GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 19.02.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an den minderjährigen Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Beschwerdeführers zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers verfälscht worden und sohin dessen Identität nicht feststellbar sei. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch weitere Dokumente gefälscht worden seien. Die Unterlagen würden sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf seine angebliche Mutter und die angeblichen Geschwister, beziehen. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2018 mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.3. Der minderjährige Beschwerdeführer erstattete daraufhin im Wege der Vertretung seiner gesetzlichen Vertreterin am 01.03.2018 eine Stellungnahme und führte nach Darlegung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, seine Mutter habe zu Beginn des Verfahrens für ihn den Namen " XXXX " angegeben. Dies sei lediglich sein Rufname in der Familie sowie im gesamten Dorf. Nach der Trennung seiner Eltern sei er bei seiner Mutter verblieben, welche ihn stets so genannt habe. Seine Mutter habe gefälschte Unterlagen vorgelegt. Sie habe dies in großer Not getan, da ihr von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer unbedingt einen Pass brauchen würde und sie nicht gewusst habe, ob die Beschaffung eines solchen zu diesem Zeitpunkt möglich wäre. Nach Antragstellung habe seine Mutter einen Anwalt engagiert, der alle notwendigen Unterlagen besorgt und bei den offiziellen Stellen eingereicht habe. Daraufhin habe sie den Namen des minderjährigen Beschwerdeführers durch ihre gewillkürte Vertreterin mit beiliegendem Mail vom 20.09.2017 richtiggestellt. Die echten Dokumente seien nicht mehr überprüft worden. Nach Richtigstellung hätten zumindest die neu vorgelegten Originalurkunden durch den Dokumentenprüfer näher untersucht werden müssen und hätten nicht pauschal als Fälschungen qualifiziert werden dürfen. Ein allgemeiner Verdacht genüge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um den im Verfahren vorgelegten Urkunden den Beweiswert abzusprechen. Zum Vorhalt der Behörde, in den Unterlagen werde nicht der Beschwerdeführer, sondern würden seine "angeblichen Geschwister" und seine "angebliche Mutter" angeführt werden, könne nicht Stellung bezogen werden, da nicht ersichtlich sei, auf welche konkreten Dokumente sich dieser Vorhalt beziehe. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister und habe dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. In XXXX würden seine Stiefgeschwister leben, welche ebenfalls einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und als Bezugsperson den neuen Mann seiner Mutter angeführt hätten. In Österreich würden ferner seine Halbgeschwister leben. Die Behörde hätte zum Nachweis der Familieneigenschaft weitere Beweismittel, wie Familienfotos, eine Befragung der Familienmitglieder oder eine DNA-Analyse heranziehen müssen. Der Beschwerdeführer wäre
4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme eines solchen DNA-Tests zu belehren gewesen. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Mutter würden die Durchführung eines DNA-Tests wünschen, um die Familieneigenschaft nachweisen zu können.1.3. Der minderjährige Beschwerdeführer erstattete daraufhin im Wege der Vertretung seiner gesetzlichen Vertreterin am 01.03.2018 eine Stellungnahme und führte nach Darlegung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, seine Mutter habe zu Beginn des Verfahrens für ihn den Namen " römisch 40 " angegeben. Dies sei lediglich sein Rufname in der Familie sowie im gesamten Dorf. Nach der Trennung seiner Eltern sei er bei seiner Mutter verblieben, welche ihn stets so genannt habe. Seine Mutter habe gefälschte Unterlagen vorgelegt. Sie habe dies in großer Not getan, da ihr von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer unbedingt einen Pass brauchen würde und sie nicht gewusst habe, ob die Beschaffung eines solchen zu diesem Zeitpunkt möglich wäre. Nach Antragstellung habe seine Mutter einen Anwalt engagiert, der alle notwendigen Unterlagen besorgt und bei den offiziellen Stellen eingereicht habe. Daraufhin habe sie den Namen des minderjährigen Beschwerdeführers durch ihre gewillkürte Vertreterin mit beiliegendem Mail vom 20.09.2017 richtiggestellt. Die echten Dokumente seien nicht mehr überprüft worden. Nach Richtigstellung hätten zumindest die neu vorgelegten Originalurkunden durch den Dokumentenprüfer näher untersucht werden müssen und hätten nicht pauschal als Fälschungen qualifiziert werden dürfen. Ein allgemeiner Verdacht genüge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um den im Verfahren vorgelegten Urkunden den Beweiswert abzusprechen. Zum Vorhalt der Behörde, in den Unterlagen werde nicht der Beschwerdeführer, sondern würden seine "angeblichen Geschwister" und seine "angebliche Mutter" angeführt werden, könne nicht Stellung bezogen werden, da nicht ersichtlich sei, auf welche konkreten Dokumente sich dieser Vorhalt beziehe. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister und habe dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. In römisch 40 würden seine Stiefgeschwister leben, welche ebenfalls einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und als Bezugsperson den neuen Mann seiner Mutter angeführt hätten. In Österreich würden ferner seine Halbgeschwister leben. Die Behörde hätte zum Nachweis der Familieneigenschaft weitere Beweismittel, wie Familienfotos, eine Befragung der Familienmitglieder oder eine DNA-Analyse heranziehen müssen. Der Beschwerdeführer wäre
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme eines solchen DNA-Tests zu belehren gewesen. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Mutter würden die Durchführung eines DNA-Tests wünschen, um die Familieneigenschaft nachweisen zu können. Neben einem Konvolut an Familienfotos wurde der Stellungnahme ein E-Mail vom 20.09.2017 beigelegt, in welchem die Vertreterin der Bezugsperson ausführt, dass im Antragsformular der Name des Beschwerdeführers falsch ausgefüllt worden sei. Die Bezugsperson habe sich früh vom Vater des Beschwerdeführers getrennt. In weiterer Folge habe sie ihn " XXXX " gerufen. Sein offizieller Name sei XXXX . Die diesbezüglichen Dokumente seien am Weg zur Behörde. Da die Sprachkenntnisse der Bezugsperson nicht sehr gut seien und sie beim Ausfüllen der Formulare von einem Freund der Familie unterstützt worden sei, sei der Fehler nicht aufgefallen. Erst als die Dokumente beantragt worden seien, sei ihr bewusst geworden, dass sie den falschen Namen angegeben habe.Neben einem Konvolut an Familienfotos wurde der Stellungnahme ein E-Mail vom 20.09.2017 beigelegt, in welchem die Vertreterin der Bezugsperson ausführt, dass im Antragsformular der Name des Beschwerdeführers falsch ausgefüllt worden sei. Die Bezugsperson habe sich früh vom Vater des Beschwerdeführers getrennt. In weiterer Folge habe sie ihn " römisch 40 " gerufen. Sein offizieller Name sei römisch 40 . Die diesbezüglichen Dokumente seien am Weg zur Behörde. Da die Sprachkenntnisse der Bezugsperson nicht sehr gut seien und sie beim Ausfüllen der Formulare von einem Freund der Familie unterstützt worden sei, sei der Fehler nicht aufgefallen. Erst als die Dokumente beantragt worden seien, sei ihr bewusst geworden, dass sie den falschen Namen angegeben habe. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2726/2017, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2726/2017, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege der von seiner gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 12.04.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, es werde angenommen, dass sich die Abweisung des Antrags auf die Ausführungen in der ersten Wahrscheinlichkeitsprognose stütze, da keine neuerliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt worden sei. Daher werde vollinhaltlich auf die Ausführungen der [eigenen] Stellungnahme verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, die Behörde habe trotz des Hinweises auf mehrere höchstgerichtliche Judikate jegliche weiteren Ermittlungen bezüglich der vorgelegten Dokumente unterlassen, was einen Verfahrensmangel darstelle. Wenn die Dokumente durch einen Dokumentenprüfer geprüft worden wären, hätte festgestellt werden müssen, dass es sich um echte Dokumente handle und hätte die Identität des Beschwerdeführers folglich bestätigt werden können. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer - trotz seines ausdrücklichen Wunsches - nicht ermöglicht worden sei, eine DNA-Analyse durchzuführen, stelle einen massiven Verfahrensmangel dar. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Erkenntnis vom 14.02.2018, W161 2168048-1, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem ähnlich gelagerten Fall auseinandergesetzt habe. Neben sich bereits im Akt befindlichen Unterlagen wurden mit der Beschwerde unter anderem Auszüge aus dem syrischen Reisepass mit der Nr. XXXX , welchen der Name " XXXX " sowie das Geburtsdatum " XXXX " entnommen werden kann, vorgelegt.Neben sich bereits im Akt befindlichen Unterlagen wurden mit der Beschwerde unter anderem Auszüge aus dem syrischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , welchen der Name " römisch 40 " sowie das Geburtsdatum " römisch 40 " entnommen werden kann, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...] Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 13.03.2017 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden ist.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 13.03.2017 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden ist. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Es wäre sohin jedenfalls abzuklären gewesen, ob dieser Reisepass gültig ist und tatsächlich die Identität des Beschwerdeführers ausweist, da ansonsten unabhängig von der Visumpflicht der Einreise des Beschwerdeführers das faktische Hindernis entgegenstünde, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist. Weiters wäre die Visumerteilung in diesem Fall nicht möglich, da die Visummarke im Reisedokument angebracht werden muss. Eine Visumerteilung ohne Vorlage eines gültigen Reisedokuments ist, unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums, ausgeschlossen.Insbesondere hätte eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten syrischen Reisepass, welcher auf den Namen " römisch 40 " ausgestellt wurde, erfolgen müssen.
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Es wäre sohin jedenfalls abzuklären gewesen, ob dieser Reisepass gültig ist und tatsächlich die Identität des Beschwerdeführers ausweist, da ansonsten unabhängig von der Visumpflicht der Einreise des Beschwerdeführers das faktische Hindernis entgegenstünde, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist. Weiters wäre die Visumerteilung in diesem Fall nicht möglich, da die Visummarke im Reisedokument angebracht werden muss. Eine Visumerteilung ohne Vorlage eines gültigen Reisedokuments ist, unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums, ausgeschlossen. 2.2.2.2. Insoweit aufgrund der Verfälschung des Reisepasses vom Nichtbestehen des behaupteten Familienverhältnisses ausgegangen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht
4 BFA-VG einem Fremden auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen hat, wenn es ihm in einem Verfahren
G nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige und geeignete Bescheinigungsmittel nachzuweisen.2.2.2.2. Insoweit aufgrund der Verfälschung des Reisepasses vom Nichtbestehen des behaupteten Familienverhältnisses ausgegangen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG einem Fremden auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen hat, wenn es ihm in einem Verfahren
Paragraph 35, AsylG nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige und geeignete Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern dieser nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
4 BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. Bevor ein Antrag
G aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird , hat jedenfalls
4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen.Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern dieser nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. Bevor ein Antrag
Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird , hat jedenfalls
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen. Im vorliegenden Fall erklärte der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 01.03.2018 seine Bereitschaft (und auch die der Bezugsperson), allfällige Zweifel an seinem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA-Tests zu zerstreuen, und ersuchte um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, sohin um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse. Die Behörde hat es sohin verabsäumt, den Beschwerdeführer
4 BFA-VG zu belehren und hat, ohne DNA-Analysen durchzuführen und deren Ergebnisse abzuwarten, eine Entscheidung getroffen.Die Behörde hat es sohin verabsäumt, den Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren und hat, ohne DNA-Analysen durchzuführen und deren Ergebnisse abzuwarten, eine Entscheidung getroffen. 2.2.3. Vor diesem Hintergrund wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen zunächst zu klären haben, ob die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität vorgelegten Urkunden echt und richtig sind. Insbesondere wird sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfügt. Ferner wird die Behörde zur Klärung der Angehörigeneigenschaft eine entsprechende Belehrung
4 BFA-VG durchzuführen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vornahme einer derartigen DNA-Analyse zu geben haben, zumal die Belehrung über und die Hilfestellung bei der Vornahme einer DNA-Analyse keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen; im Gegenzug jedoch die DNA-Analysen eine Gewissheit über das Vorliegen- bzw. Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft bieten. Da die Kosten der DNA-Analyse auch nur dann zu erstatten sind, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde, stellt die Vornahme von DNA-Analysen auch kein unverhältnismäßiges Kostenrisiko dar.Ferner wird die Behörde zur Klärung der Angehörigeneigenschaft eine entsprechende Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vornahme einer derartigen DNA-Analyse zu geben haben, zumal die Belehrung über und die Hilfestellung bei der Vornahme einer DNA-Analyse keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen; im Gegenzug jedoch die DNA-Analysen eine Gewissheit über das Vorliegen- bzw. Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft bieten. Da die Kosten der DNA-Analyse auch nur dann zu erstatten sind, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde, stellt die Vornahme von DNA-Analysen auch kein unverhältnismäßiges Kostenrisiko dar. Das Bundesamt ist gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen. Zudem wird vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen sein, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.Das Bundesamt ist gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen. Zudem wird vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen sein, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft des minderjährigen Beschwerdeführers zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft des minderjährigen Beschwerdeführers zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W235.2196213.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.