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{'item': 'W258 1437467-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW258 1437467-3 SpruchW258 1429953-4/8E W258 1437467-3/8E W258 1400186-4/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Verfahrensgang/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang/Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 23.12.2019 einen Antrag auf Wiederaufnahme der im Kopf genannten Verfahren. Begründend führte die Antragstellerin aus, XXXX sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, AZ C13 429953-2/2013 vom 08.10.2013, zugestellt der Antragstellerin am 14.10.2013, der Status einer Asylberechtigten mit der Begründung zuerkannt worden, dass sie in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, sie "westlich orientiert" und aufgrund dieser Geisteshaltung in Afghanistan asylrelevant verfolgt wäre. Ihren Familienmitgliedern, nämlich ihren Ehemann XXXX und ihrem Sohn XXXX sei im Familienverfahren jedenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. XXXX stellte hinsichtlich seines am XXXX geborenen Sohnes, XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Behandlung dieses Antrages sei der Antragstellerin aufgefallen, dass der Antrag nicht von XXXX sondern von ihrem Mann gestellt worden sei und dass XXXX am Lichtbild in ihren Konventionsreisepass mit Kopftuch abgebildet sei, dies, obwohl sie in ihrem Verfahren vor dem Asylgerichtshof angegeben hätte, kein Kopftuch zu tragen. Aufgrund des Verdachts der Antragstellerin, dass XXXX im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Asylgerichtshof tatsächlich kein selbstbestimmtes Leben führen wollte, vernahm sie XXXX und XXXX ein. Da durch die Einvernahme der Verdacht nicht ausgeräumt worden habe können, stelle die Antragstellerin nunmehr an das erkennende Gericht den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 23.12.2019 einen Antrag auf Wiederaufnahme der im Kopf genannten Verfahren. Begründend führte die Antragstellerin aus, römisch 40 sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, AZ C13 429953-2/2013 vom 08.10.2013, zugestellt der Antragstellerin am 14.10.2013, der Status einer Asylberechtigten mit der Begründung zuerkannt worden, dass sie in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, sie "westlich orientiert" und aufgrund dieser Geisteshaltung in Afghanistan asylrelevant verfolgt wäre. Ihren Familienmitgliedern, nämlich ihren Ehemann römisch 40 und ihrem Sohn römisch 40 sei im Familienverfahren jedenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. römisch 40 stellte hinsichtlich seines am römisch 40 geborenen Sohnes, römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Behandlung dieses Antrages sei der Antragstellerin aufgefallen, dass der Antrag nicht von römisch 40 sondern von ihrem Mann gestellt worden sei und dass römisch 40 am Lichtbild in ihren Konventionsreisepass mit Kopftuch abgebildet sei, dies, obwohl sie in ihrem Verfahren vor dem Asylgerichtshof angegeben hätte, kein Kopftuch zu tragen. Aufgrund des Verdachts der Antragstellerin, dass römisch 40 im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Asylgerichtshof tatsächlich kein selbstbestimmtes Leben führen wollte, vernahm sie römisch 40 und römisch 40 ein. Da durch die Einvernahme der Verdacht nicht ausgeräumt worden habe können, stelle die Antragstellerin nunmehr an das erkennende Gericht den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme. Über Verspätungsvorhalt vom 14.01.2020 zog der Antragsteller die Anträge mit Schriftsatz vom 21.01.2020 zurück. II. Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Gerichtsakt.römisch zwei. Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Gerichtsakt. III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Antragsteller zog seine Anträge auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 21.01.2020 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Anträge entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Antragstellers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W258.1437467.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.