RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW255 2216637-1 SpruchW255 2216637-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 16.10.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 01.01.2016 bis 12.05.2019 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Von 11.02.2019 bis 13.02.2019 war sie vollversicherungspflichtig beim XXXX beschäftigt. Seit 15.02.2019 steht sie erneut im Notstandshilfebezug.1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 16.10.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 01.01.2016 bis 12.05.2019 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Von 11.02.2019 bis 13.02.2019 war sie vollversicherungspflichtig beim römisch 40 beschäftigt. Seit 15.02.2019 steht sie erneut im Notstandshilfebezug. 1.
- Am 05.11.2018 wurde der BF seitens des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) der Auftrag erteilt, an einem ECDL-Kurs mit Beginn am 17.12.2018 teilzunehmen.1.
- Am 05.11.2018 wurde der BF seitens des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) der Auftrag erteilt, an einem ECDL-Kurs mit Beginn am 17.12.2018 teilzunehmen. 1.
- Am 08.01.2019 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift betreffend die Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, auf. Die BF erklärte, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass sie beim Kursinstitut nur nachgefragt habe, ob sie einen Nachmittagskurs besuchen könne, da sie zweimal in der Woche am vormittags geringfügig arbeite. Daraufhin sei sie weggeschickt worden.1.
- Am 08.01.2019 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift betreffend die Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, auf. Die BF erklärte, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, dass sie beim Kursinstitut nur nachgefragt habe, ob sie einen Nachmittagskurs besuchen könne, da sie zweimal in der Woche am vormittags geringfügig arbeite. Daraufhin sei sie weggeschickt worden. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 15.01.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.12.2018 bis 27.01.2019 verloren habe. Die BF habe sich geweigert, an der vom AMS angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung ECDL-Kurs bei der Bietergemeinschaft XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 15.01.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.12.2018 bis 27.01.2019 verloren habe. Die BF habe sich geweigert, an der vom AMS angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung ECDL-Kurs bei der Bietergemeinschaft römisch 40 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie seit fünf Jahren Montag und Freitag jeweils vormittags als Röntgenassistentin arbeite und dass sich diese Tätigkeit nicht mit dem vom AMS zugewiesenen Kurs vereinbaren ließe. Ihre AMS-Betreuerin habe über die geringfügige Tätigkeit der BF Bescheid gewusst und habe ihr am 05.11.2018 mitgeteilt, dass es Kurstermine auch nachmittags gebe. Der Trainer des Kurses habe sie am 17.12.2018 dann informiert, dass es nur vormittags Kurse gebe. Es sei für die BF überraschend, dass sie nunmehr bestraft werde, obwohl vor Kursbeginn nicht von ihr verlangt worden sei, zwischen dem Kurs und der Arbeit zu wählen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 01.03.2019, GZ: 2019-0566-9-000538, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF das Zustandekommen der Kursmaßnahme verweigert habe, indem sie angegeben habe, dass die Kurszeiten nicht mit ihrer geringfügigen Beschäftigung vereinbar seien. 1.
- Mit Schreiben vom 14.03.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 28.03.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF stand zuletzt seit 16.10.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 01.01.2016 bis 12.05.2019 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Von 11.02.2019 bis 13.02.2019 war sie vollversicherungspflichtig beim XXXX beschäftigt. Seit 15.02.2019 steht sie erneut im Notstandshilfebezug.Die BF stand zuletzt seit 16.10.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 01.01.2016 bis 12.05.2019 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Von 11.02.2019 bis 13.02.2019 war sie vollversicherungspflichtig beim römisch 40 beschäftigt. Seit 15.02.2019 steht sie erneut im Notstandshilfebezug. Mit Bescheid des AMS vom 15.01.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.12.2018 bis 27.01.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mitMit Bescheid des AMS vom 15.01.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.12.2018 bis 27.01.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.03.2019, GZ: 2019-0566-8-000538, vollinhaltlich bestätigt. Zwischen der BF und dem AMS wurde am 05.11.2018 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, die BF bei der Suche nach einer Teilzeitstelle (20 - 30 Stunden) als Röntgenassistentin bzw. Abwäscherin im Bezirk XXXX zu unterstützen, abgeschlossen. Weiters wurde vereinbart, dass die BF einen ECDL-Kurs mit Beginn am 17.12.2018 um 08:30 Uhr besucht.Zwischen der BF und dem AMS wurde am 05.11.2018 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, die BF bei der Suche nach einer Teilzeitstelle (20 - 30 Stunden) als Röntgenassistentin bzw. Abwäscherin im Bezirk römisch 40 zu unterstützen, abgeschlossen. Weiters wurde vereinbart, dass die BF einen ECDL-Kurs mit Beginn am 17.12.2018 um 08:30 Uhr besucht. Am selben Tag (05.11.2018) wurde der BF das Einladungsschreiben für diesen Kurs ausgefolgt. In diesem Einladungsschreiben wurde die BF darüber informiert, dass ihr dieser Kurs die Möglichkeit bietet, ihre EDV-Kenntnisse aufzufrischen oder zu erweitern und anerkannte ECDL-Zertifikate zu erwerben. Als Ziel wurde der Erwerb von anerkannten ECDL-Zertifizierungen und in weiterer Folge die Aufnahme der Erwerbstätigkeit formuliert. Das ausgefolgte Einladungsschreiben enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis auf den Verlust des Leistungsanspruchs im Falle der Weigerung der Teilnahme an der Veranstaltung. Am 17.12.2018 nahm die BF an der Informationsveranstaltung zum ECDL-Kurs teil. Bei ihrem Erstgespräch mit dem Trainer wurde ihr mitgeteilt, dass ihr die Teilnahme am Kurs von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr oder von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr offen steht. Die BF gab ihrem Trainer gegenüber an, dass sich ein Kursbesuch zu beiden Zeiträumen nicht mit den Arbeitszeiten ihrer geringfügigen Beschäftigung vereinbaren lässt. Eine Aufnahme der BF in den Kurs erfolgte daher nicht. Der Kursbesuch der BF ist sohin aufgrund des Umstandes, dass die BF weiterhin ihrer geringfügigen Beschäftigung nachgehen wollte, nicht zustande gekommen. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Dass der BF das Einladungsschreiben zum ECDL Kurs am 05.11.2018 ausgefolgt wurde, ist unstrittig. Die Feststellungen zum Inhalt und Ziel des Kurses ergeben sich aus dem Einladungsschreiben. Unstrittig ist, dass die BF 17.12.2018 an der Informationsveranstaltung zum ECDL-Kurs teilgenommen hat. Dass die BF dort angegeben hat, dass sich ein Kursbesuch zu beiden ihr vorgeschlagenen Zeiten nicht mit den Arbeitszeiten ihrer geringfügigen Beschäftigung vereinbaren lässt, wird von ihr nicht bestritten, sondern ua in ihrer Beschwerde selbst bestätigt: "Bei der Einteilung der Termine habe ich dem Trainer mitgeteilt, dass ich seit 5 Jahren geringfügig als Röntgenassistentin zweimal wöchentlich vormittags am Montag und Freitag (...) arbeite." 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220). Im gegenständlichen Fall liegt eine wirksame Zuweisung vor, zumal der BF das Einladungsschreiben am 05.11.2018 ausgefolgt wurde. In dem Einladungsschreiben wurde die BF über Inhalt und Ziel des Kurses informiert. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Den oben getroffenen Feststellungen folgend erfolgte aufgrund des Umstandes, dass die BF weiterhin ihrer geringfügigen Beschäftigung, welche sich mit den Kurszeiten überschnitt, nachgehen wollte, keine Aufnahme der BF in den Kurs. Die BF hat dadurch, dass sie dem Trainer gegenüber angeben hat, dass die Kurszeiten nicht mit ihrer geringfügigen Beschäftigung vereinbar seien, den Erfolg der Nachschulungsmaßnahme zunichte gemacht. Im gegenständlichen Fall hat die BF eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG gesetzt, indem sie wegen ihrer geringfügigen Beschäftigung den Kurs nicht angetreten hat. Das geringfügige Dienstverhältnis der BF ist nicht geeignet, ihre Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zu steigern. Daher darf dieses auch keiner Maßnahme, welche die Steigerung der Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zum Ziel hat, entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat die BF eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG gesetzt, indem sie wegen ihrer geringfügigen Beschäftigung den Kurs nicht angetreten hat. Das geringfügige Dienstverhältnis der BF ist nicht geeignet, ihre Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zu steigern. Daher darf dieses auch keiner Maßnahme, welche die Steigerung der Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zum Ziel hat, entgegenstehen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach ihre AMS-Beraterin über das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der BF Bescheid gewusst und der BF gesagt habe, dass dies kein Problem darstelle, da es auch Nachmittagskurse gebe, ist wie folgt auszuführen: Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine unrichtige Belehrung seitens der AMS-Beraterin stattgefunden hat, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, zumal sich im Einladungsschreiben eine richtige Belehrung, wonach die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann, findet. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat. Im gegenständlichen Fall liegt kein wichtiger Grund vor, der die BF berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern. Die Ausübung einer geringfügen Beschäftigung stellt jedenfalls keinen wichtigen Grund dar. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nicht auszugehen ist. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die BF hat zwar mit 11.02.2019 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen; diese Beschäftigung endete jedoch bereits wieder mit 13.02.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2216637.1.00