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I414 2222939-2

Obsah (6)Art. 133§ 7§ 94§ 93§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlI414 2222939-2 SpruchI414 2222939-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Nach Asylerstreckungsantrag wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.02.2002 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde letztmals von der belangten Behörde am 14.10.2015 ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX, gültig bis 13.10.2020 ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde letztmals von der belangten Behörde am 14.10.2015 ein Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 13.10.2020 ausgestellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde nach strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten wegen Verbrechens und Vergehen des sexuellen und schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2020, GZ. I414 2222939-1/7E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 rechtskräftig bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren in seinen Herkunftsstaat erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2020, GZ. I414 2222939-1/7E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 rechtskräftig bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren in seinen Herkunftsstaat erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Parteiengehör die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung des Konventionsreisepasses gewährt. In seiner Eingabe vom 02.10.2019 brachte er vor, mit seiner Frau und ihren Kindern in Österreich zu leben, integriert zu sein und dass von ihm wegen einer einmaligen Verurteilung keine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit ausgehe. Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 11.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass XXXX

§ 94Abs. 5 FPG i

Vm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 5 FPG entzogen.

§ 93Abs.

2 wurde dieser aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 11.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass römisch 40

Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG entzogen.

Paragraph 93, Absatz 2, wurde dieser aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte er erneut aus, dass von ihm wegen der einmaligen Verurteilung keine Gefahr ausgehe, er seine Tat bereue und gut integriert sei. Eine Ein- und Ausreise nach Österreich und den Schengenraum sei notwendig, um familiäre Beziehungen aufrecht halten zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Dem Beschwerdeführer kam seit 19.02.2002 der Status des Asylberechtigten zu und wurde ihm aufgrund dieses Status zuletzt am 14.10.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Dieser ist gültig bis 13.10.
  2. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2020, GZ. I414 2222939-1/7E, aberkannt. Eine andere Aufenthaltsberechtigung kommt ihm nicht zu.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zu- bzw. Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Dazu wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I414 2222939-
  4. Dass dem Beschwerdeführer auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, ergibt sich aus dem vom erkennenden Richter eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 94Abs.

5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 93Abs. 1 Z 1 FPG idg

F ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

§ 93Abs.

2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar. Die in § 92 FPG angeführten Versagungsgründe sind ansonsten für jene Fälle heranzuziehen, bei denen einem Fremden ein Konventionsreisepass entzogen bzw. versagt werden kann, ihm aber weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt.Die in Paragraph 92, FPG angeführten Versagungsgründe sind ansonsten für jene Fälle heranzuziehen, bei denen einem Fremden ein Konventionsreisepass entzogen bzw. versagt werden kann, ihm aber weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt. Im gegenständlichen Fall ist aber bereits die grundsätzliche Voraussetzung des Status des Asylberechtigten

§ 94Abs.

1 FPG mit der rechtskräftigen Aberkennung nicht mehr gegeben. Somit ist eine Tatsache eingetreten, die einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen würde. Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist der Konventionsreisepass daher zu entziehen. Auf die Schwere des Urteils, das gegen den Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht erlassen wurde und auf die Frage, ob auch die strafrechtliche Delinquenz einen Versagungsgrund rechtfertigen würde, war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Auch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde keine entgegenstehenden Argumente angeführt.Im gegenständlichen Fall ist aber bereits die grundsätzliche Voraussetzung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 94, Absatz eins, FPG mit der rechtskräftigen Aberkennung nicht mehr gegeben. Somit ist eine Tatsache eingetreten, die einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen würde. Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist der Konventionsreisepass daher zu entziehen. Auf die Schwere des Urteils, das gegen den Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht erlassen wurde und auf die Frage, ob auch die strafrechtliche Delinquenz einen Versagungsgrund rechtfertigen würde, war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Auch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde keine entgegenstehenden Argumente angeführt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2222939.2.00

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