Obsah (32)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55§ 58§ 24§§ 127§ 133§ 146§§ 142§§ 28a§§ 107§ 39§ 60§ 31§ 8§ 9§ 46§ 61§ 66§ 67Art 6Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366Art 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlG307 2223483-1 SpruchG307 2223483-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 16.06.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen Verhältnisse wie gesetzten Integrationsschritte anzugeben. Der BF erstatte seinerseits mit Schreiben vom 25.06.2019 eine Antwort.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 13.08.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen
§ 10Abs.2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 13.08.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben, in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und folglich festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus
§ 55Asyl
G vorliegen und dem BF
§ 58Abs. 2 Asyl
G ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G erteilt werde, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot auf eine verhältnismäßige Dauer zu kürzen oder zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.3. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben, in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und folglich festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilt werde, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot auf eine verhältnismäßige Dauer zu kürzen oder zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.09.2019 vorgelegt und langte dort am 17.09.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist ledig und führt mit der österreichische Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, eine Beziehung. Diese besuchte den BF in der Haft bis dato mehr als 40 Mal. Der BF ist frei von Sorge- oder Unterhaltspflichten und kinderlos.1.
- Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist ledig und führt mit der österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Beziehung. Diese besuchte den BF in der Haft bis dato mehr als 40 Mal. Der BF ist frei von Sorge- oder Unterhaltspflichten und kinderlos. 1.
- Der BF reiste am XXXX.1990, somit im Alter von rund 3 1/2 Jahren erstmalig nach Österreich ein. Zwischendurch hielt er sich während des Kosovokrieges von 1996 bis 1998 etwa 2 Jahre im Herkunftsstaat auf, ehe er wieder ins Bundesgebiet reiste. Hier halten sich seine Eltern, 2 Brüder, eine Schwester und deren Kindern auf. Er besuchte in Österreich den Kindergarten sowie die Volks- und Hauptschule.1.
- Der BF reiste am römisch 40 .1990, somit im Alter von rund 3 1/2 Jahren erstmalig nach Österreich ein. Zwischendurch hielt er sich während des Kosovokrieges von 1996 bis 1998 etwa 2 Jahre im Herkunftsstaat auf, ehe er wieder ins Bundesgebiet reiste. Hier halten sich seine Eltern, 2 Brüder, eine Schwester und deren Kindern auf. Er besuchte in Österreich den Kindergarten sowie die Volks- und Hauptschule. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Dass ihn die 2008 durchgeführte Operation in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern würde, konnte nicht festgestellt werden. Er war vom 17.03.2003 bis zum 06.03.2013 in 15 Arbeitsverhältnissen bei 11 Arbeitgebern für insgesamt 802 Tage beschäftigt. Somit war er während der erwähnten Zeitspanne 22 % davon beschäftigt. Am XXXX.2019 schloss er in der Haft die Lehre zum Fleischverarbeiter mit gutem Erfolg ab.1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Dass ihn die 2008 durchgeführte Operation in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern würde, konnte nicht festgestellt werden. Er war vom 17.03.2003 bis zum 06.03.2013 in 15 Arbeitsverhältnissen bei 11 Arbeitgebern für insgesamt 802 Tage beschäftigt. Somit war er während der erwähnten Zeitspanne 22 % davon beschäftigt. Am römisch 40 .2019 schloss er in der Haft die Lehre zum Fleischverarbeiter mit gutem Erfolg ab. 1.
- Vom XXXX.2014 bis XXXX.2014 belegte der BF 10 Einheiten der Spielsuchtgruppe in der Justizanstalt XXXX.1.
- Vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 belegte der BF 10 Einheiten der Spielsuchtgruppe in der Justizanstalt römisch 40 . In der Zeit vom XXXX.2015 bis XXXX.2015 absolvierte der BF insgesamt 18 Einheiten a 890 Minuten im Rahmen des Psychologischen Behandlungsprogramms für Gewalttäter in der Justizanstalt XXXX.In der Zeit vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 absolvierte der BF insgesamt 18 Einheiten a 890 Minuten im Rahmen des Psychologischen Behandlungsprogramms für Gewalttäter in der Justizanstalt römisch 40 . Vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 besuchte der BF im Rahmen des XXXX, etabliert in XXXX, das Seminar "Bewerbungsmappe - Bewerbungsgespräch" im Ausmaß von 6 TrainingsstundenVom römisch 40 .2018 bis zum römisch 40 .2018 besuchte der BF im Rahmen des römisch 40 , etabliert in römisch 40 , das Seminar "Bewerbungsmappe - Bewerbungsgespräch" im Ausmaß von 6 Trainingsstunden 1.
- Der BF verfügt über kein Vermögen und hat Außenstände in der Höhe von € 70.000,00 zu verbuchen. 1.
- Der BF weist folgende 13 Verurteilungen auf: 1.6.
- Landesgericht XXXX (LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2002, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung und versuchter Urkundenunterdrückung
§§ 127, 129 Abs. 2, 130, 15, 229 Abs. 1, 125 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;1.6.1. Landesgericht römisch 40 (LG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2002, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung und versuchter Urkundenunterdrückung
Paragraphen 127, 129, Absatz 2, 130, 15, 229, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; 1.6.2. Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2003, wegen Diebstahls
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 160,00, im Nichteinbringungsfall (NEF), 40 Tage Freiheitsstrafe;1.6.2. Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2003, wegen Diebstahls
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 160,00, im Nichteinbringungsfall (NEF), 40 Tage Freiheitsstrafe; 1.6.3. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen Diebstahls
§ 127St
GB, zu einer Geldstrafe von insgesamt €1.6.3. LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wegen Diebstahls
Paragraph 127, StGB, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 240,00 im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 1.6.4. Bezirksgericht XXXX (BG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007, wegen Veruntreuung
§ 133Abs. 1 St
GB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;1.6.4. Bezirksgericht römisch 40 (BG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wegen Veruntreuung
Paragraph 133, Absatz eins, StGB, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 1.6.5. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007, wegen Betruges
§ 146St
GB, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 80,00 im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;1.6.5. BG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wegen Betruges
Paragraph 146, StGB, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 80,00 im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 1.6.6. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008, wegen Betruges
§ 146St
GB zu einer Geldstrafe von insgesamt €1.6.6. BG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wegen Betruges
Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 720,00, im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 1.6.7. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen Betruges
§ 146St
GB zu einer Geldstrafe von insgesamt €1.6.7. BG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008 wegen Betruges
Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 800,00, im NEF 20 Tage Freiheitsstrafe; 1.6.8. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009, wegen Raubes, Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Körperverletzung, dauernder Sachentziehung und fahrlässiger Körperverletzung
§§ 142Abs. 1, 127, 241E/1, 229 Abs. 1, 135 Abs. 1, 83 Abs. 1, 88 Abs. 1 und 88 Abs. 4, 2. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt;1.6.8. LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wegen Raubes, Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Körperverletzung, dauernder Sachentziehung und fahrlässiger Körperverletzung
Paragraphen 142, Absatz eins, 127, 241 E, /, eins, 229, Absatz eins, 135, Absatz eins, 83, Absatz eins, 88, Absatz eins und 88 Absatz 4, 2, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt; 1.6.9. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009 wegen Suchtmittelhandels und versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§§ 28aAbs. 1, 6. Fall SMG, 15 Abs. 1 St
GB, 27 Abs. 1.,
- und 2 Fall sowie § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt;1.6.
- LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009 wegen Suchtmittelhandels und versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 28 a, Absatz eins, 6, Fall SMG, 15 Absatz eins, StGB, 27 Absatz eins Punkt , eins und 2 Fall sowie Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt; 1.6.10. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2010 wegen Diebstahls
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von € 320,00 im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;1.6.10. BG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010 wegen Diebstahls
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von € 320,00 im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 1.6.11. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, versuchter Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§§ 127, Abs. 1 Z 4, 229 Abs. 1, 130, 1. und 4. Fall, 15, 229 Abs. 1, 15, 135 Abs. 1 und 241e Abs. 1 St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten;1.6.11. LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, versuchter Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraphen 127,, Absatz eins, Ziffer 4, 229, Absatz eins, 130, eins und 4, Fall, 15, 229 Absatz eins, 15, 135, Absatz eins und 241 e Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; 1.6.
- LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie1.6.
- LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie 1.6.
- LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Raubes, schweren Raubes, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Betruges
§§ 107Abs.
1, 83 Abs. 2, 142 Abs. 1, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130,
- Fall, 142 Abs. 1, 143,
- Fall, 241e Abs. 3, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wobei das Strafausmaß aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft Steyr vom OLG XXXX auf 11 Jahre hinaufgesetzt wurde.1.6.
- LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014 wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Raubes, schweren Raubes, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Betruges
Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz 2, 142, Absatz eins,, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, eins, Fall, 142 Absatz eins, 143, 2, Fall, 241e Absatz 3, 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wobei das Strafausmaß aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft Steyr vom OLG römisch 40 auf 11 Jahre hinaufgesetzt wurde. Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX.2013 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Tätern dem Opfer unter Verwendung einer Waffe € 3.000,00 an Bargeld, ein goldenes Herrenarmband im Wert von € 1.000,00 sowie weitere Wertgegenstände wie Schmuck, Briefmarkensammlungen, Silberbesteck im Wert von zumindest € 5.000,00 mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, indem er sich gegen 02:00 Uhr in der Früh maskiert, gewaltsam - durch Einschlagen einer Fensterscheibe - Zugang zur Wohnung seines Opfers verschafft habe und dem durch Einbruchsgeräusche erwachten Geschädigten mit einem mitgeführten ca 1/2 m langen Holzprügel (Baseballschläger) zumindest 2 Mal heftig auf den Kopf geschlagen und danach die Wohnung durchsucht sowie die angeführte Raubbeute an sich genommen habe, wobei die angeführten Mittäter Aufpasserdienste geleistet haben.Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2013 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Tätern dem Opfer unter Verwendung einer Waffe € 3.000,00 an Bargeld, ein goldenes Herrenarmband im Wert von € 1.000,00 sowie weitere Wertgegenstände wie Schmuck, Briefmarkensammlungen, Silberbesteck im Wert von zumindest € 5.000,00 mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, indem er sich gegen 02:00 Uhr in der Früh maskiert, gewaltsam - durch Einschlagen einer Fensterscheibe - Zugang zur Wohnung seines Opfers verschafft habe und dem durch Einbruchsgeräusche erwachten Geschädigten mit einem mitgeführten ca 1/2 m langen Holzprügel (Baseballschläger) zumindest 2 Mal heftig auf den Kopf geschlagen und danach die Wohnung durchsucht sowie die angeführte Raubbeute an sich genommen habe, wobei die angeführten Mittäter Aufpasserdienste geleistet haben. Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am XXXX.2010 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter, der davon ausgegangen sei, dass der BF einen Einbruch verüben werde, dem Opfer eine Hose von unbekannten Wert und Bargeld in der Höhe von € 1.500,00 weggenommen, indem sich der BF gegen 02:00 Uhr in der Früh, während der Mittäter Aufpasserdienste geleistet habe, gewaltsam durch Einschlagen der Fensterscheibe maskiert Zutritt zur Wohnung seines Opfers verschafft habe, welches durch Einbruchsgeräusche erwacht sei und sich noch im Bett befunden habe, mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet und ihn aufgefordert habe, er solle sich niedersetzen und wolle Geld haben. Sodann habe er dem Opfer einen Stoß zurück ins Bett versetzt, sodann die Wohnung durchsucht und die angeführte Raubbeute an sich genommen.Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am römisch 40 .2010 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter, der davon ausgegangen sei, dass der BF einen Einbruch verüben werde, dem Opfer eine Hose von unbekannten Wert und Bargeld in der Höhe von € 1.500,00 weggenommen, indem sich der BF gegen 02:00 Uhr in der Früh, während der Mittäter Aufpasserdienste geleistet habe, gewaltsam durch Einschlagen der Fensterscheibe maskiert Zutritt zur Wohnung seines Opfers verschafft habe, welches durch Einbruchsgeräusche erwacht sei und sich noch im Bett befunden habe, mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet und ihn aufgefordert habe, er solle sich niedersetzen und wolle Geld haben. Sodann habe er dem Opfer einen Stoß zurück ins Bett versetzt, sodann die Wohnung durchsucht und die angeführte Raubbeute an sich genommen. Zudem habe der BF teilweise durch Einbruch, wobei er die Diebstähle mit der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung einer fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in drei Fällen am XXXX.2012 in XXXX
(1), am XXXX.2013 in XXXX
(2)sowie am XXXX.2013 ebenso in XXXX
(3)den Geschädigten Gegenstände im Wert von zumindest € 230,00
(1), von unbekanntem Wert
(2)sowie von €Zudem habe der BF teilweise durch Einbruch, wobei er die Diebstähle mit der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung einer fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in drei Fällen am römisch 40 .2012 in römisch 40
(1), am römisch 40 .2013 in römisch 40
(2)sowie am römisch 40 .2013 ebenso in römisch 40
(3)den Geschädigten Gegenstände im Wert von zumindest € 230,00
(1), von unbekanntem Wert
(2)sowie von € 5.218,00
(3)gestohlen, wobei er zuletzt ein WC-Fenster der Wohnung aufgezwängt habe und derart in die Wohnung eingestiegen sei. Außerdem habe der BF seine (damalige) Freundin ins XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner/Februar 2013 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wodurch sie ein Hämatom im Bereich der linken Backe erlitten habe.Außerdem habe der BF seine (damalige) Freundin ins römisch 40 und anderen Orten im Bundesgebiet am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner/Februar 2013 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wodurch sie ein Hämatom im Bereich der linken Backe erlitten habe. Er habe sie ferner zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr zurückliegend bis etwa Anfang April 2013 wiederholt Schläge angedroht habe. Weiters wurde er darin für schuldig befunden, er habe mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, der Geschädigten am XXXX.2013 in XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich für sie Crystal Meth im Wert von € 1.000,00 anzukaufen zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von € 1.000,00 Bargeld verleitet, wodurch diese im genannten Ausmaß am Vermögen geschädigt worden sei.Weiters wurde er darin für schuldig befunden, er habe mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, der Geschädigten am römisch 40 .2013 in römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich für sie Crystal Meth im Wert von € 1.000,00 anzukaufen zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von € 1.000,00 Bargeld verleitet, wodurch diese im genannten Ausmaß am Vermögen geschädigt worden sei. Im Übrigen habe der BF ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen habe dürfen, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar am XXXX.2012 eine Bankomatkarte.Im Übrigen habe der BF ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen habe dürfen, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar am römisch 40 .2012 eine Bankomatkarte. Schließlich habe er eine Urkunde, über die er nicht oder nicht alleine verfügen habe dürfen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass die im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt, und zwar am XXXX.2012 einen Führerschein der Geschädigten.Schließlich habe er eine Urkunde, über die er nicht oder nicht alleine verfügen habe dürfen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass die im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt, und zwar am römisch 40 .2012 einen Führerschein der Geschädigten. Als mildernd wurde hiebei die größtenteils geständige Verantwortung, als erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen der gefährlichen Rückfallstäterschaft
§ 39St
GB, das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Tatwiederholung hinsichtlich der gefährlichen Drohung, das Vorliegen mehrerer Qualifikationen hinsichtlich des Diebstahls, das Vorliegen von 9 einschlägigen Vorstrafen, die Verletzung des Raubopfers hinsichtlich des ersten Urteilsfaktums, der lange Tatzeitraum sowie der rasche Rückfall gewertet.Als mildernd wurde hiebei die größtenteils geständige Verantwortung, als erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen der gefährlichen Rückfallstäterschaft
Paragraph 39, StGB, das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Tatwiederholung hinsichtlich der gefährlichen Drohung, das Vorliegen mehrerer Qualifikationen hinsichtlich des Diebstahls, das Vorliegen von 9 einschlägigen Vorstrafen, die Verletzung des Raubopfers hinsichtlich des ersten Urteilsfaktums, der lange Tatzeitraum sowie der rasche Rückfall gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Taten begangen und das erwähnte Verhalten gesetzt hat. Er wurde am XXXX.2013 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX.2021.Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Taten begangen und das erwähnte Verhalten gesetzt hat. Er wurde am römisch 40 .2013 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .
- 1.
- Abgesehen von seinen insgesamt kurzen Beschäftigungszeiten, dem Schulbesuch, der Nachholung des Lehrabschlusses und der Führung einer Lebensgemeinschaft konnten dem BF keine weitergehenden Integrationsschritte attestiert werden. 1.
- Der BF spricht zwar Deutsch in Wort und Schrift, Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden. Der Albanischen Sprache ist der BF im gebrochenem Ausmaß mächtig. 1.
- Der BF war bis zum 26.07.2013 im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellten Rot-Weiß-Rot-Karte plus.1.
- Der BF war bis zum 26.07.2013 im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellten Rot-Weiß-Rot-Karte plus. 1.
- Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Führung einer Beziehung mit XXXX, Einreise nach Österreich, Kindergarten- und Schulbesuch sowie neuerlichem Aufenthalt im Kosovo bis zum Alter von 11 Jahren getroffen wurden, so ergeben sich diese aus dem Inhalt der Stellungnahme des BF vor der belangten Behörde, jenem des Bescheides wie des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Melderegister.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Führung einer Beziehung mit römisch 40 , Einreise nach Österreich, Kindergarten- und Schulbesuch sowie neuerlichem Aufenthalt im Kosovo bis zum Alter von 11 Jahren getroffen wurden, so ergeben sich diese aus dem Inhalt der Stellungnahme des BF vor der belangten Behörde, jenem des Bescheides wie des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Melderegister. Der BF legte zum Beweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit eine auf seinen Namen ausgestellte kosovarische Geburtsurkunde wie einen ebensolchen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Auf der ersten Seite des Bescheides wie auch zu Beginn der Beschwerde ist zwar die Rede davon, der BF sei serbischer Staatsbürger. Der bis 13.12.2009 gültig gewesene serbische Reisepass des BF wurde jedoch laut dem zentralen Fremdenregister (ZFR) als bedenklich eingestuft. Auch das Strafurteil geht von der kosovarischen Staatsangehörigkeit aus. Ferner spricht der Beschwerdeinhalt davon, der BF habe keinen Bezug mehr in den Kosovo. Von Serbien als Herkunftsstaat ist nie die Rede. Des Weiteren deutet auch der Vor- wie Familiennamen des BF auf einen Bezug zum Kosovo hin. Schließlich bezeichnet sich der BF in seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt selbst als dem Kosovo zugehörig. Da der BF in Haft eine Ausbildung zum Fleischverarbeiter absolviert hat und sich auch sonst keine Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit auftaten, ist von deren Bestand auszugehen. Die Operation im Jahre 2008 wurde vom BF wie vom BFA in dessen Bescheid erwähnt. Dass sich daraus irgendwelche dauerhafte Schäden oder eine lebensbedrohliche Krankheit ergeben, ist nicht hervorgekommen. Da dem Akt auch keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen von Krankheiten ergaben, ist davon auszugehen, dass der BF gesund ist. Die Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung zur jüngsten Entscheidung des LG XXXX, die sich im Akt befindet.Die Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung zur jüngsten Entscheidung des LG römisch 40 , die sich im Akt befindet. Zeitpunkt der Festnahme und frühest möglichen Entlassung sind aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX entnehmbar.Zeitpunkt der Festnahme und frühest möglichen Entlassung sind aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 entnehmbar. Die in Haft absolvierten Ausbildungen finden sich in den dahingehenden, im Akt einliegenden Bestätigungen wieder. Die Schulden des BF, deren Höhe und die fehlende Existenz von Vermögensbestandteilen sind dem Inhalt des jüngsten Gerichtsurteils zu entnehmen. Es steht zwar - schon anhand des langjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich - zweifelsfrei fest, dass der BF der deutschen Sprache mächtig ist. In Ermangelung der Vorlage einer dahingehenden Bescheinigung konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Der Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte bis Juli 2013 ergibt sich aus dem Inhalt des ZFR. Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung.Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaatenverordnung. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. Bei Gegenüberstellung der gesamten Zeit vom Beginn der ersten Beschäftigung bis zum Ende der jüngsten Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum Zeitraum der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, ist von einer "Gesamtarbeitsauslastung" von rund 22 % auszugehen. 2.
- Was den restlichen Beschwerdeinhalt betrifft, so kann - wie in der Beschwerdevorlage zutreffend hervorgehoben - ein vorbildliches Verhalten (nur) in der Haft keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet begründen. Hiezu bedarf es - was noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - einer bestimmten in Freiheit verbrachten Zeit. Die Bezugnahme auf den langjährigen Aufenthalt des BF scheitert zum einen an seinem seit Juli 2013 im Lichte des NAG unrechtmäßigen Aufenthaltes, dessen immer wieder kehrender Unterbrechung und ist durch dessen mehrfache Straffälligkeit stark relativiert. Im Übrigen vermögen die zahlreichen Besuche der LG des BF nichts an seinem gewichtigen Fehlverhalten zu ändern und ist die Beziehung durch die langjährige Haft auf jeden Fall stark eingeschränkt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, so ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Art 6
lit e) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 6
, Litera e,) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.1.
- Der BF ist seit 27.07.2013 nicht mehr im Besitz des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" und wurde zuletzt am XXXX.2014 rechtskräftig verurteilt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Aufenthalt des seit dem ersterwähnten Zeitpunkt als rechtswidrig. Das Bundesamt hat seine Entscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.3.1.
- Der BF ist seit 27.07.2013 nicht mehr im Besitz des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" und wurde zuletzt am römisch 40 .2014 rechtskräftig verurteilt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Aufenthalt des seit dem ersterwähnten Zeitpunkt als rechtswidrig. Das Bundesamt hat seine Entscheidung daher zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.1.4.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: * die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie * auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.1.5. Der BF verfügt - vermittelt durch seine Eltern, Geschwister und seine Lebensgefährtin (LG) - zweifelsfrei über familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Bindungen durch sein über Jahre dauerndes strafbares Verhalten massiv getrübt sind. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Art 8 EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.1.6. Schließlich sind im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig gewesen wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.1.6. Schließlich sind im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig gewesen wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden. Der BF wurde in Serbien sozialisiert, spricht dem Vernehmen nach Serbokroatisch und ist erst im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen. Es hält sich derzeit im Herkunftsstaat auf und gibt es derzeit keine Anzeichen, dass er dort in eine existenzbedrohende Lage geriete.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Der BF wurde in Serbien sozialisiert, spricht dem Vernehmen nach Serbokroatisch und ist erst im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen. Es hält sich derzeit im Herkunftsstaat auf und gibt es derzeit keine Anzeichen, dass er dort in eine existenzbedrohende Lage geriete. Der BF spricht eigenen Angaben zufolge zwar nur "gebrochen" Albanisch, er wurde jedoch im Kosovo geboren und hielt sich als Kind im Alter von 11 Jahren rund 2 Jahre dort auf. Ferner waren dem Akteninhalt keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der BF im Herkunftsstaat einer in Art 2 oder 3 EMRK erwähnten Gefahr ausgesetzt wäre. Er ist arbeitswillig, arbeitsfähig und keinen Sorge- oder Unterhaltspflichten ausgesetzt. Seine Verwandten und seine LG könnten ihn im Kosovo besuchen oder über digitale Medien mit ihm Kontakt halten.Der BF spricht eigenen Angaben zufolge zwar nur "gebrochen" Albanisch, er wurde jedoch im Kosovo geboren und hielt sich als Kind im Alter von 11 Jahren rund 2 Jahre dort auf. Ferner waren dem Akteninhalt keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der BF im Herkunftsstaat einer in Artikel 2, oder 3 EMRK erwähnten Gefahr ausgesetzt wäre. Er ist arbeitswillig, arbeitsfähig und keinen Sorge- oder Unterhaltspflichten ausgesetzt. Seine Verwandten und seine LG könnten ihn im Kosovo besuchen oder über digitale Medien mit ihm Kontakt halten. 3.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der BF wurde insgesamt 13 Mal verurteilt. Zuletzt wurde gegen ihn wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Raubes, schweren Raubes, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Betruges eine unbedingte, 11jährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Auffällig ist hiebei nicht nur, dass er den schweren Raub unter Zuhilfenahme einer Waffe begangen hat, sondern die gesamte Freiheitsstrafe in unbedingter Form ausgesprochen wurde. Außerdem überwiegen die im Zuge der jüngsten Verurteilung erwähnten Erschwerungsgründe die Milderungsgründe bei Weitem. Bezieht man die Entscheidung des OLG XXXX in die Betrachtung ein, steht ein Milderungsgrund 8 Erschwerungsgründen gegenüber.Außerdem überwiegen die im Zuge der jüngsten Verurteilung erwähnten Erschwerungsgründe die Milderungsgründe bei Weitem. Bezieht man die Entscheidung des OLG römisch 40 in die Betrachtung ein, steht ein Milderungsgrund 8 Erschwerungsgründen gegenüber. Das OLG XXXX setzte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX das Strafausmaß nicht nur auf 11 Jahre hinauf, sondern hob hervor, dass der BF in der Hauptverhandlung nur sukzessive zur Wahrheit gefunden habe und stets bemüht gewesen sei, die Verantwortung der Mitangeklagten hervorzuheben. Des Weiteren wurde mit Blick auf den Handlungs- und Gesinnungsunwert auf die Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer XXXX hingewiesen, was mit ein Grund für die Strafverschärfung gewesen sei.Das OLG römisch 40 setzte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 das Strafausmaß nicht nur auf 11 Jahre hinauf, sondern hob hervor, dass der BF in der Hauptverhandlung nur sukzessive zur Wahrheit gefunden habe und stets bemüht gewesen sei, die Verantwortung der Mitangeklagten hervorzuheben. Des Weiteren wurde mit Blick auf den Handlungs- und Gesinnungsunwert auf die Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer römisch 40 hingewiesen, was mit ein Grund für die Strafverschärfung gewesen sei. Darin äußerst sich die massive Brutalität des BF gegenüber seinen Opfern. Erkennbar ist ferner, dass die letzten 3 Freiheitsstrafen ausschließlich unbedingt ausgesprochen wurden. Wirft man einen Blick auf die "Kriminalhistorie" des BF, so zeigt sich, dass er - beginnend mit dem
- bis zum
- Lebensjahr - durchgehend straffällig war und somit von einer Verurteilungskette gesprochen werden kann. Erschwerend tritt hinzu, dass er Außenstände in der Höhe von € 70.000,00 aufzuweisen hat, die seine finanzielle Situation verschärfen und somit auch die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls erhöhen. Der BF hat augenscheinlich aus den bisher erfahrenen Geld- und Freiheitsstrafen nichts gelernt und stiegen sowohl Strafausmaß als auch Gewicht der Rechtsgüterverletzungen von Verurteilung zu Verurteilung an. Der BF zeigt sich in keinster Weise selbstreflektiert und offenbarten sich seine Zusage, er bereue seine bisherigen Taten, in der Vergangenheit nur als leere Worte. Was die vom BF absolvierte Therapie betrifft, hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.11.2016, zahl Ra 2016/21/0193 fest, dass für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich sei. Dies gelte auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (Hinweis B
- September 2016, Ra 2016/21/0262). Mit den zahlreichen strafrechtlichen Ahndungen des BF geht auch seine bis dato fehlgeschlagene Integration am Arbeitsmarkt einher. Er hat während seiner aktiven Erwerbszeit bloß rund 1/5 davon genutzt, um Beschäftigungen auszuüben. Diese dauerten zeitweilen nur einige Tage. Dazwischen bezog er immer wieder Notstands-Überbrückungshilfe oder Arbeitslosenunterstützung. Wenn sich der BF auf seinen Verkehrsunfall im Jahr 2007 beruft, so hinderten ihn die dadurch erlittenen gesundheitlichen Schäden nicht an der Begehung von Delikten. Auch dies ist äußerst verwerflich. Der BF hat sein Aufenthaltsrecht bewusst aufs Spiel gesetzt. Wenn er den gewünschten Verbleib in Österreich auch mit der Verwurzelung seiner engsten Verwandten im Bundesgebiet begründet, so wäre es ihm anheimgestellt gewesen, sein strafbares Handeln schon wesentlich früher einzustellen, um so der Erlassung eines Einreiseverbotes zu entgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den zahlreich begangenen Delikten des BF die Erlassung von Einreiseverboten absolut als gerechtfertigt angesehen (so etwa zum Raum: VwGH 13.09.2006, Zahl 2006/18/0111). In Bezug auf Einbruchsdiebstähle hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 fest: "Da der Beschwerdeführer sowohl das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB beging, beeinträchtigt er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend"."Da der Beschwerdeführer sowohl das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB beging, beeinträchtigt er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend". Ferner hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 31.01.2013, Zahl 2011/23/0190 festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht (überdies) auf den erheblichen Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer über viele Jahre, teilweise gewerbsmäßig und ungeachtet vorausgegangener Verurteilungen, teilweise während offener Probezeit, einschlägig wiederholend begangenen Straftaten und die damit verbundene Gefährlichkeit für die Gesundheit und das Eigentum dritter Personen verwiesen habe (auch dort lag dem Verhalten des Beschwerdeführers unter anderem die Begehung eines gewerbsmäßigen schweren Betruges zur Last). Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Es ist hier im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen.Es ist hier im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Selbst im Hinblick auf den langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ist die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Selbst im Hinblick auf den langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ist die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die bisher seit der jüngsten Verurteilung verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits jetzt von einem Wegfall der Gefährdungsprognose seitens des BF auszugehen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. B
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009 Ra 2017/22/0194 vom 22.03.2018). Hiezu sei bemerkt, dass sich der BF außerdem noch immer in Haft befindet.Die bisher seit der jüngsten Verurteilung verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits jetzt von einem Wegfall der Gefährdungsprognose seitens des BF auszugehen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche B
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009 Ra 2017/22/0194 vom 22.03.2018). Hiezu sei bemerkt, dass sich der BF außerdem noch immer in Haft befindet. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF lebt zwar in einer Beziehung und halten sich seine engsten Verwandten im Bundesgebiet auf, ist gesund, selbsterhaltungs- und arbeitsfähig. Demgegenüber muss das massiv strafbare Verhaltung über nunmehr 12 Jahre in Anschlag gebracht werden. Dieses wiegt mehr als die zuletzt angeführten Umstände.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF lebt zwar in einer Beziehung und halten sich seine engsten Verwandten im Bundesgebiet auf, ist gesund, selbsterhaltungs- und arbeitsfähig. Demgegenüber muss das massiv strafbare Verhaltung über nunmehr 12 Jahre in Anschlag gebracht werden. Dieses wiegt mehr als die zuletzt angeführten Umstände. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer derart verpönter Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer derart verpönter Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. 3.2.
- Auch was die Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des Rahmens. Unter Heranziehung der Entscheidung des VwGH Ra 2015/21/0002 vom 30.06.2015 ist bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E
- Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Der BF befindet sich noch immer innerhalb der Probezeit und in Haft. Ihm liegen 13 Verurteilungen zur Last, gelang es ihm trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht, hier nachhaltig beruflich Fuß zu fassen und fiel unzählige Male in strafbares Verhalten zurück. Die letzte Verurteilung, welche in den Ausspruch einer unbedingten, 11jährigen Freiheitsstrafe mündete, spricht für sich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine unbefristete Einreiseverbotsdauer, welche auch in § 53 Abs. 3 Z 5 FPG Deckung findet, als angemessen.Der BF befindet sich noch immer innerhalb der Probezeit und in Haft. Ihm liegen 13 Verurteilungen zur Last, gelang es ihm trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht, hier nachhaltig beruflich Fuß zu fassen und fiel unzählige Male in strafbares Verhalten zurück. Die letzte Verurteilung, welche in den Ausspruch einer unbedingten, 11jährigen Freiheitsstrafe mündete, spricht für sich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine unbefristete Einreiseverbotsdauer, welche auch in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG Deckung findet, als angemessen. 3.
- Zu Spruchteil II.3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. 3.3.
- Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.
- Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.3.2. Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, konnte der Ansicht des BFA auch dahingehend nicht entgegengetreten werden, wenn es die Effektuierung des ausgesprochenen Einreiseverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G307.2223483.1.00