RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW255 2221724-1 SpruchW255 2221724-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht seit 12.10.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 16.05.2019 bezieht er Notstandshilfe. 1.
- Dem BF wurde am 27.03.2019 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Stelle als Rezeptionist in einem Hotel in XXXX zugewiesen.1.
- Dem BF wurde am 27.03.2019 vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Stelle als Rezeptionist in einem Hotel in römisch 40 zugewiesen. 1.
- Am 14.05.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 27.03.2019 zugewiesenen Beschäftigung auf. Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass er irrtümlich am Montag bzw. am Mittwoch, so genau wisse er das nicht mehr, da er den Vermittlungsvorschlag nicht genau gelesen habe, zum AMS XXXX gegangen sei, um sich zu bewerben. Eine Dame dort habe ihm gesagt, dass er seine Unterlagen an eine angegebene Emailadresse, zuhanden Herrn XXXX , schicken solle. Die Dame habe anscheinend selber nicht gewusst, dass es sich um eine Vorauswahl handle, sonst hätte sie ihm nicht diese falsche Information gegeben.Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, dass er irrtümlich am Montag bzw. am Mittwoch, so genau wisse er das nicht mehr, da er den Vermittlungsvorschlag nicht genau gelesen habe, zum AMS römisch 40 gegangen sei, um sich zu bewerben. Eine Dame dort habe ihm gesagt, dass er seine Unterlagen an eine angegebene Emailadresse, zuhanden Herrn römisch 40 , schicken solle. Die Dame habe anscheinend selber nicht gewusst, dass es sich um eine Vorauswahl handle, sonst hätte sie ihm nicht diese falsche Information gegeben. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.04.2019 bis 09.05.2019 verloren habe. Der BF habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung in einem näher genannten Hotel anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.04.2019 bis 09.05.2019 verloren habe. Der BF habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung in einem näher genannten Hotel anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.05.2019 bis 03.06.2019 verloren habe. Der BF habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung in einem Hotel anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.05.2019 bis 03.06.2019 verloren habe. Der BF habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung in einem Hotel anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen die unter Punkt 1.
- genannten Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 04.04.2019 um ca. 11:50 Uhr beim AMS XXXX gewesen sei. Er habe nicht genau gelesen, dass er zu einer Vorauswahl zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr gehen solle und habe auch nicht gewusst, worum es sich bei einem Vorauswahlverfahren handle. Er habe angenommen, dass er seine Bewerbungsunterlagen einfach bei Herrn XXXX abgeben müsse. Da Herr XXXX nicht anwesend gewesen sei, habe der BF mit einer Dame im Nebenzimmer gesprochen. Die Dame dort habe auch nicht gewusst, dass es sich um eine Vorauswahl handle und habe gemeint, der BF solle seine Bewerbungsunterlagen per Email schicken. Das habe er schließlich auch gemacht.1.
- Gegen die unter Punkt 1.
- genannten Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 04.04.2019 um ca. 11:50 Uhr beim AMS römisch 40 gewesen sei. Er habe nicht genau gelesen, dass er zu einer Vorauswahl zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr gehen solle und habe auch nicht gewusst, worum es sich bei einem Vorauswahlverfahren handle. Er habe angenommen, dass er seine Bewerbungsunterlagen einfach bei Herrn römisch 40 abgeben müsse. Da Herr römisch 40 nicht anwesend gewesen sei, habe der BF mit einer Dame im Nebenzimmer gesprochen. Die Dame dort habe auch nicht gewusst, dass es sich um eine Vorauswahl handle und habe gemeint, der BF solle seine Bewerbungsunterlagen per Email schicken. Das habe er schließlich auch gemacht. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.07.2019, GZ: 2019-0566-9-002063; 2019-0566-9-002414, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich der BF für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht im Rahmen der Vorauswahl beworben habe und aus diesem Grund das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. 1.
- Mit Schreiben vom 22.07.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 25.07.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- In einer mit 24.07.2019 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der BF aus, dass er am 04.04.2019 um 11:45 Uhr beim AMS XXXX gewesen sei und somit - wie im Vermittlungsvorschlag gefordert - an einem Donnerstag beim AMS vorgesprochen habe. Als er an Herrn XXXX Tür geklopft habe, sei diese versperrt gewesen. Er habe sich daraufhin in einem anderen Zimmer nach Herrn XXXX erkundigt. Die Dame dort habe dem BF mitgeteilt, dass sie seine Bewerbungsunterlagen nicht entgegennehmen könne und er seine Unterlagen einfach per Email an die im Vermittlungsvorschlag angegebene Emailadresse schicken solle. Noch am selben Tag habe der BF seinen Lebenslauf und das Bewerbungsschreiben an die angeführte Emailadresse geschickt. Außerdem habe er sich am selben Tag noch in einem Tabakfachgeschäft beworben und zeige das Gesamtverhalten des BF, dass er arbeitswillig sei. Er habe nicht schuldhaft das Beschäftigungsverhältnis vereitelt. Herr XXXX habe seine Unterlagen erhalten und hätte den BF nach Erhalt des Emails darüber informieren können, dass die Bewerbung persönlich zu erfolgen habe.1.
- In einer mit 24.07.2019 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der BF aus, dass er am 04.04.2019 um 11:45 Uhr beim AMS römisch 40 gewesen sei und somit - wie im Vermittlungsvorschlag gefordert - an einem Donnerstag beim AMS vorgesprochen habe. Als er an Herrn römisch 40 Tür geklopft habe, sei diese versperrt gewesen. Er habe sich daraufhin in einem anderen Zimmer nach Herrn römisch 40 erkundigt. Die Dame dort habe dem BF mitgeteilt, dass sie seine Bewerbungsunterlagen nicht entgegennehmen könne und er seine Unterlagen einfach per Email an die im Vermittlungsvorschlag angegebene Emailadresse schicken solle. Noch am selben Tag habe der BF seinen Lebenslauf und das Bewerbungsschreiben an die angeführte Emailadresse geschickt. Außerdem habe er sich am selben Tag noch in einem Tabakfachgeschäft beworben und zeige das Gesamtverhalten des BF, dass er arbeitswillig sei. Er habe nicht schuldhaft das Beschäftigungsverhältnis vereitelt. Herr römisch 40 habe seine Unterlagen erhalten und hätte den BF nach Erhalt des Emails darüber informieren können, dass die Bewerbung persönlich zu erfolgen habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF steht seit 12.10.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 16.05.2019 bezieht er Notstandshilfe. Mit Bescheiden des AMS vom 16.05.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.04.2019 bis 09.05.2019 sowie den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.05.2019 bis 03.06.2019 verloren hat. Diese Bescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.07.2019, GZ: 2019-0566-9-002063 und 2019-0566-9-002414, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheiden des AMS vom 16.05.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.04.2019 bis 09.05.2019 sowie den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.05.2019 bis 03.06.2019 verloren hat. Diese Bescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.07.2019, GZ: 2019-0566-9-002063 und 2019-0566-9-002414, vollinhaltlich bestätigt. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 22.10.2018 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Textilverkäufer bzw. Bürogehilfe in den Bezirken XXXX , zu unterstützen, abgeschlossen.Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 22.10.2018 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Textilverkäufer bzw. Bürogehilfe in den Bezirken römisch 40 , zu unterstützen, abgeschlossen. Dem BF wurde durch das AMS am 27.03.2019 die verfahrensgegenständliche Stelle als Rezeptionist in einem Hotel in XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS XXXX besetzt wird und die Vorauswahl jeweils Dienstag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr stattfindet.Dem BF wurde durch das AMS am 27.03.2019 die verfahrensgegenständliche Stelle als Rezeptionist in einem Hotel in römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS römisch 40 besetzt wird und die Vorauswahl jeweils Dienstag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr stattfindet. Der BF hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht im Zuge der Vorauswahl beworben. Die Beschäftigung als Rezeptionist wäre dem BF objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Rezeptionist ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Der Umstand, dass sich der BF nicht in der geforderten Form (Vorauswahl beim AMS XXXX zu den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Zeiten jeweils Dienstag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr) beworben hat, ergibt sich aus den - generell zwar teilweise widersprüchlichen - Angaben des BF, aus welchen jedoch unzweifelhaft und in diesem Punkt übereinstimmend hervorgeht, dass der BF nicht zu den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Zeiten zur Vorauswahl beim AMS XXXX erschienen ist. So führte der BF in der Niederschrift vor dem AMS am 14.05.2019 aus, dass er irrtümlich am Montag oder Mittwoch zum AMS XXXX gegangen sei, um sich zu bewerben. In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag gab er widersprüchlich dazu an, dass er am 04.04.2019, folglich an einem Donnerstag, beim AMS XXXX gewesen sei. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er um 11:55 Uhr beim AMS XXXX erschienen sei, im Vorlageantrag nannte er hingegen 11:45 Uhr. Welcher der beiden zeitlichen Angaben auch immer man folgt, ist der BF jedenfalls zu spät zur Vorauswahl, welche um 11:30 Uhr endete, erschienen und war aus diesem Grund eine Bewerbung in der geforderten Form nicht mehr möglich.Der Umstand, dass sich der BF nicht in der geforderten Form (Vorauswahl beim AMS römisch 40 zu den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Zeiten jeweils Dienstag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr) beworben hat, ergibt sich aus den - generell zwar teilweise widersprüchlichen - Angaben des BF, aus welchen jedoch unzweifelhaft und in diesem Punkt übereinstimmend hervorgeht, dass der BF nicht zu den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Zeiten zur Vorauswahl beim AMS römisch 40 erschienen ist. So führte der BF in der Niederschrift vor dem AMS am 14.05.2019 aus, dass er irrtümlich am Montag oder Mittwoch zum AMS römisch 40 gegangen sei, um sich zu bewerben. In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag gab er widersprüchlich dazu an, dass er am 04.04.2019, folglich an einem Donnerstag, beim AMS römisch 40 gewesen sei. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er um 11:55 Uhr beim AMS römisch 40 erschienen sei, im Vorlageantrag nannte er hingegen 11:45 Uhr. Welcher der beiden zeitlichen Angaben auch immer man folgt, ist der BF jedenfalls zu spät zur Vorauswahl, welche um 11:30 Uhr endete, erschienen und war aus diesem Grund eine Bewerbung in der geforderten Form nicht mehr möglich. Der BF gab selbst wiederholt an, dass er sich den Vermittlungsvorschlag nicht genau durchgelesen habe und war sohin seine Ungenauigkeit der Grund dafür, dass seine Bewerbung nicht in der geforderten Form erfolgte. Dem vom BF vorgebrachten Umstand, wonach er auf Anweisung einer Dame seine Bewerbung dem AMS XXXX per Email zukommen habe lassen, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Vermittlungsvorschlag klar und eindeutig hervorgeht, dass eine Bewerbung ausschließlich im Rahmen einer Vorauswahl, sohin nicht per Email, gefordert war und wäre der BF angehalten gewesen, den Vermittlungsvorschlag gewissenhaft durchzulesen und sich entsprechend der vom Dienstgeber genannten Bewerbungsart zu bewerben. Bewerbungen haben ausschließlich in der vom Dienstgeber geforderten Form zu erfolgen.Dem vom BF vorgebrachten Umstand, wonach er auf Anweisung einer Dame seine Bewerbung dem AMS römisch 40 per Email zukommen habe lassen, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Vermittlungsvorschlag klar und eindeutig hervorgeht, dass eine Bewerbung ausschließlich im Rahmen einer Vorauswahl, sohin nicht per Email, gefordert war und wäre der BF angehalten gewesen, den Vermittlungsvorschlag gewissenhaft durchzulesen und sich entsprechend der vom Dienstgeber genannten Bewerbungsart zu bewerben. Bewerbungen haben ausschließlich in der vom Dienstgeber geforderten Form zu erfolgen. Der BF hat dadurch, dass er sich nicht in der geforderten Form beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der geforderten Form beworben. Der BF hat dadurch, dass er sich nicht in der geforderten Form beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 14.05.2019 angegeben, hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Eiwendungen zu haben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er sich nicht in der geforderten Form beworben hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er sich nicht in der geforderten Form beworben hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass eine Bewerbung, welche nicht in der geforderten Form erfolgt, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass eine Bewerbung, welche nicht in der geforderten Form erfolgt, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde (Vorlageantrag) gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2221724.1.00