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{'item': 'I401 2203944-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 54§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 57§ 58§ 10§ 9Art. 8Art. 2§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlI401 2203944-1 SpruchI401 2203944-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 17.07.2013 auf Grunde eines ihm erteilten Visums D in das Bundesgebiet ein. Die zuständige Niederlassungsbehörde erteilte ihm mehrere Aufenthaltsbewilligungen als "Studierender", zuletzt für die Zeit vom 29.08.2015 bis 29.08.
  2. Sein Verlängerungsantrag vom 21.07.2016 wurde mit Bescheid vom 17.10.2016 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen Studienerfolg nicht habe nachweisen können.
  3. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 17.07.2013 auf Grunde eines ihm erteilten Visums D in das Bundesgebiet ein. Die zuständige Niederlassungsbehörde erteilte ihm mehrere Aufenthaltsbewilligungen als "Studierender", zuletzt für die Zeit vom 29.08.2015 bis 29.08.
  4. Sein Verlängerungsantrag vom 21.07.2016 wurde mit Bescheid vom 17.10.2016 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen Studienerfolg nicht habe nachweisen können.
  5. Nach der am 07.04.2017 am Standesamt in Wien Ottakring mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich vom 10.
  6. bis 31.05.2017 einer Vollbeschäftigung und in der Zeit vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 einer geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, geschlossenen Ehe beantragte der Beschwerdeführer am 04.05.2017 als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin

§ 54Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Erteilung einer Aufenthaltskarte.

  1. Nach der am 07.04.2017 am Standesamt in Wien Ottakring mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich vom 10.
  2. bis 31.05.2017 einer Vollbeschäftigung und in der Zeit vom 01.06.2017 bis 27.02.2018 einer geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, geschlossenen Ehe beantragte der Beschwerdeführer am 04.05.2017 als Ehemann einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin

Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Erteilung einer Aufenthaltskarte.

  1. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für schuldig erkannt, eine Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, wobei sie [= die Ehefrau] wusste, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will. Wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Ehe wurde im Oktober 2018 geschieden.
  2. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für schuldig erkannt, eine Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, wobei sie [= die Ehefrau] wusste, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will. Wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Ehe wurde im Oktober 2018 geschieden.
  3. Mit Bescheid vom 13.07.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolzeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 13.07.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolzeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
  2. Am 19.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt: Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Ägyptens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er verfügte über einen von der Arabischen Republik Ägypten ausgestellten, bis 23.10.2018 gültigen Reisepass. Einen neuen Reisepass ließ er sich nicht ausstellen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2013 in Österreich auf. Seit Februar 2015 lebt er in Wien und bezahlt für eine Wohnung eine monatliche Miete von derzeit ca. € 460,--. In Österreich leben eine Schwester des Beschwerdeführers, ihr Ehemann und ihre drei Kinder; sie alle verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Schwester im wöchentlichen telefonischem Kontakt. Darüber hinaus finden gegenseitige Besuch statt. Der Vater sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Ägypten. Es lässt sich nicht feststellen, ob er noch in Verbindung mit ihnen steht. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und schloss den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten für Deutsch erfolgreich ab. Er legte keine Prüfungen für das Bachelorstudium "Betriebswirtschaft", für das er zugelassen wurde, ab. Er ist Mitglied einer koptisch orthodoxen Kirchengemeinschaft, nimmt regelmäßig an Gottesdiensten sowie religiösen Aktivitäten teil und erbrachte bei ihr ehrenamtliche Tätigkeiten. Darüber hinaus verfügt er über einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer ging in der Zeit vom 17.05.2014 bis zum 31.05.2017 - zum Teil gleichzeitig bei zwei verschiedenen Dienstgebern - (mit Unterbrechungen) geringfügigen Beschäftigungen nach. Im Zeitraum vom 03.
  4. bis 30.06.2017 und vom 03.10.2017 bis 05.03.2018 war er bei der N GmbH vollversichert beschäftigt und übt(e) (in zum Teil sich überschneidenden Zeiträumen) seit 01.06.2017 bis laufend bei der A & A KG eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit aus. Er bezog im Jahr 2019 einen Nettolohn von ca. € 1.200,-- monatlich (14 x im Jahr). Das Arbeitsmarktservice Wien E verlängerte mit Bescheid vom 16.12.2016 gegenüber der zuletzt angeführten Arbeitgeberin die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (für die berufliche Tätigkeit als Buffetkraft) für die Zeit vom 05.01.2017 bis 04.01.
  5. Dem Antrag zufolge betrage das monatliche Entgelt € 198,-- brutto für eine geringfügige Beschäftigung (im Ausmaß von fünf Stunden pro Woche). Er war bei der A & A KG nicht geringfügig beschäftigt. Mit weiterem Bescheid dieses Arbeitsmarktservice vom 13.01.2017 wurde der S Gesellschaft m.b.H. die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe) für den (sich zum Teil überschneidenden) Zeitraum vom 20.01.2017 bis 19.01.2018 erteilt. Dem Antrag zufolge betrage das monatliche Entgelt € 185,-- brutto für eine geringfügige Beschäftigung (im Ausmaß von fünf Stunden pro Woche). Bei dieser Arbeitgeberin war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter in der Zeit vom 23.
  6. bis 31.05.2017 zur Sozialversicherung gemeldet. Diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Für die vom Beschwerdeführer bei der N GmbH und der A & A KG ausgeübten vollversicherungspflichtigen Tätigkeiten wurde eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten entgegenstehen. 1.
  7. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen): Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Länderbericht ergibt die allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und hat der Beschwerdeführer diese nicht beanstandet, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und auch zu den seinen erhebt. Politische Lage 2013 übernahm Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, damals Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte (FH 4.2.2019; GIZ 12.2018), die Macht durch einen Putsch und stürzte den gewählten Präsidenten Mohamed Morsi von der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit der Muslimbrüder (FJP) (FH 4.2.2019). Al-Sisi war seit 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter Ministerpräsident Hesham Qandil in der Regierung von Mohamed Mursi (GIZ 12.2018). Seit dem 8.6.2014 ist Abdel Fattah Al-Sisi, Präsident Ägyptens. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi musste aus dem Militärdienst austreten, um bei den Wahlen antreten zu können (GIZ 12.2018). Am 17.6.2019 brach der ehemalige, erste frei gewählte Präsident Ägyptens, Mohammed Mursi, in einer Gerichtsverhandlung zusammen und starb später in einem Krankenhaus. Offizielle Todesursache ist Herzversagen (BAMF 24.6.2019). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vgl. AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vergleiche AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a). Die Wahlen waren durch Unterdrückung und Überwachungsbemühungen der Regierung beeinträchtigt, und die Amtszeit von Präsident Sisi ist von einem harten Vorgehen gegen abweichende Stimmen geprägt (TI 23.2.2019). Die Präsidentschaftswahl 2018 bot den Wählern keine echte demokratische Wahl und wurde unter anderem durch Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Vor der Abstimmung wurden lautstarke Oppositionelle inhaftiert und zum Schweigen gebracht (FH 4.2.2019). Die übrigen Kandidaten wurden im Vorfeld verhaftet oder zogen ihre Kandidatur zurück (AA 24.6.2019a). Legitime Oppositionskandidaten wurden unter Druck gesetzt, sich noch vor dem Wahlkampf zurückzuziehen. Schließlich stand Al- Sisi einem anerkannten Herausforderer gegenüber, Mousa Mostafa Mousa, dem Vorsitzenden der Oppositionspartei Al-Ghad. Mousa warb für Al-Sisi, bevor er selbst ins Rennen ging (FH 4.2.2019). Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare, auch in den sozialen Medien, können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares "Verbreiten falscher Gerüchte" angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen (AA 1.7.2019). Bereits im Jänner 2018 verstärkten die Behörden das Vorgehen gegen Dissens und verhafteten willkürlich mindestens 113 Personen, nur weil sie friedlich ihre Meinung äußerten. Unter den Verhafteten befanden sich viele hochrangige Politiker, die den Präsidenten öffentlich kritisiert oder bei den Präsidentschaftswahlen gegen ihn kandidiert hatten. Sami Anan, der ehemalige Stabschef des Militärs, wurde im Jänner 2018 verhaftet, nachdem er seine Kandidatur angekündigt hatte. Abdelmonim Aboulfotoh, Gründer der Misr Al- Qawia-Partei, wurde im Feber 2018 in Bezug auf von ihm gegebene Medieninterviews verhaftet. Im April 2018 verurteilte ein Militärgericht Hisham Genina, den ehemaligen obersten Wirtschaftsprüfer Ägyptens, zu fünf Jahren Gefängnis, nachdem er den Präsidenten in einem Medieninterview kritisiert hatte. Im Oktober 2018 bestätigte ein Gericht eine Bewährungsstrafe von drei Monaten wegen "öffentlicher Unsittlichkeit" gegen den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Khalid Ali und disqualifizierte ihn damit erneut von der Kandidatur (AI 26.2.2019). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.2.2019). Im Feber 2019 verabschiedeten Parlamentarier in Ägypten eine Reihe von Verfassungsänderungen, welche die Macht des Präsidenten konsolidieren und gleichzeitig das Militär als die ultimative Autorität des Landes wiederherstellen soll (TI 23.2.2019). Die im April 2019 in Kraft getretenen Verfassungsänderungen eröffneten mit einer Spezialklausel dem Staatspräsidenten die Möglichkeit, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Zudem sehen diese Verfassungsänderungen erhebliche Eingriffe in die Gewaltenteilung und eine weitere Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben vor (AA 24.6.2019a). Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Amtszeit des Präsidenten von vier auf sechs Jahre verlängern. Präsident Sisi sollte im Jahr 2022 zurücktreten (TI 23.2.2019). Seit Amtsantritt setzt Präsident Al-Sisi den Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen (ÖB 1.2019). Arbeitsschwerpunkte der ägyptischen Regierung unter Ministerpräsident Mustafa Madbouly bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der sich auch an den internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert (AA 24.6.2019a). Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeigt mittlerweile deutliche Erfolge und Verbesserungen bei den wirtschaftlichen Eckdaten, birgt aber auch weiterhin die Gefahr sozioökonomisch bedingter Unruhen, da Maßnahmen kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung darstellen (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 1.2019). Durch die Preiserhöhung kam es sporadisch zu kleinen Protesten, die von der Polizei unterdrückt wurden. Die Polizei reagierte mit Härte auf die friedlich gegen Sparmaßnahmen protestierenden Demonstranten (AI 26.2.2019). Ein neues Gesetz, das im Juli 2018 verabschiedet wurde, erlaubt es dem Präsidenten, hochrangige Führer der Streitkräfte zu benennen, die er für begangene Vergehen vor Strafverfolgung schützen will. Der Zeitraum umfasst den 14.8.2013, als die Sicherheitskräfte und die Armee während der Auflösung der Sitzblockaden (Sit-ins) von Rabaa al-Adawiya und Nahda an einem einzigen Tag bis zu 1.000 Menschen töteten (AI 26.2.2019). Die vorgeschlagenen Änderungen würden auch die Rechtsstaatlichkeit und die Aufsicht über die Exekutive untergraben. Das Militär würde "Hüter des Staates" werden. Die Änderungen würden auch zur Auflösung der Nationalen Medienbehörde führen (TI 23.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622, Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
  8. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, httPs://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (24.6.2019): Briefing Notes
  9. Juni 2019, Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006365.html. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (1.2019): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002309/ALB+%C3%84gypten+2018.pdf. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (13.2.2019): The alarming message of Egypt's constitutional amendments, https://www.transparency.org/news/feature/the_alarming_message_of_egypts_constitutional_amendments, Zugriff 5.7.2019 Sicherheitslage Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019). Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b). Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation "Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation "Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation "Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation "Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019). Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019). Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegvptensicherheit/
  10. Zugriff 1.7.3019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
  11. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Derniere minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/. Zugriff 1.7.2019 -Strichaufzählung FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Securite, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 13.3.2019). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich in den letzten Jahren mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (AI 26.2.2019; vgl. FH 4.2.2019).Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 13.3.2019). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich in den letzten Jahren mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (AI 26.2.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Ein neues sehr restriktives Gesetz über die Gründung und Kontrolle von NGOs wurde im Mai 2017 vom Präsidenten unterzeichnet (AI 23.5.2019; FH 4.2.2019). Dieses räumt den Behörden weitreichende Befugnisse ein, um NGOs die offizielle Registrierung zu verweigern, sie aufzulösen und ihre Verwaltungsräte zu entlassen. Das Gesetz sieht fünf Jahre Gefängnis vor, sollten die Organisationen Rechercheergebnisse ohne Genehmigung der Regierung veröffentlichen (AI 23.5.2019). Die Arbeit von NGOs und Vereinigungen wird soweit eingeschränkt, dass eine freie Zivilgesellschaft unmöglich gemacht wird. Verstöße gegen das Gesetz können mit drakonischen Haftstrafen geahndet werden. Viele prominente Menschenrechtsverteidiger sind wegen ihrer Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen (u. a. aus Protest gegen das Demonstrationsgesetz) in Haft (AA 22.2.2019). Die Bestimmungen sehen Strafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe für die Beantragung oder Annahme ausländischer Mittel zur Untergrabung der Staatssicherheit vor (USDOS 13.3.2019). Ausländische Finanzierung ("Foreign Funding") von NGOs wird mit empfindlichen Geldstrafen belegt (AA 22.2.2019). Das Gesetz ermöglichte die Errichtung einer neuen Regulierungsbehörde, die von den Sicherheitsbehörden dominiert wird. Für jede Art von Forschung oder Umfrage vor Ort und jede Art von Zusammenarbeit mit ausländischen NGOs wird die Zustimmung der Regulierungsbehörde eingefordert. Gesetzesverstöße können zu Bußgeldern und bis zu fünf Jahren Gefängnis führen (FH 4.2.2019). Für NGOs bleibt das Klima sehr repressiv (FH 4.2.2019). Zahlreiche Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft sind weiterhin von Ermittlungsverfahren, Kontensperrungen, Ausreiseverboten, Einschüchterungen und unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft betroffen. Zudem gibt es glaubhafte Berichte über zahlreiche Fälle erzwungenen Verschwindenlassens (AA 24.6.2019a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652#content_
  12. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ägypten, https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2006365.html. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 9.7.2019 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime. Christen. Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vgl. AA 22.2.2019).Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime. Christen. Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vergleiche AA 22.2.2019). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt. heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit. und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen. nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert. wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung. physischen Angriffen. Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019). 90 % aller Ägypter sind Muslime. fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition. die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und dem Praktizieren der islamischen Religion populär (GIZ 2.2018). Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen "anerkannten" und "nicht-anerkannten" Religionen getroffen. die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai. die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört (AA 22.2.2019). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet. das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 24.6.2019a). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung (AA 22.2.2019). Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld "Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 22.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtig (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
  13. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598 1551702084 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2006365.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 Religiöse Gruppen/Kopten Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits langes erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 25.2.2019). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 24.6.2019a). Es gab Vorfälle von Gewalttätigkeit und Selbstjustiz des Mobs, insbesondere sektiererische/ religiös motivierte Gewalt gegen koptisch-christliche Ägypter. Anfang Juli 2018 griff ein Mob von Muslimen die Häuser der Kopten im Dorf Minbal an, nachdem ein Kopte angeblich Inhalte über Social Media, die den Islam beleidigten, veröffentlicht hatte. Nach der Gewalttat verhaftete die Polizei mehr als 90 Muslime. Die Polizei verhaftete auch den Kopten, der angeblich den Social Media Post veröffentlicht haben soll. Alle Verhafteten wurden Ende des Monats freigelassen, mit Ausnahme eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, den Angriff angestiftet zu haben (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
  14. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598 1551702084 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 9.7.2019 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 13.3.2019). Die Behörden verlangten sporadisch von Bürgern im Alter von 18 bis 40 Jahren, eine Erlaubnis des Innenministeriums, um in bestimmte Länder zu reisen, um so den Beitritt zu terroristischen Gruppen zu erschweren und die Flucht von Kriminellen zu verhindern (USDOS 13.3.2019). Die Regierung verhängte zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 9.7.2019 Meldewesen Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 9.7.2019 Grundversorgung Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019). Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht - trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c). Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien aus ärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018). Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 9.7.2019 Rückkehr Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundeamtes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister sowie ein Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend eingeholt. Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher als ausreichend ermittelt anzusehen. 2.
  17. Die festgestellte Identität des Beschwerdeführers geht auf die Anfrage an das Zentrale Melderegister vom 18.12.2019 zurück, in dem die Art des Reisedokumentes, der Ausstellungsstaat, die ausstellende Behörde, die Dokumentennummer sowie das Ausstellungs- und Ablaufdatum angeführt sind. Dass der Beschwerdeführer sich keinen neuen Reisepass, der bis 23.10.2018 gültig war, ausstellen ließ, beruht auf seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, wonach er nicht bemerkt habe, dass der Reisepass im Oktober 2018 ablaufen werde; er habe ihn im April 2019 verloren. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie auch die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, insbesondere zu den in telefonischen Kontakten und in gegenseitigen Besuchen bestehenden Beziehungen zu seiner in Österreich lebenden Schwester und ihrer Familie. Dass er keine Verbindungen mehr zu dem in Ägypten lebenden Vater und Bruder hat, beruht auf seinen Angaben. Der ihm zuletzt bis 29.08.2016 erteilte Aufenthaltstitel als Studierender und die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ergibt sich zum einen aus einer Anfrage an das Informationsbundsystem Zentrales Melderegister, zum anderen aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 18.01.
  18. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis hat und er Mitglied einer koptisch-orthodoxen Kirchengemeinschaft ist, er für sie ehrenamtlich tätig war und regelmäßig an Gottesdiensten sowie an religiösen Aktivitäten teilnahm, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, so der Integrationsbestätigung dieser Kirchengemeinschaft vom 28.06.2018 und den nach der mündlichen Verhandlung übermittelten Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer bei diversen gemeinschaftlichen Aktivitäten zeigen. Dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern geringfügig und vollversicherungspflichtig tätig war bzw. ist und er im Jahr 2019 bei der A & A KG ein Entgelt in der Höhe von monatlich ca. € 1.200,-- erhielt und er eine Miete von monatlich ca. € 460,-- bezahlt, ergibt aus dem Versicherungsdatenauszug, den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Zahlungsanweisungen an die Vermieterin M und den Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner bis November
  19. Aus den sich im erstinstanzlichen Akt befindenden Bescheiden vom 16.12.2016 und 13.01.2017, welche auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung ergibt sich die an die A & A KG sowie S GmbH erfolgte Erteilung bzw. Verlängerung der Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer nur für eine geringfügige Beschäftigung für die angeführten Zeiträume. Das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch der Universität Wien vom 16.02.2016 belegen die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Niveau B2, jedoch wurde die gesamte mündliche Verhandlung am 19.12.2019 auf Arabisch geführt. Der Beschwerdeführer las das in die deutsche Sprache übersetzte Verhandlungsprotokoll durch und erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. 2.
  20. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  22. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (zu Spruchpunkt I.):3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (zu Spruchpunkt römisch eins.):

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt II.):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt römisch zwei.): 3.2.1. Rechtslage:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Der Beschwerdeführer lebt in keiner Lebensgemeinschaft und führt - wie er selbst vorbringt - in Österreich keine Beziehung. Seine mit einer ungarischen Staatsangehörigen am 07.04.2017 geschlossene und im Oktober 2018 geschiedene (Aufenthalts-) Ehe wurde vom Bezirksgericht Hernals als Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe iSd § 117 Abs. 1 FPG qualifiziert.Der Beschwerdeführer lebt in keiner Lebensgemeinschaft und führt - wie er selbst vorbringt - in Österreich keine Beziehung. Seine mit einer ungarischen Staatsangehörigen am 07.04.2017 geschlossene und im Oktober 2018 geschiedene (Aufenthalts-) Ehe wurde vom Bezirksgericht Hernals als Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe iSd Paragraph 117, Absatz eins, FPG qualifiziert. Es leben jedoch die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie in Österreich. Mit dieser steht der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ca. zwei- bis dreimal wöchentlich in telefonischem Kontakt und finden gegenseitige Besuche statt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sowie deren Familie bestehende verwandtschaftliche Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Intensität der Beziehung nicht geschlossen werden; so wurde weder eine besondere gegenseitige Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). In Bezug auf seine Schwester sowie deren Familie ist von einem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK daher nicht auszugehen. Die Beziehung ist aber unter dem Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigten.Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sowie deren Familie bestehende verwandtschaftliche Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Intensität der Beziehung nicht geschlossen werden; so wurde weder eine besondere gegenseitige Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). In Bezug auf seine Schwester sowie deren Familie ist von einem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK daher nicht auszugehen. Die Beziehung ist aber unter dem Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigten. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner im Juli 2013 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet nunmehr ca. sechseinhalb Jahre gedauert hat. Diese Zeitdauer allein führt noch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen

Art. 8EMRK (vgl.

dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner im Juli 2013 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet nunmehr ca. sechseinhalb Jahre gedauert hat. Diese Zeitdauer allein führt noch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen

Artikel 8

, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel als Studierender, der ihm zuletzt bis 29.08.2016 verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer musste von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhielt. Umso mehr musste er sich seines unsicheren Aufenthalts ab dem Zeitpunkt bewusst sein, in dem sein erneut gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Studierender mit - infolge der Zurücknahme der erhobenen Beschwerde - in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 17.10.2016 abgewiesen wurde. Das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes musste bei ihm umso mehr durch das Eingehen einer nur sechs Monate nach der Erlassung dieses Bescheides mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Aufenthaltsehe gegeben sein. Dadurch verliert die ab Oktober 2016 vom Beschwerdeführer erlangte berufliche Integration an entscheidender Bedeutung. Hinzu kommt, dass der A & A KG zwar die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 05.01.2017 bis 04.01.2018 für eine geringfügige Beschäftigung verlängert wurde, er aber bei dieser Arbeitgeberin nicht eine geringfügige, sondern seit 01.06.2017 bis laufend eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt. Auch in der Zeit vom 03.

  1. bis 30.06.2017 und vom 03.10.2017 bis 05.03.2018 ging er bei der N GmbH einer der Vollversicherung unterliegenden Tätigkeit nach, ohne dass das Arbeitsmarktservice dafür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt hatte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sich um die Erteilung bzw. Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zu kümmern, falle nicht in seine, sondern in die Obliegenheit des Arbeitgebers, ist entgegen zu halten, dass von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden muss, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Die Bescheide über die Erteilung bzw. Verlängerung der Beschäftigungsbewilligungen für geringfügige Beschäftigungen für einen bestimmten Zeitraum wurden nicht nur den Arbeitgebern, sondern auch ihm zugestellt. Damit musste ihm der Umstand, dass der A & A KG und der N GmbH keine Beschäftigungsbewilligungen für die bei ihnen ausgeübten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen erteilt wurden, bekannt sein. Dass er es unterließ, insbesondere beim Arbeitsmarktservice Erkundigungen über die Zulässigkeit der Aufnahme einer unselbständigen vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit einzuholen, ist ihm zur Last zu legen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sich um die Erteilung bzw. Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zu kümmern, falle nicht in seine, sondern in die Obliegenheit des Arbeitgebers, ist entgegen zu halten, dass von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden muss, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Die Bescheide über die Erteilung bzw. Verlängerung der Beschäftigungsbewilligungen für geringfügige Beschäftigungen für einen bestimmten Zeitraum wurden nicht nur den Arbeitgebern, sondern auch ihm zugestellt. Damit musste ihm der Umstand, dass der A & A KG und der N GmbH keine Beschäftigungsbewilligungen für die bei ihnen ausgeübten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen erteilt wurden, bekannt sein. Dass er es unterließ, insbesondere beim Arbeitsmarktservice Erkundigungen über die Zulässigkeit der Aufnahme einer unselbständigen vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit einzuholen, ist ihm zur Last zu legen. Auch seine, auch in der mündlichen Verhandlung, geäußerte Rechtfertigung, er habe auf die Auskunft des Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen vom 16.05.2017 vertrauen dürfen, wonach sich sein Niederlassungsrecht, inklusive dem freien Arbeitsmarktzugang, als Ehegatte einer in Österreich erwerbstätigen Unionsbürgerin ex-lege aus dem EU-Recht ergebe, kann daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die von ihm gegenüber der Betreuungseinrichtung geschilderten Verhältnisse, insbesondere die näheren Umstände, die zur Eheschließung geführt haben, mit der Realität tatsächlich nicht übereinstimmten. Der Beschwerdeführer hätte angesichts des Vorenthaltens sehr wichtiger Informationen nicht auf die ihm gegebenen Auskünfte vertrauen dürfen, eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Da ein ihn entschuldigender (Rechts-) Irrtum gegenständlich nicht vorlag, übte er in den angeführten Zeiträumen eine nicht bewilligte Vollbeschäftigung aus, was seine berufliche Integration erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus ist das fremdenrechtlich besonders relevante missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers, durch eine Scheinehe zu versuchen, die - mangels ausreichenden Studienerfolges sonst nicht mögliche - Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, ins Treffen zu führen. Ohne - wie das Bezirksgericht Hernals in seinem Urteil vom 18.01.2018 feststellte - ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit einer ungarischen Staatsbürgerin führen zu wollen, war das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer in Österreich erwerbstätigen EU-Bürgerin gerichtet. Auch dadurch wird die Gesamtdauer des bis zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden Aufenthalts von sechseinhalb Jahren und die während dieses Zeitraumes erlangte soziale und berufliche Integration maßgeblich gemindert. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG als strafgerichtlich unbescholten anzusehen.Darüber hinaus ist das fremdenrechtlich besonders relevante missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers, durch eine Scheinehe zu versuchen, die - mangels ausreichenden Studienerfolges sonst nicht mögliche - Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, ins Treffen zu führen. Ohne - wie das Bezirksgericht Hernals in seinem Urteil vom 18.01.2018 feststellte - ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit einer ungarischen Staatsbürgerin führen zu wollen, war das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer in Österreich erwerbstätigen EU-Bürgerin gerichtet. Auch dadurch wird die Gesamtdauer des bis zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden Aufenthalts von sechseinhalb Jahren und die während dieses Zeitraumes erlangte soziale und berufliche Integration maßgeblich gemindert. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG als strafgerichtlich unbescholten anzusehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ist nicht zu akzeptieren, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016, mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist nicht zu akzeptieren, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016, mwN). Gegenständlich liegen keine (außergewöhnlichen) Umstände vor, die es rechtsfertigen, von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Daran können der positive Abschluss des Vorstudienlehrgangs Deutsch, der durch Empfehlungsschreiben und Fotoaufnahmen dokumentierte große Freundes- und Bekanntenkreis, die Zugehörigkeit zu einer koptisch orthodoxen Kirchengemeinschaft verbunden mit ehrenamtlichen Tätigkeiten, die wiederholte geringfügige Beschäftigung mit (nur zum Teil erteilten) Beschäftigungsbewilligungen, die (auf unerlaubt ausgeübten Erwerbstätigkeiten beruhende) Selbsterhaltungsfähigkeit, die ortsübliche Unterkunft sowie die alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nichts ändern. Darüber hinaus ist, auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, keinen Kontakt mehr zu seinem in Ägypten lebenden Vater und Bruder zu haben, nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat auszugehen, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Es war sohin auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war sohin auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (zu Spruchpunkt III.):3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (zu Spruchpunkt römisch drei.): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet: "

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (zu Spruchpunkt IV.):3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (zu Spruchpunkt römisch vier.): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zu Spruchpunkt V.):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zu Spruchpunkt römisch fünf.): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies steht in Einklang mit den obigen Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes. Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Ägypten erkennbar ist, war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies steht in Einklang mit den obigen Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes. Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Ägypten erkennbar ist, war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. abzuweisen war. 3.
  3. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (zu Spruchpunkt VI.)3.
  4. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (zu Spruchpunkt römisch sechs.) 3.6.
  5. Rechtslage:

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. 3.6.
  11. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Am 07.04.2017 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG zu einer Geldstrafe verurteilt.Am 07.04.2017 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG zu einer Geldstrafe verurteilt. Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass gegenständlich ein Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG vorliegt, was das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dokumentiert.Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass gegenständlich ein Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG vorliegt, was das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dokumentiert. Es ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn es darlegt, dass die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Missachtung der geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und einem geordneten Fremdenwesen kommt eine besonders hohe Bedeutung zu. Zuwiderhandlungen sind daher entsprechend zu sanktionieren. Das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe stellt einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz dar und kann nicht im Interesse der Republik Österreich liegen. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen, um die Unterwanderung und Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu verhindern. Dies war aber offensichtlich die allein auf die Verlängerung seines Aufenthaltes gerichtete Intention des Beschwerdeführers. Hinzu kommt die Ausübung von Beschäftigungen durch den Beschwerdeführer ohne eine erteilte Beschäftigungsbewilligung. Wie bereits ausgeführt, besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Erwerbstätigkeiten. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte bisherige Verhalten zeigt, dass er nicht nur fremdenrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelte, sondern auch auf gravierende Weise gegen strafgesetzliche Bestimmungen, so durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe iSd § 117 Abs. 1 FPG, verstoßen hat.Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte bisherige Verhalten zeigt, dass er nicht nur fremdenrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelte, sondern auch auf gravierende Weise gegen strafgesetzliche Bestimmungen, so durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 117, Absatz eins, FPG, verstoßen hat. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt insgesamt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, welcher durch die Verhängung eines Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot daher als rechtmäßig und auch die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  12. In seiner Äußerung vom 12.12.2019 nahm der Beschwerdeführer auf (Flucht-) Gründe, die er "bis dato" nicht vorbringen habe können, Bezug. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung bzw. bis zum gegebenen Zeitpunkt noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl er rechtskundig vertreten ist. Die (Nicht-) Zuerkennung internationalen Schutzes bildete nicht den Gegenstand des konkreten Verfahrens. 3.
  13. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I401.2203944.1.00

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