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{'item': 'W116 2214926-1'}

Obsah (14)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 63§ 52§ 7§ 21§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW116 2214926-1 SpruchW116 2214927-1/4E W116 2214926-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin illegal in Österreich ein und stellte am 04.04.2016 für beide die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie bezüglich ihres Antrags im Familienverfahren (Botschaftsantrag) an, Staatsangehörige Syriens und verheiratet zu sein. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, teilte sie mit, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten und den gegenständlichen Asylantrag wegen ihres Sohnes XXXX stellen würden, der in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Sie würde denselben Schutz wie ihr Sohn beantragen. Aus diesem Grund würde sie auch auf eine weitere Einvernahme verzichten.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin illegal in Österreich ein und stellte am 04.04.2016 für beide die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie bezüglich ihres Antrags im Familienverfahren (Botschaftsantrag) an, Staatsangehörige Syriens und verheiratet zu sein. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, teilte sie mit, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten und den gegenständlichen Asylantrag wegen ihres Sohnes römisch 40 stellen würden, der in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Sie würde denselben Schutz wie ihr Sohn beantragen. Aus diesem Grund würde sie auch auf eine weitere Einvernahme verzichten. 1.
  3. Am 15.01.2019 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie wegen des Krieges ausgereist sei. Außerdem seien sie von der Regierung gesucht worden; sie, ihr Mann, ihre Kinder und ihre Geschwister. Es hätten wegen des Krieges so unmögliche Zustände geherrscht, dass man nicht überleben habe können. Zur Schilderung ihrer persönlichen Probleme aufgefordert, gab sie an, dass in der Heimat Leute verhaftet worden seien, gegen die es irgendetwas gegeben habe. Danach seien diese ins Gefängnis gekommen und dort der Folter unterzogen worden. Als ihr der erste Bericht zugekommen wäre, hätten sie ganz oben in einem vierstöckigen Gebäude gewohnt. Ganz unten habe es eine Regierungsstelle, eine Sicherheitseinheit der Frauen gegeben. Damals habe man ihr vorgeworfen, ihre Stimme gegen den Präsidenten erhoben zu haben. Das habe sie aber nicht getan. So sei ihr Name an alle Checkpoints gelangt, damit sie gefasst werde. Dies habe sich im Jahr 2011/2012 ereignet, als die Probleme in Syrien begonnen hätten. Sie sei jedoch geflohen. Nach konkreten, gegen sie gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungssituationen bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 befragt, berichtete sie, dass sie im Jahr 2013 beschlossen habe, die Stadt Idlib zu verlassen und nach XXXX zu gehen. Damals habe sie die Gefahr gespürt bzw. sei begonnen worden, die Stadt einzukreisen und auch sei sie in Gefahr gewesen. Dort seien sie dann drei bis vier Jahre gewesen. Zur konkreten Situation (Bedrohung oder Verfolgung) befragt, welche sie zur Vermutung veranlasst habe, dass sie in Gefahr wäre, führte sie aus, dass es Informanten der Opposition bzw. der Regierung gegeben habe, die Informationen eingeholt hätten. Da habe sie gespürt, dass auch sie in Gefahr sei. Leute der Regierung hätten das ganze Gebäude durchsucht und alles kaputt gemacht. Ferner hätten sie vor ihren Augen drei Menschen umgebracht. Es seien fünfzehn Leute gekommen und der Anführer habe zu ihr gesagt, dass sie gesucht werde. Sie habe daraufhin nachgefragt, ob sie die Aussage richtig verstanden habe und was sie gemacht haben sollte. Bezüglich des daraufhin erhobenen Vorwurfs, dass sie die Stimme gegen den Präsidenten erhoben und sein Bild zerrissen hätte, habe sie entgegnet, dass sie das nie gemacht habe. Dazu habe ihr der Anführer mitgeteilt, dass es einen Bericht darüber geben würde. Sie habe den Bericht dann als Lüge bezeichnet und erklärt, dass sie nie zu Waffen gegriffen und auch sonst nichts gemacht habe und Blutvergießen verabscheuen würde. Es habe aber kriminelle Leute gegeben, die für Geld andere Leute denunziert hätten. Als die Leute in der Folge Waffen auf sie gerichtet, alles durchsucht und kaputt gemacht hätten, habe ihr Mann beschlossen sich und die Kinder zu verstecken. Eines Abends habe es dann gegen 10:00 Uhr an der Tür geklopft. Vier Leute hätten ihnen Maschinengewehre ins Gesicht gehalten und danach das Haus durchsucht. Als diese dann wieder gegangen seien, hätten sie gesagt, dass sie zurückkommen und sie abholen würden. Es habe sich um eine große Durchsuchung gehandelt und es seien auch Panzer vor Ort gewesen. Im benachbarten Viertel seien sechs junge Männer an die Wand gestellt und erschossen worden. Ihr Ehemann habe sich schon zwei Wochen vor der Hausdurchsuchung versteckt. Sie habe sich nicht gemeinsam mit ihm versteckt, um sich um die Geschäfte und das Haus kümmern zu können. Er sei darüber informiert worden, dass es auch gegen ihn Vorwürfe geben würde und er von den Sicherheitskräften gesucht werde. Weil er Geld gehabt habe, sei er als Terrorist bezeichnet worden, der gegen die Regierung arbeite. Er sei aufgefordert worden, an die Sicherheitskräfte, das Militär und die Luftwaffe jeweils 200.000,-1.
  4. Am 15.01.2019 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie wegen des Krieges ausgereist sei. Außerdem seien sie von der Regierung gesucht worden; sie, ihr Mann, ihre Kinder und ihre Geschwister. Es hätten wegen des Krieges so unmögliche Zustände geherrscht, dass man nicht überleben habe können. Zur Schilderung ihrer persönlichen Probleme aufgefordert, gab sie an, dass in der Heimat Leute verhaftet worden seien, gegen die es irgendetwas gegeben habe. Danach seien diese ins Gefängnis gekommen und dort der Folter unterzogen worden. Als ihr der erste Bericht zugekommen wäre, hätten sie ganz oben in einem vierstöckigen Gebäude gewohnt. Ganz unten habe es eine Regierungsstelle, eine Sicherheitseinheit der Frauen gegeben. Damals habe man ihr vorgeworfen, ihre Stimme gegen den Präsidenten erhoben zu haben. Das habe sie aber nicht getan. So sei ihr Name an alle Checkpoints gelangt, damit sie gefasst werde. Dies habe sich im Jahr 2011 aus 2012, ereignet, als die Probleme in Syrien begonnen hätten. Sie sei jedoch geflohen. Nach konkreten, gegen sie gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungssituationen bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 befragt, berichtete sie, dass sie im Jahr 2013 beschlossen habe, die Stadt Idlib zu verlassen und nach römisch 40 zu gehen. Damals habe sie die Gefahr gespürt bzw. sei begonnen worden, die Stadt einzukreisen und auch sei sie in Gefahr gewesen. Dort seien sie dann drei bis vier Jahre gewesen. Zur konkreten Situation (Bedrohung oder Verfolgung) befragt, welche sie zur Vermutung veranlasst habe, dass sie in Gefahr wäre, führte sie aus, dass es Informanten der Opposition bzw. der Regierung gegeben habe, die Informationen eingeholt hätten. Da habe sie gespürt, dass auch sie in Gefahr sei. Leute der Regierung hätten das ganze Gebäude durchsucht und alles kaputt gemacht. Ferner hätten sie vor ihren Augen drei Menschen umgebracht. Es seien fünfzehn Leute gekommen und der Anführer habe zu ihr gesagt, dass sie gesucht werde. Sie habe daraufhin nachgefragt, ob sie die Aussage richtig verstanden habe und was sie gemacht haben sollte. Bezüglich des daraufhin erhobenen Vorwurfs, dass sie die Stimme gegen den Präsidenten erhoben und sein Bild zerrissen hätte, habe sie entgegnet, dass sie das nie gemacht habe. Dazu habe ihr der Anführer mitgeteilt, dass es einen Bericht darüber geben würde. Sie habe den Bericht dann als Lüge bezeichnet und erklärt, dass sie nie zu Waffen gegriffen und auch sonst nichts gemacht habe und Blutvergießen verabscheuen würde. Es habe aber kriminelle Leute gegeben, die für Geld andere Leute denunziert hätten. Als die Leute in der Folge Waffen auf sie gerichtet, alles durchsucht und kaputt gemacht hätten, habe ihr Mann beschlossen sich und die Kinder zu verstecken. Eines Abends habe es dann gegen 10:00 Uhr an der Tür geklopft. Vier Leute hätten ihnen Maschinengewehre ins Gesicht gehalten und danach das Haus durchsucht. Als diese dann wieder gegangen seien, hätten sie gesagt, dass sie zurückkommen und sie abholen würden. Es habe sich um eine große Durchsuchung gehandelt und es seien auch Panzer vor Ort gewesen. Im benachbarten Viertel seien sechs junge Männer an die Wand gestellt und erschossen worden. Ihr Ehemann habe sich schon zwei Wochen vor der Hausdurchsuchung versteckt. Sie habe sich nicht gemeinsam mit ihm versteckt, um sich um die Geschäfte und das Haus kümmern zu können. Er sei darüber informiert worden, dass es auch gegen ihn Vorwürfe geben würde und er von den Sicherheitskräften gesucht werde. Weil er Geld gehabt habe, sei er als Terrorist bezeichnet worden, der gegen die Regierung arbeite. Er sei aufgefordert worden, an die Sicherheitskräfte, das Militär und die Luftwaffe jeweils 200.000,- zu zahlen. Bei der Durchsuchung zwei bis drei Monate davor sei ihr Ehemann noch anwesend gewesen und habe ein Schreiben erhalten, dass ihm nichts passieren würde. Damals sei auch nichts zerstört worden. Zweimal, innerhalb von ein bis zwei Wochen seien Leute der Regierung gekommen. Ungefähr zwei bis drei Monate später sei die Shabih gekommen. Ungefähr ein bis zwei Monate danach sei ein Mann gekommen und habe das erwähnte Geld verlangt. Es habe sich um einen hochrangigen Anführer einer Partei gehandelt. Am Tag darauf habe ihr Gatte Idlib verlassen. Das Schreiben, dass ihm nichts passieren würde, habe ihr Gatte beim zweiten Besuch erhalten. Sie habe Idlib ungefähr eineinhalb Monate nach ihrem Gatten verlassen. Als im Geschäft dann alles geplündert worden sei, sei auch sie weggegangen. In diesen eineinhalb Monaten sei es zu keinen sie persönlich betreffenden Vorkommnissen mehr gekommen, sie habe aber Angst gehabt, dass ihr etwas passieren könnte. Bezüglich eines konkreten Anlassfalls für ihre Ausreise, teilte sie mit, dass auch an ihrem letzten Wohnsitz alles bombardiert worden sei und dass ihre Tochter krank gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass der Grund für ihre Ausreise die Erkrankung ihrer Tochter und der Krieg gewesen sei. Sie wolle in Sicherheit und Frieden leben und, dass ihre Tochter gesundwerde. Darauf hingewiesen, dass ihr Sohn im Bundesgebiet wegen Terrorismus rechtskräftig verurteilt und ein neuerlicher Einreiseantrag ihres Gatten im Jahr 2017 wegen Terrorismusverdacht abgelehnt wurde, erklärte sie, dass sie keine Terroristen seien und nichts mit Terrorismus zu tun hätten. Sie seien wegen der Tyrannei in ihrer Heimat geflohen. Zu Vorkommnissen während ihres drei- bis vierjährigen Aufenthalts in XXXX berichtete sie, dass es dort das Problem der Bombardierung bzw. keinen Strom und kein Wasser gegeben habe und das Überleben daher schwierig gewesen sei. Nach der Rückübersetzung gab sie korrigierend an, dass nicht das Geschäft geplündert worden sei, sondern dass sie alles mitgenommen habe und weggegangen sei, damit man ihr Geschäft nicht plündere.zu zahlen. Bei der Durchsuchung zwei bis drei Monate davor sei ihr Ehemann noch anwesend gewesen und habe ein Schreiben erhalten, dass ihm nichts passieren würde. Damals sei auch nichts zerstört worden. Zweimal, innerhalb von ein bis zwei Wochen seien Leute der Regierung gekommen. Ungefähr zwei bis drei Monate später sei die Shabih gekommen. Ungefähr ein bis zwei Monate danach sei ein Mann gekommen und habe das erwähnte Geld verlangt. Es habe sich um einen hochrangigen Anführer einer Partei gehandelt. Am Tag darauf habe ihr Gatte Idlib verlassen. Das Schreiben, dass ihm nichts passieren würde, habe ihr Gatte beim zweiten Besuch erhalten. Sie habe Idlib ungefähr eineinhalb Monate nach ihrem Gatten verlassen. Als im Geschäft dann alles geplündert worden sei, sei auch sie weggegangen. In diesen eineinhalb Monaten sei es zu keinen sie persönlich betreffenden Vorkommnissen mehr gekommen, sie habe aber Angst gehabt, dass ihr etwas passieren könnte. Bezüglich eines konkreten Anlassfalls für ihre Ausreise, teilte sie mit, dass auch an ihrem letzten Wohnsitz alles bombardiert worden sei und dass ihre Tochter krank gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass der Grund für ihre Ausreise die Erkrankung ihrer Tochter und der Krieg gewesen sei. Sie wolle in Sicherheit und Frieden leben und, dass ihre Tochter gesundwerde. Darauf hingewiesen, dass ihr Sohn im Bundesgebiet wegen Terrorismus rechtskräftig verurteilt und ein neuerlicher Einreiseantrag ihres Gatten im Jahr 2017 wegen Terrorismusverdacht abgelehnt wurde, erklärte sie, dass sie keine Terroristen seien und nichts mit Terrorismus zu tun hätten. Sie seien wegen der Tyrannei in ihrer Heimat geflohen. Zu Vorkommnissen während ihres drei- bis vierjährigen Aufenthalts in römisch 40 berichtete sie, dass es dort das Problem der Bombardierung bzw. keinen Strom und kein Wasser gegeben habe und das Überleben daher schwierig gewesen sei. Nach der Rückübersetzung gab sie korrigierend an, dass nicht das Geschäft geplündert worden sei, sondern dass sie alles mitgenommen habe und weggegangen sei, damit man ihr Geschäft nicht plündere.
  5. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
  6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, durch Hinterlegung zugestellt am 21.01.2019, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, durch Hinterlegung zugestellt am 21.01.2019, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerinnen fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor möglichen Auswirkungen der Kampfhandlungen zwischen der syrischen Staatsmacht und den unterschiedlichsten Oppositions-/Rebellengruppierungen unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Abgleich mit dem notorischen Wissen über die Vorgänge in Syrien zwar als nachvollziehbar und daher glaubhaft darstellen würde, dass sich aus ihren Darstellungen jedoch keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit asylrelevanter Relevanz bzw. Intensität ergeben würde, zumal ihren diesbezüglichen Angaben kein Glauben geschenkt werden könnte. Während die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung lediglich davon gesprochen habe, wegen ihres Sohnes nach Österreich gekommen zu sein, und auf eine weitere Einvernahme verzichten habe wollen, habe sie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA zusätzlich angegeben, einer ihrer Hauptgründe für das Verlassen ihrer Heimat sei gewesen, dass sie sowohl von der Regierung, als auch von einer terroristischen Vereinigung persönlich bedroht bzw. verfolgt worden wäre. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch weder stimmig noch nachvollziehbar gewesen. 2.2. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 18.01.2019 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 18.01.2019 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.

  1. Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 15.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde die ihr bekannten Tatsachen, nämlich dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin XXXX in Österreich wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung verurteilt und dass ein neuerlicher Einreiseantrag ihres Ehegatten im Jahr 2017 wegen Terrorismusverdacht abgelehnt worden sei, trotz ausdrücklichen Vorhalts im Zuge ihrer Einvernahme am 15.01.2019 völlig übergangen habe. Ihr asylberechtigter Sohn habe sich im Sommer 2012 einer Rebellen- bzw. Widerstandgruppe gegen den syrischen Präsidenten angeschlossen, welche der freien syrischen Armee angehört habe, nachdem er zuvor gegen Assad demonstriert habe und bereits gesucht worden sei. Im Bundesgebiet sei er wegen seiner Mitgliedschaft bei dieser Widerstandgruppe in Syrien verurteilt worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass die Provinz Idlib und deren gleichnamige Hauptstadt zwischen 2011 und 2014 umkämpft gewesen ist und in der Folge in die Hände der freien syrischen Armee und deren Widerstands- und Rebellengruppen fiel. Vor diesem Hintergrund würden sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und die Fragen der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung stimmig und nachvollziehbar beantworten lassen. Entscheidend sei vor allem auch das im Akt belegte Faktum, dass gegen die Familie der Erstbeschwerdeführerin ein Verdacht der Beteiligung am Widerstand gegen Assad bestanden habe und dass sie sich unbestrittener Weise Ende 2012, als die Stadt Idlib noch in der Hand der Regierung gewesen sei, aus Angst vor Repressalien nach XXXX , also in ein von den Rebellen beherrschtes Gebiet begeben habe. Es sei jedenfalls durch die vorgenannte Verurteilung des Sohnes und die Ablehnung des Einreiseantrags Ehemannes belegt, dass sich ihr Sohn einer Widerstandsgruppe ( XXXX) als Teil der FSA angeschlossen habe und dass ihr Ehegatte unter dem Verdacht stehen würde, diese durch die Leitung eines Lebensmittel- und Bekleidungslagers für die Bevölkerung unterstützt zu haben. Weiters würde außer Streit stehen, dass letztlich die ganze Familie auf der Flucht vor den Sicherheitskräften und Truppen des Assad-Regimes in das damalige Herrschaftsgebiet der FSA gezogen sei und als der Krieg und die Bombardierungen in dieses Gebiet gekommen wären, auch von dort geflüchtet und mit Hilfe eines Einreisevisums aufgrund des Asylstatus von XXXX nach Österreich gekommen sei.2.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 15.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde die ihr bekannten Tatsachen, nämlich dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 in Österreich wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung verurteilt und dass ein neuerlicher Einreiseantrag ihres Ehegatten im Jahr 2017 wegen Terrorismusverdacht abgelehnt worden sei, trotz ausdrücklichen Vorhalts im Zuge ihrer Einvernahme am 15.01.2019 völlig übergangen habe. Ihr asylberechtigter Sohn habe sich im Sommer 2012 einer Rebellen- bzw. Widerstandgruppe gegen den syrischen Präsidenten angeschlossen, welche der freien syrischen Armee angehört habe, nachdem er zuvor gegen Assad demonstriert habe und bereits gesucht worden sei. Im Bundesgebiet sei er wegen seiner Mitgliedschaft bei dieser Widerstandgruppe in Syrien verurteilt worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass die Provinz Idlib und deren gleichnamige Hauptstadt zwischen 2011 und 2014 umkämpft gewesen ist und in der Folge in die Hände der freien syrischen Armee und deren Widerstands- und Rebellengruppen fiel. Vor diesem Hintergrund würden sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und die Fragen der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung stimmig und nachvollziehbar beantworten lassen. Entscheidend sei vor allem auch das im Akt belegte Faktum, dass gegen die Familie der Erstbeschwerdeführerin ein Verdacht der Beteiligung am Widerstand gegen Assad bestanden habe und dass sie sich unbestrittener Weise Ende 2012, als die Stadt Idlib noch in der Hand der Regierung gewesen sei, aus Angst vor Repressalien nach römisch 40 , also in ein von den Rebellen beherrschtes Gebiet begeben habe. Es sei jedenfalls durch die vorgenannte Verurteilung des Sohnes und die Ablehnung des Einreiseantrags Ehemannes belegt, dass sich ihr Sohn einer Widerstandsgruppe ( römisch 40 ) als Teil der FSA angeschlossen habe und dass ihr Ehegatte unter dem Verdacht stehen würde, diese durch die Leitung eines Lebensmittel- und Bekleidungslagers für die Bevölkerung unterstützt zu haben. Weiters würde außer Streit stehen, dass letztlich die ganze Familie auf der Flucht vor den Sicherheitskräften und Truppen des Assad-Regimes in das damalige Herrschaftsgebiet der FSA gezogen sei und als der Krieg und die Bombardierungen in dieses Gebiet gekommen wären, auch von dort geflüchtet und mit Hilfe eines Einreisevisums aufgrund des Asylstatus von römisch 40 nach Österreich gekommen sei.
  3. Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 21.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  4. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 04.04.2016, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der (gemeinsamen) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  5. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen: Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige Syriens. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin hat Syrien am 24.02.2016 verlassen und ist zunächst zu ihrem Mann und ihren Kindern in die Türkei gereist. Am 03.04.2016 ist sie gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Istanbul nach Graz geflogen, wo sie am 04.04.2016 für sich und ihre Tochter jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben zuletzt im Dorf XXXX , in der Provinz Idlib gelebt. Sie verließen Syrien zum oben angegebenen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie wegen des Kriegs in der Heimat ausgereist sei und weil sie von der Regierung gesucht worden wäre. Im Zuge der Erstbefragung hat sie eigene Fluchtgründe noch verneint und im Hinblick auf ihren im Bundesgebiet asylberechtigten Sohn, XXXX , geb. XXXX , ein Familienverfahren angeregt. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Antragstellung jedoch bereits volljährig. Ein Familienverfahren nach §°34 AsylG 2005 war im konkreten Fall daher nicht zu führen. Aus diesem Grund ist auch eine allfällige Aberkennung des Asylstatus des Sohnes im konkreten Verfahren nicht von Relevanz.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben zuletzt im Dorf römisch 40 , in der Provinz Idlib gelebt. Sie verließen Syrien zum oben angegebenen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie wegen des Kriegs in der Heimat ausgereist sei und weil sie von der Regierung gesucht worden wäre. Im Zuge der Erstbefragung hat sie eigene Fluchtgründe noch verneint und im Hinblick auf ihren im Bundesgebiet asylberechtigten Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , ein Familienverfahren angeregt. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Antragstellung jedoch bereits volljährig. Ein Familienverfahren nach §°34 AsylG 2005 war im konkreten Fall daher nicht zu führen. Aus diesem Grund ist auch eine allfällige Aberkennung des Asylstatus des Sohnes im konkreten Verfahren nicht von Relevanz. Dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 1014709410/14527076, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und die Entscheidung im Wesentlichen auf dessen Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee gestützt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 18.11.2016, 4 Hv 78/16d-84, wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin für schuldig befunden, "er hat im Frühsommer 2012 bis zum Jahresende 2013 in Idlib und anderen Orten in Syrien sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawhid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) in dem Wissen beteiligt (§278 Abs 3), dass er dadurch diese in ihrem Ziel, das syrische Regime unter Präsident Bahar al-Assad zu stürzen und statt dessen einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat)

den Gesetzten der Scharia in Syrien zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278 Abs 1 StGB, fördert, indem er sich der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawjid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) als Kämpfer anschloss, bei dieser eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und für den Häuserkampf absolvierte, bei der Produktion von Propagandamaterial mitwirkte und an deren Operationen teilnahm.""er hat im Frühsommer 2012 bis zum Jahresende 2013 in Idlib und anderen Orten in Syrien sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawhid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) in dem Wissen beteiligt (§278 Absatz 3,), dass er dadurch diese in ihrem Ziel, das syrische Regime unter Präsident Bahar al-Assad zu stürzen und statt dessen einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat)

den Gesetzten der Scharia in Syrien zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, fördert, indem er sich der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawjid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) als Kämpfer anschloss, bei dieser eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und für den Häuserkampf absolvierte, bei der Produktion von Propagandamaterial mitwirkte und an deren Operationen teilnahm." Er wurde wegen der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278 b Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nach § 278 b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.08.2017, 9 Bs 188/17s, wurde seiner Berufung dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.Er wurde wegen der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278, b Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 278, b Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.08.2017, 9 Bs 188/17s, wurde seiner Berufung dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, 1014709410/14527076, wurde der ihm mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 1014709410/14527076, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.04.2018 Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, 1014709410/14527076, wurde der ihm mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 1014709410/14527076, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.04.2018 Beschwerde erhoben. Da aufgrund der oben angeführten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin feststeht, dass dieser zunächst wiederholt an regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat teilgenommen, sich danach einer terroristischen Widerstandsgruppierung gegen das Assad-Regime angeschlossen (vgl. Landesgericht für Strafsachen Graz, Hauptverhandlung vom 04.11.2016:Da aufgrund der oben angeführten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin feststeht, dass dieser zunächst wiederholt an regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat teilgenommen, sich danach einer terroristischen Widerstandsgruppierung gegen das Assad-Regime angeschlossen vergleiche Landesgericht für Strafsachen Graz, Hauptverhandlung vom 04.11.2016: "Weil ich zwei Mal demonstriert habe und Assad-Gruppen haben nach mir gesucht und deshalb habe ich mich dort angeschlossen, weil ich Schutz gesucht habe. [...] Ich hab mich gefragt, ob das damals falsch war, dass ich gegen Assad demonstriert habe und dass auch Assad-Truppen auf uns geschossen haben, ob das richtig oder falsch war.") und für diese sogar in offiziellen Videos geworben hat (vgl. Hauptverhandlung vom 04.11.2016: "Es ist richtig, dass ich auch bei der Produktion von Videos mitgespielt habe."), ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dadurch auch in seiner Heimat als Regimegegner angesehen wird und deshalb bereits in den Focus der syrischen Behörden geraten ist."Weil ich zwei Mal demonstriert habe und Assad-Gruppen haben nach mir gesucht und deshalb habe ich mich dort angeschlossen, weil ich Schutz gesucht habe. [...] Ich hab mich gefragt, ob das damals falsch war, dass ich gegen Assad demonstriert habe und dass auch Assad-Truppen auf uns geschossen haben, ob das richtig oder falsch war.") und für diese sogar in offiziellen Videos geworben hat vergleiche Hauptverhandlung vom 04.11.2016: "Es ist richtig, dass ich auch bei der Produktion von Videos mitgespielt habe."), ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dadurch auch in seiner Heimat als Regimegegner angesehen wird und deshalb bereits in den Focus der syrischen Behörden geraten ist. Damit kann auch aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beiden Beschwerdeführerinnen bei einer möglichen Rückkehr in die Heimat als dessen engste Angehörige selbst in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und ihnen deshalb eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Erstbeschwerdeführerin bereits deshalb gefährdet war, weil ihr unterstellt worden wäre, dass sie selbst Kritik am syrischen Präsidenten geäußert habe. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Politische Lage Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 13.3.2019). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Es gibt weiterhin Landesteile, in denen die syrische Regierung effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert (AA 13.11.2018; vgl. MPG 2018).Es gibt weiterhin Landesteile, in denen die syrische Regierung effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert (AA 13.11.2018; vergleiche MPG 2018). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016).Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 13.3.2019), wodurch dieser für weitere 7 Jahre im Amt bestätigt wurde (WKO 11.2018). Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer "Farce" (Haaretz 4.6.2014). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und IDPs waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und IDPs waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Mit russischer und iranischer Unterstützung hat die syrische Regierung mittlerweile wieder große Landesteile von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen zurückerobert. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, weiter fort (AA 13.11.2018). Die Provinz Idlib im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei wird derzeit noch von diversen Rebellengruppierungen kontrolliert (MPG 2018). Im Norden bzw. Nordosten Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen (SWP 7.2018). Die Partei der Demokratischen Union (PYD) ist die politisch und militärisch stärkste Kraft der syrischen Kurden. Sie gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018b). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (BFA 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018b). Afrin im Nordwesten Syriens ist territorial nicht mit den beiden anderen Kantonen Jazira und Kobane verbunden und steht seit März 2018 unter türkischer Besatzung (KAS 4.12.2018b; vgl. MPG 2018).Die Provinz Idlib im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei wird derzeit noch von diversen Rebellengruppierungen kontrolliert (MPG 2018). Im Norden bzw. Nordosten Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen (SWP 7.2018). Die Partei der Demokratischen Union (PYD) ist die politisch und militärisch stärkste Kraft der syrischen Kurden. Sie gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018b). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (BFA 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018b). Afrin im Nordwesten Syriens ist territorial nicht mit den beiden anderen Kantonen Jazira und Kobane verbunden und steht seit März 2018 unter türkischer Besatzung (KAS 4.12.2018b; vergleiche MPG 2018). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syrien (KAS 4.12.2018a). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des von den USA unterstützten Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Diese schwierige Situation führt auch dazu, dass die Kurden wieder vermehrt das Gespräch mit der syrischen Zentralregierung suchen (KAS 4.12.2018b). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 13.3.2019). Die zwischen der Kurdischen Selbstverwaltung (dominiert von der PYD) und Vertretern der syrischen Regierung im Sommer 2018 und Anfang 2019 geführten Gespräche brachten auf Grund unvereinbarer Positionen betreffend die Einräumung einer (verfassungsgemäß festzuschreibenden) Autonomie, insbesondere für die kurdisch kontrollierten Gebiete sowie hinsichtlich der Eingliederung/Kontrolle der SDF, keine Ergebnisse (ÖB 7.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-svrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.bti-roject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI 2018 Syria.pdf, Zugriff 12.12.2018 -Strichaufzählung BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 13.12.2018 -Strichaufzählung DSO - Der Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=
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  2. August 2018-2.10.2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_70_deu.pdf. Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gülistan Gürbey] (4.12.2018b): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 15.1.2019 -Strichaufzählung MPG - Max-Planck-Gesellschaft
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  2. pdf. Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nvidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Svrien_FFM_rapport_2019_Final_3101 2019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC. Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung DZO - Die Zeit Online (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 25.3.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den "Islamischen Staat" hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-aufletzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html. Zugriff 12.3.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz : Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlichbleibt-16103411.html. Zugriff 25.3.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.3.2019): IS-Führer Al-Bagdadi bleibt verschwunden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/irak-islamischer-staat-abu-bakr-al-bagdadi. Zugriff 25.3.2019 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.7.2019): Syria Situation Report: July 10 - 23, 2019, http://www.understandingwar.org/backgrounder/syria-situation-report-
  3. Zugriff 4.9.2019 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019 -Strichaufzählung Liveuamap - Live Universal Awareness Map (4.9.2019): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/04.09.2019, Zugriff 4.9.2019 -Strichaufzählung Qantara (28.2.2019): Das Ende des "Islamischen Staates" - Neues Kapitel im Syrien-Konflikt, https://de.qantara.de/inhalt/das-ende-des-islamischen-staats-neues-kapitel-im-syrien-konflikt, Zugriff 12.3.2019 -Strichaufzählung Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, http://https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C
  4. Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2019): Documenting the Death of 6,964 Civilians in Syria in 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Documenting the Death of 6964 Civilia ns_in_Syria_in_2018_en.pdf. Zugriff 13.3.2019 -Strichaufzählung SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.9.2019): 267 Civilians, Including One Media Worker and Five Medical and Civil Defense Personnel, Documented Killed in Syria in August 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/267_civilians_were_killed_in_Syria_in_August_2019_en.pdf, Zugriff 4.9.2019 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf. Zugriff 11.3.2019 Versöhnungsabkommen Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (BFA 8.2017). Der Abschluss der sogenannten "Reconciliation Agreements" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 7.2019). Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (BFA 8.2017). Zivilisten bzw. Kämpfer können in den Gebieten bleiben oder jene, die sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, können mit ihren Familien nach Idlib oder in andere von der Opposition kontrollierte Gebiete evakuiert werden (FIS 14.12.2018). Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten (AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung z.B. für Spionage zur Verfügung zu stehen (BFA 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung, gegenüber Individuen oder Gemeinschaften, werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Glaubhafte Berichte von Organisationen aus zuletzt zurückeroberten Gebieten wie Dara'a im südlichen Syrien und Ost-Ghouta nahe Damaskus sprechen von Verhaftungen sowie Zwangsrekrutierungen ehemaliger Oppositionskämpfer binnen kurzer Zeit (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019).Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung, gegenüber Individuen oder Gemeinschaften, werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Glaubhafte Berichte von Organisationen aus zuletzt zurückeroberten Gebieten wie Dara'a im südlichen Syrien und Ost-Ghouta nahe Damaskus sprechen von Verhaftungen sowie Zwangsrekrutierungen ehemaliger Oppositionskämpfer binnen kurzer Zeit (AA 13.11.2018; vergleiche ÖB 7.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file upload/5618 1507116516 ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 13.12.2018 -Strichaufzählung EIP - European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.fln.dk/-/media/FLN/Materiale/Baggrundsmateriale/2019/06/19/07/03/Svri1040.pdf. Zugriff 4.7.2019 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Factfinding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf. Zugriff 1.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf. Zugriff 19.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html. Zugriff 19.3.2019 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Seit Mai 2018 hat sich die allgemeine Sicherheitslage in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Syriens, darunter finden sich auch die wichtigsten Städte wie Lattakia, Homs, Hama, Tartous und Damaskus, deutlich verbessert. Im Allgemeinen kam es im Vergleich mit den Zahlen vor Juli 2018 zu einem signifikanten Rückgang der militärischen Auseinandersetzungen und der sicherheitsrelevanten Vorfälle in von der Regierung kontrollierten Gebieten. Die Situation bleibt in einigen Gegenden jedoch angespannt, wie im Osten der Provinz Lattakia, im Westen der Provinz Aleppo und im Norden der Provinz Hama. In Bezug auf die Art der sicherheitsrelevanten Vorfälle gibt es Berichte von Beschuss, bewaffneten Zusammenstößen, Entführungen sowie Explosionen von Kampfmittelresten (DIS/DRC 2.2019). Die Küstenregion wurde im Großen und Ganzen vom militärischen Konflikt verschont. Der Norden sieht sich gleichwohl mit einem gelegentlichen "Spillover" von Idlib aus konfrontiert. So gibt es aktuell im ländlichen Lattakia Auseinandersetzungen zwischen syrischer Armee und Rebellen. In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus und Homs stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar, auch wenn es immer wieder zu gezielten Anschlägen zumeist auf regierungsnahe Personen kommt (ÖB 7.2019). Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vgl. SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (DSO 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Im Januar kam es zu zwei Bombenanschlägen in Damaskus Stadt. Einem in der Nähe eines Büros des Militärischen Nachrichtendienstes im Süden mit mehreren Todesopfern, und einem mittels einer Autobombe in der Nähe der russischen Botschaft mit Verletzten (DIS/DRC 2.2019; vgl. TN 20.1.2019). Einer internationalen humanitären Organisation zufolge ist es weniger wahrscheinlich, dass Angriffe dieser Art in Damaskus (im Gegensatz zu anderen großen Städten) passieren, weil die Hauptstadt durch Sicherheitskräfte schwer bewacht ist (DIS/DRC 2.2019).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vergleiche SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (DSO 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Im Januar kam es zu zwei Bombenanschlägen in Damaskus Stadt. Einem in der Nähe eines Büros des Militärischen Nachrichtendienstes im Süden mit mehreren Todesopfern, und einem mittels einer Autobombe in der Nähe der russischen Botschaft mit Verletzten (DIS/DRC 2.2019; vergleiche TN 20.1.2019). Einer internationalen humanitären Organisation zufolge ist es weniger wahrscheinlich, dass Angriffe dieser Art in Damaskus (im Gegensatz zu anderen großen Städten) passieren, weil die Hauptstadt durch Sicherheitskräfte schwer bewacht ist (DIS/DRC 2.2019). Seit 2012 führte Israel dutzende Luftschläge auf syrischem Staatsgebiet durch, hauptsächlich auf Orte oder Konvois in der Nähe der libanesischen Grenze, die mit Waffenlieferungen an die Hizbollah in Verbindung stehen (CRS 2.1.2019), bzw. generell auf iranische Ziele und Ziele mit dem Iran verbündeter Milizen (AJ 5.2.2019). Es soll etwa ein bis zweimal im Monat zu Angriffen der israelischen Luftwaffe auf Ziele in der Provinz Damaskus kommen (Jane's 14.1.2019). Bis Ende Januar 2019 äußerte sich die israelische Armee nicht oder nur selten und erst nach einiger Zeit über Spekulationen zu Luftangriffen auf syrischem Staatsgebiet, für die die israelische Armee verantwortlich sein soll. Ende Januar berichteten die israelischen Streitkräfte beinahe zeitgleich über einen Angriff auf iranische Ziele in Syrien (DS 21.1.2019). Laut dem pensionierten Generalstabsschef der israelischen Streitkräfte Gadi Eisenkot hätte Israel sogar tausende Luftangriffe durchgeführt. Seit 2017 soll es nahezu täglich zu israelischen Angriffen kommen. Im Jahr 2018 wurden demnach 2.000 Bomben abgeworfen (TNYT 11.1.2019). Syrischen Staatsmedien zufolge wurden Anfang Juli 2019, bei israelischen Luftangriffen nahe der Hauptstadt Damaskus und in der Provinz Homs, vier Zivilisten getötet und 21 Personen verletzt (DS 1.7.2019). Quellen: -AJ - Al Jazeera (5.2.2019): Iran warns Israel of ‚firm' response to air raids in Syria, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/iran-warns-israel-firm-response-air-strikes-syria-190205133522150.html, Zugriff 13.3.2019 -CRS - Congressional Research Service (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 7.3.2019 -DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_310 1 2019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 27.2.2019 -DP - Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 7.3.2019 -DS - Der Standard (15.4.2018): Syrische Armee verkündet Rückeroberung von Ost-Ghouta, https://derstandard.at/2000077954344/Syrische-Armee-verkuendet-vollstaendige-Rueckeroberung-von-Ost-Ghouta, Zugriff 7.3.2019 -DS - Der Standard (21.1.2019): Israels fliegende Warnung an den Iran, https://derstandard.at/2000096712048/Israel-gab-Luftangriffe-auf-iranische-Ziele-in-Syrien-bekannt, Zugriff 13.3.2019 -DS - Der Standard (1.7.2019): Syrische Zivilisten offenbar bei israelischen Luftangriffen getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105707026/syrische-zivilisten-offenbar-bei-israelischen-luftangriffen-getoetet, Zugriff 4.7.2019 -DSO - Der Spiegel Online (21.5.2018): IS-Terroristen offenbar aus Großraum Damaskus abgezogen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-letzte-is-terroristen-offenbar-aus-grossraum-damaskus-abgezogen-a- 1208822.html , Zugriff 7.3.2019 -ISW - Institute for the Study of War (1.6.2018): Syria Situation Report: May 2-29, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/06/syria-situation-report-may-2-29-2018.html, Zugriff 7.3.2019 -Jane's 360 (14.1.2019): Despite security improvements, residual elevated risk of collateral damage at Damascus Airport, mainly from Israeli airstrikes, https://www.janes.com/article/85685/despite-security-improvements-residual-elevated-risk-of-collateral-damage-at-damascus-airport-mainly-from-israeli-airstrikes, Zugriff 13.3.2019 -ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf, Zugriff 19.8.2019 -TN - The National (20.1.2019): Fatalities reported after 'huge explosion' in Damascus, https://www.thenational.ae/world/mena/fatalities-reported-after-huge-explosion-in-damascus-1.815495, Zugriff 5.4.2019 -TNYT - The New York Times (11.1.2019): The Man Who Humbled Qassim Suleimani, https://www.nytimes.com/2019/01/11/opinion/gadi-eisenkot-israel-iran-syria.html, Zugriff 13.3.2019 -SD - Syria Direct (12.4.2018): Russian authorities announce government in 'full control' of East Ghouta amidst continued evacuations, http://syriadirect.org/news/russian-authorities-announce-government-in-%e2%80%9cfull-control%e2%80%9d-of-east-ghouta-amidst-continued-evacuations/, Zugriff 7.3.2019 Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr
  5. liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 (von 100) Punkten (0=highly corrupt. 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher desto schlechter) (TI o.D.). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor. die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus. ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei. Sicherheitskräften. Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 13.3.2019). Mitglieder und Verbündete der Herrscherfamilie sollen einen großen Teil der syrischen Wirtschaft kontrollieren oder besitzen. Auch sichert sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität. Sogar die grundlegendsten staatlichen Dienstleistungen sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad- Regime abhängig. womit sich Staatsangestellten zusätzliche Möglichkeiten bieten. Bestechungsgelder einzufordern. Der syrische Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung. unter regierungstreuen bewaffneten Gruppen und im Privatsektor geschaffen (FH 1.2018). Regierungstreue Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren ihrer Checkpoints Bestechungsgelder. Das Fünfte Korps verlangt laut Experten von lokalen Gemeinden Gelder für die Gewährleistung von Sicherheit (FIS 14.12.2018). Milizen erpressen Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß (FH 1.2018). Auch in der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer, etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 15.2.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Syria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/syria. Zugriff 12.12.2018 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Factfinding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf. Zugriff 1.2.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi
  6. Zugriff 15.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html. Zugriff 19.3.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Schätzungen besagen, dass etwa eine halbe Million Menschen im syrischen Bürgerkrieg getötet wurden (BS 2018). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit ihr verbündet sind. Parteien wie das Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts¬und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Belästigung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden, von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, "Verschwindenlassen" und Folter (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in oppositionell kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs-und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 13.3.2019). Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung (SHRC 24.1.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir al-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, Folter, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agiert(e) mit Brutalität gegenüber Bewohnern des von ihm kontrollierten Territoriums. Ihm werden u.a. vorgeworfen: außergerichtliche Hinrichtungen und Verhaftungen, Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter, Verschwindenlassen und Anwendung von Körperstrafen. Frauen erleb(t)en in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtung durch Steinigung (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Bezug auf Kampfhandlungen wird dem IS der Einsatz von Kindersoldaten sowie von Zivilisten als menschliche Schutzschilde vorgeworfen. Außerhalb der (ehemals) kontrollierten Gebiete verübte der IS Entführungen und Anschläge (USDOS 13.3.2019).Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir al-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, Folter, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agiert(e) mit Brutalität gegenüber Bewohnern des von ihm kontrollierten Territoriums. Ihm werden u.a. vorgeworfen: außergerichtliche Hinrichtungen und Verhaftungen, Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter, Verschwindenlassen und Anwendung von Körperstrafen. Frauen erleb(t)en in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtung durch Steinigung (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Bezug auf Kampfhandlungen wird dem IS der Einsatz von Kindersoldaten sowie von Zivilisten als menschliche Schutzschilde vorgeworfen. Außerhalb der (ehemals) kontrollierten Gebiete verübte der IS Entführungen und Anschläge (USDOS 13.3.2019). Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 10.9.2018).Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRW 10.9.2018). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Weiters gibt es Berichte über vermehrte Verhaftungen von Männern für versuchte Wehrdienstverweigerung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den befreiten Gebieten (USDOS 13.3.2019). Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018).Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 13.11.2018). Die YPG gehört seit 2014 zu den vom VN-Generalsekretär gelisteten Konfliktparteien, die Kindersoldaten einsetzen und Kinderrechte verletzen (AA 13.11.2018). Nach Berichten zu Rekrutierungen von Kindern, auch unter Zwang, durch die SDF, verabschiedeten diese ein Verbot der Rekrutierung und Verwendung von Personen unter 18 Jahren zum Kampf. Verboten sind, unter Androhung von Strafen für die Befehlshaber, auch Hilfsdienste wie Ausspähen, Wach- und Versorgungsdienste. Die kurdischen Gruppen erklärten ihre volle Unterstützung der Anordnung. Im Dezember 2018 wurden 56 Unter-18-Jährige ihren Eltern übergeben (USDOS 13.3.2019). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt deutlich weniger gravierend dar, als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden (AA 13.11.2018). Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598 1542722823 auswaertigesamt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427445/488327 en.pdf, Zugriff 20.2.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (10.9.2018): Syria: Kurdish-led Administration Jails Rivals, https:// www.hrw.org/news/2018/09/10/syria-kurdish-led-administration-jails-rivals. Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Annual report on the human rights situation in 2018 - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2002172.htm l, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 31.1.2019 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV, http://www. refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf, Zugriff 27.3.2019International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update römisch vier, http://www. refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf, Zugriff 27.3.2019 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf. Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1430098.html. Zugriff 12.12.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.6.2019): Trafficking in Persons Report 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010916.htm l , Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html. Zugriff 19.3.2019 Frauen Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte (BFA 8.2017). Dennoch werden Frauen - teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze - von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft, diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Die Situation von Frauen verschlechterte sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017). Vor dem Konflikt nahmen 13% der Frauen am Arbeitsmarkt teil, verglichen mit 73% der Männer. Die Teilhabe sowohl von Männern als auch Frauen am Arbeitsmarkt hat durch Gewalt und Unsicherheit abgenommen. Zuletzt ist in einigen Gebieten, wie in Damaskus, Raqqa und Dara'a, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt gezwungenermaßen wieder gestiegen, da viele Männer ihre Familien derzeit nicht unterstützen können (USDOS 13.3.2019). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Sie reichen von sexueller Versklavung und erdrückenden Kleidungsvorschriften in Gebieten unter Kontrolle von Extremisten einerseits, bis hin zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind (FH 1.2018). In jenen oppositionellen Gebieten, welche von radikal-islamistischen Gruppen kontrolliert werden, sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Die Situation hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017). Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Hay'at Tahrir al- Sham (HTS) setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt (USDOS 13.3.2019, MRG 5.2018). Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikal- islamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (BFA 8.2017). Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können (BFA 8.2017). Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit alleine lebten. In konservativen Gegenden bekommen allein lebende Frauen jedoch "einen gewissen Ruf" (SD 30.7.2018). Der Wegfall des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem ihre Familien versorgen zu müssen. So stieg die Anzahl der Haushalte mit weiblichen Vorständen im Zuge des Konflikts (WB 6.2.2019) Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Scharia-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden, der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wurde (SD 14.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung AJA - Al Jazeera America (3.12.2013): Syrian Kurds celebrate war-torn country's first civil marriage, http://america.aljazeera.com/articles/2013/12/3/syrian-kurds-celebratewartorncountrvsfirstcivilmarriage.html. Zugriff 17.1.2019 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien. Libanon und Irak. https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung Eijk - Esther van Eijk
(2013): Family law in Syria: a plurality of laws, norms, and legal practices. Dissertation. Universität Leiden, https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/handle/1887/21765/Binnenwerk%20Proefschrift_EvanEijk_26July%202013%20corr.pdf?sequence=20. Zugriff 17.1.2019 -Strichaufzählung Eijk - Ester van Eijk (2.1.2018): Auskunft. per E-Mail -Strichaufzählung Eijk - Ester van Eijk (4.1.2018): Auskunft. per E-Mail -Strichaufzählung Emory - Universität Emory (o.D.): Islamic Family Law - Syria (Syrian Arab Republic), https://scholarblogs.emory.edu/islamic-family-law/home/research/legal-profiles/syria-syrian-arab-republic/. Zugriff 22.2.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Syria. https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/syria. Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.a): Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe. https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe. Zugriff 14.3.2019 -Strichaufzählung MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.b): Familienrecht im Nahen Osten - Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG), https://www.familienrecht-in-nahost.de/8409/Syrien-Personalstatutsgesetz_Geburt. Zugriff 21.2.2019 -Strichaufzählung MPG - Max-Planck-Gesellschaft
(2018): Familienrecht im Nahen Osten -Strichaufzählung Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien [Stand Herbst 2018], https://www.familienrecht-in-nahost.de/11318/Syrien-Rechtslage. Zugriff 22.2.2019 -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Syria - Current Issues, https://minorityrights.org/country/syria/. Zugriff 20.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf, Zugriff 19.8.2019 -Strichaufzählung SAMS - Syrian American Medical Society Foundation (12.2018): Disrupted Health Care in Syria: The State of Reproductive Health. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/RH-report-04-1.pdf. Zugriff 22.2.2019 -Strichaufzählung SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf. Zugriff 31.1.2019 -Strichaufzählung SD - Syria Direct (14.12.2017): Hardline Idlib authorities require single women, widows to live with male guardian, http://syriadirect.org/news/hts-decree-requires-single-women-widows-tolive-with-male-guardian/. Zugriff 22.2.2019 -Strichaufzählung SD - Syria Direct (30.7.2018): Auskunft. Interview von 2 Mitarbeitern von Syria Direct via Skype -Strichaufzählung TF - Toward Freedom (27.8.2017): The Women's Revolution in Rojava, https://towardfreedom.com/archives/women/the-women-s-revolution-in-rojava/.Zugriff 22.2.2019 -Strichaufzählung TNYT - The New York Times (24.2.2018): Women Are Free, and Armed in Kurdish-Controlled Northern Syria, https://www.nytimes.com/2018/02/24/world/middleeast/syria-kurds-womensrights-gender-equality.html. Zugriff 22.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria. https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html. Zugriff 12.12.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria. https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html. Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Syria. https://www.ecoi.net/en/document/2011033.html. Zugriff 3.7.2019 -Strichaufzählung WB - World Bank (6.2.2019): The Mobility of Displaced Syrians - An Economic and Social Analysis. https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/31205/9781464814013.pdf. Zugriff 22.2.2019 Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015) Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Risikogruppen In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer • Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden) • Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)"

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität der beiden Beschwerdeführerinnen, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere syrischer Reisepass und Personalausweis (ID-Card)). Die Identitäten wurden auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der beiden Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen betreffend den Sohn der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesen betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht unter GZ. 2193489-1 vorliegenden Asylakten, und dabei insbesondere aus den darin aufliegenden, oben zitierten Strafurteilen. 2.
  4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin: Die Feststellung, dass den beiden Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Verhaftung durch das syrische Regime droht, welches so Druck auf Regimegegner und Wehrdienstverweigerer ausübt, stützt sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Aus diesen geht klar hervor, dass auch Familien von Kritikern des syrischen Regimes bzw. von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen haben. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Regierungsgegner bzw. Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Wie sich aus den Länderfeststellungen nämlich ergibt, ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Auch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich im Asylverfahren keinerlei Bedrohungsszenarien für die beiden Beschwerdeführerinnen ergeben hätten, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auf den Umstand, dass die beiden Beschwerdeführerinnen (nach der oben dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin) nachweislich mit einem mit einem Mitglied einer gegen das syrische Regime gerichteten Terrororganisation eng verwandt sind, nicht näher eingegangen. Die Behörde hat es vor allem auch unterlassen, sich näher mit allfälligen Konsequenzen auseinanderzusetzen, welche den beiden Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Regimegegners und Wehrdienstverweigerers bei einer Rückkehr von Regierungsseite drohen. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört - inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019). Weiters wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer

der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen eine Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, können im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018). Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin als ehemaliger Angehöriger einer Widerstandsgruppe der FSA unter die Anti-Terror-Gesetzgebung des syrischen Regimes fällt, wodurch insbesondere auch deshalb eine besondere Gefährdung für die beiden Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien besteht.Der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich im Asylverfahren keinerlei Bedrohungsszenarien für die beiden Beschwerdeführerinnen ergeben hätten, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auf den Umstand, dass die beiden Beschwerdeführerinnen (nach der oben dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin) nachweislich mit einem mit einem Mitglied einer gegen das syrische Regime gerichteten Terrororganisation eng verwandt sind, nicht näher eingegangen. Die Behörde hat es vor allem auch unterlassen, sich näher mit allfälligen Konsequenzen auseinanderzusetzen, welche den beiden Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Regimegegners und Wehrdienstverweigerers bei einer Rückkehr von Regierungsseite drohen. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört - inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 6.2019). Weiters wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer

der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen eine Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, können im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018). Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin als ehemaliger Angehöriger einer Widerstandsgruppe der FSA unter die Anti-Terror-Gesetzgebung des syrischen Regimes fällt, wodurch insbesondere auch deshalb eine besondere Gefährdung für die beiden Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien besteht. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht unbedingt darauf ankommt, ob Verfolgungshandlungen bzw. eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden haben oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was letztlich anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Weiters ist es bereits notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Daher wären die Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien kommt es nämlich zu einer Befragung an der Grenze. Es muss angenommen werden, dass in der Eigenschaft der beiden Beschwerdeführerinnen als enge Verwandte eines bereits in das Blickfeld der syrischen Behörden geratenen Regimegegners und Wehrdienstverweigerers verbunden mit ihrer Asylantragstellung im Ausland auch eine regimekritische Haltung der beiden Beschwerdeführerinnen erblickt wird. Gerade bei dieser "Sicherheitsprüfung" durch die Grenzbehörden steigen Risiko und Wahrscheinlichkeit, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen erst anstellen. Die Rückkehrbefürchtungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen - als plausibel dar. 2.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.

  1. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).3.2.
  2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen -

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