4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Im Anschluss an die mündliche Verkündung wurde begründend angeführt: Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung des Vaters des BF durch die Taliban welche die Flucht ausgelöst haben soll, wird durch das jahrelange Verweilen des BF in Kabul und den noch immer gegebenen Aufenthalt der Familie des BF in Mazar-e Sharif überlagert. Die Bedrohung konnte der BF nur im allgemeinen Rahmen der Lage der Hazara und der Schiiten in Afghanistan darstellen. Eine konkretere Schilderung eines Verfolgungszenarios war dem BF nicht möglich. Dass der BF intensive innere Überzeugungen hätte, sich gegen den Islam oder gegen eine andere Religion zu wenden, war lediglich in dem Zusammenhang vorgebracht, als der BF darlegte, Menschlichkeit besonders betonen zu wollen. Seine Diskussion mit einem Imam in Linz ist nicht geeignet, zu begründen, dass der BF Probleme hätte, sich in der afghanischen Gesellschaft zurecht zu finden und erwartete religiöse Handlungen zu setzen. Zudem steht diese Argumentationslinie im Widerspruch dazu, dass er ungläubig sei. Seine Ungläubigkeit kommt lediglich dazu zum Ausdruck, als er sich dem örtlich üblichen anpasst. Dies erfolgte lediglich in einem oberflächlichen religionskritischen Ausmaß. Der BF ist arbeitsfähig, männlich, volljährig und mit der afghanischen Kultur vertraut. Er hat in Mazar-e Sharif familiäre Anknüpfungspunkte und kann auf dieses Netzwerk zählen. Integration, Aufenthalt Die Integrationsentscheidung ist aufgrund der mangelnden Aktualität der Zeugnisse, welche nicht den aktuellen Stand wiedergeben gegenwärtig nicht möglich. Der BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung den begründeten Verdacht dargelegt, dass er die belegten Deutschkenntnisse bei weitem überschreitet. Eine Patenschaftserklärung, aktuelle Deutschzertifikate und eine Einstellungszusage legt der BF bis Ende September 2019 vor. Die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. wird nach diesem Zeitpunkt erfolgen.Die Integrationsentscheidung ist aufgrund der mangelnden Aktualität der Zeugnisse, welche nicht den aktuellen Stand wiedergeben gegenwärtig nicht möglich. Der BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung den begründeten Verdacht dargelegt, dass er die belegten Deutschkenntnisse bei weitem überschreitet. Eine Patenschaftserklärung, aktuelle Deutschzertifikate und eine Einstellungszusage legt der BF bis Ende September 2019 vor. Die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wird nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
GVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2019, zu Recht: C) I. Es wird
F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Es wird
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. D) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbingen des BF nicht glaubwürdig sei. Das Vorbringen über eine Bedrohung durch die Taliban sei oberflächlich und vage geblieben, und diesem sei auch keine persönliche Bedrohung zu entnehmen gewesen. Ebenso würde es sich mit Verfolgungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses verhalten. Des Weiteren sei im Aussageverhalten von der Erstbefragung zur Einvernahme vor dem BFA ein gesteigertes Vorbringen zu erkennen, welches nicht nachvollziehbar sei, denn würde eine Person aus asylrechtlich relevanten Gründen ihr Heimatland verlassen, dann würde sie einen derartigen Fluchtgrund nicht verschweigen. Daher würde der Schluss naheliegen, dass der BF sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr könne sich der BF, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, in Mazar-e Sharif niederlassen. Da die Herzprobleme erfolgreich beseitig worden seien, sei der BF mittlerweile auch als völlig gesund anzusehen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung habe das öffentliche Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet überwogen.7. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbingen des BF nicht glaubwürdig sei. Das Vorbringen über eine Bedrohung durch die Taliban sei oberflächlich und vage geblieben, und diesem sei auch keine persönliche Bedrohung zu entnehmen gewesen. Ebenso würde es sich mit Verfolgungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses verhalten. Des Weiteren sei im Aussageverhalten von der Erstbefragung zur Einvernahme vor dem BFA ein gesteigertes Vorbringen zu erkennen, welches nicht nachvollziehbar sei, denn würde eine Person aus asylrechtlich relevanten Gründen ihr Heimatland verlassen, dann würde sie einen derartigen Fluchtgrund nicht verschweigen. Daher würde der Schluss naheliegen, dass der BF sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr könne sich der BF, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, in Mazar-e Sharif niederlassen. Da die Herzprobleme erfolgreich beseitig worden seien, sei der BF mittlerweile auch als völlig gesund anzusehen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung habe das öffentliche Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet überwogen. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 wurde dem BF
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch
2 BFA-VG angeordnet.8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
G vor. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung B1 bestanden.Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Des Weiteren befindet sich der BF in der Ausbildung des Lehrberufs Gastronomiefachmann. Diesbezüglich hat der BF auch eine Einstellungszusage, dass sein Lehrbetrieb nach der Beendigung der Lehre den BF mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag ausstatten möchte. Da der BF seinen Lebensunterhalt von der Lehrlingsentschädigung bestreitet, ist er nicht mehr auf die Grundversorgung angewiesen. Als Sicherheit legte der Beschwerdeführer weiters eine Patenschaftserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Z26 AsylG vor. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung B1 bestanden. Der BF hat gehäuft gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen und sich auch in einigen Kursen weitergebildet. Diesbezüglich legte er im Laufe des Verfahrens zahlreiche Bestätigungen vor. 1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der BF befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt. Um über diese Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen (VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Um über diese Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen (VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Die Aufenthaltsdauer stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren ist noch nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Der BF lebt seit August 2015 in Österreich, war sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, doch es treten zahlreiche Integrationserfolge hinzu.Die Aufenthaltsdauer stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren ist noch nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Der BF lebt seit August 2015 in Österreich, war sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, doch es treten zahlreiche Integrationserfolge hinzu. Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191; 10.04.2019, Ra 2019/18/0049). Der ledige und unbescholtene BF ist seit mehr als vier Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und bemühte sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration auf sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und sogar politischer Ebene, wie der dokumentierte Kontakt mit dem Bürgermeister einer Landeshauptstadt zeigt. Der BF unterhält zahlreiche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen auf unterschiedlichsten hierarchischen und funktionellen Ebenen. Er ist in einer Beziehung mit einer österreichischen Freudin, hat zahlreiche inländische Freunde, führte nach seiner Einreise jahrelang eine familienähnliche Beziehung mit einer älteren Dame, die als Patin die Rolle einer Mutter übernahm. Der BF befindet sich seit dem 01.03.2018 in einem vierjährigen Lehrverhältnis als Gastronomiefachmann und ist in seinem Lehrbetrieb bereits sehr gut integriert. Dies ist sowohl aus der Zeugeneinvernahme seiner Chefin als auch der vorgelegten Einstellungszusage, den BF nach Beendigung des Lehrverhältnisses weiterbeschäftigen zu wollen, zu entnehmen. Aus dieser Beschäftigung erzielt er ein regelmäßiges Einkommen. Da sich der BF bereits im zweiten Lehrjahr befindet, bezieht er eine kollektivvertragliche Entschädigung von monatlich € 860,-, sodass er nicht mehr auf die staatliche Grundversorgung angewiesen ist und er keine Leistungen aus dieser mehr bezieht. Der BF konnte glaubhaft darlegen, dass er seine Lehre in Österreich jedenfalls abschließen und er danach weiterhin im Lehrbetrieb als Vollzeitkraft erwerbstätig sein wird. Zwar kommt dem Gewicht einer in Österreich während unsicheren Aufenthalts begonnenen Lehre keine grundsätzliche Bedeutung zu (Verwaltungsgerichtshof, 28.02.2019 Ro 2019/01/0003), aber gegenständlich kommt zur Lehre in einem Kleinbetrieb, in dem der Beschwerdeführer eine nahezu unentbehrliche Funktion für die erfolgreiche Fortführung des Betriebes - wie dessen Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung bekräftigte - übernahm eine Vielzahl an Integrationserfolgen hinzu. Er nützte seine bisherige Zeit in Österreich erfolgreich, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die vorgelegten Beweismittel belegen die außerordentliche Integration des BF. So gelang es dem Beschwerdeführer sich sogar in mehreren Gemeinden ehrenamtlich regelmäßig zu engagieren und er wies nach, dass er zahlreiche Sprachkurse besuchte und legte zuletzt ein Zeugnis über das Bestehen einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 vor. Er nahm erfolgreich an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil und legte zahlreiche Schreiben und Bilder vor, die zeigen, dass ihm in unterschiedlichste gesellschaftliche Schichten bis hin zur Vertretern der Politik eine Integration gelang. Darüber hinaus hat er auch viele österreichische Freunde und Bekannte, mit denen er seine gesamte Zeit verbringt. Dass der BF von zahlreichen Mitmenschen sehr geschätzt wird, wird in den vorgelegten Unterstützungsschreiben seiner Bekannten und seines Lehrbetriebes sowie den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung - ua auch von der Chefin seines Lehrbetriebs, die ihm außergewöhnliche Leistungen attestierte - bestätigt. Sowohl in diesen Schreiben als auch von den in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG einvernommenen Zeuginnen wird der BF ua als diszipliniert, fleißig, zuvorkommend, hilfsbereit und höflich beschrieben. Seine quasifamiliär und betriebliche Unverzichtbarkeit kam im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Zeugenaussagen und durch die mit Patenschaftserklärung verfestigte Beziehung zu seiner "Mama" deutlich zum Ausdruck. Durch die hinzukommenden Erfolge des BF, sich durch eine erlaubte Erwerbstätigkeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, unabhängig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu sein sowie die deutsche Sprache auf sehr hohem Niveau zu beherrschen, bringt er zum Ausdruck, dass er seine Integration hier in Österreich intensiv betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine dauernde Erwerbstätigkeit des BF scheitern sollte, wäre die gerichtlich beglaubigte Patenschaftserklärung wirksam, sodass der BF auch in Zukunft nicht von Geldern der öffentlichen Hand angewiesen sein wird. Auch die mit der noch knapp unter fünf Jahren liegenden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet korrelierende Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat wiegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor den oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des BF und seiner familiären und sozialen Bindungen nicht derart schwer, dass deshalb ein überwiegendes Interesse des BF am Verbleib in Österreich zu verneinen wäre. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner bisher unternommenen, überaus erfolgreichen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens sowie seines Familienlebens in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Das Gegenteil ist der Fall: Er bemühte sich während seiner weit über vierjährigen Aufenthaltsdauer - wie oben ausgeführt - überaus intensiv und sehr erfolgreich umfassend zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des BF nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Er hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine direkt-familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat und wusste, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher war. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen Verflechtung und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine direkt-familiären Bindungen iSd Artikel 8, EMRK in Österreich hat und wusste, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher war. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen Verflechtung und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist. Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen - die aufgrund des Lehrverhältnisses voraussichtlich bis 2022 ausgesetzt sind - weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen - die aufgrund des Lehrverhältnisses voraussichtlich bis 2022 ausgesetzt sind - weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellen würde. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird. 3.2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.3.2.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Zur Aufrechterhaltung des oben geschilderten Privatlebens ist eine Aufenthaltsberechtigung geboten. Wie oben weiter ausgeführt, befindet sich der BF in einem Lehrverhältnis als Gastronomiefachmann. Der BF erwirtschaftete aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses ab dem zweiten Lehrjahr ein kollektivvertraglich gesichertes Einkommen von monatlich € 860,-. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als €860,-. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (bzw.
BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: € 438,05 und gem. BGBl II Nr. 339/2018 für 2019: € 446,81) gebührt. Im vorliegenden Fall besteht somit im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht (und überschritten) wird.425,70 (bzw.
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: € 438,05 und gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2018, für 2019: € 446,81) gebührt. Im vorliegenden Fall besteht somit im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht (und überschritten) wird. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen ist, wobei
G 2005 aufgrund der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" vorliegen.In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen ist, wobei
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005 aufgrund der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird, die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" vorliegen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen; der Beschwerdeführer hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Angemerkt wird darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer bei Wegfall des Abschiebehindernis der Lehre aufgrund eines darauffolgenden Beschäftigungsverhältnisses in der Behaltefrist und der somit verbrachten fünf Jahre in Österreich (§56 Abs. 1 Z 1 AsylG) ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden würde.Angemerkt wird darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer bei Wegfall des Abschiebehindernis der Lehre aufgrund eines darauffolgenden Beschäftigungsverhältnisses in der Behaltefrist und der somit verbrachten fünf Jahre in Österreich (§56 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W122.2199393.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.