordnung zum Kalkül "Operativ, zielgesteuert". Auch wenn es sich bei der Regierungsvorlage um eine/n Referatsleiter/in in der Zentralleitung handelt, bei diesem Kriterium jedoch die Vielfalt der anzuwendenden Wissensgebiete zu beurteilen ist, muss auf Grund der Zielsetzungen des Arbeitsplatzes eine (überwiegende) strategische Orientierung verneint werden, da etwa die Beratungstätigkeit der Bibliotheken, die Sicherstellung der teilrechtsfähigen Gebarung der Universitäten der Künste aber auch die Entwicklung von Benchmarks für die Evaluierung der Leistungen einer aufgabenorientierten Stellenfunktion zugeordnet wird (das WAS ist klar, es sind Lösungswege zu finden). Denkanforderung (Unterschiedlich = 6): Bei der Denkanforderung ist die "Phantasie" zu beurteilen, mit welcher Lösungskonzepte zu entwickeln sind. Die Denkanforderung wird beim Arbeitsplatz von Herrn ADir. XXXX jedenfalls höher als "Ähnlich" (für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden) gesehen.Bei der Denkanforderung ist die "Phantasie" zu beurteilen, mit welcher Lösungskonzepte zu entwickeln sind. Die Denkanforderung wird beim Arbeitsplatz von Herrn ADir. römisch 40 jedenfalls höher als "Ähnlich" (für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden) gesehen. Im Sinne der Verbalausführungen zum Kalkül "Unterschiedlich" erfordern unterschiedliche Situationen die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Probleme sollen weitgehend selbstständig gelöst werden. Beispielsweise durch die (dislozierte) Standortthematik treten beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Schwechat unterschiedliche Situationen und Anforderungen auf, wo eine eigenständige Unterstützung der Teamleiter/Innen gefordert ist. Auf Veränderungen im Umfeld zB Perioden mit steigenden/sinkenden Flugpassagierzahlen während des Tages (durchgehender Betrieb während 24 Stunden), steigende/sinkende Kapazitäten beim Export/Import in der Wochensicht, ist nach entsprechender Analyse eine flexible Personaleinsatzplanung zur Leistungssteuerung gefordert. Beim Kriterium des Fachwissens wurde ausgeführt, dass Tätigkeiten, die im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübt werden, bei der Bewertung des Arbeitsplatzes nicht zu berücksichtigen sind, da bei einem analytischen Bewertungsverfahren der konkrete Arbeitsplatz und nicht die innehabende Person zu bewerten ist. Im Rahmen der Arbeitsplatzbesichtigung wurde die (elektronische) Übermittlung von Unterlagen vereinbart. Mit Mail vom 05.10.2009 wurden von Herrn ADir. XXXX folgende Unterlagen vorgelegt:Mit Mail vom 05.10.2009 wurden von Herrn ADir. römisch 40 folgende Unterlagen vorgelegt: Benchmarking (Autor: XXXX , 25 Seiten, Sprache: Englisch)Benchmarking (Autor: römisch 40 , 25 Seiten, Sprache: Englisch) Management by Objectives in the Ministry of Finance ( XXXX 13 Seiten, Sprache: Englisch)Management by Objectives in the Ministry of Finance ( römisch 40 13 Seiten, Sprache: Englisch) Management and Organisation of the Austrian Tax an Customs Administration (Fleischhacker/Wakounig, May 2008, 19 Seiten, Sprache: Englisch) Quality - Management in the Customs and Tax administration (Autor: XXXX , 55 Seiten, Sprache: Englisch)Quality - Management in the Customs and Tax administration (Autor: römisch 40 , 55 Seiten, Sprache: Englisch) Controlling in the Public Adminstration (FH Wien, 16.04.2009, 46 Seiten, SpracheEnglisch) Situationsbericht Personal (Mail vom
  22. Mai 2008 an die SZK, Sachbearbeiter und Genehmigender: Stefan Fleischhacker, 4 Seiten, Sprache: Deutsch) Erklärungen zur geplanten Tagesdiensteinteilung mit Skylink und Personalbedarfsplanung (2 Seiten, Sprache: Deutsch) Protokoll über die Besprechung bezüglich Ausfuhrabfertigungen Handgepäck bei Abflügen in die Schweiz (Autor: AD Roland Karner, 3 Seiten, Sprache: Deutsch) Aus der (bereits dargelegten) besonderen Stellung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Schwechat wie beispielsweise > Anzahl der dislozierten Organisationseinheiten; > unterschiedliche Personalqualitäten (Kundenteams, Zollfahndung, Betriebsprüfung, Abgabensicherung, Diensthunde); > Standort für ein Kompetenzzentrum (welches zwar fachlich der Sektion V direkt unterstellt ist, personalmäßig aber vom Zollamt zu betreuen ist);> Standort für ein Kompetenzzentrum (welches zwar fachlich der Sektion römisch fünf direkt unterstellt ist, personalmäßig aber vom Zollamt zu betreuen ist); > (Sonder-)Zuständigkeit im Zusammenhang mit Zollstempeln, Zollverschlüssen und bestimmten Bescheinigungen; > Größe des Wirtschaftsraumes; > Grenzzollamt lässt sich die Heranziehung des Zollamtes bzw. der Person von ADir. XXXX für Pilotprojekte, Veranstaltungen oder Vorträge bzw. als Testuser erklären und begründen, sodass die Denkanforderung an der oberen Bandbreite von "Unterschiedlich (= 6)" anzusetzen ist.lässt sich die Heranziehung des Zollamtes bzw. der Person von ADir. römisch 40 für Pilotprojekte, Veranstaltungen oder Vorträge bzw. als Testuser erklären und begründen, sodass die Denkanforderung an der oberen Bandbreite von "Unterschiedlich (= 6)" anzusetzen ist. Eine Aufstufung zu Adaptiv wird verneint, da jedenfalls mit dem zugeteilten bzw. vorhandenen Personal das Auslangen gefunden werden muss. Wesentliche Aufgabe der Amtsleitung ist die selbstständige Leitung des Zollamtes in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht, wobei etwa im Rahmen der Steuerung des Personaleinsatzes bei Bedarf ein amtsinterner Ausgleich von Personalressourcen (quantitativ und qualitativ) zu erfolgen hat. So ist beispielsweise an Hand der erarbeiteten Kennzahlen und Daten zu entscheiden, ob erforderlichenfalls auf die Teamleiter/Innen Einfluss genommen wird, um etwa via "Ausdünnung" bei der Kontrolltätigkeit Ressourcen (sowohl Personal in qualitativer und quantitativer Hinsicht als auch bezogen auf den Zeitaufwand bzw. letztendlich Geld für Überstunden) für Spitzenbelastungen reserviert oder Ressourcen zu anderen Teams verlagert werden, ohne jedoch das Leistungsportefeuilles des Zollamtes insgesamt zu vermindern. Handlungsfreiheit (Richtliniengebunden = 11): Richtliniengebunden bedeutet die Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen ohne oder mit engem Ermessensspielraum und/oder eine allgemeine Erfolgskontrolle nach Abschluss. Der Ermessensspielraum ist nicht nur aus der hierarchischen Untergliederung des Arbeitsplatzes sondern auch aus dem Punkt 8 der Arbeitsplatzbeschreibung, Approbations- bzw. Unterschriftenbefugnis, welche "Anlassbezogen durch den Vorstand festgelegt" begrenzt. Hinsichtlich der auch ausgeübten Stellvertretung für die/den Leiter/in Organisation ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.
  23. GZ 2007/12/0090, zu verweisen. Auszugsweise hat der VwGH in diesem Erkenntnis festgestellt: "..... Demgegenüber sind - im angefochtenen Bescheid gleichfalls ansatzweise angestellte - Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet. ..... Wann die Ausübung einer Stellvertretung bei der Arbeitsplatzbewertung (und als Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bei der Bemessung einer Funktionszulage

§ 30Geh

G) zu berücksichtigen ist, regelt - indirekt - § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 10 GehG. Demnach steht für die vorübergehende Verwendung an einem Arbeitsplatz unter den im ersten Satz des § 37 Abs. 1 GehG näher umschriebenen Voraussetzungen eine Funktionsabgeltung (und damit keine Funktionszulage) zu. Als vorübergehende Verwendung gelten nach dem zweiten Satz des § 37 Abs. 1 GehG insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise ausgeübt werden. .....Diese Bestimmung findet jedoch aus dem Grund des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung. ..... Der Wortlaut der eben zitierten Gesetzesbestimmung legt nahe, dass eine Berücksichtigung von Stellvertretertätigkeiten für die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Vertreters zu einer bestimmten Funktionsgruppe (und damit auch für die Arbeitsplatzbewertung) jedenfalls voraussetzt, dass mit der Stellvertretung ständige Aufgaben verbunden sind. Dies wäre in Ansehung von Stellvertretern eines Abteilungsleiters aber dann nicht der Fall, wenn ihnen nicht auch unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen wurden (vgl. hiezu die Aussagen zur ähnlichen Bestimmung des § 96 Abs. 9 GehG im hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088). .....""..... Demgegenüber sind - im angefochtenen Bescheid gleichfalls ansatzweise angestellte - Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet. ..... Wann die Ausübung einer Stellvertretung bei der Arbeitsplatzbewertung (und als Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bei der Bemessung einer Funktionszulage

Paragraph 30, GehG) zu berücksichtigen ist, regelt - indirekt - Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 10, GehG. Demnach steht für die vorübergehende Verwendung an einem Arbeitsplatz unter den im ersten Satz des Paragraph 37, Absatz eins, GehG näher umschriebenen Voraussetzungen eine Funktionsabgeltung (und damit keine Funktionszulage) zu. Als vorübergehende Verwendung gelten nach dem zweiten Satz des Paragraph 37, Absatz eins, GehG insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise ausgeübt werden. .....Diese Bestimmung findet jedoch aus dem Grund des Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2, GehG auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung. ..... Der Wortlaut der eben zitierten Gesetzesbestimmung legt nahe, dass eine Berücksichtigung von Stellvertretertätigkeiten für die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Vertreters zu einer bestimmten Funktionsgruppe (und damit auch für die Arbeitsplatzbewertung) jedenfalls voraussetzt, dass mit der Stellvertretung ständige Aufgaben verbunden sind. Dies wäre in Ansehung von Stellvertretern eines Abteilungsleiters aber dann nicht der Fall, wenn ihnen nicht auch unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen wurden vergleiche hiezu die Aussagen zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 96, Absatz 9, GehG im hg. Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 98/12/0088). ....." Anlässlich der Arbeitsplatzbesichtigung wurde auf "häufige" Krankenstände der/des Leiter/Leiters Organisation des Zollamtes Bezug genommen, ohne jedoch zB hinsichtlich deren Dauer nähere Angaben zu machen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Stellvertretung nicht nur für den gesetzlichen Erholungsurlaub sondern auch beispielsweise für Kuraufenthalte oder Erkrankungen eingerichtet wird und daher die obigen Ausführungen des VwGH sinngemäß gelten. Unabhängig von der Stellvertreter-Thematik für die/den Leiter/in Organisation wurde im Rahmen der am
  2. September 2009 erfolgten Besichtigung des Arbeitsplatzes der Eindruck vermittelt, dass Herr ADir. XXXX großes Vertrauen beim Leiter des Zollamtes genießt und so, auch am Beispiel des Kontraktmanagements, eigenständig an der Leitung und Leistungssteuerung des Zollamtes teilnimmt. In Ansehung dieses Umstandes wird die Handlungsfreiheit in einer Mittellage von "Richtliniengebunden = 11" festgestellt.Unabhängig von der Stellvertreter-Thematik für die/den Leiter/in Organisation wurde im Rahmen der am
  3. September 2009 erfolgten Besichtigung des Arbeitsplatzes der Eindruck vermittelt, dass Herr ADir. römisch 40 großes Vertrauen beim Leiter des Zollamtes genießt und so, auch am Beispiel des Kontraktmanagements, eigenständig an der Leitung und Leistungssteuerung des Zollamtes teilnimmt. In Ansehung dieses Umstandes wird die Handlungsfreiheit in einer Mittellage von "Richtliniengebunden = 11" festgestellt. Eine weitere Aufstufung bzw. die Einordnung zum Kalkül "Allgemein geregelt" ist (und wäre auch für die/den Leiter/In Organisation) zu verwehren, da hierfür bereits eine volle operative Handlungsfreiheit mit Ermessensspielraum vorliegen müsste. Solle Fachexperten können ihre Verfahren und Vorgangsweisen zur Erreichung der definierten, mittelfristigen/jährlichen Zielvorgaben durch die erteilten Befugnisse frei wählen. Auch wenn die Steuerung mit Zielvorgaben/-vereinbarungen erfolgt, ist die Handlungsfreiheit von Herrn ADir. XXXX organisatorisch innerhalb des Zollamtes beschränkt. Viele Arbeitsweisen und Verfahren sind aus der Praxis heraus entstanden. Vorgaben aus der Linie (Amtsvorstand, Steuer- und Zollkoordination, Zentralleitung) sind zu befolgen.Eine weitere Aufstufung bzw. die Einordnung zum Kalkül "Allgemein geregelt" ist (und wäre auch für die/den Leiter/In Organisation) zu verwehren, da hierfür bereits eine volle operative Handlungsfreiheit mit Ermessensspielraum vorliegen müsste. Solle Fachexperten können ihre Verfahren und Vorgangsweisen zur Erreichung der definierten, mittelfristigen/jährlichen Zielvorgaben durch die erteilten Befugnisse frei wählen. Auch wenn die Steuerung mit Zielvorgaben/-vereinbarungen erfolgt, ist die Handlungsfreiheit von Herrn ADir. römisch 40 organisatorisch innerhalb des Zollamtes beschränkt. Viele Arbeitsweisen und Verfahren sind aus der Praxis heraus entstanden. Vorgaben aus der Linie (Amtsvorstand, Steuer- und Zollkoordination, Zentralleitung) sind zu befolgen. Dimension (Klein = 4, bis € 24,7 Mio.): Mit den vom BMF anlässlich des Ersuchens um Erstellung eines Bewertungsgutachtens vorgelegten Unterlagen wurde eine monetäre Dimension bekanntgegeben, welche sich durch das jährliche Personal- und Sachbudget des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Schwechat im Ausmaß von ca. € 17 Mio./Jahr ausdrückt. Im Rahmen der Arbeitsplatzbesichtigung wurde mit den teilnehmenden Personen (ADir. XXXX je ein Vertreter der BMF-Zentralleitung und der Steuer- und Zollkoordination sowie dem Amtsvorstand) die Thematik der Dimension und des Kriteriums, Einfluss auf Endergebnisse, eingehend erörtert. Als eine weitere Dimension wurde jener monetäre Betrag mitgeteilt, der bei den Überstunden eingespart wurde und direkt der Tätigkeit des Herrn ADir. XXXX zugeordnet werden kann. Als Einsparungspotential wurde ein Betrag von € 442.000,- mitgeteilt. Insgesamt ergibt sich eine monetäre Dimension von "Klein = 4 (bis € 24,7 Mio.)".Im Rahmen der Arbeitsplatzbesichtigung wurde mit den teilnehmenden Personen (ADir. römisch 40 je ein Vertreter der BMF-Zentralleitung und der Steuer- und Zollkoordination sowie dem Amtsvorstand) die Thematik der Dimension und des Kriteriums, Einfluss auf Endergebnisse, eingehend erörtert. Als eine weitere Dimension wurde jener monetäre Betrag mitgeteilt, der bei den Überstunden eingespart wurde und direkt der Tätigkeit des Herrn ADir. römisch 40 zugeordnet werden kann. Als Einsparungspotential wurde ein Betrag von € 442.000,- mitgeteilt. Insgesamt ergibt sich eine monetäre Dimension von "Klein = 4 (bis € 24,7 Mio.)". Siehe jedoch auch die Ausführungen zu "Alternative Betrachtung". Einfluss auf Endergebnisse (Beitragend, indirekter Einfluss = 4): Beim Einfluss des Arbeitsplatzes wird zwischen indirektem und direktem Einfluss unterschieden. Dem Assistenten Leistungssteuerung kann auf das Gesamtbudget eines Zollamtes kein direkter Einfluss zugerechnet werden, da einerseits die entsprechende "Leitungsverantwortung" fehlt und andererseits Ausgabenposten wie Sachaufwand und Personal zu einem wesentlichen Teil aus Fixkosten bestehen, über die nur ein geringer Handlungsspielraum besteht. Insofern ist auf eine durch ein Globalbudget ausgedrückte monetäre Dimension lediglich ein beitragend, indirekter Einfluss zuzurechnen. Bei der abschließenden Beurteilung des "Einflusses auf Endergebnisse" kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass > auf einen Teil der Dimension ein direkter Einfluss (siehe die diesbezüglichen Ausführungen zu "Dimension" bzw. "Alternative Betrachtung") besteht und > der Schwerpunkt der Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes auf das Leistungscontrolling, Erstellung von Leistungskennzahlen, Erstellung von Auslastungsvergleichen bzw. Mitwirkung an Führungsaufgaben und grundsätzlichen Personal- und Budgetangelegenheiten des Wirtschaftsraumes ausgerichtet ist. Bedingt durch die direkte organisatorische Zuordnung zum Leiter des Zollamtes ist der Einfluss des Arbeitsplatzes von ADir. XXXX insgesamt betrachtet an der oberen Bandbreite von "Beitragend - indirekter Einfluss = 4" anzusetzen.Bedingt durch die direkte organisatorische Zuordnung zum Leiter des Zollamtes ist der Einfluss des Arbeitsplatzes von ADir. römisch 40 insgesamt betrachtet an der oberen Bandbreite von "Beitragend - indirekter Einfluss = 4" anzusetzen. Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert: Tabelle kann nicht abgebildet werden Alternative Betrachtung: Bei der Festlegung der Dimension könnte auch nur der Betrag von € 442.000,- herangezogen werden. Auf diese monetäre Dimension wäre Herrn ADir. XXXX ein "Anteilig - direkter Einfluss = 5" zuzurechnen.Bei der Festlegung der Dimension könnte auch nur der Betrag von € 442.000,- herangezogen werden. Auf diese monetäre Dimension wäre Herrn ADir. römisch 40 ein "Anteilig - direkter Einfluss = 5" zuzurechnen. Anteilig, da auch die Entscheidungen des Amtsvorstandes oder der direkt vorgesetzten Teamleiter zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den vergangenen Jahren nicht nur bei den Überstunden Einsparungen erzielt, sondern gleichzeitig auch der Mitarbeiterstand reduziert wurde, ist davon auszugehen, dass die monetäre Dimension von "Sehr klein = 1 (bis € 450.000,-)" überschritten wird. Eine Personalreduktion ist an sich nicht durch den alleinigen, persönlichen Einsatz von ADir. XXXX erfolgt, sondern wohl wegen der direkten Vorgaben aus der Linie bis zur Zentralleitung. In der praktischen Umsetzung muss jedoch jeder Personalabgang durch begleitende Maßnahmen, beispielsweise mit intelligenten und flexiblen Dienstplänen, abgefedert werden. Weiters ist der Umstand zu berücksichtigen, dass auch am Sektor der Nebengebühren begleitende Maßnahmen gesetzt werden müssen, um zusätzliche Einsparungen lukrieren zu können.Anteilig, da auch die Entscheidungen des Amtsvorstandes oder der direkt vorgesetzten Teamleiter zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den vergangenen Jahren nicht nur bei den Überstunden Einsparungen erzielt, sondern gleichzeitig auch der Mitarbeiterstand reduziert wurde, ist davon auszugehen, dass die monetäre Dimension von "Sehr klein = 1 (bis € 450.000,-)" überschritten wird. Eine Personalreduktion ist an sich nicht durch den alleinigen, persönlichen Einsatz von ADir. römisch 40 erfolgt, sondern wohl wegen der direkten Vorgaben aus der Linie bis zur Zentralleitung. In der praktischen Umsetzung muss jedoch jeder Personalabgang durch begleitende Maßnahmen, beispielsweise mit intelligenten und flexiblen Dienstplänen, abgefedert werden. Weiters ist der Umstand zu berücksichtigen, dass auch am Sektor der Nebengebühren begleitende Maßnahmen gesetzt werden müssen, um zusätzliche Einsparungen lukrieren zu können. Für die "alternative Betrachtung" ergäbe sich folgender Stellenwert: Tabelle kann nicht abgebildet werden Da bei Heranziehung des (Global-)Budgets im Ausmaß von rd. € 17,- Mio. und dem darauf anzurechnenden Einfluss insgesamt ein höherer Verantwortungswert zuzurechnen ist, wird die für den Bediensteten günstigere Betrachtung vorgenommen. Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes RV 2.5.3.:Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes Regierungsvorlage 2.5.3.: Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle Fachwissen (Fortgeschrittene Fachkenntnisse = 8): Bei der Richtverwendung handelt es sich um den Arbeitsplatz einer Referatsleiterin bzw. eines Referatsleiters in der Zentralleitung.

der Geschäfts- und Personaleinteilung (GPE) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oblag dem seinerzeitigen Referat VII/5a: Bibliotheksstatistik; Koordination der Leistungsbemessung und Konsortien der Wiss. Bibliotheken; Projekte im Bereich der Dokumentation und Information; Evidenz der Kreditmittel des Abteilungsbereiches; Bibliothekenverbund und Service GmbH. Etwa bei den (Teil-)Zielen des Arbeitsplatzes - > Entwicklung von Benchmarks nach internationalen Standards zur Evaluierung der Leistungsfähigkeit der Bibliotheken. > Der Inhaber des Arbeitsplatzes soll einen wichtigen Beitrag zur Leistungssteigerung der Bibliotheken, zur Vergleichbarkeit einzelner Standorte, zu einem verantwortungsvollem Ressourceneinsatz nach kaufmännischen Grundsätzen leisten. > Der Inhaber dieses Arbeitsplatzes soll sich einen Überblick über den Stand der Forschung und Entwicklung auf den Gebieten des wissenschaftlichen Bibliothekswesens verschaffen und die Entwicklung weiterer Forschungsprojekte initiieren, um Lücken in der Weiterentwicklung dieses Bereichs zu schließen - bietet sich eine Analyse nach folgenden Leistungsvergleichen an: > Größenvergleich zwischen kleinen und großen Bibliotheken; > Ländervergleich zwischen Österreich und Deutschland und/oder der Schweiz In einem weiteren Schritt könnte der Aspekt analysiert werden, ob es in Deutschland Leistungsunterschiede zwischen den "alten" Bibliotheken und Bibliotheken in den neuen Bundesländern gibt und welche Rückschlüsse daraus auf österreichische Bibliotheken zulässig sind. Beim Vergleich des Leistungserfolges nach internationalen Standards ist im Vorfeld auch zu entscheiden, ob mit einfachen oder zusammengesetzten Kennzahlen gearbeitet wird. Zu einfachen Leistungskennzahlen zählen etwa Input- und Outputdaten wie Ausgaben, Buchbestand, Entlehnungen, Öffnungszeiten oder Buchzuwachs. Einfache Kennzahlen sind im Regelfall von der Größe der jeweiligen Bibliothek abhängig und für Leistungsvergleiche zwischen Bibliotheken nur bedingt aussagekräftig. Demgegenüber handelt es sich bei zusammengesetzten Kennzahlen um Verhältniszahlen, bei denen Größeneinflüsse durch die Berücksichtigung sowohl im Zähler als auch im Nenner relativiert werden. Als Beispiel kann hier der Buchbestand pro (Kern)Nutzer dienen. Da große Bibliotheken im Durchschnitt sowohl einen höheren Buchbestand als auch eine höhere Anzahl an Kernnutzern aufweisen als kleinere Bibliotheken, ist die Verhältniszahl "Buchbestand pro Kernnutzer" letztendlich weitgehend größenunabhängig. Diese erläuternden Ausführungen sollen an Hand der genannten (Teil-)Ziele des Arbeitsplatzes vermitteln, dass das Fachwissen der RV dem Kalkül der "Fortgeschrittenen Fachkenntnisse" zuzuordnen ist. Eine Fachliche Betreuung der österreichischen Zentralbibliotheken sowie die Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung bzw. die Budget- und Finanzverwaltung der Kreditmittel für universitätsübergreifende Bibliotheksangelegenheiten erfordert eine facheinschlägige Zusatzausbildung oder eine langjährige Erfahrung, sodass die Zuordnung innerhalb des Kalküls an der oberen Bandbreite erfolgt.In einem weiteren Schritt könnte der Aspekt analysiert werden, ob es in Deutschland Leistungsunterschiede zwischen den "alten" Bibliotheken und Bibliotheken in den neuen Bundesländern gibt und welche Rückschlüsse daraus auf österreichische Bibliotheken zulässig sind. Beim Vergleich des Leistungserfolges nach internationalen Standards ist im Vorfeld auch zu entscheiden, ob mit einfachen oder zusammengesetzten Kennzahlen gearbeitet wird. Zu einfachen Leistungskennzahlen zählen etwa Input- und Outputdaten wie Ausgaben, Buchbestand, Entlehnungen, Öffnungszeiten oder Buchzuwachs. Einfache Kennzahlen sind im Regelfall von der Größe der jeweiligen Bibliothek abhängig und für Leistungsvergleiche zwischen Bibliotheken nur bedingt aussagekräftig. Demgegenüber handelt es sich bei zusammengesetzten Kennzahlen um Verhältniszahlen, bei denen Größeneinflüsse durch die Berücksichtigung sowohl im Zähler als auch im Nenner relativiert werden. Als Beispiel kann hier der Buchbestand pro (Kern)Nutzer dienen. Da große Bibliotheken im Durchschnitt sowohl einen höheren Buchbestand als auch eine höhere Anzahl an Kernnutzern aufweisen als kleinere Bibliotheken, ist die Verhältniszahl "Buchbestand pro Kernnutzer" letztendlich weitgehend größenunabhängig. Diese erläuternden Ausführungen sollen an Hand der genannten (Teil-)Ziele des Arbeitsplatzes vermitteln, dass das Fachwissen der Regierungsvorlage dem Kalkül der "Fortgeschrittenen Fachkenntnisse" zuzuordnen ist. Eine Fachliche Betreuung der österreichischen Zentralbibliotheken sowie die Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung bzw. die Budget- und Finanzverwaltung der Kreditmittel für universitätsübergreifende Bibliotheksangelegenheiten erfordert eine facheinschlägige Zusatzausbildung oder eine langjährige Erfahrung, sodass die Zuordnung innerhalb des Kalküls an der oberen Bandbreite erfolgt. Der Arbeitsplatz hat u.a. Benchmarks zu entwickeln oder eine beratende Funktion auszuüben, um Organisationsabläufe im Sinne der besseren Nutzbarkeit der Einrichtung zu optimieren. Das dafür erforderliche Fachwissen ist umfangreich, jedoch wird der für eine Aufstufung zu "Grundlegende spezielle Kenntnisse" erforderliche innehabende "wissenschaftliche Aspekt" nicht erblickt, da die Aufgaben des Arbeitsplatzes auch mit einer durch den Abschluss einer höheren Schule und durch praktische Arbeit Erfahrung im Arbeitsprozess abgedeckt werden können. Managementwissen (Homogen = 5): Der Arbeitsplatz hat keine unmittelbare Leitungsfunktion da dem Referat laut Geschäfts- und Personaleinteilung keine Mitarbeiter/Innen zugeordnet sind. Die Begründung für ein "Homogenes" Managementwissen liegt im Umstand, dass standortübergreifende, bundesweite Agenden zur Leistungsmessung/-steigerung im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen werden. Sowohl bei der Entwicklung von Benchmarks als auch bei den Agenden zur Leistungssteigerung der Bibliotheken sind standortspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen jedoch ist das erforderliche Managementwissen durch den Umstand beschränkt, dass ausschließlich Bibliotheken unter das Aufgabengebiet fallen, wo wieder homogene Aufgabenstellung und verwandte Teilbereiche vorliegen. Auch die Eigentümerverwaltungsagenden hinsichtlich der Österr. Bibliothekenverbund und Service GmbH berechtigen die Aufstufung zu "Heterogen" nicht. Umgang mit Menschen (Besonders wichtig = 3): Verschiedene Organisationseinheiten entwickeln eigendynamisch unterschiedliche (Gesprächs- und Organisations-)Kulturen auf die der Arbeitsplatzinhaber bei seinen direkten Kontakten einzugehen hat. In der Erarbeitung der Kennzahlen aber insbesondere in der Leistungsmessung, dem Qualitätsmanagement und in der Erstellung eines Rankings steckt ein Konfliktpotential welches durch eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit zu kompensieren ist. Auch bei den Einflussnahmen zur Optimierung der Organisationsabläufe in den Bibliotheken bedarf es eines besonderen Verhandlungsgeschicks, welches zur Zielerreichung über eine bloße Sachargumentation hinausgeht, sodass das Kriterium "Umgang mit Menschen" dem Kalkül "Besonders wichtig" zugeordnet wird. Denkrahmen (Operativ, zielgesteuert = 5): Die Anforderungen an den Arbeitsplatz sind über die Tätigkeiten und Ziele klar definiert, jedoch sind für deren Umsetzung Lösungswege eigenständig zu erarbeiten. Die Bandbreite des Denkrahmens bewegt sich etwa bei der "Aktualisierung sowie laufenden Evidenthaltung der Daten aller Universitätsbibliotheken und der Zentralbibliotheken (Bibliotheksstatistik)" im Bereich von "Aufgabenorientiert" und bei der Erstellung von Expertisen für den Bereich des Bibliotheksbaus/-einrichtung fließen (bereits) eigene zielgerichtete Elemente ein. Die "Entwicklung von Benchmarks" sowie die "Optimierung von Organisationsabläufen" wird dem operativen Denkrahmen zugeordnet, wobei die Auftragsvergabe von "Forschungs- und Projektaufträgen" bereits strategische Tendenzen zeigt, sodass der Denkrahmen überwiegend beim Kalkül "Operativ, zielgesteuert" gesehen wird. Bei der Beurteilung des Kriteriums "Denkrahmen" darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich beim gegenständlichen Arbeitsplatz um einen in eine Abteilung eingegliederten Leiter eines Referates handelt (wenn auch in der Zentralleitung), der die strategischen Vorgaben der Abteilungs-, Sektions- und Ressortleitung (operativ) umzusetzen hat, sodass die bei den einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten wohl auch einfließenden "strategischen Überlegungen" insgesamt betrachtet nicht dazu geeignet sind, den Denkrahmen zu "Strategisch orientiert" anzuheben. Denkanforderung (Unterschiedlich = 6): Die Denkanforderung ergibt gemeinsam mit dem Denkrahmen die Denkleistung. Mit Denkleistung wird das Ausmaß an selbstständigem Denken bezeichnet, das zum Identifizieren, Analysieren und Lösen von Problemen und zum Bewerten und Begründen von Problemlösungen benötigt wird. Von einer/m Referatsleiter/In in der Zentralleitung mit einem eigenen abgegrenzten Aufgabengebiet ist die eigenständige Problemidentifikation und -lösung zu erwarten. Die Denkanforderung (das umzusetzende Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben) wird im Zusammenhang mit den Aufgaben wie etwa die "fachliche Betreuung der Österreichischen Zentralbibliotheken", "Erstellung von Expertisen", "Clearingstelle für Consortien der wissenschaftlichen Bibliotheken Österreichs" oder die "Budget und Finanzverwaltung der Kreditmittel für universitätsübergreifende Bibliotheksangelegenheiten" an der oberen Bandbreite von "Unterschiedlich" gesehen. Demgegenüber wird die Denkanforderung des Arbeitsplatzes durch Vorgabe von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen und klaren Zielen begrenzt, sodass trotz den allenfalls in der Leistungsmessung und dem Qualitätsmanagement bzw. der Ausarbeitung von Benchmarks enthaltenen strategischen Überlegungen eine Aufstufung zu "Adaptiv" nicht begründet ist. Handlungsfreiheit (Richtliniengebunden = 11): Die Handlungsfreiheit der RV ist in einer Mittellage von "Richtliniengebunden" einzustufen. Diese Einstufung ergibt sich einerseits durch die für die Angelegenheiten des Referates bestehende Approbations- und Unterschriftsbefugnis, durch die mit Funktion des Re

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