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{'item': 'W101 2223652-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 31Art. 55Art. 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW101 2223652-1 SpruchW101 2223652-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob am 06.03.2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen das Landesgericht XXXX (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden kurz LG genannt) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge fehlender Auskunftserteilung.Der Beschwerdeführer erhob am 06.03.2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen das Landesgericht römisch 40 (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden kurz LG genannt) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge fehlender Auskunftserteilung. Mit Bescheid vom 01.08.2019, GZ: DSB-D124.337/ 0002-DSB/2019, wies die Datenschutzbehörde (wegen Unzuständigkeit im Fall eines LG) die Datenschutzbeschwerde zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und beantragte u.a. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 11.09.2019 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Beschwerdegegenstand beim Bundesverwaltungsgericht ist die Frage, ob die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde über die vom Beschwerdeführer gegenüber dem LG begehrte Auskunft zuständig ist. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft betrifft ein streitiges Verfahren, in dem die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil des LG vom 24.04.2018, Zl. 13 Cg 38/17x, abgewiesen wurde. Konkret begehrt er die Übermittlung der "Nachtrags- bzw. Ergänzungsvereinbarung", der in der ao Vollversammlung vom 9.12.2013 zugestimmt wurde (= Teil der Feststellungen in diesem Urteil auf S. 4). Als maßgebend ist folglich festzustellen, dass Auskunft über verarbeite Daten, die im Rahmen der justiziellen Tätigkeit eines Gerichts vorgenommen wurden, begehrt wird, wofür aber die Datenschutzbehörde nicht zuständig ist.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde und der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Die Datenschutzbehörde hat die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers u.a. damit begründet, dass sie für Beschwerden gegen ein LG als ein ordentliches Gericht nicht zuständig sei.

Art. 55Abs.

3 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Artikel 55

, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Im Erwägungsgrund

(20)zu dieser Bestimmung wird angeführt: "Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden, doch könnte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und anderer Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben. Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaats betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen (...) und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten."

Art. 45Abs.

2 der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSRL-PJ) sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.

Artikel 45

, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSRL-PJ) sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Im Erwägungsgrund

(80)zu dieser Bestimmung wird angeführt: "Obgleich diese Richtlinie auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, sollte sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht auf die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen erstrecken, damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben gewahrt bleibt. Diese Ausnahme sollte allerdings begrenzt werden auf justizielle Tätigkeiten in Gerichtssachen und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen Richter nach dem Recht der Mitgliedstaaten betraut werden können. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen können, dass sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht auf die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten erstreckt, die durch andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit, beispielsweise Staatsanwaltschaften, erfolgt."

§ 31Abs.

1 DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Paragraph 31, Absatz eins, DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen und deren Erwägungsgründen ist ersichtlich, dass die Gerichte im Rahmen ihrer unabhängigen justiziellen Tätigkeit von der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde ausgenommen sind. Die justizielle Tätigkeit umfasst Maßnahmen, die in richterlicher Unabhängigkeit erbracht werden. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich vor allem auf den Entscheidungsspruch des Richters und diesem dienende, vorbereitende und nachfolgende Sach- und Verfahrensentscheidungen wie etwa die Reihenfolge der Bearbeitung, die Terminbestimmung, Ladungen, Fristsetzungen, Beweiserhebungen und Protokollführung (Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 55 DSGVO, S. 1063; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Art. 55, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 55, S. 779; Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz - DSG,

  1. Auflage, § 31 DSG, S. 88; Wlk - Rosenstingl in Knyrim, DatKomm (Stand 01.10.2018), Art. 55 DSGVO, Rz. 13ff).Die justizielle Tätigkeit umfasst Maßnahmen, die in richterlicher Unabhängigkeit erbracht werden. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich vor allem auf den Entscheidungsspruch des Richters und diesem dienende, vorbereitende und nachfolgende Sach- und Verfahrensentscheidungen wie etwa die Reihenfolge der Bearbeitung, die Terminbestimmung, Ladungen, Fristsetzungen, Beweiserhebungen und Protokollführung (Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 55, DSGVO, S. 1063; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 55,, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 55,, S. 779; Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz - DSG,
  2. Auflage, Paragraph 31, DSG, S. 88; Wlk - Rosenstingl in Knyrim, DatKomm (Stand 01.10.2018), Artikel 55, DSGVO, Rz. 13ff). Gegenständlich begehrt der Beschwerdeführer die Übermittlung der "Nachtrags- bzw. Ergänzungsvereinbarung", welche ein Teil der Feststellungen im Urteil des LG vom 24.04.2018, Zl. 13 Cg 38/17x, auf S. 4 ist. Unbestritten handelt es sich bei der begehrten Auskunft um Daten einer Vereinbarung, die in richterlicher Unabhängigkeit in einem Urteil verarbeitet wurden. Somit kommt der Senat zum selben Ergebnis - wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen -, dass die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist, eine allfällige Verletzung im Recht auf Auskunft durch ein Gericht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit zu prüfen. Vielmehr ist bei behaupteten Verletzungen in diesem Rahmen der Rechtsschutz nach §§ 83ff GOG in Anspruch zu nehmen.Somit kommt der Senat zum selben Ergebnis - wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen -, dass die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist, eine allfällige Verletzung im Recht auf Auskunft durch ein Gericht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit zu prüfen. Vielmehr ist bei behaupteten Verletzungen in diesem Rahmen der Rechtsschutz nach Paragraphen 83 f, f, GOG in Anspruch zu nehmen. Die Datenschutzbehörde war daher für die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht zuständig und ist die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG idgF abzuweisen.Die Datenschutzbehörde war daher für die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht zuständig und ist die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF abzuweisen. 3.3.2. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung u.a. entfallen, wenn "der das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen" war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung u.a. entfallen, wenn "der das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen" war. Wie bereits gesagt, war der einleitende Antrag der Partei (= Datenschutzbeschwerde) zurückzuweisen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung rechtens war. Im gegenständlichen Fall kann darüber hinaus das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann darüber hinaus das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, VwGVG abzusehen. 3.3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum DSG 2000 ab. Dem Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG und der DSGVO kommt gegenständlich keine Bedeutung zu.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum DSG 2000 ab. Dem Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG und der DSGVO kommt gegenständlich keine Bedeutung zu. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2223652.1.00

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