RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW255 2226583-1 SpruchW255 2226583-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Schreiben vom 21.06.2019 gab die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) bekannt, dass sie aus zwingenden familiären Gründen zu einem Auslandsaufenthalt von 10.07.2019 bis 15.07.2019 gezwungen sei.1.
- Mit Schreiben vom 21.06.2019 gab die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) bekannt, dass sie aus zwingenden familiären Gründen zu einem Auslandsaufenthalt von 10.07.2019 bis 15.07.2019 gezwungen sei. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2019, VN: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A festgestellt, dass der Anspruch der BF auf Notstandshilfe aufgrund eines Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 11.07.2019 bis 15.07.2019 ruhe. Mit Spruchpunkt B wurde die ausschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Normzweck der Regelung widerspreche und nicht überschießend sei, da das Ruhen des Arbeitslosengeldes ohnedies nicht eintrete, wenn konkrete Gründe für den Auslandsaufenthalt vorlägen, die mit dem Normzweck vereinbar seien. Dazu würden insbesondere konkrete Vorstellungsgespräche im Ausland, dort zu absolvierende Ausbildungen oder auch zwingende familiäre Angelegenheiten zählen.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2019, VN: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A festgestellt, dass der Anspruch der BF auf Notstandshilfe aufgrund eines Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 11.07.2019 bis 15.07.2019 ruhe. Mit Spruchpunkt B wurde die ausschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Normzweck der Regelung widerspreche und nicht überschießend sei, da das Ruhen des Arbeitslosengeldes ohnedies nicht eintrete, wenn konkrete Gründe für den Auslandsaufenthalt vorlägen, die mit dem Normzweck vereinbar seien. Dazu würden insbesondere konkrete Vorstellungsgespräche im Ausland, dort zu absolvierende Ausbildungen oder auch zwingende familiäre Angelegenheiten zählen. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie als einziges Kind ihres Vaters moralisch, ethisch und den guten Sitten entsprechend verpflichtet sei, ihren 89-jährigen Vater zu pflegen und ihm bei Wegen im Alltag zu helfen. Es handle sich dabei um zwingende familiäre Gründe. Des Weiteren tätigte sie Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.11.2019, GZ: 2019-0566-9-003889, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. 1.
- Am 13.12.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF beantragte bereits in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 jeweils für einen Zeitraum von fünf bis neun Tagen eine Nachsicht vom Ruhen des Leistungsanspruches wegen Auslandsaufenthaltes. Im Jahr 2019 beantragte die BF für die folgenden Zeiträume neuerlich wegen Auslandesaufenthaltes eine Nachsicht vom Ruhen des Leistungsanspruches: 02.01.2019 - 06.01.2019, 17.01.2019 - 23.01.2019, 12.02.2019 - 20.02.2019, 20.03.2019 - 24.03.2019, 20.04.2019- 29.04.2019, 13.05.2019 - 16.05.2019 und 27.05.2019 - 30.05.
- Sie begründete dies jeweils mit der notwendigen Betreuung ihres Vaters, der über 80 Jahre alt sei und an einer Augenkrankheit leide, weswegen sie ihn bei wichtigen Arztterminen und bei wichtigen Wegen im Alltag begleiten müsse. Ihre Mutter sei ebenfalls betagt und könne den Vater nicht unterstützen. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Nachsicht für den Zeitraum vom 10.07.2019 bis 15.07.2019 wurde mit der gleichen Begründung gestellt und brachte die BF vor, dass ihre Mutter mittlerweile am 19.04.2019 verstorben sei. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Die BF bringt vor, sie habe sich im beschwerdegegenständliche Zeitraum von 11.07.2019 bis 15.07.2019 aus zwingenden familiären Gründen im Ausland aufgehalten, weswegen ihr eine Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes zu erteilen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 AlVG insbesondere zur Wortfolge "zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 Blg XVII GP NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung ("zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG,
- Erg-Lfg. § 16 Erl.6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG insbesondere zur Wortfolge "zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (282 Blg römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung ("zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG,
- Erg-Lfg. Paragraph 16, Erl.6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: "Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297)."Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, aus dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ausgeglichen werden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (Hinweis E
- März 1999, Zl. 99/08/0009 mwH.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG führen würden. Sofern daher die von der Nachsichtswerberin geltend gemachte Pflege und Betreuung ihres Verlobten in Rede steht, könnten diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen, als und in solange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG führen müssten (Hinweis E
- März 1999, Zl. 99/08/0009 mwH.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG führen würden. Sofern daher die von der Nachsichtswerberin geltend gemachte Pflege und Betreuung ihres Verlobten in Rede steht, könnten diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen, als und in solange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten vergleiche VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs. 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden (vgl. VwGH 21.09.2009, 2007/08/0152 mHa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 403).Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden vergleiche VwGH 21.09.2009, 2007/08/0152 mHa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 403). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die BF seit 2014 jährlich für einen begrenzten Zeitraum von fünf bis neun Tagen die Nachsicht vom Ruhen ihres Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes beantragt hat. Während sie diesen Antrag im Jahr 2014 mit einer Augenoperation ihres Vaters und den diesbezüglich notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen, zu denen sie ihn begleiten hätte müssen, begründete, begründete sie die weiteren Anträge mit dem Alter des Vaters, der aufgrund seiner Augenerkrankung Unterstützung im Alltag sowie bei wichtigen Wegen und Arztterminen benötige. Es ist damit dem AMS zu folgen, dass es sich hierbei um eine länger währende Pflegebedürftigkeit des Vaters handelt. Wie sich jedoch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist im Rahmen seines Urlaubs familiäre Kontakte zu pflegen bzw. betagte Familienangehörig zu pflegen oder sie zu notwendigen Arztbesuchen zu begleiten, dies kann aber angesichts des expliziten Abstellens des Wortlautes auf "zwingende" Gründe nichts an der gebotenen restriktiven Auslegung ändern (vgl. Auer-Mayer, AlV-Komm, § 16 AlVG Rz 37). Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation einer Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050).Wie sich jedoch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist im Rahmen seines Urlaubs familiäre Kontakte zu pflegen bzw. betagte Familienangehörig zu pflegen oder sie zu notwendigen Arztbesuchen zu begleiten, dies kann aber angesichts des expliziten Abstellens des Wortlautes auf "zwingende" Gründe nichts an der gebotenen restriktiven Auslegung ändern vergleiche Auer-Mayer, AlV-Komm, Paragraph 16, AlVG Rz 37). Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation einer Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß vergleiche VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050). Im Ergebnis ist daher dem AMS darin zu folgen, dass bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten ist und dieser bei regelmäßigen Pflegeleistungen - wie sie von der BF für ihren Vater erbracht werden - aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit nicht gesehen werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den im Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2226583.1.00