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{'item': 'W273 2226328-2'}

Obsah (12)§ 137§ 141§ 6§ 328§ 28§ 31§ 7§ 334§ 344§ 105§ 128§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2020 GeschäftszahlW273 2226328-2 SpruchW273 2226328-2/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FU

§ 137Abs 2 Ziffer 2 BVerg

G (wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend, sind diese Positionen im Leistungsverzeichnis als solche gekennzeichnet) die Kalkulationsformblätter K 7

ÖNORM B 2061.Die Kalkulationsformblätter K 3, sowie für alle wesentlichen Positionen

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2 BVergG (wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend, sind diese Positionen im Leistungsverzeichnis als solche gekennzeichnet) die Kalkulationsformblätter K 7

ÖNORM B 2061. ... 4.6 Erstellung der Preise Die Kalkulation aller angebotenen Einheits- und des Gesamtpreises und deren Aufgliederung haben den Bestimmungen der ÖNORM B 2061 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Ausschreibung zu entsprechen. Die Preisermittlung hat nach Einheitspreisen zu erfolgen und die Preisanteile "Lohn" und "Sonstiges" auszuweisen. Die als wesentlich geltenden Positionen

§ 137Abs 2 Ziffer 2 BVerg

G sind - wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend - im Leistungsverzeichnis ersichtlich gemacht. Der Auftraggeber behält sich vor, eine vertiefte Angebotsprüfung auch in Ansehung anderer Positionen durchzuführen.Die als wesentlich geltenden Positionen

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2 BVergG sind - wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend - im Leistungsverzeichnis ersichtlich gemacht. Der Auftraggeber behält sich vor, eine vertiefte Angebotsprüfung auch in Ansehung anderer Positionen durchzuführen. Der Auftraggeber ist nur dann zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung

§ 137Abs 2 BVerg

G verpflichtet, wenn der Gesamtpreis oder jene Positionspreise, die jeweils mehr als 5% des Angebotspreises ausmachen, 20% niedriger als der Durchschnitt der entsprechenden Preise der nicht ausgeschiedenen und betreffend den Gesamtpreis nächstbilligen drei Angebote (gemessen vom Durchschnitt) ist bzw.. sind.Der Auftraggeber ist nur dann zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung

Paragraph 137, Absatz 2, BVergG verpflichtet, wenn der Gesamtpreis oder jene Positionspreise, die jeweils mehr als 5% des Angebotspreises ausmachen, 20% niedriger als der Durchschnitt der entsprechenden Preise der nicht ausgeschiedenen und betreffend den Gesamtpreis nächstbilligen drei Angebote (gemessen vom Durchschnitt) ist bzw.. sind. Der Bieter hat seinem Angebot die in Punkt 4.3 geforderten Kalkulationsangaben einschließlich der geforderten Kalkulationsformblätter beizulegen. Der Bieter hat diese Angaben nach Aufforderung durch den Auftraggeber weiter zu detaillieren und die Preisgestaltung durch Unterlagen wie z.B. Preislisten, Lieferantenrechnungen aus vorherigen Bauvorhaben u.ä. dem Auftraggeber aufzuklären, widrigenfalls das Angebot

§ 141Abs 2 BVerg

G ausgeschieden wird.Der Bieter hat seinem Angebot die in Punkt 4.3 geforderten Kalkulationsangaben einschließlich der geforderten Kalkulationsformblätter beizulegen. Der Bieter hat diese Angaben nach Aufforderung durch den Auftraggeber weiter zu detaillieren und die Preisgestaltung durch Unterlagen wie z.B. Preislisten, Lieferantenrechnungen aus vorherigen Bauvorhaben u.ä. dem Auftraggeber aufzuklären, widrigenfalls das Angebot

Paragraph 141, Absatz 2, BVergG ausgeschieden wird. All dies gilt auch für die Leistungsteile, für deren Erbringung der Bieter Subunternehmer vorgesehen hat. Die Preise sind anhand der Vorgaben, wie sie im Leistungsverzeichnis dargelegt sind, auf Positionsebene zu kalkulieren. Ist laut Angebotsschreiben ein Preisnachlass in Prozenten angegeben, so kommt dieser für die tatsächlich ausgeführte Menge zur Anwendung und ist nicht als Pauschalbetrag zu werten. Er gilt auch für berichtigte Preise und für neue Preise. Ist laut Angebotsschreiben ein Preisnachlass in einer absoluten Summe angegeben, so wird die Auftragssumme oder jener Teil derselben, für welchen der Preisnachlass gewährt wurde, ins Verhältnis gesetzt und danach in einen prozentuellen Preisnachlass umgerechnet. Für diesen gilt dann die im vorigen Satz getroffene Regelung. Die Unrichtigkeit der Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers fällt ausschließlich in die Risikosphäre des AN. Der AN kann daraus weder Mehrkostenforderungen noch Bauzeitverlängerungen ableiten. Der vereinbarte Preis umfasst ausschreibungsgemäß alle Umstände der Leistungserbringung in ihrer vollen Bandbreite, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben ist bzw.. mit der gerechnet werden muss. ...." Die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise: "3.1.4 Einrichten und Räumen der Baustelle Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle (einmalige Kosten) sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in den entsprechenden Positionen des LV anzubieten. Sind hierfür keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit den ausgeschriebenen Leistungspositionen abgegolten. ... 01 .0130 Vermessungsarbeiten AN Absteckarbeiten, Vermessungsarbeiten und Kontrollmessungen durchführen, auswerten und dokumentieren. Alle Lagebestimmungen und Absteckarbeiten müssen in Form eines kombinierten Richtungs- und Streckennetzes erfolgen. Die Koordinaten sind im Zuge eines strengen Netzausgleiches mit Genauigkeitnachweis zu berechnen. Im Regelfall ist nicht damit zu rechnen, dass nicht eingelöste Grundstücke für Vermessungszwecke herangezogen werden können. Diese Erschwernis ist einzurechnen. Werden trotzdem Vereinbarungen für Vermessungstätigkeiten (Visurfreimachungen usw.) mit Dritten getroffen, sind diese Vereinbarungen dem Auftraggeber vorzulegen. Das allfällige Roden von Visuren und Messpunktstandorte ist einzurechnen. Nach Bauende ist eine Schlussvermessung aller oben angeführten Einzelvermessungen durchzuführen. Sämtliche Vermessungsarbeiten und deren Ergebnisse sind rechnerisch auszuwerten und grafisch aufzutragen. Bauteil: gesamtes Baulos 1. Die allgemeinen Absteckarbeiten umfassen: • die Überprüfung und Versicherung des übergebenen Polygonzuges, • die Ergänzung bzw.. das Wiederherstellen des Polygonzuges, • das Verdichten des Polygonzuges, • das Abstecken und Versichern der Haupt- und Detailpunkte, • die Detailabsteckung aller Bauwerke und Bauwerksteile, • das Abstecken von Grundinanspruchsnahmegrenzen, Fixpunktanlagen (Höhe- und Lagemessungen), Profilen u.dgl. Die Vermessungsarbeiten umfassen mindestens: • die Bestandsaufnahmen, • das Einmessen und Versichern von Grenzsteinen, Pegeln, Vermessungssteinen, Kabelsteinen usw., • die Ausgleichsnivellette usw. Die Kontrollmessungen umfassen mindestens: • die laufende Netzvermessung und Kontrollvermessungen der Polygonzüge, Fixpunktanlagen und Höhenfixpunkte, • sämtliche Kontrollmessungen, welche für die Sicherheitsbeurteilung aller Bauteile erforderlich sind, • alle Messungen für die Bauhilfsmaßnahmen (Baugrubensicherung usw.). .... 02 Baustellengemeinkosten Ständige Vorbemerkungen 1. Zusätzliche Baustelleneinrichtung Sind für zusätzliche Baustelleneinrichtungen, -räumungen und -umstellungen (Sondergründungen, Ankerungsarbeiten u.dgl.) keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit dem Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die zeitgebundenen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung sind mit den zugehörigen Leistungspositionen abgegolten. Falls Positionen für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung vorhanden sind, dann sind diese im Umfeld der jeweiligen Leistungspositionen zu finden. ..." 1.4. Die ÖNORM B 2061 lautet auszugsweise vor: "5 Aufbau der Kostenermittlung Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 oder B 2117 und der ÖNORMEN der Serien B 22xx und H 22xx

Abschnitt 2

unter "Hinweise für die Ausschreibung und die Erstellung von Angeboten" sind zu beachten. Bei der Aufwandsermittlung ist auf Zuschläge und Abzüge

den Bestimmungen dieser ÖNORMEN über Ausmaß und Abrechnung Bedacht zu nehmen. Aus den Kostenarten-Grundlagen nach Abschnitt 4 sind nachstehende Kosten zu ermitteln: -Strichaufzählung Einzelkosten siehe 5.1 -Strichaufzählung Baustellen-Gemeinkosten siehe 5.2 -Strichaufzählung Geschäftsgemeinkosten siehe 5.3 -Strichaufzählung Sonstige Gemeinkosten siehe 5.4 -Strichaufzählung Bauzinsen siehe 5.5 -Strichaufzählung Wagnis siehe 5.6 -Strichaufzählung Gewinn siehe 5.7. 5.1 Einzelkosten Die Einzelkosten bestehen aus fixen und variablen Kosten. Sie sind Zuschlagträger imSinne von 6.1 und werden unterteilt in

(1)Einzellohnkosten siehe 5.1.1
(2)Einzelmaterialkosten siehe 5.1.2
(3)Einzelgerätekosten siehe 5.1.3. Der Ermittlung der Einzelkosten ist der für eine Leistung sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigte Werteinsatz zu Grunde zu legen. Die Einzelkosten von Fremdleistungen ergeben sich aus den Angeboten Dritter. Allenfalls in Zusammenhang mit diesen noch zu erbringende Eigenleistungen sind in den Kosten der entsprechenden Einzelleistung zu erfassen. 5.1.1 Einzellohnkosten Die Einzellohnkosten je Leistungseinheit ergeben sich aus demkalkulierten Zeitaufwand (Aufwandswert) für die Erbringung der betreffenden Leistung, einschließlich der Gerätebedienung, unter Zugrundelegung der zutreffenden Mittellohnkosten. Zu den Einzellohnkosten zählen auch
(1)die Lohnkosten für die Lade- und Lagerungsarbeiten der Baumaterialien nach 5.1.2;
(2)der Lohnanteil der Kosten für die Instandhaltung (Reparatur) der Geräte, soweit diese nicht unter den Baustellen- Gemeinkosten berücksichtigt sind;
(3)der Lohnanteil der Kosten von Fremdleistungen. 5.1.2 Einzelmaterialkosten Die Einzelmaterialkosten je Leistungseinheit ergeben sich aus dem kalkulierten Bedarf an Bau- und Hilfsmaterialien sowie an Betriebsstoffen für die Erbringung der betreffenden Leistung, einschließlich der Verschleiß- und Wartungskosten von Geräten, unter Zugrundelegung der Materialkosten. In geringen Mengen erforderliches Material und Betriebsstoffe können auch durch erfahrungsgemäße Ansätze berücksichtigt werden. Zu den Einzelmaterialkosten zählen auch
(1)der Materialkostenanteil des kalkulierten Bedarfes für die Instandhaltung (Reparatur) der Geräte, soweit diese nicht unter den Baustellen-Gemeinkosten berücksichtigt sind;
(2)der Materialanteil der Kosten von Fremdleistungen. 5.1.3 Einzelgerätekosten Die Einzelgerätekosten je Leistungseinheit (Leistungsgerät) ergeben sich aus dem Zeitaufwand (Aufwandswert) für die Erbringung der betreffenden Leistung auf Grund der Kosten für Abschreibung und Verzinsung. Zu den Einzelgerätekosten gehört gegebenenfalls auch der Geräteanteil der Kosten von Fremdleistungen. Die Kosten der Vorhaltegeräte sind

5.2.4 unter den Baustellen-Gemeinkosten zu erfassen. ... 9 Ermittlung von Einheits- und Pauschalpreisen 9.1 Preise und Preisanteile Die Einheits- und Pauschalpreise können wie folgt ausgeschrieben und angeboten werden: 9.1.1 Nicht aufgegliedert in Preisanteile. 9.1.2 Aufgegliedert in Preisanteile für Lohn und für Sonstiges; hiebei wird der Preisanteil für Lohn

9.2.1 und der Preisanteil für Sonstiges

9.2.2 ermittelt. 9.2 Ermittlung der Preisanteile Die Ermittlung der Preise der Leistungspositionen baut auf den Einzelkosten

5.1 auf, jene der Preisanteile der Baustellen-Gemeinkosten erfolgt analog

5.2. 9.2.1 Preisanteil "Lohn" Der Preisanteil "Lohn" ergibt sich aus den Einzellohnkosten

5.1.1 für die zutreffende Leistung zuzüglich des jeweiligen Gesamtzuschlages. 9.2.2 Preisanteil "Sonstiges" Der Preisanteil "Sonstiges" ergibt sich aus den Einzelmaterialkosten

5.1.2 und den Einzelgerätekosten

5.1.3 für die zutreffende Leistung zuzüglich des jeweiligen Gesamtzuschlages. ..." 1.

  1. Am 18.07.2019 fand die öffentliche Angebotsöffnung statt. Es wurden fünf Angebote abgegeben (OZ 7). Es lagen von der Antragstellerin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und drei weiteren Bietern (fristgerechte) Angebote für das Los 1 vor. Hinsichtlich des Loses 1 wurden nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung von folgenden Bietern Angebote mit nachstehenden Gesamtpreisen gelegt (gereiht nach Preis, Beträge jeweils inkl. Nachlass und exkl. USt- Auskünfte der Auftraggeberin): Bieter Gesamtpreis XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 1.
  2. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wies bei den folgenden, nicht als Verrechnungs- oder Regieeinheiten gekennzeichneten Positionen im Angebot und im korrespondierenden K7 Blatt unter "Lohn" Kosten in Höhe von null Euro aus (Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin laut Vergabeakt): XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 (diese Positionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werden im Folgenden als die "Nulllohnpositionen" bezeichnet). Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu Position 01.06.2515B (Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich) stellt einen im Verhältnis zum von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Gesamtpreis wesentlichen Teil des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dar. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin legte mit dem Angebot das K3 Formblatt vor und verwies in diesem auf den Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie ab 01.05.
  3. 1.
  4. Am 28.08.2019 forderte die Antragstellerin die präsumtive Zuschlagsempfängerin auf, die Positionen
  5. 06.0106A Gehölz > 10cm fällen + laden + wegschaffen, 01.06.0107A Wurzelstöcke > 10cm roden + laden + wegschaffen, 0101060120A Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden + wegschaffen,
  6. 06.1116B Steinwurf Verfuhr Baustellenbereich und
  7. 51.0220M Steinschlichtung LMB5/60, Verfüllen C NR, AG hinsichtlich der Kalkulationsgrundlagen aufzuklären und sämtliche K7 Blätter zu den Positionen vorzulegen (Vergabeakt). 1.
  8. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erstattete zu den unter Punkt
  9. der Feststellungen genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses am 04.09.2019 nähere Aufklärungen. Mit der Aufklärung vom 04.09.2019 legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin die K7 Blätter für sämtliche Positionen laut Leistungsverzeichnis vor (Vergabeakt). Die Tatsache, dass der Lohnanteil in den Nulllohnpositionen von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Null angeboten wurde, wurde zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin im Zuge der Prüfung des Angebotes vor der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 nicht erörtert (Vergabeakt). 1.
  10. Der Vergabevermerk vom 30.09.2019 enthält Ausführungen der Auftraggeberin zur Preisangemessenheit der unter Punkt
  11. der Feststellungen genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Vergabeakt). Die Auftraggeberin geht auf die Nulllohnpositionen im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Vergabevermerk vom 30.09.2019 nicht ein (Vergabevermerk vom 30.09.2019). 1.
  12. Am 30.09.2019 wurde über die Plattform XXXX die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX an alle Bieter bekannt gegeben (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin, Vergabeakt). Die Antragstellerin stellte am 10.10.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.
  13. Mit Schreiben von 14.10.2019, versendet an alle Bieter, gab die Auftraggeberin bekannt, die Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 hinsichtlich Los 1 zurückzuziehen. Das hg geführte Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin zu W273 2224268-2 wurde mit Beschluss vom 22.10.2019 eingestellt.1.
  14. Am 30.09.2019 wurde über die Plattform römisch 40 die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der römisch 40 an alle Bieter bekannt gegeben (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin, Vergabeakt). Die Antragstellerin stellte am 10.10.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.
  15. Mit Schreiben von 14.10.2019, versendet an alle Bieter, gab die Auftraggeberin bekannt, die Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 hinsichtlich Los 1 zurückzuziehen. Das hg geführte Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin zu W273 2224268-2 wurde mit Beschluss vom 22.10.2019 eingestellt. 1.
  16. Mit Schreiben vom 24.10.2019 lud die Auftraggeberin die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu einem kommissionellen Aufklärungsgespräch ein. Am 31.10.2019 fand ein Aufklärungsgespräch zwischen Vertretern der Auftraggeberin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der örtlichen Bauaufsicht statt. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 wurde das Thema "Baustellengemeinkosten" sowie die folgenden Positionen des Leistungsverzeichnisses im Hinblick auf die Zusammensetzung des Preises erörtert (Niederschrift des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019, Vergabeakt): HG. .LG.POSNR Positionsstichwort
  17. .01.0130 Vermessungsarbeiten
  18. .02.0501A Baustellenzufahrt
  19. .02.0730 Beweissicherung Objekte AN / SV
  20. .02.1203 Maßnahmen SiGe-Plan
  21. .02.1301A Stillliegez. f. ges. Baustelle Hochwasser > HSW
  22. .04.0214A Herstellung Suchschlitz 0-2 m
  23. .06.0106A Gehölz> 10cm fällen + laden + wegschaffen
  24. .06.0107A Wurzelstöcke > 10cm roden + laden + wegschaffen
  25. .06.0120A Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen m2
  26. .06.0701D Beton-o.Steinz.grohr>1000 mm/Eiprofil+Betonabtragen+wegsch.
  27. .06.1025A Objekt abtragen + laden
  28. .06.1111A Steinwurf u.dgl. abtragen + laden
  29. .06.1116A Steinwurf u.dgl. laden
  30. .06.1116B Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich
  31. .06.2514A Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden
  32. .06.2515A Leichter-schwerer Boden 3-5 laden
  33. .06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich
  34. .06.3026A Anschüttung ohne Verdichten herstellen
  35. .25.0101D Unterbauplanum für Feldwege
  36. .25.1203A Ungebundene TS 25-40cm, 35 MN/m2, Feldweg
  37. .51.0101B Steinsatz LMB60/300, CS80, ohne Verfüllen, AN
  38. .51.0116A Betonunterb./Hinterf.C25/30/B3 Steinsatz
  39. .51.0220H Steinschlichtung HMB300/1000, CS80, Verfüllen C NR, AN t
  40. .51.0220I Steinschlichtung HMB1000/3000, CS80, Verfüllen C NR,AN t
  41. .51.0220M Steinschlichtung LMB5/60, Verfüllen C NR, AG
  42. .53.3871A Baum DM 30-50cm, Länge bis 5m
  43. .53.3871B Baum DM >50cm, Länge >5m
  44. .53.3872A Strukturbaum DM 30-50cm
  45. .53.3872B Strukturbaum DM >50cm
  46. .53.3873A Strukturbaum DM 30-50cm
  47. .53.3873B Strukturbaum DM >50cm
  48. .53.3874A Wurzelstöcke DM 30-50cm
  49. .53.3874B Wurzelstöcke DM >50cm
  50. .53.3875A Weidensteckhölzer entnehmen, zwischenlagern + versetzen
  51. .98.0302B Aufz. für hydraulischen Ladekran > 1,5-3 t Traglast
  52. .98.0401B Kompressor > 75-150 kW
  53. .98.0402B Stromaggregat > 10-50 kVA
  54. .98.0405A Doppelvibrationshandwalze bis 350 kg Die präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigte zu allen im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 besprochenen Positionen, dass mit dem Einheitspreis alle Leistungen der Positionen abgedeckt würden (Protokoll des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019). 1.
  55. Mit Schreiben vom 05.11.2019 übermittelte die präsumtive Zuschlagsempfängerin weitere Nachweise zur Angebotsprüfung zu den folgenden Positionen des Leistungsverzeichnisses: HG. .LG.POSNR Positionsstichwort
  56. .02.0501A Baustellenzufahrt
  57. .02.0730 Beweissicherung Objekte AN / SV
  58. .51.0101B Steinsatz LMB60/300, CS80, ohne Verfüllen, AN 1.
  59. Mit Schreiben vom 08.11.2019 legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin weitere Informationen vor und führte dazu auszugsweise wie folgt aus: HG. .LG.POSNR Positionsstichwort
  60. .02.0603A Verkehrszeichen f. d. Schifffahrt, ges.
  61. .06.1116B Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich
  62. .98.0303H Raupenbagger > 6-9 t
  63. .98.0406B Schmutzwasserpumpe >= 5-15 kW 1.
  64. Die Tatsache, dass der Lohnanteil in den Nulllohnpositionen von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Null angeboten wurde, wurde zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht erörtert und war auch nicht Gegenstand der Aufklärungsschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jeweils vom 05.11.2019 und vom 08.11.2019 (Vergabeakt, Niederschrift des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019). 1.
  65. Im Vergabevermerk vom 26.11.2019 erstatte die Auftraggeberin Ausführungen zur Preisangemessenheit sämtlicher Positionen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, die Gegenstand der Aufklärungen durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin gewesen waren (Vergabevermerk vom 26.11.2019, Vergabeakt). Zu den Positionen 01.06.1116B - Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich und 01.06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich führte die Auftraggeberin auszugsweise Folgendes aus (Anmerkungen in Klammer nicht im Original): "...Prüfung der Preisangemessenheit ... Zu Pos. 01061116B - Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 05.11.2019 folgende Frage gestellt: Wie setzt sich der angebotene Preis zusammen? Werden mit dem angebotenen Einheitspreis alle Leistungen abgedeckt? Die (Anmerkung: die präsumtive Zuschlagsempfängerin) erläuterte die Position im Schreiben vom 8.11.2019 umfassend: .... Ergebnis der Prüfung: Die im K7-Blatt dargestellten Zeitansätze sind realistisch, da ...., und die Materialbewegungen daher sehr effizient durchführen kann. Die dargestellten Synergieeffekte sind nachvollziehbar ... Nach Durchsicht der Kalkulationsansätze und unter Berücksichtigung der oben angeführten Erklärungen wird festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als plausibel und betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar anzusehen sind. ... Zu Positionen 01062514A Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden 01062515A leichter-schwerer Boden 3-5 laden: 01062515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 24.10.2019 folgende Frage gestellt: Wie setzen sich die angebotenen Preise zusammen? Wie sind die niedrigen Zeitaufwandansätze

K7-Blatt erklärbar? Werden mit den angebotenen Einheitspreisen alle Leistungen abgedeckt? Entsprechend der vorab schriftlich gestellten Fragen erläuterte ... (Anmerkung: die präsumtive Zuschlagsempfängerin) die Position im Aufklärungsgespräch vom 31.10.2019 umfassend: ‚Die Bieterin erklärt von einem Leistungsansatz von durchschnittlich .... pro Stunde ausgegangen zu sein (...). Die Bieterin geht von einem Gerätestundensatz von ... pro Stunde aus. Diese ergeben sich aus K7 Blatt, Seite 7, 22 .... (....).' Ergebnis der Prüfung: Im K7-Blatt der .... (Anmerkung: die präsumtive Zuschlagsempfängerin) wurde der Ansatz getroffen, dass .... Der Inhalt einer Baggerschaufel .... Bei den obigen Positionen wurde, abweichend von den übrigen Leistungspositionen, in den K7-Blättern von .... ausgegangen. ... Auch wenn ein .... kollektivvertraglich nur in Ausnahmefällen zulässig ist, kann dieser z.B. mit Betriebsvereinbarungen oder auch in Verbindung mit einer kurzen / langen Woche ermöglicht werden. Nach Durchsicht und Beurteilung der Kalkulationsansätze wurde festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als plausibel anzusehen sind .... Im K7-Blatt der .... (Anmerkung: die präsumtive Zuschlagsempfängerin) wurde der Ansatz getroffen dass ..... Die vollbeladene Mulde ... hat für den Transport zur Einbaustelle, das Entladen, der Rückfahrt zur Beladestelle und für den Beladevorgang .... Minuten zur Verfügung. Nach Durchsicht und Beurteilung der Kalkulationsansätze wurde festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als plausibel anzusehen sind und der Einheitspreis günstig, aber kostendeckend angeboten wurde. Es sind keine Hinweise auf eine Unterdeckung der direkt zuordenbaren Kosten im Sinn des § 137 Abs 3 Ziffer 1 BVergG erkennbar. Ebensowenig sind Risiken der Auftraggeberin aus Angebotspreisspekulationen erkennbar.Es sind keine Hinweise auf eine Unterdeckung der direkt zuordenbaren Kosten im Sinn des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 1 BVergG erkennbar. Ebensowenig sind Risiken der Auftraggeberin aus Angebotspreisspekulationen erkennbar. Nach Durchsicht der Kalkulationsansätze und unter Berücksichtigung der oben angeführten Erklärungen wird festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als plausibel und betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar anzusehen sind. ..." 1.

  1. Die Annahme von Kosten in Höhe von null Euro für die Positionen "Lohn" in den Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erklärt sich daraus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrer Kalkulation für diese Leistungen Personal von Dritten in Anspruch nimmt und diese Leistungen nicht durch eigenes Personal erbringt. Die Kosten der Inanspruchnahme von Fremdleistungen wurden von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei den Nulllohnpositionen des Angebotes im K7 Blatt unter der Position "Sonstiges" kalkuliert. Die Kalkulation der Lohnkostenbestandteile dieser Fremdleistungen wurde in den K7 Blättern im Vergabeverfahren nicht dargelegt. Die Frage, ob die direkt zuordenbaren Personalkosten in den Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin enthalten sind, wurde im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht erörtert. 1.
  2. Am 29.11.2019 wurde über die Plattform XXXX die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumptiven Zuschlagsempfängerin an alle Bieter bekannt gegeben (Zuschlagsentscheidung, Beilage ./1 zum Antrag auf Nichtigerklärung).1.
  3. Am 29.11.2019 wurde über die Plattform römisch 40 die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumptiven Zuschlagsempfängerin an alle Bieter bekannt gegeben (Zuschlagsentscheidung, Beilage ./1 zum Antrag auf Nichtigerklärung). 1.
  4. Die Antragstellerin kalkulierte in ihrem Angebot nicht sämtliche Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle ausschließlich in die Position XXXX ein. Die Auftraggeberin führte im Vergabeverfahren keine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin durch. Das Angebot der Antragstellerin wurde im Vergabeverfahren von der Auftraggeberin nicht ausgeschieden.1.
  5. Die Antragstellerin kalkulierte in ihrem Angebot nicht sämtliche Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle ausschließlich in die Position römisch 40 ein. Die Auftraggeberin führte im Vergabeverfahren keine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin durch. Das Angebot der Antragstellerin wurde im Vergabeverfahren von der Auftraggeberin nicht ausgeschieden. 1.
  6. Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren nicht widerrufen und den Zuschlag nicht erteilt (Vergabeakt). 1.
  7. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.889,
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammer genannten Quellen. Diese sind die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. 2.
  10. Die Echtheit und Richtigkeit von herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche in den Unterlagen traten nicht auf. 2.
  11. Die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle ausschließlich in die Position XXXX einkalkuliert hat, ergibt sich aus der Durchsicht des K7 Blattes der Antragstellerin im Hinblick auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Vorbemerkungen Punkt 3.1.4.). Es trifft zu, dass das Angebot der Antragstellerin laut dem von der Antragstellerin mit dem Angebot vorgelegten K7 Blatt unter der Position XXXX Kosten der Baustelleneinrichtung sowie Kosten der Baustellenräumung beinhaltet. Ebenso enthält aber auch eine andere Position des Leistungsverzeichnisses der Antragstellerin laut ihrem K7 Blatt Gerätekosten und Kosten des Maschinisten für die Hauptbauzeit. Im Einzelnen sind unter anderen Positionen laut K7 diverse Kosten der Einrichtung der Baustelle angeführt. Die Durchsicht des K7 Blattes der Antragstellerin lässt somit noch nicht den Schluss zu, dass sämtliche Kosten der Baustelleinrichtung unter der Position XXXX kalkuliert wurden. Ob die übrigen Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle entsprechend der Leistungsbeschreibung (Vorbemerkungen Punkt 3.1.4.) von der Antragstellerin in die einzelnen Leistungspositionen einkalkuliert wurden, lässt sich ohne vertiefte Prüfung des Angebotes der Antragstellerin nach den Kriterien des § 137 Abs 3 BVergG 2018 nicht feststellen. Diese würde eine vertiefte Nachprüfung der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses der Antragstellerin im Hinblick darauf erfordern, ob die angebotenen Positionen jeweils kalkulatorisch Kosten der Einrichtung und Räumung der Baustelle beinhalten. Die Vornahme einer solchen vertieften Angebotsprüfung ist vom Bundesverwaltungsgericht aber im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausscheidensgrund bei der Antragstellerin vorliegt, entsprechend der Judikatur nicht vorzunehmen, zumal diese aus sachverständiger Sicht (des Auftraggebers) zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 12.05.2011, 2007/04/0012; BVA 24.09.2021, N/0068-BVA/09/2012-93; BVA
  12. 2008, N/0028-BVA/08/2008-81: "Das BVA hat bei der Prüfung des Schadens des Antragstellers nur (insb aus dem Vergabeakt) evidente Ausscheidungsgründe aufzugreifen, und gerade nicht ‚auf der Suche nach Ausscheidungsgründen beim Antragsteller' über die Lektüre des Vergabeakts hinaus eine sachverständige Preisprüfung des Angebots anstelle der AG vorzunehmen, welche bislang nicht einmal die AG als geboten erachtet hat."). Aus dem Vergabeakt ergibt sich, dass die Auftraggeberin keine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin durchgeführt hat. Der von der Auftraggeberin vorgebrachte Ausscheidensgrund würde somit eine Prüfung erforderlich machen, die bislang nicht einmal die Auftraggeberin selbst für notwendig erachtet hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf einen erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Auftraggeberin behaupteten Ausscheidensgrund nicht verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung - entsprechend der Rechtsprechung erforderlichenfalls aus sachverständiger Sicht - durchzuführen. Auf Basis des Angebotes und der K7 Blätter der Antragstellerin und ohne vertiefte Prüfung des Angebotes der Antragstellerin war somit festzustellen, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Baustelleinrichtung und Räumung in die Positionen XXXX kalkuliert hat.2.
  13. Die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle ausschließlich in die Position römisch 40 einkalkuliert hat, ergibt sich aus der Durchsicht des K7 Blattes der Antragstellerin im Hinblick auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Vorbemerkungen Punkt 3.1.4.). Es trifft zu, dass das Angebot der Antragstellerin laut dem von der Antragstellerin mit dem Angebot vorgelegten K7 Blatt unter der Position römisch 40 Kosten der Baustelleneinrichtung sowie Kosten der Baustellenräumung beinhaltet. Ebenso enthält aber auch eine andere Position des Leistungsverzeichnisses der Antragstellerin laut ihrem K7 Blatt Gerätekosten und Kosten des Maschinisten für die Hauptbauzeit. Im Einzelnen sind unter anderen Positionen laut K7 diverse Kosten der Einrichtung der Baustelle angeführt. Die Durchsicht des K7 Blattes der Antragstellerin lässt somit noch nicht den Schluss zu, dass sämtliche Kosten der Baustelleinrichtung unter der Position römisch 40 kalkuliert wurden. Ob die übrigen Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle entsprechend der Leistungsbeschreibung (Vorbemerkungen Punkt 3.1.4.) von der Antragstellerin in die einzelnen Leistungspositionen einkalkuliert wurden, lässt sich ohne vertiefte Prüfung des Angebotes der Antragstellerin nach den Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 nicht feststellen. Diese würde eine vertiefte Nachprüfung der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses der Antragstellerin im Hinblick darauf erfordern, ob die angebotenen Positionen jeweils kalkulatorisch Kosten der Einrichtung und Räumung der Baustelle beinhalten. Die Vornahme einer solchen vertieften Angebotsprüfung ist vom Bundesverwaltungsgericht aber im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausscheidensgrund bei der Antragstellerin vorliegt, entsprechend der Judikatur nicht vorzunehmen, zumal diese aus sachverständiger Sicht (des Auftraggebers) zu erfolgen hätte vergleiche VwGH 12.05.2011, 2007/04/0012; BVA 24.09.2021, N/0068-BVA/09/2012-93; BVA
  14. 2008, N/0028-BVA/08/2008-81: "Das BVA hat bei der Prüfung des Schadens des Antragstellers nur (insb aus dem Vergabeakt) evidente Ausscheidungsgründe aufzugreifen, und gerade nicht ‚auf der Suche nach Ausscheidungsgründen beim Antragsteller' über die Lektüre des Vergabeakts hinaus eine sachverständige Preisprüfung des Angebots anstelle der AG vorzunehmen, welche bislang nicht einmal die AG als geboten erachtet hat."). Aus dem Vergabeakt ergibt sich, dass die Auftraggeberin keine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin durchgeführt hat. Der von der Auftraggeberin vorgebrachte Ausscheidensgrund würde somit eine Prüfung erforderlich machen, die bislang nicht einmal die Auftraggeberin selbst für notwendig erachtet hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf einen erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Auftraggeberin behaupteten Ausscheidensgrund nicht verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung - entsprechend der Rechtsprechung erforderlichenfalls aus sachverständiger Sicht - durchzuführen. Auf Basis des Angebotes und der K7 Blätter der Antragstellerin und ohne vertiefte Prüfung des Angebotes der Antragstellerin war somit festzustellen, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Baustelleinrichtung und Räumung in die Positionen römisch 40 kalkuliert hat. 2.
  15. Die Feststellung, dass die Frage, ob in den mit einem Lohnanteil von null ausgewiesenen Positionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sämtliche direkt zuordenbaren Lohnkosten enthalten sind, im Zuge der Angebotsprüfung vor der ersten Zuschlagsentscheidung und im Zuge der Prüfung vor der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nicht erörtert wurde, ergibt sich aus den vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen des Vergabeaktes, insbesondere aus der Niederschrift des Aufklärungsgespräches vom 31.10.
  16. Die Auftraggeberin stellte der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu den Positionen 01061116B - Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich und
  17. 06.2514A Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden,
  18. 06.2515A Leichter-schwerer Boden 3-5 laden,
  19. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich, die Frage, wie sich der angebotene Preis zusammensetzt und ob mit dem angebotenen Einheitspreis alle Leistungen abgedeckt werden. Die Frage, warum bei der wesentlichen Position
  20. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich der Lohnanteil im Angebot mit null ausgewiesen wurde und ob sämtliche Lohnkosten

dem anzuwendenden Kollektivvertrag darin enthalten sind, wurde von der Auftraggeberin im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht gestellt und die präsumtive Zuschlagsempfängerin machte dazu auch keine Angaben. Auch die übrigen Positionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, die in der Spalte "Lohn" einen Nullanteil ausweisen (Nulllohnpositionen) wurden in diesem Punkt im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht erörtert. Die Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 05.11.2019 und vom 08.11.2019 enthalten dazu ebenfalls keine Ausführungen. Auch der Vergabevermerk vom 26.11.2029 enthält zur Erklärbarkeit der Personalkosten mit null im Angebot bei den Nulllohnpositionen keine Ausführungen (siehe Feststellungen Punkt 1.15.) In der mündlichen Verhandlung brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu Position

  1. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich vor, dass zu dieser Position Leistungen Dritter von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugekauft werden, die im Lohnanteil unter dem Punkt "Sonstiges" des Angebotes und des K7 Blattes kalkuliert werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung = OZ 26, S. 10). Für die Personalkosten zu dieser Position legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein K7 Blatt mit betriebsinternen Anmerkungen (mit "I" gekennzeichnet) vor, aus dem hervorging, wie der von Dritten zugekaufte Personalaufwand von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unter der Position "Sonstiges" kalkuliert worden war (OZ 26, Beilage . /I). Beilage ./I war im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht vorgelegt worden. Die Auftraggeberin gab dazu bekannt, dass ihr Beilage ./I nicht bekannt sei, die vorgelegten K7 Blätter und die Ausführungen im Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 seien ausreichend gewesen (OZ 26, S. 11). Der von der Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung beigezogene XXXX gab dazu an, dass die Verrechnung der Lohnanteile der zugekauften Leistungen zu einzelnen Positionen zu der Position "Sonstiges" im Zuge der Angebotsprüfung besprochen, aber nicht festgehalten worden sei (OZ 26, S. 14).Die Auftraggeberin gab dazu bekannt, dass ihr Beilage ./I nicht bekannt sei, die vorgelegten K7 Blätter und die Ausführungen im Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 seien ausreichend gewesen (OZ 26, S. 11). Der von der Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung beigezogene römisch 40 gab dazu an, dass die Verrechnung der Lohnanteile der zugekauften Leistungen zu einzelnen Positionen zu der Position "Sonstiges" im Zuge der Angebotsprüfung besprochen, aber nicht festgehalten worden sei (OZ 26, S. 14). Aus einer Zusammenschau der Dokumentation der Angebotsprüfung und der Ausführungen der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Nulllohnpositionen im Zuge der Angebotsprüfung nicht ausdrücklich thematisiert wurden. Die Erklärung, dass bei den Nulllohnpositionen Leistungen Dritter von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugekauft werden und dieser Anteil unter "Sonstiges" kalkuliert wurde, war nicht Gegenstand der Prüfung des Angebotes. Dies wird dadurch belegt, dass in der mündlichen Verhandlung erstmals ein K7 Blatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit detaillierten Anmerkungen zu den Bestandteilen der Positionen "Sonstiges" und den darin enthaltenen Personalleistungen Dritter vorgelegt wurde. Die Auftraggeberin stellte zu diesem K7 Blatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Beilage ./I) selbst klar, diese Unterlage vorher nicht gekannt zu haben (OZ 26, S. 10) und dass das Thema der Nulllohnanteile einzelner Positionen in der Dokumentation nicht aufscheint (OZ 26, S. 15). Das Verwaltungsgericht geht auf Basis der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Erklärbarkeit der Nulllohnpositionen im Zuge der Angebotsprüfung zwischen Auftraggeberin und präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht thematisiert wurde. Dass die Auftraggeberin (wie von XXXX ausgeführt, OZ 26, S. 14) dies im Zuge ihrer internen Prüfung bedacht haben mag, kann das Fehlen von nachvollziehbaren Aufklärungen dazu in der Kommunikation mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ersetzen.Aus einer Zusammenschau der Dokumentation der Angebotsprüfung und der Ausführungen der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Nulllohnpositionen im Zuge der Angebotsprüfung nicht ausdrücklich thematisiert wurden. Die Erklärung, dass bei den Nulllohnpositionen Leistungen Dritter von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugekauft werden und dieser Anteil unter "Sonstiges" kalkuliert wurde, war nicht Gegenstand der Prüfung des Angebotes. Dies wird dadurch belegt, dass in der mündlichen Verhandlung erstmals ein K7 Blatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit detaillierten Anmerkungen zu den Bestandteilen der Positionen "Sonstiges" und den darin enthaltenen Personalleistungen Dritter vorgelegt wurde. Die Auftraggeberin stellte zu diesem K7 Blatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Beilage ./I) selbst klar, diese Unterlage vorher nicht gekannt zu haben (OZ 26, S. 10) und dass das Thema der Nulllohnanteile einzelner Positionen in der Dokumentation nicht aufscheint (OZ 26, S. 15). Das Verwaltungsgericht geht auf Basis der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Erklärbarkeit der Nulllohnpositionen im Zuge der Angebotsprüfung zwischen Auftraggeberin und präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht thematisiert wurde. Dass die Auftraggeberin (wie von römisch 40 ausgeführt, OZ 26, S. 14) dies im Zuge ihrer internen Prüfung bedacht haben mag, kann das Fehlen von nachvollziehbaren Aufklärungen dazu in der Kommunikation mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ersetzen. 2.
  2. Soweit die Details des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und die genaue Zusammensetzung der einzelnen Preispositionen sowie die korrespondierenden Details der Angebotsprüfung von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin ausgenommen (OZ 26) und dementsprechend nicht in die Feststellungen übernommen wurden, ist auf die ständige Rechtsprechung zur Geheimhaltung schutzwürdiger Angaben zu verweisen (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207 mit Verweis auf EuGH vom
  3. Februar 2008 in der Rechtssache C- 450/06, Varec SA). Die Antragstellerin erhielt eine in Abstimmung mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Bezug auf Einzelheiten, insbesondere einzelne Preisbestandteile und Kalkulationsansätze, geschwärzte Fassung des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin Positionen mit einem Nulllohnanteil angeboten hat, ist ein für die Entscheidung wesentlich Tatsache und wurde der Antragstellerin in der Verhandlung offengelegt (OZ 26, S.14; geschwärzte Fassung von Oz 26, S. 9-14). Eine Einsichtnahme in das vollständige Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und die vollständige Dokumentation der Angebotsprüfung konnte vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Schutz der vertraulichen Inhalte des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unterbleiben. Jene Bestandteile der Angebotsprüfung der Auftraggeberin, die Rückschlüsse auf die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zulassen, wurden in den Feststellungen zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin nur auszugsweise wiedergegeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur formalen Zulässigkeit 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs. 1 Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVerg

G 2018), BGBl I 2018/65 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den oben wiedergegebenen Nachprüfungsantrag zu entscheiden. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den oben wiedergegebenen Nachprüfungsantrag zu entscheiden. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.

  1. Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH. Sie ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG
  2. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich

§ 7BVerg

G 2018 um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 334Abs. 2 Z 2 BVerg

G 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.3.1.

  1. Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH. Sie ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG
  2. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich

Paragraph 7, BVergG 2018 um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig. 3.1.3. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.11.2019 wurde rechtzeitig eingebracht. Der Antrag enthält alle in § 344 Abs. 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte. Ein Grund für eine Unzulässigkeit

§ 344Abs. 2 BVerg

G 2018 liegt nicht vor. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühren in der erforderlichen Höhe (§ 340 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018, BGBl II Nr 212/2018 - Bauaufträge im Unterschwellenbereich).3.1.3. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.11.2019 wurde rechtzeitig eingebracht. Der Antrag enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. Ein Grund für eine Unzulässigkeit

Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 liegt nicht vor. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühren in der erforderlichen Höhe (Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 212 aus 2018, - Bauaufträge im Unterschwellenbereich). 3.1.

  1. Zur vorgebrachten fehlenden Antragslegitimation der Antragstellerin aufgrund der Verwirklichung eines Ausscheidensgrundes ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Baustelleneinrichtung und der Baustellenräumung in die Positionen XXXX kalkuliert hat. Da die Antragstellerin weder ausgeschieden wurde, noch aus der Prüfung des vorgebrachten Ausscheidensgrundes durch das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Vergabeaktes ein Ausscheidensgrund hervorgekommen ist, ist die Antragstellerin zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung legitimiert.3.1.
  2. Zur vorgebrachten fehlenden Antragslegitimation der Antragstellerin aufgrund der Verwirklichung eines Ausscheidensgrundes ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Baustelleneinrichtung und der Baustellenräumung in die Positionen römisch 40 kalkuliert hat. Da die Antragstellerin weder ausgeschieden wurde, noch aus der Prüfung des vorgebrachten Ausscheidensgrundes durch das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Vergabeaktes ein Ausscheidensgrund hervorgekommen ist, ist die Antragstellerin zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung legitimiert. 3.
  3. Zu A) Zur Stattgabe des Antrags auf Nichtigerklärung 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen BVergG 2018 lauten: "Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.

(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. ...
  1. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten Allgemeine Bestimmungen §
  2. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 134, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. Vorgehen bei der Prüfung § 135.
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135,
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen: ... 4. die Angemessenheit der Preise; ... Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung § 137.
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.Paragraph 137,
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2)Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Abs. 3 vertieft prüfen, wenn

(2)Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Absatz 3, vertieft prüfen, wenn

  1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
  2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
  3. nach der Prüfung

Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.3. nach der Prüfung

Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(3)Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
  1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
  2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
  3. die

§ 105Abs.

2 geforderte oder vom Bieter

§ 128Abs.

2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.3. die

Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter

Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote § 138.

(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw.. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.Paragraph 138,
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw.. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
(3)Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung

Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.

(3)Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung

Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.

(4)Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden.
(5)Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
(5)Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 93, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
(6)Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.
(6)Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Artikel 107, AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.
(7)Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig. Aufklärungen und Erörterungen § 139.
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.Paragraph 139,
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2)Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.
(2)Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 20, Absatz eins, zulässig.
(3)Aufklärungen und Erörterungen können
  1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
  2. schriftlich durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten. Dokumentation der Angebotsprüfung § 140.
(1)Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.Paragraph 140,
(1)Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2)Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise -, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3)Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft. Ausscheiden von Angeboten § 141.
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 141,
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: 1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren

§ 25auszuschließen sind, oder1.

Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren

Paragraph 25, auszuschließen sind, oder

  1. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
  2. Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder ...
  3. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder ... Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3)Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." 3.2.2. Das zentrale Vorbringen der Antragstellerin ist, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen wäre. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis 114 % unter dem von der Antragstellerin angebotenen Preis sowie 39 % unter dem geschätzten Auftragswert lag.

§ 137Abs. 2 Z. 1 BVerg

G 2018 muss der öffentliche Auftraggeber Aufklärungen über die Positionen des Angebots verlangen und

§ 137Abs. 3 BVerg

G 2018 vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Aufgrund der auffälligen Preisdifferenz war die Auftraggeberin

§ 137Abs. 2 Z. 1 BVerg

G 2018 jedenfalls verpflichtet, von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Aufklärungen über die Zusammensetzung der Preise zu den angebotenen Positionen zu verlangen und eine vertiefte Angebotsprüfung nach den Kriterien des § 137 Abs. 3 BVergG 2018 durchzuführen. Entsprechend den Kriterien des BVergG 2018 und der Rechtsprechung ist Ziel der vertieften Angebotsprüfung die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär-und Nachvollziehbarkeit. Diese Beurteilung ist nach den Kriterien des 137 Abs. 3 BVergG 2018 (§ 125 Abs. 4 Z. 1-3 BVergG 2006) vorzunehmen. Diese Kriterien sind deklarativ (VwGH, 16.05.2018, Ra 2017/04/0152). Ein Angebot ist auf Basis einer vertieften Angebotsprüfung auch dann auszuscheiden, wenn Teilpreise nicht plausibel zusammengesetzt sind, weil dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führt (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152).3.2.2. Das zentrale Vorbringen der Antragstellerin ist, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen wäre. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis 114 % unter dem von der Antragstellerin angebotenen Preis sowie 39 % unter dem geschätzten Auftragswert lag.

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 muss der öffentliche Auftraggeber Aufklärungen über die Positionen des Angebots verlangen und

Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Aufgrund der auffälligen Preisdifferenz war die Auftraggeberin

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 jedenfalls verpflichtet, von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Aufklärungen über die Zusammensetzung der Preise zu den angebotenen Positionen zu verlangen und eine vertiefte Angebotsprüfung nach den Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 durchzuführen. Entsprechend den Kriterien des BVergG 2018 und der Rechtsprechung ist Ziel der vertieften Angebotsprüfung die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär-und Nachvollziehbarkeit. Diese Beurteilung ist nach den Kriterien des 137 Absatz 3, BVergG 2018 (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins -, 3, BVergG 2006) vorzunehmen. Diese Kriterien sind deklarativ (VwGH, 16.05.2018, Ra 2017/04/0152). Ein Angebot ist auf Basis einer vertieften Angebotsprüfung auch dann auszuscheiden, wenn Teilpreise nicht plausibel zusammengesetzt sind, weil dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führt (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152). Bei einer Nachkontrolle der vertieften Angebotsprüfung hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, ob die Preise angemessen sind, wobei im Einzelnen insbesondere die in § 137 Abs. 3 BVergG 2018 (§ 125 Abs. 4 Z. 1-3 BVergG 2006) genannten Kriterien maßgeblich sind (VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091).Bei einer Nachkontrolle der vertieften Angebotsprüfung hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, ob die Preise angemessen sind, wobei im Einzelnen insbesondere die in Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins -, 3, BVergG 2006) genannten Kriterien maßgeblich sind (VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091). 3.2.

  1. Es wurde festgestellt, dass die Auftraggeberin eine vertiefte Prüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgenommen hat. Diese erfolgte zum einen im Rahmen des kommissionellen Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 und zum anderen aufgrund von Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 05.11.2019 und vom 08.11.
  2. Aus § 140 Abs. 1 BVergG 2018 ergibt sich, dass die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren ist, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung ist vom Auftraggeber insbesondere zu prüfen, ob die Preise den Kriterien des § 137 Abs. 3 BVerG 2018 entsprechend betriebswirtschaftliche erklär-und nachvollziehbar sind.3.2.
  3. Es wurde festgestellt, dass die Auftraggeberin eine vertiefte Prüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgenommen hat. Diese erfolgte zum einen im Rahmen des kommissionellen Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 und zum anderen aufgrund von Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 05.11.2019 und vom 08.11.
  4. Aus Paragraph 140, Absatz eins, BVergG 2018 ergibt sich, dass die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren ist, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung ist vom Auftraggeber insbesondere zu prüfen, ob die Preise den Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, BVerG 2018 entsprechend betriebswirtschaftliche erklär-und nachvollziehbar sind. Im konkreten Fall weisen mehrere Positionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie die dazu korrespondierenden K7 Blätter einen Nulllohnanteil auf. Zu diesen Positionen hatte die Auftraggeberin im Zuge der vertieften Angebotsprüfung insbesondere zu prüfen, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten sind und ob die Personalkosten insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar sind (§ 137 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2018). Diese Pflicht bestand im Besonderen bei der Position 01.062515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich, weil diese eine laut Ausschreibung wesentliche Position des Leistungsverzeichnisses darstellt. Hinzu kommt im konkreten Fall der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, dass der unter Position
  5. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich angebotene Preisteil einen im Verhältnis zum angebotenen Gesamtpreis wesentlichen Teil des Angebotes ausmacht und deshalb bei dieser Position eine Prüfung der direkt zuordenbaren Lohnkosten (die mit null ausgewiesen waren) jedenfalls geboten war.Im konkreten Fall weisen mehrere Positionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie die dazu korrespondierenden K7 Blätter einen Nulllohnanteil auf. Zu diesen Positionen hatte die Auftraggeberin im Zuge der vertieften Angebotsprüfung insbesondere zu prüfen, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten sind und ob die Personalkosten insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar sind (Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018). Diese Pflicht bestand im Besonderen bei der Position 01.062515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich, weil diese eine laut Ausschreibung wesentliche Position des Leistungsverzeichnisses darstellt. Hinzu kommt im konkreten Fall der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, dass der unter Position
  6. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich angebotene Preisteil einen im Verhältnis zum angebotenen Gesamtpreis wesentlichen Teil des Angebotes ausmacht und deshalb bei dieser Position eine Prüfung der direkt zuordenbaren Lohnkosten (die mit null ausgewiesen waren) jedenfalls geboten war. Wie festgestellt, ist eine vertiefte Prüfung der Nulllohnpositionen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (soweit diese keine Fremdleistungen laut Angebot darstellten) im Hinblick auf die Erklärbarkeit der bei diesen Positionen anfallenden Lohnkosten durch die Auftraggeberin nicht erfolgt. Die Unterlagen der Auftraggeberin enthalten zu der Frage, ob in den Preisen der Nulllohnpositionen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Personalkosten enthalten sind, keine Ausführungen. Der Umstand, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei den Nulllohnpositionen Drittleistungen in Anspruch nimmt und diese unter dem Bestandteil "Sonstiges" kalkuliert hat, wurde erstmalig im Zuge der mündlichen Vergabeverhandlung erörtert. Auf Basis der Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung hatte die Auftraggeberin davon auszugehen, dass in den Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ein Lohnanteil nicht kalkuliert wurde. In diesem Zusammenhang ist zu hervorzuheben, dass die Berücksichtigung von direkt zuordenbaren Personalkosten im Preis für die Kalkulation des Gesamtpreises eine über § 137 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2018 für den Bieter zwingende Vorschrift darstellt. Diese Bestimmung steht in Verbindung mit den Bestimmungen des BVergG gegen Lohn-und Sozialdumping sowie mit der Einhaltung von arbeits-und sozialrechtlichen Vorschriften (Gölles in Gölles (Hrsg), BVerG 2018

(2019)§ 137 Rz. 55). Korrespondierend mit dieser für die präsumtive Zuschlagempfängerin zwingenden Anforderung, in den Positionen des Leistungsverzeichnisses die direkt zuordenbaren Personalkosten zu kalkulieren, war die Auftraggeberin verpflichtet, dies im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen und zu dokumentieren. Die Auftraggeberin hat jedoch eine vertiefte Prüfung der Nulllohnpositionen im Hinblick auf die von § 137 Abs 3 Z 1 BVergG geforderte Frage, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten und ob diese nachvollziehbar sind, unterlassen.Auf Basis der Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung hatte die Auftraggeberin davon auszugehen, dass in den Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ein Lohnanteil nicht kalkuliert wurde. In diesem Zusammenhang ist zu hervorzuheben, dass die Berücksichtigung von direkt zuordenbaren Personalkosten im Preis für die Kalkulation des Gesamtpreises eine über Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 für den Bieter zwingende Vorschrift darstellt. Diese Bestimmung steht in Verbindung mit den Bestimmungen des BVergG gegen Lohn-und Sozialdumping sowie mit der Einhaltung von arbeits-und sozialrechtlichen Vorschriften (Gölles in Gölles (Hrsg), BVerG 2018
(2019)Paragraph 137, Rz. 55). Korrespondierend mit dieser für die präsumtive Zuschlagempfängerin zwingenden Anforderung, in den Positionen des Leistungsverzeichnisses die direkt zuordenbaren Personalkosten zu kalkulieren, war die Auftraggeberin verpflichtet, dies im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen und zu dokumentieren. Die Auftraggeberin hat jedoch eine vertiefte Prüfung der Nulllohnpositionen im Hinblick auf die von Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG geforderte Frage, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten und ob diese nachvollziehbar sind, unterlassen. Die Auftraggeberin hat somit wesentliche Umstände, die für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin relevant sind, im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft. Auf Basis der vertieften Angebotsprüfung hätte die Auftraggeberin nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Teilpreise der Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin plausibel zusammengesetzt sind, zumal die Kosten von null Euro in der Kategorie "Lohn" bei diesen Positionen nicht aufgeklärt wurden. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen hätte die Auftraggeberin davon ausgehen müssen, dass diese Positionen keinen Lohnanteil enthalten und demensprechend nicht plausibel zusammengesetzt sind. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung den Kriterien des § 137 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 entspricht und im gegenständlichen Fall, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten sind, anhand der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen. Würde das Verwaltungsgericht Erklärungen für die Nachvollziehbarkeit, die ein Bieter erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vorlegt, berücksichtigen, bliebe es dem Bieter überlassen, ob er die vertiefte Angebotsprüfung schon vor dem Auftraggeber oder erst im Nachprüfungsverfahren ermöglicht (vgl. dazu VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102). Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erklärungen und Unterlagen (Beilage ./I) zu den Nulllohnpositionen des Leistungsverzeichnisses können die fehlende Prüfung dieser Anteile des Preises durch den Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht ersetzen.Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung den Kriterien des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 entspricht und im gegenständlichen Fall, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten sind, anhand der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen. Würde das Verwaltungsgericht Erklärungen für die Nachvollziehbarkeit, die ein Bieter erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vorlegt, berücksichtigen, bliebe es dem Bieter überlassen, ob er die vertiefte Angebotsprüfung schon vor dem Auftraggeber oder erst im Nachprüfungsverfahren ermöglicht vergleiche dazu VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102). Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erklärungen und Unterlagen (Beilage ./I) zu den Nulllohnpositionen des Leistungsverzeichnisses können die fehlende Prüfung dieser Anteile des Preises durch den Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht ersetzen. 3.2.
  1. Soweit die Auftraggeberin vorbringt, dass eine Unvollständigkeit der vertieften Angebotsprüfung nicht wesentlich für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 ist, ist dem entgegenzuhalten, dass ein wesentlicher Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens dann anzunehmen ist, wenn die Vergabeentscheidung bei rechtmäßigem Verhalten des Auftraggebers anders ausgehen könnte (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, mit Verweis auf VfGH 02.03.2002, B 691/01ua). Die Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens muss somit potentiell sein. Es muss möglich sein, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhält oder der Auftraggeber das Verfahren widerrufen muss (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg), BVergG 2018 § 347 RZ 13).3.2.
  2. Soweit die Auftraggeberin vorbringt, dass eine Unvollständigkeit der vertieften Angebotsprüfung nicht wesentlich für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des Paragraph 347, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 ist, ist dem entgegenzuhalten, dass ein wesentlicher Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens dann anzunehmen ist, wenn die Vergabeentscheidung bei rechtmäßigem Verhalten des Auftraggebers anders ausgehen könnte (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, mit Verweis auf VfGH 02.03.2002, B 691/01ua). Die Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens muss somit potentiell sein. Es muss möglich sein, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhält oder der Auftraggeber das Verfahren widerrufen muss (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg), BVergG 2018 Paragraph 347, RZ 13). Auf Basis der von der Auftraggeberin durchgeführten vertieften Angebotsprüfung war der Personalkostenanteil in Höhe von null Euro bei den Nulllohnpositionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht nachvollziehbar. Dabei stellt insbesondere die Leistung zu Position 01.06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich eine nach der Ausschreibung wesentliche Leistung dar, im Rahmen derer XXXX m3 Boden zu transportieren sind. Die Auftraggeberin konnte auf Basis der von ihr durchgeführten vertieften Angebotsprüfung nicht davon ausgehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin für diese Leistungsposition einen Lohnanteil kalkuliert hat und musste somit davon ausgehen, dass der zu dieser wesentlichen Position angebotene Preis betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ist. Damit musste die Auftraggeberin auf Basis ihrer eigenen (dokumentierten) Prüfung davon ausgehen, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in einer wesentlichen Position des Gesamtpreises eine nicht plausible Zusammensetzung aufwies. Dies gilt auch für die weiteren Positionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, die einen Nulllohnanteil aufweisen. Da es sich dabei um wesentliche Positionen und einen für die Auftraggeberin zentralen Leistungsinhalt handelt, hätte die Auftraggeberin davon ausgehen müssen, dass die nicht plausible Zusammensetzung mehrerer Teilpositionen entsprechend der Rechtsprechung zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen und somit bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 verwirklicht ist.Auf Basis der von der Auftraggeberin durchgeführten vertieften Angebotsprüfung war der Personalkostenanteil in Höhe von null Euro bei den Nulllohnpositionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht nachvollziehbar. Dabei stellt insbesondere die Leistung zu Position 01.06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich eine nach der Ausschreibung wesentliche Leistung dar, im Rahmen derer römisch 40 m3 Boden zu transportieren sind. Die Auftraggeberin konnte auf Basis der von ihr durchgeführten vertieften Angebotsprüfung nicht davon ausgehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin für diese Leistungsposition einen Lohnanteil kalkuliert hat und musste somit davon ausgehen, dass der zu dieser wesentlichen Position angebotene Preis betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ist. Damit musste die Auftraggeberin auf Basis ihrer eigenen (dokumentierten) Prüfung davon ausgehen, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in einer wesentlichen Position des Gesamtpreises eine nicht plausible Zusammensetzung aufwies. Dies gilt auch für die weiteren Positionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, die einen Nulllohnanteil aufweisen. Da

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