4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl. 1140092804 - 190231721/BMI-EAST_OST, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl. 1140092804 - 190231721/BMI-EAST_OST, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zufolge wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 15.07.2019 über seine damalige Rechtsvertretung (Vollmacht vom 27.02.2019, aufgelöst am 18.07.2019) ordnungsgemäß zugestellt. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der nun durch LegalFocus rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des angefochtenen Bescheides verfassungswidrig sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 20.01.2020 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher angeführt wurde, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugegangen sei, da er sich zum damaligen Zeitpunkt in Strafhaft befunden habe und deswegen auch nicht die Möglichkeit gehabt habe die Vollmacht zur damaligen Rechtsvertretung, welche offensichtlich keine adäquate Vertretung gewährleistet habe, zu kündigen. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die diesbezügliche Vollmacht nicht rechtsgültig gewesen sei und an den Beschwerdeführer persönlich zustellen müssen. Trotz nicht rechtsgültiger Zustellung habe der Beschwerdeführer schließlich Kenntnis vom Bescheid erlangt und sich umgehend um die Erhebung eines Rechtsmittels gekümmert, weswegen dieses rechtzeitig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 09.07.2019, erfolgte am 15.07.2019 an die damalige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, zu welcher bis 18.07.2019 ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 09.07.2019, erfolgte am 15.07.2019 an die damalige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, zu welcher bis 18.07.2019 ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand. Die Beschwerdefrist begann spätestens am 15.07.2019 und endete am 29.07.2019. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde nach dem Ende der Beschwerdefrist, nämlich am 13.11.2019 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet. 2. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 15.07.2019 als Übergabedatum an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vermerkt. Die Übernahme am 15.07.2019 wurde auch in der Stellungnahme nicht bestritten. Die Feststellung eines am 15.07.2019 aufrechten Vollmachtsverhältnisses zur damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmacht vom 27.02.2019 und der entsprechenden Vollmachtsauflösung vom 18.07.2019. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 15.07.2019 auszugehen. Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der Zustellung am 15.07.2019 und der am 13.11.2019 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 29.07.2019 bei der belangten Behörde einlangen müssen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung: Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I408.2198014.2.00
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