4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Kärnten.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Kärnten. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte Paragraph 74, AVG lautet: "§ 74.
GVG einen Kostenersatzanspruch vor.Ein wie von der BF begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war demnach als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II.: Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt die belangte Behörde den Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 04.08.2018 zum 01.01.2016, mit welchem für die landwirtschaftlichen Flächen der BF kein Einheitswert mehr festgestellt wurde, bei der Bildung der Beitragsgrundlage sowie der Berechnung der Beiträge der BF in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen hat. Die BF ist der Ansicht, dass wegen des rückwirkend ab 01.01.2016 festgestellten Einheitswertes mit "EUR 0,00" bereits ab diesem Zeitpunkt von der belangten Behörde keine Einheitswerte mehr für die Berechnung von Beitragsgrundlage und Sozialversicherungsbeiträgen im relevanten Zeitraum von 01.04.2018 bis 30.09.2018 mehr herangezogen hätten werden dürfen und somit die Grundsumme (ohne Beitragszuschlag) der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 613,36 zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die BF aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 23 BSVG idgF BGBl. I Nr. 162/2015 lautet auszugsweise:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 23, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, lautet auszugsweise: "§ 23.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, [...]
Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; g) im Falle der gesetzlichen Vermutung
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;g) im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes
Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. [...]
Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. [...]" Aus der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2018 (BGBl. II Nr. 339/2017) ergibt sich aus § 5:Aus der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2018 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,) ergibt sich aus Paragraph 5 : "§ 5. Für das Kalenderjahr 2018 werden die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG wie folgt festgestellt:"§ 5. Für das Kalenderjahr 2018 werden die Hundertsätze nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG wie folgt festgestellt: 1. der Hundertsatz nach Z 1 mit 19,72893,1. der Hundertsatz nach Ziffer eins, mit 19,72893, 2. die Hundertsätze nach Z 2 mit 21,92105, mit 17,81083, mit 12,33062, mit 10,00149, mit 7,39837, mit 5,48027, mit 4,11022 und mit 3,15115."2. die Hundertsätze nach Ziffer 2, mit 21,92105, mit 17,81083, mit 12,33062, mit 10,00149, mit 7,39837, mit 5,48027, mit 4,11022 und mit 3,15115." Der mit "Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert" betitelte § 23c BSVG idgF BGBl. I Nr. 162/2015 lautet auszugsweise:Der mit "Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert" betitelte Paragraph 23 c, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, lautet auszugsweise: "§ 23c.
F BGBl. I Nr. 35/2012 (Beiträge zur Unfallversicherung) ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag
2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG festzustellen.
Paragraph 30, Absatz eins, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (Beiträge zur Unfallversicherung) ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG festzustellen. Abs. 1 des mit "Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2018" betitelten § 363 BSVG lautet:Absatz eins, des mit "Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 7/2018" betitelten Paragraph 363, BSVG lautet: "
G.Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, wurde seitens des Finanzamtes römisch 40 für die BF am 13.03.2018 ein Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 erstellt, der entsprechend der dargestellten Bestimmung des Paragraph 363, Absatz eins, BSVG erst mit 01.04.2018 sozialversicherungsrechtlich wirksam wurde. Der entsprechende Einheitswert dieses Bescheides beträgt EUR 1.800,00 für öffentliche Gelder
Paragraph 35, BewG. Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 04.08.2018 wurde der Einheitswert auf EUR 0,00 gesetzt. Der Wertfortschreibungsbescheid wurde der belangten Behörde vom Bundesrechenzentrum am 23.08.2018 mittels Datenübertragung übermittelt.
5 BSVG werden sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres (Quartals) wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Da der Bescheid im August 2018, somit im dritten Quartal, erlassen wurde, ist er sozialversicherungsrechtlich mit Beginn des nächsten (des vierten) Quartals, daher mit 01.10.2018 wirksam geworden.Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 04.08.2018 wurde der Einheitswert auf EUR 0,00 gesetzt. Der Wertfortschreibungsbescheid wurde der belangten Behörde vom Bundesrechenzentrum am 23.08.2018 mittels Datenübertragung übermittelt.
Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres (Quartals) wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Da der Bescheid im August 2018, somit im dritten Quartal, erlassen wurde, ist er sozialversicherungsrechtlich mit Beginn des nächsten (des vierten) Quartals, daher mit 01.10.2018 wirksam geworden. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2018 bis 30.09.2018 war somit der Einheitswert in Höhe von EUR 1.800,00 bei der Bemessung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Die Festsetzung einer Beitragsgrundlage für diesen Zeitraum durch die belangte Behörde, unabhängig davon, dass der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes vom 04.08.2018 rückwirkend für 01.01.2016 gilt, ist somit zu Recht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2222013.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.