4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2016, Zl. 1079656003-150928901/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine
AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder aktenkundig, noch wird behauptet, der Beschwerdeführer hätte Einwendungen im Sinn des § 14 Abs. 3 AVG erhoben. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift der Erstbefragung. Es ist somit auf Grund der Steigerung des Vorbringens nicht glaubhaft, dass es die fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich gegeben hat.In der Erstbefragung gab er als Fluchtgrund nur an, dass ihm sein LKW vom IS weggenommen worden sei und er bedroht worden sei, so dass er keine Arbeit mehr gefunden habe. Außerdem verwies er auf den Krieg in Mossul (Seite 5 des Protokolls der Erstbefragung). Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer ebenso noch vor, dass ihm der IS seinen LKW weggenommen habe. Darüber hinaus behauptete er aber noch, dass er auch aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen und sein Bruder seinetwegen entführt worden sei. Außerdem schilderte er einen Vorfall mit Peschmerga in Sulaimaniya und einen Vorfall in Bagdad, bei dem ein Kollege des Beschwerdeführers getötet worden sei und auf dessen Leiche ein Drohzettel hinterlassen worden sei (Seiten 9 und 10 des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer behauptete zwar vor dem BFA, dass er auch in der Erstbefragung angegeben habe, aber nicht aufgeschrieben worden sei, es wäre von ihm verlangt worden, für den IS zu arbeiten, er sich geweigert hätte und daraufhin sein Bruder entführt und ihm sein LKW weggenommen worden sei (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 15, AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine
Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder aktenkundig, noch wird behauptet, der Beschwerdeführer hätte Einwendungen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, AVG erhoben. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift der Erstbefragung. Es ist somit auf Grund der Steigerung des Vorbringens nicht glaubhaft, dass es die fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich gegeben hat. Der Beschwerdeführer schilderte die einzelnen Vorfälle nur vage und zudem in der mündlichen Verhandlung anderes als noch vor dem BFA, weshalb ihm eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist: Zur Aufforderung, sich dem IS anzuschließen, gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass ein Arbeitskollege, XXXX , ihn mehrmals angerufen und aufgefordert habe sich, dem IS anzuschließen. Er sei auch beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt. Er habe dann den Bruder des Beschwerdeführers entführt, weil der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr davon, dass dies alles sein Kollege XXXX getan habe, sondern er sprach mehrfach von mehreren Arbeitskollegen. Die Kollegen hätten von ihm verlangt, dass er sich dem IS anschließe und die Kollegen hätten ihn einige Male zu Hause angerufen, aber nicht erreicht. Die Kollegen seien dann zu ihm nach Hause gekommen und hätten den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).Zur Aufforderung, sich dem IS anzuschließen, gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass ein Arbeitskollege, römisch 40 , ihn mehrmals angerufen und aufgefordert habe sich, dem IS anzuschließen. Er sei auch beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt. Er habe dann den Bruder des Beschwerdeführers entführt, weil der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr davon, dass dies alles sein Kollege römisch 40 getan habe, sondern er sprach mehrfach von mehreren Arbeitskollegen. Die Kollegen hätten von ihm verlangt, dass er sich dem IS anschließe und die Kollegen hätten ihn einige Male zu Hause angerufen, aber nicht erreicht. Die Kollegen seien dann zu ihm nach Hause gekommen und hätten den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wer diese Arbeitskollegen seien, die ihn aufgefordert hätten, sich dem IS anzuschließen, nannte der Beschwerdeführer XXXX , dessen zwei Brüder sowie die drei Söhne des ältesten Bruders. Er führt auch aus, dass alle sechs Personen gewollt hätten, dass er sich dem IS anschließe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, zu schildern, wie dies konkret abgelaufen sei. Er konnte daraufhin aber keine plastische Schilderung geben, so dass angenommen werden könnte, er berichte von tatsächlich Erlebtem. Er gab nämlich nur folgendes an: "Es war telefonisch, sie verlangten von mir, dass ich mit dem IS zusammen kämpfen soll. Ich lehnte das ab." (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese knappe Schilderung erweckte nicht den Eindruck, als erzähle der Beschwerdeführer von tatsächlichen Gegebenheiten. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen.In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wer diese Arbeitskollegen seien, die ihn aufgefordert hätten, sich dem IS anzuschließen, nannte der Beschwerdeführer römisch 40 , dessen zwei Brüder sowie die drei Söhne des ältesten Bruders. Er führt auch aus, dass alle sechs Personen gewollt hätten, dass er sich dem IS anschließe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, zu schildern, wie dies konkret abgelaufen sei. Er konnte daraufhin aber keine plastische Schilderung geben, so dass angenommen werden könnte, er berichte von tatsächlich Erlebtem. Er gab nämlich nur folgendes an: "Es war telefonisch, sie verlangten von mir, dass ich mit dem IS zusammen kämpfen soll. Ich lehnte das ab." (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese knappe Schilderung erweckte nicht den Eindruck, als erzähle der Beschwerdeführer von tatsächlichen Gegebenheiten. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen. Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, dass sechs Personen von ihm verlangt hätten, sich dem IS anzuschließen, relativierte der Beschwerdeführer auf weitere Befragung. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er von allen sechs Personen angerufen worden sei, meinte er, nur XXXX habe ihn angerufen. Auf die weitere Frage, weshalb er dann gesagt habe, dass alle sechs Personen gewollt hätten, dass er sich dem IS anschließe, behauptete er nun, er hätte damit gemeint, dass alle sechs für den IS gekämpft hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er sein Vorbringen aufbauschte, was gegen eine Glaubhaftmachung spricht.Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, dass sechs Personen von ihm verlangt hätten, sich dem IS anzuschließen, relativierte der Beschwerdeführer auf weitere Befragung. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er von allen sechs Personen angerufen worden sei, meinte er, nur römisch 40 habe ihn angerufen. Auf die weitere Frage, weshalb er dann gesagt habe, dass alle sechs Personen gewollt hätten, dass er sich dem IS anschließe, behauptete er nun, er hätte damit gemeint, dass alle sechs für den IS gekämpft hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er sein Vorbringen aufbauschte, was gegen eine Glaubhaftmachung spricht. Schließlich konnte der Beschwerdeführer nicht einmal konkret angeben, wann er von XXXX angerufen und aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen. Es war ihm nicht einmal möglich, das Jahr nennen. Er erklärte, dass es 2014 oder 2015 gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass XXXX drei Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Auch diesbezüglich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage konkrete Daten zu nennen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese äußerst vagen Ausführungen lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen.Schließlich konnte der Beschwerdeführer nicht einmal konkret angeben, wann er von römisch 40 angerufen und aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen. Es war ihm nicht einmal möglich, das Jahr nennen. Er erklärte, dass es 2014 oder 2015 gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass römisch 40 drei Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Auch diesbezüglich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage konkrete Daten zu nennen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese äußerst vagen Ausführungen lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen. Auch zur vorgebrachten Entführung seines Bruders konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Daten angeben. So meinte er, dass sein Bruder mitgenommen worden sei, als XXXX das dritte Mal beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei. Der Bruder sei dann drei Tage festgehalten und danach freigelassen worden. Der Beschwerdeführer vermutete bloß, dass dies im August gewesen sei (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich eines derart gravierenden Ereignisses, wie es die Entführung des Bruders ist, welches darüber hinaus auch mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang steht, nur vermuten kann, wann dies gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden und spricht nicht dafür, dass das Behauptete nicht tatsächlich passiert ist.Auch zur vorgebrachten Entführung seines Bruders konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Daten angeben. So meinte er, dass sein Bruder mitgenommen worden sei, als römisch 40 das dritte Mal beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei. Der Bruder sei dann drei Tage festgehalten und danach freigelassen worden. Der Beschwerdeführer vermutete bloß, dass dies im August gewesen sei (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich eines derart gravierenden Ereignisses, wie es die Entführung des Bruders ist, welches darüber hinaus auch mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang steht, nur vermuten kann, wann dies gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden und spricht nicht dafür, dass das Behauptete nicht tatsächlich passiert ist. Der Beschwerdeführer behauptete, als sein Bruder entführt worden sei, habe er selbst sich im Iran aufgehalten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers im Akt befindet. Daraus gehen die dem Beschwerdeführer erteilten Visa für den Iran sowie die konkreten Grenzübertritte hervor. Demnach verfügte der Beschwerdeführer über ein vom 16.06.2014 bis 14.09.2014 gültiges Visum für den Iran, hielt sich aber im August 2014 nicht im Iran auf, da für diesen Zeitraum keine Ein- und Ausreisestempel vorahnden sind. Dies lässt sich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen und spricht daher ebenso dagegen, dass die behauptete Entführung des Bruders stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend an, dass er zugestimmt habe, dem IS seinen LKW und ein Grundstück zu geben, damit sein Bruder nicht getötet werde. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wie genau die Übergabe des LKWs und des Grundstücks an den IS abgelaufen ist, konnte er keine konkreten Schilderungen abgeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu erschöpften sich in dem Satz: "Mein anderer Bruder gab das dem IS.". Auch wann genau die Übergabe war, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen. Er gab bloß an, dass es drei Tage nach der Geiselnahme des Bruders war. Er vermutete wiederum nur, dass es im August gewesen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Auch wenn der Beschwerdeführer selbst nicht dabei war, so kann angenommen werden, dass er mit seinem Bruder darüber gesprochen hat, dass die Übergabe an den IS erfolgt ist und wie sie abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer müsste daher in der Lage sein, zur Übergabe etwas konkretere Angaben zu machen als nur vorbringen zu können, dass ein anderer Bruder das dem IS gegeben habe. Es ist daher auch auf Grund dieser äußerst knappen und vagen Ausführungen nicht glaubhaft, dass tatsächlich der LKW und ein Grundstück an den IS übergeben worden sein sollen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA auch vor, dass er nach der Übergabe seines LKW an den IS zur Polizei in Sulaimaniya gegangen sei und dort angezeigt habe, dass ihm der IS den LKW abgenommen habe und er das Kennzeichen seines LKW nicht verlängern könne (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer legte dazu vor dem BFA auch die Fotografie einer Anzeigenbestätigung vor (AS 111). Diese vermag jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Die Bestätigung enthält nämlich keinerlei Logo oder Siegel, wie es bei Schreiben von irakischen Behörden üblich ist. Es ist ein einfaches Dokument, das mittels Textverarbeitungsprogramm erstellt wurde und könnte somit von jedermann hergestellt worden sei. Auffällig war in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer, als er die Ereignisse mit seinem Bruder und die Übergabe des LKWs und des Grundstücks an den IS schilderte, von sich aus nicht erwähnte, dass er bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Erst als dem Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben vor dem BFA vorgehalten wurden, sprach er von der Anzeige und den Umständen hierfür. Allerdings erklärte er hier nicht mehr, wie noch vor dem BFA, dass er das Kennzeichen nicht hätte verlängern können, sondern sprach davon, dass er das Kennzeichen habe abmelden müssen, damit er keine Probleme bekomme (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedliche Darstellung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erst von der Anzeige sprach, als er konkret darauf angesprochen wurde, lassen es nicht glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Anzeige erstattet hat. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass die Firma, für die er als LKW-Lenker tätig gewesen sei, im November 2014 wegen der wirtschaftlichen Lage zugesperrt habe (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er, dass die Firma geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer konnte aber weder den Monat noch das Jahr angeben, wann dies gewesen sei. Er brachte vor, dass es entweder 2015 oder 2014 gewesen sei und erklärte schließlich, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Danach führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur wenig geschlafen habe und seit mehreren Wochen durcharbeite. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer aber an, dass dies nicht der Grund dafür sei, dass er sich nicht mehr erinnern könne, sondern vielmehr, dass alles schon fünf Jahre her sei und es daran liege (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist nachvollziehbar, dass die Erinnerung im Laufe der Zeit verblasst, doch handelt es sich hier nicht um Nebensächlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr um Ereignisse, die mit seiner Ausreise aus dem Irak zusammenhängen. Insofern sind seine Wissenslücken nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde danach noch von seinem Vertreter zur Schließung der Firma befragt, woraufhin er nun erklärte, es sei im selben Jahr gewesen, als sein Bruder entführt worden sei. Außerdem brachte er nun vor, dass die Firma "im Sommer" geschlossen worden sei. Über weiteres Befragen gab er an, dass die Firma "zwischen August und Oktober" zugesperrt habe. Nachdem ihm der Vertreter seine Angaben vor dem BFA vorhielt, wo er erklärte, die Firma habe im November 2014 zugesperrt, behauptete der Beschwerdeführer nun, dass die Firma "im November" zugesperrt habe (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers, in kurzer Folge unterschiedliche Zeiten zu nennen, wann die Firma geschlossen worden sei und insbesondere der Umstand, dass er nach Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA diese als der Wahrheit entsprechend darzustellen versucht, lässt den Schluss zu, dass die behauptete Schließung der Firma nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer legte auch eine Arbeitsbestätigung der Firma, für die er als LKW-Fahrer gearbeitet habe, vor (AS 119). Aus dieser geht als Arbeitsende der 11.11.2014 hervor (OZ 17). Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Arbeit im November 2014 beendet, was nun mit seinen Angaben vor dem BFA übereinstimmt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für diese Firma, dass er in Syrien, im Iran, in der Türkei, in Jordanien und im Irak gefahren sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auf Nachfrage erklärte er, dass er nach der Schließung der Firma nicht mehr im Iran gewesen sei. Er sei nur beruflich im Iran gewesen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Mit dieser Behauptung nicht in Einklang zu bringen ist jedoch, dass er zufolge der Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass am 12.11.2014 vom Irak in den Iran und am 23.11.2014 vom Iran zurück in den Irak gefahren ist (AS 151 und 181). Auch diese Unstimmigkeiten lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Firma geschlossen worden sei, nicht glaubhaft erscheinen. In der Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichten erstattete der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen (OZ 19). Demnach habe XXXX gegenüber einem nun in Deutschland aufhältigen Freund bzw. ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers damit gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Das Vorbringen in der Stellungnahme war von unkonkreten Angaben und vagen Vermutungen gekennzeichnet. XXXX habe dem Beschwerdeführer damals die Stelle als LKW-Fahrer verschafft und XXXX sei der Ansicht, der Beschwerdeführer müsse ihm daher dankbar sein und wäre daher damals verpflichtet gewesen, wie von ihm gewünscht, dem IS beizutreten. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2017 einen Arbeitskollegen bzw. Freund in Österreich getroffen (der eben nun in Deutschland sei), mit diesem Fotos gemacht und dieser Arbeitskollege bzw. Freund habe diese Fotos im Jänner 2017 auf Facebook gepostet. Im März 2017 habe der Arbeitskollege bzw. Freund Bilder von Kämpfen um die Befreiung Mossuls gepostet und danach habe sich XXXX bei ihm über Facebook gemeldet. Dabei habe XXXX auch geschrieben, dass er wisse, dass er und der Beschwerdeführer sich in Österreich befänden und glücklich seien und er dafür sorgen würde, dass sie getötet würden, wenn sie in den Irak zurückkehren bzw. werde er sie selbst töten. Als der Arbeitskollege bzw. Freund diese Nachricht gelesen habe, habe er die Drohbotschaft des XXXX sofort gelöscht und den Facebookaccount geblockt. In der Stellungnahme wird bloß vermutet, dass XXXX jetzt als Polizist in Bagdad arbeite (OZ 19).In der Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichten erstattete der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen (OZ 19). Demnach habe römisch 40 gegenüber einem nun in Deutschland aufhältigen Freund bzw. ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers damit gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Das Vorbringen in der Stellungnahme war von unkonkreten Angaben und vagen Vermutungen gekennzeichnet. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer damals die Stelle als LKW-Fahrer verschafft und römisch 40 sei der Ansicht, der Beschwerdeführer müsse ihm daher dankbar sein und wäre daher damals verpflichtet gewesen, wie von ihm gewünscht, dem IS beizutreten. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2017 einen Arbeitskollegen bzw. Freund in Österreich getroffen (der eben nun in Deutschland sei), mit diesem Fotos gemacht und dieser Arbeitskollege bzw. Freund habe diese Fotos im Jänner 2017 auf Facebook gepostet. Im März 2017 habe der Arbeitskollege bzw. Freund Bilder von Kämpfen um die Befreiung Mossuls gepostet und danach habe sich römisch 40 bei ihm über Facebook gemeldet. Dabei habe römisch 40 auch geschrieben, dass er wisse, dass er und der Beschwerdeführer sich in Österreich befänden und glücklich seien und er dafür sorgen würde, dass sie getötet würden, wenn sie in den Irak zurückkehren bzw. werde er sie selbst töten. Als der Arbeitskollege bzw. Freund diese Nachricht gelesen habe, habe er die Drohbotschaft des römisch 40 sofort gelöscht und den Facebookaccount geblockt. In der Stellungnahme wird bloß vermutet, dass römisch 40 jetzt als Polizist in Bagdad arbeite (OZ 19). In der Stellungnahme war von einer Drohung des XXXX gegenüber einem zunächst in Österreich, dann in Deutschland aufhältigen Arbeitskollegen bzw. Freund die Rede. In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer von Drohungen, die er auch vorgelegt hätte und behauptete weiter, dass auch der Freund, der zunächst in Österreich war, einen Drohbrief bekommen habe (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Damit steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, was gegen eine Glaubhaftmachung spricht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht, wie behauptete, die Drohungen vorgelegt. Dazu wäre er gar nicht in der Lage gewesen, da in der Stellungnahme vorgebracht wurde, dass der Arbeitskollege bzw. Freund die Drohung sofort gelöscht habe. Es gibt somit keinen schriftlichen Beleg über die angebliche Bedrohung. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten, dass er seinen Angaben in der Stellungnahme zufolge, gar keine Belege über die Drohungen vorlegen habe könne. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. Er wich dem Vorhalt aus und schilderte nur das Zustandekommen der Bilder mit dem Freund. Auch dies spricht nicht dafür, dass die angebliche Bedrohung tatsächlich stattgefunden hat.In der Stellungnahme war von einer Drohung des römisch 40 gegenüber einem zunächst in Österreich, dann in Deutschland aufhältigen Arbeitskollegen bzw. Freund die Rede. In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer von Drohungen, die er auch vorgelegt hätte und behauptete weiter, dass auch der Freund, der zunächst in Österreich war, einen Drohbrief bekommen habe (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Damit steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, was gegen eine Glaubhaftmachung spricht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht, wie behauptete, die Drohungen vorgelegt. Dazu wäre er gar nicht in der Lage gewesen, da in der Stellungnahme vorgebracht wurde, dass der Arbeitskollege bzw. Freund die Drohung sofort gelöscht habe. Es gibt somit keinen schriftlichen Beleg über die angebliche Bedrohung. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten, dass er seinen Angaben in der Stellungnahme zufolge, gar keine Belege über die Drohungen vorlegen habe könne. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. Er wich dem Vorhalt aus und schilderte nur das Zustandekommen der Bilder mit dem Freund. Auch dies spricht nicht dafür, dass die angebliche Bedrohung tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung nicht einmal konkret angeben, wann diese Drohung durch XXXX erfolgt sei. Er stellte auch hier bloß die Vermutung auf, dass es 2018 gewesen sei (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer etwas derart Einschneidendes, wie es eine Drohung mit dem Umbringen ist, nicht zeitlich genauer eingrenzen kann. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bedroht worden, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer merkt, wann das war. Auch dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach der erfolgten Bedrohung dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat oder Anzeige bei der Polizei erstattet hat, sondern erst in einer Stellungnahme im November 2019, deren Abgabe ihm anlässlich der Übermittlung von Berichten zur Lage im Irak eingeräumt wurde, davon berichtet, spricht nicht dafür, dass es die Bedrohung tatsächlich gegeben hat.Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung nicht einmal konkret angeben, wann diese Drohung durch römisch 40 erfolgt sei. Er stellte auch hier bloß die Vermutung auf, dass es 2018 gewesen sei (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer etwas derart Einschneidendes, wie es eine Drohung mit dem Umbringen ist, nicht zeitlich genauer eingrenzen kann. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bedroht worden, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer merkt, wann das war. Auch dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach der erfolgten Bedrohung dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat oder Anzeige bei der Polizei erstattet hat, sondern erst in einer Stellungnahme im November 2019, deren Abgabe ihm anlässlich der Übermittlung von Berichten zur Lage im Irak eingeräumt wurde, davon berichtet, spricht nicht dafür, dass es die Bedrohung tatsächlich gegeben hat. Dem Beschwerdeführer ist es schon nicht gelungen, jenes Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er von XXXX aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen, weshalb das darauf aufbauende Vorbringen hinsichtlich einer einem Freund gegenüber geäußerten Drohung, er werde bei einer Rückkehr in den Irak getötet, ebenso wenig glaubhaft ist. Es war daher nicht erforderlich, dem Antrag auf Einvernahme des Freundes als Zeugen nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er ein privates Konto auf Facebook hat und dies "wahrscheinlich" der Grund sei, weshalb XXXX ihn nicht direkt angeschrieben habe, sondern die Drohung über den Freund ausgesprochen hat. Sieht man sich den Facebookaccount des Beschwerdeführers an, so ist erkennbar, dass auch eine nicht mit ihm befreundete Person ihm eine Nachricht schicken kann. Zudem geht der Beschwerdeführer selbst offenbar auch nicht von einer konkreten Gefahr durch XXXX aus, wenn man einen Blick auf den Facebookaccount des Beschwerdeführers wirft. Dort ist nämlich seit 09.09.2019 die Telefonnummer des Beschwerdeführers für jedermann, der einen Facebookaccount hat, einsehbar. Auf Grund der insgesamt aufgezeigten Umstände zu dem neuen Vorbringen wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Vorbringen bloß versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen, die Bedrohung durch XXXX aber nicht tatsächlich passiert ist.Dem Beschwerdeführer ist es schon nicht gelungen, jenes Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er von römisch 40 aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen, weshalb das darauf aufbauende Vorbringen hinsichtlich einer einem Freund gegenüber geäußerten Drohung, er werde bei einer Rückkehr in den Irak getötet, ebenso wenig glaubhaft ist. Es war daher nicht erforderlich, dem Antrag auf Einvernahme des Freundes als Zeugen nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er ein privates Konto auf Facebook hat und dies "wahrscheinlich" der Grund sei, weshalb römisch 40 ihn nicht direkt angeschrieben habe, sondern die Drohung über den Freund ausgesprochen hat. Sieht man sich den Facebookaccount des Beschwerdeführers an, so ist erkennbar, dass auch eine nicht mit ihm befreundete Person ihm eine Nachricht schicken kann. Zudem geht der Beschwerdeführer selbst offenbar auch nicht von einer konkreten Gefahr durch römisch 40 aus, wenn man einen Blick auf den Facebookaccount des Beschwerdeführers wirft. Dort ist nämlich seit 09.09.2019 die Telefonnummer des Beschwerdeführers für jedermann, der einen Facebookaccount hat, einsehbar. Auf Grund der insgesamt aufgezeigten Umstände zu dem neuen Vorbringen wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Vorbringen bloß versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen, die Bedrohung durch römisch 40 aber nicht tatsächlich passiert ist. Auch den Vorfall in seinem Restaurant, das er in Suleymania eröffnete, konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht gleichbleibend schildern. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er das Restaurant drei Monate betrieben habe und dann Peschmerga zu ihm ins Restaurant gekommen seien (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zunächst an, dass er das Restaurant ca. drei Monate betrieben habe und nach dieser Zeit Peschmerga zu ihm gekommen seien (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Etwas später in der mündlichen Verhandlung behauptete er aber, dass er das Restaurant von November 2014 bis ca. März 2015 betrieben habe, somit ca. fünf Monate (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte damit selbst in der mündlichen Verhandlung keine widerspruchsfreien Angaben machen, was gegen eine Glaubhaftmachung seines Vorbringens spricht. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jänner 2015 zur Peschmergazentrale gegangen sei und dort gemeldet habe, dass er das Restaurant zugesperrt habe (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung konnte er nicht mehr konkret angeben, wann er zur Zentrale der Peschmerga gegangen sei. Er sprach zunächst davon, dass es Anfang 2015 gewesen sei und meinte dann, es sei entweder Jänner oder Februar gewesen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Die Peschmerga, die in sein Restaurant gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, dieses zu schließen, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal beschreiben. Er gab nur an, dass sie zu viert gewesen seien. Die Frage, ob er sie näher beschreiben könne, verneinte der Beschwerdeführer sogar (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Unvermögen des Beschwerdeführers spricht nicht dafür, dass es tatsächlich einen solchen Vorfall im Restaurant gegeben hat. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch aufgefordert, den Ablauf des Vorfalls in seinem Restaurant genau zu schildern. Er konnte nur angeben, dass die Leute in das Restaurant gekommen seien und von ihm einen Ausweis verlangt hätten. Danach hätten sie gemeint, wie es möglich sei, dass er als Araber ein Restaurant eröffnen könne., worauf er gesagt habe, dass er nur einen Teil von einem Freund gemietet habe. Der Gesundheitsausweis und der Personalausweis seien ihm abgenommen und ihm drei Tage Zeit gegeben worden, dass Restaurant zu schließen (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Diese Schilderungen des Beschwerdeführers sind nicht lebensnah. Anhand dieser Ausführungen entstand nicht der Eindruck, als berichte der Beschwerdeführer von einer realen Begebenheit. Der Beschwerdeführer schilderte keinerlei Nebenumstände oder Emotionen. Insbesondere wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer etwa die Reaktionen der Gäste im Restaurant darlegt, als die Peschmerga in das Restaurant kamen. Es fehlte schlicht an sämtlichen Details zu dem angeblichen Vorfall im Restaurant. Widersprüchlich im Vorbringen des Beschwerdeführers war zudem, dass er vor dem BFA nur von einem Ausweis sprach, der ihm abgenommen worden sei (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Ausweise anführte, die ihm abgenommen worden seien (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Es gelang dem Beschwerdeführer daher nicht, den Vorfall im Restaurant glaubhaft zu machen. Als er in der Peschmergazentrale gewesen sei, sei er aufgefordert worden zu warten, danach seien ihm seine Augen und Hände verbunden worden und er sei mit einem Auto weggebracht worden. Vor dem BFA behauptete er, dass er mit dem Auto an einen Ort außerhalb Kurdistans gebracht worden sei (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung nannte er einen konkreten Ort, wo man ihn hingebracht habe, nämlich XXXX . Das sei ein Gebiet zwischen der Grenze von Sulaimaniya und Kirkuk (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Wie jedoch anhand einer Karte ersichtlich ist, befindet sich der vom Beschwerdeführer genannte Ort noch in Sulaimaniya und damit nicht - wie vor dem BFA behauptet - außerhalb Kurdistans.Als er in der Peschmergazentrale gewesen sei, sei er aufgefordert worden zu warten, danach seien ihm seine Augen und Hände verbunden worden und er sei mit einem Auto weggebracht worden. Vor dem BFA behauptete er, dass er mit dem Auto an einen Ort außerhalb Kurdistans gebracht worden sei (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung nannte er einen konkreten Ort, wo man ihn hingebracht habe, nämlich römisch 40 . Das sei ein Gebiet zwischen der Grenze von Sulaimaniya und Kirkuk (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Wie jedoch anhand einer Karte ersichtlich ist, befindet sich der vom Beschwerdeführer genannte Ort noch in Sulaimaniya und damit nicht - wie vor dem BFA behauptet - außerhalb Kurdistans. Nachdem der Beschwerdeführer das Restaurant in Sulaimaniya geschlossen habe, sei er zu einem Freund nach Bagdad gefahren und habe für diesen als LKW-Fahrer gearbeitet. Dort habe sich ein weiterer Vorfall ereignet, nach welchem er schließlich den Irak verlassen habe. Der Beschwerdeführer war aber auch in Bezug auf diesen Vorfall nicht in der Lage, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Schon zur Dauer der Tätigkeit als LKW-Fahrer machte er unterschiedliche Angaben. Vor dem BFA erklärte er, dass er diese Tätigkeit ca. sieben Monate ausgeübt habe (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung meinte er zunächst, er habe dies ca. sechs Monate ausgeübt. Dies lässt sich allerdings mit seinen weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht vereinbaren, die die Beendigung der Tätigkeit im Restaurant betreffen. Dazu meinte er nämlich einerseits, er habe bis Februar im Restaurant gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), andererseits behauptete er kurz darauf, er habe bis März 2015 im Restaurant gearbeitet (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Da der Beschwerdeführer den Vorfall in Bagdad mit Juli 2015 datiert, ergibt dies eine Tätigkeit als LKW-Fahrer von sechs Monaten bzw. fünf Monaten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem Vorfall in Bagdad waren vor dem BFA äußerst knapp. Er gab an, dass am 08.07.2015 drei Autos mit mehreren maskierten und bewaffneten Leuten in die Garage gekommen seien und einen befreundeten LKW-Fahrer mitgenommen hätten. Nach ca. drei Stunden seien sie zurückgekommen und hätten seine Leiche auf den Boden geschmissen. Auf der Leiche sei ein Zettel mit der Aufschrift: "So wird es jedem, der hier in Bagdad arbeitet und von auswärts ist (aus Kurdistan oder den südlichen Provinzen), ergehen." (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer kein konkretes Datum mehr nennen; er sprach nur mehr davon, dass der Vorfall im Juli 2015 war. Außerdem waren seine Angaben zu diesem Vorfall nun deutlich detailreicher und ausführlicher, was alleine schon deshalb nicht nachvollzogen werden kann, da der Beschwerdeführer Ereignisse schildert, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits viereinhalb Jahre zurückliegen. Die Einvernahme vor dem BFA fand hingegen nur neun Monate nach dem behaupteten Vorfall statt, aber dennoch waren seine Angaben vor dem BFA äußerst vage und unkonkret. Dass der Beschwerdeführer von tatsächlich Erlebtem berichtete, ist daher nicht glaubhaft, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass die Erinnerung an Ereignisse mit der Zeit verblasst. Es müsste daher vielmehr umgekehrt sein, nämlich dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ausführlicher sind als vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da dies nicht der Fall ist, ist sein Vorbringen schon deshalb nicht glaubhaft. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall in Bagdad vor dem Bundesverwaltungsgericht nun anders als vor dem BFA. Vor dem BFA brachte er vor, dass er, nachdem die Leiche des Kollegen in die Garage gebracht worden sei, seinen Freund, für den er als LKW-Fahrer gearbeitet habe, angerufen habe und ihm gesagt habe, er solle seinen LKW holen (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Dagegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er habe diesen Freund angerufen, nachdem der Kollege von den Leuten mitgenommen worden sei. Dann habe er sich mit dem Freund bei einem Restaurant getroffen, sei dann in dessen Auto eingestiegen und dort habe er erfahren, dass die Leiche des Kollegen zurückgebracht worden sei. Dann sei er mit seinem Freund zur Garage gefahren und habe dort seine Sachen geholt (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer wurden diese widersprüchlichen Angaben auch vorgehalten, worauf er nur meinte, dass es genau so war, wie er es in der mündlichen Verhandlung schilderte. Er wiederholte dieses Vorbringen bloß. Damit konnte er die offenkundigen Widersprüche aber nicht aufklären. Er steigerte dann sogar noch sein Vorbringen und behauptete, als er mit seinem Freund zur Garage hingekommen sei, hätten dieser und er selbst die Leiche des Kollegen in die Garage hineingetragen (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Diese widersprüchlich und steigernde Darstellung lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen. Auch hinsichtlich des Zettels auf der Leiche ergaben sich deutliche Widersprüche. Vor dem BFA gab er folgenden Inhalt an: "So wird es jedem, der hier in Bagdad arbeitet und von auswärts ist (aus Kurdistan oder den südlichen Provinzen), ergehen." (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Dagegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass auf dem Zettel "Es ist verboten, Bagdad zu betreten. Weder Kurden noch Sunniten.", gestanden sei (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben, insbesondere, dass "südliche Provinzen" nicht dasselbe wie "Sunniten" sei, wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten, worauf er meinte, dass das nicht sein könne. Er hätte das [vor dem BFA] nicht gesagt, weil er sich noch gut daran erinnern könne (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Behauptung widerspricht jedoch der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA. Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll auch rückübersetzt und er erhob keine Einwendungen gegen das Protokoll (Seiten 13 und 14 des Einvernahmeprotokolls). Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vor dem BFA nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher immer gut war und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht.Auch hinsichtlich des Zettels auf der Leiche ergaben sich deutliche Widersprüche. Vor dem BFA gab er folgenden Inhalt an: "So wird es jedem, der hier in Bagdad arbeitet und von auswärts ist (aus Kurdistan oder den südlichen Provinzen), ergehen." (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Dagegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass auf dem Zettel "Es ist verboten, Bagdad zu betreten. Weder Kurden noch Sunniten.", gestanden sei (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben, insbesondere, dass "südliche Provinzen" nicht dasselbe wie "Sunniten" sei, wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten, worauf er meinte, dass das nicht sein könne. Er hätte das [vor dem BFA] nicht gesagt, weil er sich noch gut daran erinnern könne (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Behauptung widerspricht jedoch der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA. Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll auch rückübersetzt und er erhob keine Einwendungen gegen das Protokoll (Seiten 13 und 14 des Einvernahmeprotokolls). Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vor dem BFA nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher immer gut war und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Nachdem dem Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben zum Text auf dem Zettel, der sich auf der Leiche befunden habe, vorgehalten wurden, steigerte er sein Vorbringen erneut. Er behauptete nun, dass er, als beim BFA über den Zettel gesprochen worden sei, er auch gesagt habe, dass es an der Grenze von Diyala und Bagdad eine Tafel gebe, auf der stünde, dass Kurden Bagdad nicht betreten dürften. Dies habe er vor dem BFA zwei Mal erwähnt (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Eine derartige Behauptung findet sich jedoch im Protokoll der Einvernahme vor dem BFA nicht. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit den mehrfachen Steigerungen seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung bloß versucht, seine Position im asylverfahren zu verbessern, diese aber nicht der Wahrheit entsprechen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er davon, dass die Leute, die in die Garage gekommen seien, von der Al Mahdi-Miliz gewesen seien. Dies erwähnte er vor dem BFA noch nicht. Die Leute hätten auch eine Liste mit Namen von Personen gehabt, nach denen sie gesucht hätten und der Name des Beschwerdeführers sei darauf gestanden (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Auch dies erwähnte er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er vor dem BFA nicht erwähnt habe, dass die Miliz nach ihm gesucht habe. Darauf meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass er dies schon erwähnt hätte (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Gegen diese Behauptung spricht der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA, in dem ein solches Vorbringen nicht protokolliert ist. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dies auch vor dem BFA angegeben habe. Auch diese Steigerung im Vorbringen spricht nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen ließe. Im Akt befindet sich auch ein Lebenslauf des Beschwerdeführers, den dieser (neben anderen Dokumenten) an das BFA schickte. In diesem führt der Beschwerdeführer seine berufliche Erfahrung an. Demnach habe er von 2003 bis 2006 als Baggerfahrer, von 2006 bis 2014 als LKW-Fahrer und von 2014 bis 2015 als Koch gearbeitet. Dass der Beschwerdeführer danach wieder als LKW-Fahrer gearbeitet habe, wird dort nicht angeführt. Dies lässt den Schluss zu, dass er nach seinem Aufenthalt in Sulaimaniya und der Führung eines Restaurants gar nicht in Bagdad war und dort als LKW-Fahrer gearbeitet hat und der behauptete Vorfall in ebenso wenig stattgefunden hat. Es wurde daher auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner beruflichen Tätigkeit in einem Restaurant in Sulaimaniya wieder als LKW-Fahrer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar schildern, weshalb er nicht von Bagdad aus den Irak verlassen habe, sondern nach Erbil gefahren sei und von dort ausgereist sei. Auf die entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung und den Hinweis, dass er bei einer Ausreise von Bagdad aus auch nicht nach Kurdistan hätte zurückmüssen, was ihm die Peschmerga seinen Angaben zufolge verboten hätten, konnte er keine überzeugende Antwort geben. Der Beschwerdeführer gab nur an: "Aus Angst, es ist nicht leicht, ich musste das alles verarbeiten.". Danach machte er ausweichende Angaben zur Person des Ermordeten. Diese Ausführungen erklären aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer 350 Kilometer nach Erbil fährt, um dort mit einem Flugzeug auszureisen, wenn dies auch von Bagdad aus möglich gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer auf die wiederholte Frage gegebene Antwort, dass die Milizen nach ihm gesucht hätten und der Flughafen voller Milizen sei, ist vor dem Hintergrund der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens betreffend eine Verfolgung durch Milizen ebenso wenig glaubhaft (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gar nicht in Bagdad aufhältig war, ist die erfolgte Ausreise aus dem Irak über Erbil deutlich plausibler. Die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer könnte als IS-Kämpfer wider besseres Wissen verleumderisch denunziert werden, wird durch kein konkretes Vorbringen substantiiert und vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht und ist daher nicht glaubhaft. Das ebenso in der Stellungnahme erstattete Vorbringen, Männer aus Mossul stünden im Generalverdacht, sich dem IS angeschlossen zu haben oder mit diesem zu sympathisieren, bleibt ohne jeglichen Nachweis für diese Behauptung. Aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und den darin ersichtlichen Visa ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer ab April 2012 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak regelmäßig in Kurdistan und im Iran aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer war damit schon lange vor der Eroberung Mossuls im Jahr 2014 dort nicht mehr aufhältig. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass ihm unterstellt werden könnte, er habe sich dem IS angeschlossen oder mit diesem sympathisiert. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein derartiges Vorbringen nicht erstattet. Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf die dort angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer auszugsweise auf einen EASO-Bericht, Iraq Internal Mobility, von Februar 2019. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Bericht auf Daten basiert, die im Zeitraum Juli bis Oktober 2018 gesammelt wurden (Seite 10). Dies bedeutet, dass viele im EASO-Bericht enthaltene Ausführungen die notwendige Aktualität nicht mehr aufweisen. Zu der im EASO-Bericht zitierten Einschätzung des Britischen Außenministeriums bezüglich Reisen auf Straßen (road side bombings, attacks on vehicles, etc.) ist darauf zu verweisen, dass diese Quelle nicht angeführt wird, welchen Datums diese Einschätzung ist. Da aber der EASO-Bericht auf einer Datensammlung zwischen Juli und Oktober 2018 basiert, kann geschlossen werden, dass die Einschätzung des Britischen Außenministeriums aus diesem Zeitraum (oder davor) stammt. Die Einschätzung des Britischen Außenministeriums kann nicht als Basis für Feststellungen herangezogen werden, da die Quellen nicht genannt werden, auf denen die Einschätzung des Britischen Außenministeriums beruht. Es ist auch eine gänzlich pauschale Einschätzung, die nicht zwischen den einzelnen Provinzen des Iraks differenziert, was aber angesichts der unterschiedlichen Lage in den einzelnen Provinzen notwendig ist. Die weitere Ausführung in der Stellungnahme, wonach Checkpoints von verschiedenen bewaffneten Akteuren kontrolliert werden und unklar ist, welche Regeln dort herrschten (Punkt 2.3. des EASO-Berichts), basiert auf einem Artikel in der NYT vom 02.04.2018 und ist damit im Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr aktuell zu betrachten. Dagegen ist die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Quelle Musings on Iraq aktuell, da sie sich auf Ereignisse im Jahr 2019 bezieht und sie gibt auch eine Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle in den einzelnen Provinzen des Iraks wieder. Soweit in der Stellungnahme auf den IOM-Bericht zu Westmossul verwiesen wird, kommt dem keine Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer aus Ostmossul stammt. Aus der Lage in Westmossul können auch keine Rückschlüsse zur Lage in Ostmossul gezogen werden, wie die Stellungnahme andenkt, da der Ostteil der Stadt nicht in jenem Ausmaß von der IS-Herrschaft betroffen war wie der Westteil. Es ist auch nicht erforderlich, Rückschlüssen zu ziehen, da sich aus weiteren herangezogenen Berichten ohnehin die Lage im Ostteil der Stadt ergibt. Zum Bericht von Landinfo, Northern Iraq, Security Situation and the situation for internal displaced persons, und dem enthaltenen Hinweis, dass es viele Sicherheitszwischenfälle in Mossul gibt, ist festzuhalten, dass der Bericht vom November 2018 datiert und basiert auf einer Mission mehrerer Organisationen im Zeitraum 22. bis 30. April 2018. Die in diesem Bericht getroffenen Aussagen zur Sicherheitslage geben daher nicht die aktuelle Sicherheitslage wieder. Den Feststellungen wurden daher aktuellere Berichte zugrunde gelegt. Die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018 getroffenen Aussagen, auf welche die Stellungnahme hinweist, wurden für die gegenständlichen Feststellungen mangels Aktualität nicht herangezogen. Gleiches gilt auch für den in der Stellungnahme erwähnten Artikel von Thomas Schmidinger im Standard vom 12.11.2018 zur Lage in Mossul. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, dass er aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen, er dies verweigert habe, sein Bruder deswegen entführt und wieder freigelassen worden sei, er seinen LKW und ein Grundstück dem IS übergeben habe, er in Suleymania von Peschmerga aufgefordert worden sei, sein Restaurant zuzusperren, er von Peschmerga aus Kurdistan gebracht worden und ihm gesagt worden sei, er dürfe nicht mehr nach Kurdistan zurückkehren, in Bagdad ein Arbeitskollege getötet worden sei, auf dessen Leiche in Zettel mit einer Drohung hinterlassen worden sei und der Beschwerdeführer daraufhin den Irak verlassen habe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Auszüge aus verschiedenen Berichten zum Irak sowie das Vorbringen in der Stellungnahme, dass er als sunnitischer Araber gefährdet wäre, genügen vor dem Hintergrund der fehlenden Individualisierung und der mangelnden Glaubhaftmachung des individuellen Vorbringens daher nicht, um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des Beschwerdeführers annehmen zu können.Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Auszüge aus verschiedenen Berichten zum Irak sowie das Vorbringen in der Stellungnahme, dass er als sunnitischer Araber gefährdet wäre, genügen vor dem Hintergrund der fehlenden Individualisierung und der mangelnden Glaubhaftmachung des individuellen Vorbringens daher nicht, um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des Beschwerdeführers annehmen zu können. 2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgeric
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