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{'item': 'W238 2227634-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW238 2227634-1 SpruchW238 2227634-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 09.09.2019 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.08.2019 bis 17.09.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die ihr am 29.07.2019 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Mitarbeiterin für Kundenlenkung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 09.09.2019 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.08.2019 bis 17.09.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die ihr am 29.07.2019 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Mitarbeiterin für Kundenlenkung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.11.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2019 mit näherer Begründung abgewiesen.
  5. Die per RSb-Sendung übermittelte Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein von der Beschwerdeführerin am 19.11.2019 persönlich übernommen.
  6. Es wurde kein Vorlageantrag eingebracht.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.281,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.281,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 15.11.2019 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Zuge des Verfahrens zur Verhängung der Bezugssperre ihr Recht auf Parteiengehör nicht wahrnehmen habe können, da ohne jede Vorankündigung während eines regulären Kontrollmeldetermins eine Niederschrift verfasst worden sei. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich auf den Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit vorzubereiten; dies trotz nachweisbarer laufender Bewerbungstätigkeit, erfolgreicher und zuverlässiger Teilnahme an einer vorgeschriebenen Wiedereinstiegsmaßnahme sowie aktiver Eigeninitiative im Bewerbungsprozess. Auf sie sei Druck ausgeübt worden, der zu einer sofortigen Arbeitsaufnahme führen hätte sollen, wobei sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden sei. Betroffen von der Bezugssperre sei auch ihr Kind, was zu einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen Sippenhaftung (insbesondere in Bezug auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK) führe. Aufgrund der Bezugssperre sei sie möglicherweise von Wohnungsverlust bedroht, was ein enormes Vermittlungshindernis darstellen würde.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Zuge des Verfahrens zur Verhängung der Bezugssperre ihr Recht auf Parteiengehör nicht wahrnehmen habe können, da ohne jede Vorankündigung während eines regulären Kontrollmeldetermins eine Niederschrift verfasst worden sei. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich auf den Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit vorzubereiten; dies trotz nachweisbarer laufender Bewerbungstätigkeit, erfolgreicher und zuverlässiger Teilnahme an einer vorgeschriebenen Wiedereinstiegsmaßnahme sowie aktiver Eigeninitiative im Bewerbungsprozess. Auf sie sei Druck ausgeübt worden, der zu einer sofortigen Arbeitsaufnahme führen hätte sollen, wobei sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden sei. Betroffen von der Bezugssperre sei auch ihr Kind, was zu einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen Sippenhaftung (insbesondere in Bezug auf den Schutz des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK) führe. Aufgrund der Bezugssperre sei sie möglicherweise von Wohnungsverlust bedroht, was ein enormes Vermittlungshindernis darstellen würde.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.01.2020 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.281,84 auf die Zeit der Ausschlussfrist (= 42 Tage) mit einem Tagsatz von € 30,52 beziehe. Abschließend wurde mitgeteilt, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2019 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.08.2019 bis 17.09.2019 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2019 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.08.2019 bis 17.09.2019 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 07.08.2019 bis 17.09.2019 (= 42 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 30,52 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.281,
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme des Bescheides am 19.11.2019 rechtswirksam zugestellt. Sie enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Dieser Bescheid wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 03.12.2019 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.281,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.281,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  14. Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 09.09.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges der Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe der von ihr bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass der gegen den Bescheid vom 09.09.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Dass der gegen den Bescheid vom 09.09.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  18. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
  19. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.09.2019, aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.281,84 vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2019 abgewiesen. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 19.11.2019 durch persönliche Übernahme des Bescheides rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 03.12.2019 unanfechtbar und formell rechtskräftig.Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 19.11.2019 durch persönliche Übernahme des Bescheides rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 03.12.2019 unanfechtbar und formell rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum der Ausschlussfrist vom 07.08.2019 bis 17.09.2019 im Ausmaß von insgesamt € 1.281,84 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2019 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung des AMS vom 15.11.2019 geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe zugrundeliegende Verfahren Mängel aufweise (z.B. Verletzung im Recht auf Parteiengehör), vermag daran nichts zu ändern, da dieses - wie festgestellt - rechtskräftig abgeschlossen ist. 3.
  2. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin hat lediglich die ihr vorgeworfene -rechtskräftig entschiedene und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildende - Vereitelungshandlung bestritten bzw. Mängel des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens geltend gemacht. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin hat lediglich die ihr vorgeworfene -rechtskräftig entschiedene und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildende - Vereitelungshandlung bestritten bzw. Mängel des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens geltend gemacht. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.3. und II.3.4. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2227634.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.